VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 der 6… Schule KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Vorwegnahme der Hauptsache · Sonderpädagogische Förderung · Schulzulassung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der 6… Schule (L…) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1., für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ besteht, im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der 6… Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026 (GVBl. S. 460).

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Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Nach § 17 Abs. 4 SchulG soll zudem die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

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Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2026/2027 an der 6… Schule, einer Gemeinschaftsschule, zunächst sechs Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Je Klasse standen entsprechend der dargestellten Frequenzvorgabe vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO, § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO), mithin insgesamt 24 Plätze.

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Dem standen 30 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf gegenüber, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben.

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Die 6… Schule war demnach in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt.

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Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

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1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,

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2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,

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3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

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Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 5 Satz 3 SopädVO).

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Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 5 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der 6… Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Die Antragsteller haben nicht aufgezeigt, inwieweit das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

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Soweit die Antragsteller die Vollständigkeit der für das Aufnahmeverfahren in Jahrgangstufe 7 an der 6… Schule relevanten Unterlagen monieren bzw. die Beiziehung z.B. schulinterner Anmeldeunterlagen oder Auszüge aus der Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank (LUSD) einfordern, zeigen sie schon nicht auf, inwieweit diese für die Auswahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler Verwendung gefunden haben sollen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 3 S 114/24, – EA. S.3). In dem Verwaltungsvorgang sind alle für die Aufnahmeentscheidung relevanten Unterlagen abgelegt. Damit ist der Antragsgegner seiner Vorlage und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO nachgekommen (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 5. September – VG 20 L 193/23 –, juris Rn. 12, und vom 3. September 2025 – VG 20 L 263/25 – EA. S. 6).

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Die Antragsteller zeigen zudem nicht auf, dass die geforderten weiteren Unterlagen wesentliche Anhaltspunkte für Fehler im Aufnahmeverfahren, insbesondere zu der Frage der wirksamen Anmeldungen, enthalten könnten.

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So ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bewerberkind D.B. nicht ordnungsgemäß angemeldet und zu Unrecht am Aufnahmeverfahren beteiligt worden ist, weil der im Förderbescheid vom 26. Mai 2025 aufgeführte Vorname seines Vaters von dem zunächst auf dem Aufnahmebogen festgehaltenen Vornamen abweicht, der dann jedoch handschriftlich korrigiert worden ist. Denn jedenfalls hat die als Erziehungsberechtigte aufgeführte Mutter des Kindes, den Anmeldebogen unterschrieben. Damit besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, mit Blick auf die gesetzliche Vermutung nach § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine Verpflichtung der Schule, die sorgerechtliche Situation nachzuprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 2, VG Berlin, Beschluss vom – VG 20 L 263/25 –, EA. S. 6). Gleiches gilt für die Kinder S.A.-S., J.R., A.G. und H.O., bei denen jedenfalls ein Elternteil den Anmeldebogen unterzeichnet hat. Bei den hier aufgeführten Kindern sind keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den unterzeichnenden Eltern kein Sorgerecht zusteht und es drängt sich auch nicht auf, dass der im Unterschriftsfeld befindliche Namenszug nicht von dem Erziehungsberechtigten herrührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025, a.a.O. S.3).

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Auch spricht nichts gegen eine wirksame Anmeldung der Kinder K.D.R., E.T. und M.T., die damit zu Recht am Aufnahmeverfahren beteiligt worden sind. Sämtliche Anmeldeformulare sind von beiden Elternteilen unterschrieben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben zu den Wunschschulen auf dem Anmeldebogen nicht ihrem Willen entsprechen, sind auch unter Berücksichtigung des bei dem Kind K.D.T. auf dem Anmeldebogen mit einer anderen Handschrift eingetragenen Zweit- und Drittwunsches bzw. des nach Korrektur mit Tipp-ex bei den Kindern E.T. und M.T. eingetragenen Erstwunsches nicht ersichtlich.

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Das Kind J.S., das in Berlin Treptow-Köpenick die Grundschule besucht und ausweislich des Anmeldebogens dort auch seine Wohnanschrift hat, durfte ebenfalls am Aufnahmeverfahren beteiligt werden. Dass die Wohnanschrift seiner Mutter im Förderbescheid vom 7. Januar 2025 (W…) bzw. im Anmeldebogen (W…) von der Wohnanschrift des Kindes abweicht, bietet insoweit keinen Anlass zu Zweifeln.

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Letztendlich ist auch das Kind P.R. ordnungsgemäß angemeldet und am Aufnahmeverfahren beteiligt worden ist. Es hat einen gültigen Förderbescheid vorgelegt, wobei der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 nachvollziehbar erklärt hat, dass die Befristung der Förderung auf das Jahr 2050 der neuen Software des SIBUZ geschuldet ist, die nunmehr auch bei einem unbefristeten Förderbedarf die Eingabe eines Datums erfordert.

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Bestehen keine Zweifel daran, dass alle Bewerberkinder ordnungsgemäß an der

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6… Schule angemeldet worden sind, ist zunächst nicht zu beanstanden, dass aufgrund des Kriteriums des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SopädVO kein Schulplatz vergeben worden ist, da kein Bewerberkind Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, für die es auf bestimmte bauliche Gegebenheiten besonders angewiesen wäre. Dergleichen wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.

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Bei danach weiterhin vorhandenen 24 Schulplätzen für 30 Bewerberkinder konnte das Kind K.H. im Rahmen von § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SopädVO vorrangig berücksichtigt werden, da es im Schuljahr 2026/2027 die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

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Standen danach noch 23 Schulplätze bei 29 Bewerberkindern zur Verfügung, war mangels besonderer Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf zudem auch keine Aufnahme von Bewerberkindern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SopädVO angezeigt. Die Vorschrift stellt auf die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat, ab. Dass sie – wie von den Antragstellern vorgetragen – grundsätzlich für den Antragsteller zu 1.– besonders geeignet sein mag, ist hierfür nicht ausreichend. Für die 6… Schule, die sich im Aufbau befindet, ist noch kein Schulprogramm erstellt worden, aus dem sich besondere Fördermöglichkeiten ergeben könnten. Auch der Webseite der Schule lassen sich besondere Fördermöglichkeiten nicht entnehmen (vgl. https://gemeinschaftsschule-f….de; abgerufen am 5. August 2026). Soweit die Schule im Formular „Schul 161“ unter dem Punkt If „Besondere sonderpädagogische Kompetenzen der Schule“ die Förderschwerpunkte „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ angekreuzt hat, ohne indes den Erwerb dieser besonderen Kompetenzen zu erläutern, gereicht dies nicht, um von einer „Spezialisierung“ (s. dazu S. 23 f. der Vorlage an das Abgeordnetenhaus vom 3. März 2025 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung; abrufbar über die Parlamentsdokumentation) in der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit eben diesen Förderschwerpunkten auszugehen. Abgesehen von der nicht vorliegenden erforderlichen Verankerung im Schulprogramm, liegt es nahe, dass die Schule mit den ohne weitere Begründung gesetzten Kreuzen zum Ausdruck bringen wollte, Schülerinnen und Schüler mit den anderen Förderschwerpunkten nicht ausreichend beschulen zu können und möglicherweise deren Aufnahme ablehnen zu müssen. Die Feststellung im Vermerk zu den Aufnahmeentscheidungen vom 24. März 2026, wonach sich für keine der angemeldeten Schülerinnen und Schüler eine besondere Fördermöglichkeit an der 6… Schule ausmachen lässt, ist mithin nicht zu beanstanden.

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Unter den verbliebenen Bewerberkindern entschied deshalb gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 SopädVO das Los. Vorliegend sind im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahrens die noch zu vergebenden 23 Schulplätze unter Einbeziehung der 29 verbliebenen Bewerberkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelost worden, wobei der Antragsteller zu 1. kein Losglück hatte. Das Losverfahren fand in Anwesenheit eines Schulaufsichtsbeamten und von zwei Behördenvertreterinnen statt, die Originallose sind aufgeklebt in dem Verwaltungsvorgang vorhanden, der Losentscheid wurde von zwei der anwesenden Personen unterzeichnet und der am Losverfahren beteiligte Schulaufsichtsbeamte hat den Vorgang nochmals mit Schreiben vom 23. Juli 2026 erläutert. Weshalb das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sein soll, zeigen die Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht auf; ein entsprechender Generalverdacht besteht grundsätzlich nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 20 L 196/24 –, juris Rn. 29).

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Soweit die Antragsteller monieren, Bewerberkinder hätten möglicherweise nicht am Aufnahmeverfahren beteiligt werden dürfen, weil der Antragsgegner nicht geprüft und dokumentiert habe, ob sich vorliegend Bewerberkinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf auch um die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt angemeldet hätten, dringen sie damit nicht durch. Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 15/2025 vom 21. Dezember 2025, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2026/2027 , Seite 2). Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Aufnahmeverfahren teilnehmen dürfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14).

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