EuGH Sechste Kammer Beschluss

Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94

Apple Computer, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarke QUARTZ – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ – Zurückweisung der Anmeldung – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T-328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war