Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsdrohung KI-Titel
Abschiebung · Duldung · Staatsangehörigkeit · Eilrechtsschutz · Asylverfahren
Sonstiges
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer -
Freie Hansestadt Bremen
Az: 4 V 1306/09 Be Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter Wollenweber, Richterin Korrell und Richterin Behlert am 08.01.2010 beschlossen:
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Stadtamtes Bremen vom 31.08.2009 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Anordnung seiner Vorsprache vor Vertretern seines vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone.
Der Antragsteller reiste im Juni 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte unter der Angabe, er sei Staatsangehöriger Sierra Leones, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 31.07.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Sierra Leone an, sofern er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids verlasse. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen wurde mit Urteil vom 16.10.2001 rechtskräftig abgewiesen (Az. 5 K 1559/01.A).
Am 04.10.2001 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldung erteilt, die anschließend mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 02.12.2009.
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Am 23.04.2002 wurde der Antragsteller der Botschaft Sierra Leones vorgeführt. Ausweislich des Vorführungsprotokolls (Bl. 60 der Behördenakte -BA-) wurde die Anhörung in Fulla durchgeführt. Der Antragsteller habe gute Sprachkenntnisse in Fulla und mittlere Englischkenntnisse. Krio spreche er nicht. Ortskenntnisse zum Wohnort und der näheren Umgebung seien nicht vorhanden. Der Antragsteller sei kein Staatsangehöriger Sierra Leones, sondern vermutlich Staatsangehöriger Guineas.
Am 12.12.2005 wurde der Antragsteller einer Delegation Guineas vorgeführt. Diese stellte fest, dass er kein Staatsangehöriger Guineas sei (Bl. 136 BA).
Am 18.02.2009 wurde der Antragsteller einer Delegation Gambias vorgeführt. Die Anhörung wurde in der Sprache Fulla geführt. Der Antragsteller gab an, er sei in Kabala geboren und sierra leonischer Staatsangehöriger. Er habe Familie in Sierra Leone und stehe im telefonischen Kontakt zu einem Cousin väterlicherseits. Dieser wolle ihm helfen, die erforderlichen Dokumente zu besorgen. Die Delegationsmitglieder kamen geschlossen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Staatsangehörigen Gambias, sondern um einen Staatsangehörigen Sierra Leones handele (Bl. 236 BA). Er könne auch Staatsangehöriger Guineas sein (Bl. 238 BA).
Mit Bescheid vom 31.08.2009 ordnete das Stadtamt der Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller bei Vertretern seines vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone vorzusprechen habe. Die Vorsprache solle am 10.09.2009 erfolgen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde angedroht und die sofortige Vollziehung der Vorspracheanordnung und der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet.
Die Vorsprache werde aus organisatorischen Gründen in den Räumlichkeiten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin stattfinden. Die diplomatischen Vertretungen seien maßgeblich an der Planung der Anhörung beteiligt und würden an der Anhörung entweder durch Personal der Vertretung oder durch andere Bedienstete teilnehmen. Auch die Befragung durch andere Bedienstete bzw. hierzu delegierte Personen sei in der Regel im Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der ausländischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuzurechnen, da dieser Personenkreis mit der Durchführung der Befragungen zum Zwecke der Staatsangehörigkeitsfeststellung zur Unterstützung der Botschaft bzw. des Konsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten tätig werde bzw. hierzu ermächtigt sei.
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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.09.2009 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Abwägung der Antragsgegnerin zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Die Antragsgegnerin übersehe, dass es ein öffentliches Interesse an der Aufklärung der Organisation und Finanzierung der Passersatzpapierbeschaffung für Sierra Leone durch die Bundespolizei und die beteiligten Ausländerbehörden gebe. In einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen (4 V 1111/09) gebe es begründete Zweifel daran, dass ein Passersatzpapier für Sierra Leone mit rechtsmäßigen Mitteln beschafft worden sei. Denn das Papier sei nicht von der Botschaft in Bonn ausgestellt worden und der Unterschriftsgeber verwende gleichzeitig zwei verschiedene Dienstbezeichnungen, laut Stempel „Chief Immigration Officer“ und laut Formularvordruck „Passport Control Officer“. Zudem sei das Dokument zeitlich begrenzt bis zum „return flight“ gültig.
Die Antragsgegnerin wendet ein, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unzulässig, denn der Vorsprachetermin sei bereits verstrichen, ohne dass der Antragsteller an der Vorführung teilgenommen habe. Der Antrag sei aus den Gründen des Bescheids darüber hinaus unbegründet. Da der Antragsteller krankheitsbedingt nicht an der Vorführung teilgenommen habe, gebe es auch keine Unterlagen zur Finanzierung und Organisation der Vorführung.
II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 31.08.2009 angeordnete persönliche Vorsprache bei Vertretern des vermutlichen Herkunftslandes Sierra Leone ist begründet. Der Widerspruch gegen die Anordnung wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil die Anordnung rechtlich zu beanstanden ist. Die Anordnung hat sich allerdings nicht dadurch erledigt, dass der zunächst in Aussicht genommene Termin für die Vorsprache inzwischen verstrichen ist. Denn die Anordnung als solche gilt fort; lediglich für die Anwendung von Verwaltungszwang bedarf es einer neuen Fristsetzung (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2005,-1 B 426/04).
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Danach kann das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen ...
nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
Die Vorspracheaufforderung ist materiell rechtswidrig. Unklar ist, ob es sich bei den Personen, denen der Antragsteller vorgeführt werden soll(te), um „ermächtigte Bedienstete“ handelt. Dies ist ausweislich des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erforderlich, wenn von einer Vertretung i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesprochen werden soll (VG Bremen, Beschl. v. 23.07.2007, - 4 V 1917/07 -, BT-DruckS 16/5065 S. 194). Angeordnet worden ist die Vorsprache bei Vertretern des vermutlichen Heimatstaates Sierra Leone. Sodann wird weiter ausgeführt, die Vorsprache habe in Berlin in den Räumen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu erfolgen. In der Begründung heißt es, die Befragungen würden von Personal der Vertretung oder durch andere Bedienstete durchgeführt. Damit bleibt bereits unklar, welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte. Erst recht ist nicht erkennbar, ob und in wie weit es sich hier um autorisierte Vertreter des Staates Sierra Leone handelt.
Der Antragsteller hat im Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Passersatzpapierbeschaffung für Sierra Leone durch die Bundespolizei und die beteiligten Ausländerbehörden geäußert. Es bestehe der Verdacht, dass für den Antragsteller des Verfahrens 4 V 1111/09 ein „Emergency Travel Certificate“ von einer nicht autorisierten Stelle oder von einer autorisierten Stelle gegen Handgeld ausgestellt worden sei. Die Antragsgegnerin hat sich zu diesen Zweifeln nicht eingelassen. Die pauschale Behauptung im Bescheid:
„Auch die Befragung durch andere Bedienstete bzw. hierzu delegierte Personen ist in der Regel dem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der ausländischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuzurechnen, da dieser Personenkreis mit der Durchführung der Befragungen zum Zwecke der Staatsangehörigkeitsfeststellung zur Unterstützung der Botschaft bzw. des Konsulatspersonals bei der Ausstellung von Heimreisepapieren tätig wird bzw. hierzu ermächtigt ist.“
kann die geäußerten Zweifel angesichts ihrer Allgemeinheit nicht beseitigen. Das Gericht hat insoweit auch keine eigenen Ermittlungsansätze, weil die Behördenakte keine Unterlagen über die Vorbereitung der Sammelvorführung enthält, sodass noch nicht einmal ein zur Auskunft fähiger Mitarbeiter der Behörde in Berlin erkannt werden kann. Da die Vorführung nicht in den Räumlichkeiten der Botschaft Sierra Leones in Berlin durchgeführt werden soll, ist es nicht fern liegend, dass eine Vorführung vor einer Delegation Sierra Leones geplant war. Dies rechtfertigt indes, ebenso wie die Vorgehensweise in dem vom Antragsteller genannten Verfahren 4 V 1111/09 jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bei der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. So wurde das dem Antragsteller des Verfahrens 4 V 1111/09 im schriftlichen Verfahren ausgestellte „Emergency Travel Certificate“ nicht ...
von einer Botschaft ausgestellt. Der Unterschriftsgeber verfügte über zwei verschiedene Dienstbezeichnungen gleichzeitig und das Dokument war zeitlich unbegrenzt bis zum Rückflug gültig. Das Passersatzpapier wurde am 24.09.2008 ausgestellt. Dennoch teilte das Bundespolizeipräsidium am 10.11.2008 mit, dass ein Vertreter der Bundespolizei in Begleitung eines Sprachmittlers nach Sierra Leone reisen werde, um die Dokumente abzuholen. Mit Schreiben vom gleichen Tage sicherte das Stadtamt dem Bundespolizeipräsidium gegenüber die Kostenübernahme für die Beschaffung von Heimreisedokumenten durch einen Beamten der Bundespolizei zu.
Die vom Antragsteller dargestellten Ungereimtheiten im Verfahren 4 V 1111/09 bei der Beschaffung sierra leonischer Passersatzpapiere sind zwar nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn der Antragsteller sollte vor Ausstellung der Papiere noch zur Feststellung der Staatsangehörigkeit Vertretern des mutmaßlichen Heimatlandes vorgeführt werden. Dennoch begründen diese Ungereimtheiten grundsätzliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ausstellung von Passersatzpapieren für Sierra Leone. Hinsichtlich der Vorsprache vor Delegationen afrikanischer Länder, insbesondere Guinea, sind darüber hinaus in der Vergangenheit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise in der Öffentlichkeit laut geworden. So bestand hinsichtlich Guinea der Verdacht, dass die Anerkennung von Ausländern als eigene Staatsangehörige und die darauf folgende Ausstellung von Passersatzpapieren auf Bestechung beruhen könnten. Auch hinsichtlich der Vorgehensweise der Delegationen (Feststellung der Staatsangehörigkeit alleine aufgrund von Sprache und Kopfform) wurden Zweifel laut (zu allem: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2008, - 1 B 55/05). Hinsichtlich Sierra Leone wurde der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten etwa in dem Bericht „Anhörungen mutmaßlicher sierra-leonischer Staatsangehöriger vor Delegationen aus Sierra Leone in Hamburg“ des Flüchtlingsrates geäußert (www.fluechtlingsrat-nrw.de). Auch kann die Antwort des bremischen Senats der Freien Hansestadt Bremen auf die AOF. Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.11.2009 zu der Inanspruchnahme von Ausweispapier-Delegationen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nicht beseitigen. So seien in dem Jahr 2005 hinsichtlich Guinea und Sierra Leone zwei Sammelvorführungen durch die Ausländerbehörde Hamburg durchgeführt worden. Für die Kosten der Organisation der Vorführung seien pro Person 130,- € bis 180,- € an die Ausländerbehörde Hamburg gezahlt worden. Es seien 5 Passersatzpapiere von der Auslandsvertretung ausgestellt worden, die Kosten hierfür hätten 250,-€ pro Person betragen. Zwar sind die danach geleisteten Zahlungen im Vergleich zu der an Guinea erfolgten Zahlung von 2.000,- € für die Ausstellung eines Passersatzpapieres erheblich geringer, aber dennoch ebenfalls in ihrer Höhe beachtenswert, so dass jedenfalls die Zusammenhänge dieser Zahlungen nicht recht plausibel sind. Ist demnach das gesamte Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung aus Sierra Leone undurchsichtig und zweifelhaft, so bedarf eine Anordnung zur Vorsprache vor Vertretern Sierra Leones jedenfalls einer inhaltli- ...
cher Konkretisierung dahingehend, welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll, durch wen diese zur Feststellung der Staatsangehörigkeit autorisiert sind und ob sie erforderlichenfalls mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Gerade das hält auch der Senat der Freien Hansestadt Bremen für erforderlich, wie sich aus seiner Antwort zu Frage 1 der o. g. Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 10.11.2009 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Wollenweber
gez. Korrell
gez. Behlert