OVG Berlin-Brandenburg 7. Senat Urteil

Windenergieanlagen: immissionsschutzrechtliche Genehmigungen

Windenergieanlagen; immissionsschutzrechtliche Genehmigungen; Untätigkeitsklagen; Klageänderungen nach Genehmigungserteilungen; allgemeine Feststellungsklagen; Sachdienlichkeit (verneint); wesentliche Änderung des Streitstoffs; naturschutzrechtliche Unterlagennachforderungen

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Orientierungssatz

Zur Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in ein allgemeines Feststellungsbegehren, wenn die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Windenergievorhaben im laufenden Verpflichtungsprozess erteilt wird.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses die Feststellung, dass sie ab einem bestimmten Zeitpunkt Genehmigungsansprüche für zwei Windenergievorhaben hatte.

2

Am 31. Juli 2024 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen vom Typ Nordex N175/6.X am Standort U…, Gemarkung R…, Flur , Flurstücke sowie Gemarkung R…, Flur , Flurstücke („Antrag 1“). Zeitgleich stellte sie einen Genehmigungsantrag für eine weitere Anlage desselben Typs auf dem Grundstück U…, Gemarkung R…, Flur , Flurstück („Antrag 2“).

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Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Prüfung der Genehmigungsanträge äußerte sich das Referat N 1 des Beklagten erstmals mit Stellungnahmen vom 28. April und 13. Mai 2025 zu den Vorhaben („1. Vollständigkeitsprüfung“). Darin wies das Referat N 1 auf zahlreiche aus seiner Sicht noch bestehende Defizite der Antragsunterlagen hin. Nachdem die Klägerin die naturschutzrechtlichen Unterlagen mit Schreiben vom 18. August 2025 und 29. Oktober 2025 ergänzte, stellte das Referat N 1 mit Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 („2. Vollständigkeitsprüfung“) weitere Erläuterungs-, Klärungs- und Anpassungsbedarfe fest, die aus seiner Sicht teilweise auch noch Änderungen der Genehmigungsanträge selbst erforderten.

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In Reaktion auf die Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 und eine der Klägerin am 19. März 2026 mitgeteilte Ergänzung übersandte die Klägerin dem Beklagten mit insgesamt sechs E-Mails vom 5., 20. und 23. März 2026 sowie vom 1. April 2026 (zwei E-Mails) und vom 2. April 2026 weitere Naturschutzunterlagen. Unter den Unterlagen befanden sich unter anderem eine Revision des Landschaftspflegerischen Begleitplans, eine Aktualisierung der Karte zu Greif- und Großvogelbrutplätzen, die Überarbeitung eines Maßnahmeblatts, Austauschunterlagen zu den Maßnahmeblättern insgesamt sowie ein von den Landschaftsplanern der Klägerin erstellter Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG nebst Begründung wegen Eingriffen in geschützte Landschaftsbestandteile durch Rodung von Alleebäumen und Schnittmaßnahmen im Traufbereich (Kronenschnitte; letzte Fassung des Befreiungsantrags: 2. April 2026). Des Weiteren überreichte die Klägerin eine Stellungnahme des Landkreises U… vom 20. März 2026, in der dieser sich als untere Naturschutzbehörde aus artenschutzrechtlicher Sicht zu einem als Kompensationsmaßnahme geplanten Abriss von Stallgebäuden äußerte (Maßnahme M 4). Ferner beinhalteten die E-Mails der Klägerin noch einzelne Erläuterungen zu den von dem Referat N 1 zuletzt aufgeworfenen Fragen (z.B. hinsichtlich von Horsterfassungen und vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen).

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Mit Stellungnahmen vom 2. April 2026 äußerte sich das Referat N 1 abschließend zu den Vorhaben, die es nunmehr als naturschutzrechtlich zulässig ansah.

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Am 7. April 2026 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragten Genehmigungen. Der auf den „Antrag 1“ ergangene Genehmigungsbescheid schließt unter anderem eine auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilte Befreiung vom Alleenschutz (§ 17 BbgNatSchAG) für die dauerhafte Beseitigung von fünf Alleebäumen, die Beeinträchtigung durch Eingriff in den Traufbereich bei einem Baum und für Schnittmaßnahmen an 17 Alleebäumen im Bereich der geplanten Zuwegungen ein (Ziffer IV.6.30).

7

Unterdessen hat die Klägerin am 29. Dezember 2025 Untätigkeitsklagen erhoben (OVG 7 A 3/26 und OVG 7 A 4/26), die sie nach Erlass der Genehmigungsbescheide vom 7. April 2026 mit Schriftsätzen vom 23. April 2026 zunächst jeweils auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage und unter dem 21. August 2026 zuletzt auf eine allgemeine Feststellungsklage umgestellt hat.

8

Zur Begründung der geänderten Klagen führt die Klägerin im Wesentlichen wie folgt aus: Die Klageänderungen seien ausgehend von der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 20. Mai 2026 – OVG 7 A 18/25 und OVG 7 A 19/25 – sowie vom 17. Juni 2026 – OVG 7 A 36/25 – sachdienlich. Der Streitstoff bleibe im Kern derselbe. Bereits die ursprünglichen Untätigkeitsklagen hätten die Ansprüche auf Erlass der beantragten Genehmigungen umfasst. Mit dem Feststellungsbegehren würden die im Verfahren bereits behandelten Genehmigungsvoraussetzungen lediglich zu zwei konkret bezeichneten Zeitpunkten bewertet. Die Klageänderungen dienten auch der Prozessökonomie. Eine gerichtliche Entscheidung fördere die Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten. Sie ermögliche ferner die sachnahe Klärung einer zentralen öffentlich-rechtlichen Vorfrage des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der geänderten Feststellungsklagen seien erfüllt. Insbesondere sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Ein Amtshaftungsprozess werde ernsthaft angestrebt. Durch die verspäteten Genehmigungserteilungen seien ihr konkrete Schäden entstanden, wie die Klägerin im Einzelnen weiter ausführt. Die Feststellungsklagen seien darüber hinaus auch begründet. Die Nachforderungen vom 12. Februar 2026 seien für die materielle Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben nicht mehr konstitutiv gewesen. Die Genehmigungsansprüche hätten bereits zuvor bestanden. Jedenfalls hätten die Ansprüche zum 13. März 2026 bestanden.

9

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2025, hilfsweise ab dem 13. März 2026, Ansprüche auf Erteilung der am 31. Juli 2024 beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen des Typs Nordex N175/6.X hatte.

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Der Beklagte hat den Klageänderungen widersprochen und beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Die Klageänderungen seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Jedenfalls seien die geänderten Klagen sowohl im Hauptantrag als auch mit dem Hilfsbegehren unbegründet, weil die Genehmigungsfähigkeit weder am 1. Dezember 2025 noch am 13. März 2026 bereits bestanden habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die geänderten Klagen bleiben ohne Erfolg. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO.

17

§ 91 VwGO ist in der vorliegenden Fallgestaltung einer nach Genehmigungserteilung erfolgten Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags in ein allgemeines Feststellungsbegehren nach § 43 VwGO anwendbar. Weil sich die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor den Genehmigungserteilungen vom 7. April 2026 bezieht, sondern auf von der Klägerin benannte, frühere Zeitpunkte, liegt insbesondere kein Fall einer nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässigen Beschränkung des Klageantrags auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vor (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 36/25 - juris Rn. 14 f., vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 19/25 - juris Rn. 17 f. und vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 18/25 - juris Rn. 18 f.).

18

Der Beklagte hat in die Klageänderungen nicht eingewilligt (§ 91 Abs. 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 VwGO), sondern ihnen im Gegenteil ausdrücklich widersprochen. Der Senat hält die Änderungen darüber hinaus auch nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1, 2. Var. VwGO).

19

Eine Klageänderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - BVerwG 6 A 9.20 - juris Rn. 29 m.w.N.). Letzteres ist dann der Fall, wenn sich die „eigentliche Beurteilungslage“ nicht oder nur unwesentlich geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - juris Rn. 17). Zu fragen ist, ob sich der Streitstoff wesentlich von dem Streitstoff unterscheidet, den das Gericht hätte zugrunde legen müssen, wenn es im Zeitpunkt der Erledigung über die Klage entschieden hätte (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 5 K 27/23 OVG - juris Rn. 58; OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 - 5 KS 11/22 - juris Rn. 68). Maßgeblich für die Prüfung sind auch in Konstellationen wie hier stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 5 K 27/23 OVG - juris Rn. 58; ferner z.B. Decker, in: Posser/Wolff/ders. [Hrsg.], BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. Juli 2026, § 91 Rn. 27 m.w.N.). Die Einschätzung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2025 - BVerwG 3 BN 4.24 - juris Rn. 13; der Sache nach für richterlichen Beurteilungsspielraum: Riese, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 49. El. April 2026, § 91 Rn. 61).

20

In seinen bislang drei Entscheidungen zu einer Klageumstellung nach Genehmigungserteilung hat der Senat die Sachdienlichkeit im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald im Urteil vom 15. Oktober 2025 – 5 K 27/23 OVG – (juris Rn. 52 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Bautzen im Urteil vom 20. März 2025 – 1 C 35/21 – (juris Rn. 79 ff.) jeweils trotz Bedenken bejaht (Urteile vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 36/25 - juris Rn. 15, vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 19/25 - juris Rn. 18 und vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 18/25 - juris Rn. 19; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung daneben auch OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 - 5 KS 11/22 - juris Rn. 68). Die von dem Senat geäußerten Bedenken knüpfen unter anderem daran an, dass der Streitstoff jedenfalls insofern verändert wird, als maßgeblich nicht mehr die Genehmigungsfähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, sondern die Genehmigungsfähigkeit zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Nicht mehr das „Ob“ der Genehmigungsfähigkeit, sondern das „Wann“ steht nach der Klageänderung im Vordergrund (Senatsurteile vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 19/25 - juris Rn. 18 und vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 18/25 - juris Rn. 19).

21

Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu präzisieren. Demnach muss ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen für die Prüfung der Sachdienlichkeit bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung vor allem in den Blick genommen werden, ob bzw. inwieweit sich zwischen dem Zeitpunkt, für den die Feststellung des Genehmigungsanspruchs begehrt wird, und dem Zeitpunkt (unmittelbar vor) der Genehmigungserteilung die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht verändert hat. Ist die Entscheidungsgrundlage identisch, dürfte eine Bejahung der Sachdienlichkeit regelmäßig nahe liegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es zwischenzeitlich bezüglich der Antragsunterlagen zu keinen Nachfragen, Nachforderungen und Nachreichungen mehr gekommen ist. Zu denken ist etwa an Situationen, in denen die vom Vorhabenträger bemängelte Verzögerung der Genehmigungserteilung allein auf personellen Engpässen bei der Behörde beruht. In einem solchen Fall dürfte regelmäßig auch die Vergleichbarkeit mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben sein (vgl. für diesen Gesichtspunkt: Senatsurteile vom 17. Juni 2026 - OVG 7 A 36/25 - juris Rn. 15, vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 19/25 - juris Rn. 18 und vom 20. Mai 2026 - OVG 7 A 18/25 - juris Rn. 19; im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätserfordernis aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ferner bereits OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 5 K 27/23 OVG - juris Rn. 58; OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 - 5 KS 11/22 - juris Rn. 75 [jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - juris Rn. 20]). Die unterschiedlichen Zeitpunkte, auf die sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren und das Feststellungsbegehren beziehen, wirken sich nicht aus. Dem mögen sich Fälle gleichstellen lassen, in denen lediglich über vereinzelte Unterlagennachforderungen gestritten wird, die bei Genehmigungserteilung erfüllt waren und deren Berechtigung sich mit überschaubarem Aufwand klären lässt (z.B. Eintragung einer Baulast oder Dienstbarkeit, Zustimmung von Grundstücksnachbarn). Auch dann dürfte der Streitstoff vielfach im Wesentlichen noch als derselbe angesehen werden können.

22

An Grenzen stößt die Bejahung der Sachdienlichkeit nach Auffassung des Senats aber dann, wenn im jeweiligen Einzelfall insbesondere zu komplexen naturschutzrechtlichen Bewertungen, die ggf. sogar mit einem behördlichen Einschätzungsspielraum einhergehen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 - juris Rn. 15 ff.), in erheblichem Umfang Nachfragen und Nachforderungen erfolgt sind, denen der klagende Vorhabenträger bis zur Genehmigungserteilung nachgekommen ist. In einer (fiktiven) mündlichen Verhandlung über das Verpflichtungsbegehren hätte das Gericht in einem solchen Fall nicht prüfen müssen, ob die einzelnen Nachfragen und Nachforderungen berechtigt waren, sondern hätte die Antworten und Nachreichungen ohne Weiteres zur Grundlage seiner Entscheidung machen können. So liegt der Fall hier.

23

Mit seinen Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 („2. Vollständigkeitsprüfung“) hat das Referat N 1 des Beklagten in beiden Genehmigungsverfahren zu verschiedenen naturschutzrechtlichen Fragen noch einen nicht unerheblichen Bedarf an weiteren Erläuterungen, Klärungen und Anpassungen festgestellt, der aus seiner Sicht teilweise sogar noch Änderungen der Genehmigungsanträge selbst erforderte. Im Fall des „Antrags 1“ (ursprüngliches Klageverfahren OVG 7 A 3/26 vor Verbindung) ging es dabei – grob zusammengefasst – um folgende Themen:

24

- Überarbeitung und Abstimmung von GIS-Daten und Kartenmaterial zu Greif- und Großvogelbrutplätzen;

25

- teilweise Anpassung und entsprechende Beantragung der Bauzeitenregelungen an die Brutzeit des Rebhuhns;

26

- Klarstellungen zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und Vögeln (u.a. im Bereich potenzieller Quartierbäume, bei denen Schnittmaßnahmen vorgesehen sind);

27

- Erläuterungen zur Vergrämung von Zauneidechsen (Ausweichhabitate);

28

- Änderung und ggf. entsprechende Beantragung der Maßnahme V 5 aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Schutz von Amphibien während der Bauphase;

29

- Erläuterungen zur Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope;

30

- verschiedene Ergänzungen und Klärungen im Hinblick auf Baumfällungen und Schnittmaßnahmen (Alleenschutz) einschließlich dafür vorgesehener Kompensationen (insbesondere Maßnahmen M 1, M 7 und M 13 aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan) und Flächensicherung (Anträge auf Eintragung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für alle Maßnahmen mit Ausnahme der „Flächenpool-Maßnahmen“ M 6 und M 7; für Letztere unterschriebene Verträge mit der Flächenagentur);

31

- weitere Angaben zur Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme M 4 als multifunktionale Kompensation für Eingriffe in den Boden und das Landschaftsbild (u.a. Angaben zum Vorkommen von Zauneidechsen, Fledermäusen und Vögeln, zur Methodik der Erfassung sowie zum Zustand des Gebäudes und damit zu einer möglichen Habitateignung);

32

- Berechnung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen außerhalb von Brandenburg (Mecklenburg-Vorpommern).

33

Im Fall des „Antrags 2“ (ursprüngliches Klageverfahren OVG 7 A 4/26 vor Verbindung) betrafen die Nachfragen und Nachforderungen teilweise identische und im Übrigen zumindest ähnliche Fragen, wenn auch in etwas geringfügigerem Umfang (sechs Oberpunkte: „Defizite bei der Erfassung / Darstellung von Methoden und Ergebnissen / GIS-Daten“; „Bauzeitenregelung“; „Schutzgut Biotope“; „Schutzgut Boden“; „Flächensicherung“; „Landschaftsbild“).

34

Den Nachfragen und Nachforderungen vom 12. Februar 2026 ist die Klägerin mit den E-Mails vom 5., 20. und 23. März 2026 sowie vom 1. und 2. April 2026 mit den darin erfolgten Unterlagennachreichungen und Erläuterungen nachgekommen, was zu den positiven Stellungnahmen des Referats N 1 vom 2. April 2026 und den Genehmigungserteilungen vom 7. April 2026 geführt hat.

35

Dass sämtliche der Nachfragen und Nachforderungen aus den beiden Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 unbegründet gewesen wären, lässt sich – wenn überhaupt – jedenfalls nicht ohne eine vertiefte Prüfung feststellen. Auch die Ausführungen in den beiden 27 bzw. 28 Seiten umfassenden Schriftsätzen vom 21. August 2026, mit denen die Klägerin die geänderten Klagen umfänglich begründet hat, lassen dies nicht ohne Weiteres erkennen. Das gilt auch für die tabellarischen Darstellungen auf S. 18 ff. bzw. S. 19 ff. der Schriftsätze, die im Gegenteil eher bestätigen, dass die Klageumstellungen mit einer erheblichen Veränderung des Streitstoffs und einem zusätzlichen Prüfbedarf einhergehen. Die Schlussfolgerung der Klägerin, die Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 setzten „überwiegend an der Darstellung, Formalisierung und vollzugsbezogenen Sicherung bereits bewerteter Sachverhalte an“ (S. 20 bzw. S. 21 der Schriftsätze vom 21. August 2026), stellt zunächst nur eine Behauptung dar, die ihrerseits genauer zu überprüfen und zu verifizieren wäre.

36

Prima facie spricht zudem einiges dafür, dass die Klägerin in ihrer Annahme fehlgeht. Das gilt beispielsweise für die vom Referat N 1 verlangten Ergänzungen und Klärungen im Hinblick auf Baumfällungen und Schnittmaßnahmen (Alleenschutz; „Antrag 1“). So haben diese immerhin zu einem veränderten Befreiungsantrag nach § 67 BNatSchG geführt (letzte Fassung vom 2. April 2026, nachgereicht von der Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag), was nach dem Verständnis des Senats wiederum unmittelbar den Inhalt des betreffenden Genehmigungsbescheides vom 7. April 2026 beeinflusst hat (in Ziffer IV.6.30, der die Befreiung vom Alleenschutz regelt). Zweifelhaft und zumindest weiter klärungsbedürftig erscheint dem Senat darüber hinaus etwa auch die Ansicht der Klägerin, dass die Durchführbarkeit einer Kompensationsmaßnahme nicht die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens betreffe: Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die in § 15 Abs. 6 BNatSchG angelegte Ersatzzahlung ist gegenüber Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nachrangig. Das dürfte nach Ansicht des Senats eher dafür sprechen, dass die Genehmigungsbehörde ausermitteln muss, ob eine mit dem Genehmigungsantrag vorgeschlagene Maßnahme durchführbar ist. Insbesondere dürfte die Behörde auch nicht dazu verpflichtet sein, die Durchführbarkeit der Maßnahme offen zu lassen, indem sie ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Genehmigung erlässt und diese zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen mit einer entsprechenden Nebenbestimmung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG versieht. Das Beispiel der Kompensationsmaßnahmen veranschaulicht damit zugleich, dass die umgestellten Feststellungsklagen auch Rechtsfragen aufwerfen dürften, die sich im Zeitpunkt unmittelbar vor den Genehmigungserteilungen nicht mehr gestellt hätten.

37

Soweit die Klägerin in den Schriftsätzen vom 21. August 2026 (dort S. 20 bzw. S. 21) demgegenüber noch auf § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV verweist, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2020 – BVerwG 4 C 3.19 – (juris Rn. 26) formulierte Regelung betrifft nicht die Genehmigungsfähigkeit, sondern die Prüffähigkeit (vgl. z.B. auch OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 5 K 27/23 OVG - juris Rn. 101). Fachliche Einwände und Nachfragen können dem Genehmigungsanspruch durchaus entgegenstehen.

38

Zumindest indiziell gegen einen im Wesentlichen identischen Streitstoff spricht aus Sicht des Senats ferner, dass die Klägerin in den Schriftsätzen vom 21. August 2026 (dort S. 25 f. bzw. S. 26 ff.) verschiedene „Beweisangebote zur weiteren Sachaufklärung“ unterbreitet hat. Mehr noch, hat sie die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für den Fall angeregt, dass der Senat die fachliche Berechtigung der Nachforderungen vom 12. Februar 2026 nicht in eigener Kompetenz einschätzen könne (S. 27 bzw. S. 28).

39

Der maßgebliche Streitstoff – auch soweit er die für die Klageänderungen relevanten Umstände betrifft – war überdies vor den Genehmigungserteilungen vom 7. April 2026 und den daraufhin von der Klägerin vorgenommenen Klageänderungen noch nicht ausreichend aufbereitet worden (vgl. für dieses Kriterium: OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 5 K 27/23 OVG - juris Rn. 58; OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 - 5 KS 11/22 - juris Rn. 68). Insbesondere haben die beiden Schriftsätze der Klägerin vom 17. März 2026 dies nicht geleistet. So hat sich die Klägerin darin mit den Nachfragen und Nachforderungen des Beklagten aus den Stellungnahmen vom 12. Februar 2026 nur sehr begrenzt auseinandergesetzt, beschränkt auf die Problematik, ob die Maßnahme M 4 als geeignete Kompensationsmaßnahme anerkannt werden könne. Auf die weiteren Nachfragen und Nachforderungen des Referats N 1 gehen die Schriftsätze vom 17. März 2026 inhaltlich nicht näher ein. Im Gegenteil, hatte die Klägerin mit den Schriftsätzen im Übrigen vor allem geltend gemacht, „bereits umgehend am 05.03.2026 den weit überwiegenden Teil der in der Stellungnahme des Referats N1 aufgeführten Nachforderungen erfüllt und die entsprechenden, durch N1 als notwendig erachteten Änderungen und Anpassungen der Antragsunterlagen vorgenommen“ zu haben (jeweils S. 1). Schon deshalb wird die Klägerin durch die Zurückweisung der Klageänderungen auch nicht um die „Früchte ihrer Prozessführung“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebracht (vgl. für diesen Gesichtspunkt z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - BVerwG 1 C 27.19 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 18. Dezember 2014 - BVerwG 8 B 48.14 - juris Rn. 16). Auch mit Rücksicht darauf erscheint es dem Senat unter den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht unbillig, die Klägerin unmittelbar auf den von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozess zu verweisen, wie es zudem der vom Gesetzgeber vorgesehenen Grundregel entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

40

Zur Überzeugung des Senats steht schließlich auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 – BVerwG 4 C 4.98 – (juris) einer Verneinung der Sachdienlichkeit in dem vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Sachdienlichkeit einer Klageumstellung in eine allgemeine Feststellungsklage darin bejaht hat (Rn. 19), lag der Entscheidung eine besondere Fallgestaltung zugrunde. In dem Fall ging es um einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, der durch eine Bebauungsplanänderung zwischenzeitlich entfallen war. Die Besonderheit des Falls bestand vor allem darin, dass das allgemeine Feststellungsbegehren der Erweiterung des auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig erachteten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens diente (erledigendes Ereignis war das Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung). In dieser speziellen Konstellation hielt es das Bundesverwaltungsgericht für sachdienlich, über das zusätzlich gestellte allgemeine Feststellungsbegehren mitzuentscheiden. Nur für diese Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht – bezogen auf die Anforderungen an das Feststellungsinteresse – im Übrigen auch die wertungsmäßige Parallelität zur Fortsetzungsfeststellungsklage hervorgehoben (Rn. 20). Rückschlüsse auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall lassen sich daraus nicht oder allenfalls nur sehr begrenzt ziehen, zumal in dem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine umfangreichen Nachfragen und Nachforderungen der (Bau-)Genehmigungsbehörde in Streit standen.

41

Sind die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt, sind die Klageänderungen unzulässig. Über das Feststellungsbegehren ist mangels anderweitiger Regelungen durch Urteil zu entscheiden, § 107 VwGO. Die Klagen sind durch Prozessurteil abzuweisen. Denn die Zulässigkeit der Klageänderung ist nicht nur Voraussetzung für die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses für die geänderte Klage, sondern eine von Amts wegen zu prüfende besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser Klage (für alles Vorstehende nur: BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - BVerwG 6 A 9.20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen sein, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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