Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers
Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers – Vertragsschluss, Vertretungsmacht und Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis
Leitsatz
1. Die Einschaltung eines Planers, Bauleiters oder Projektsteuerers begründet für sich genommen keine Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen im Namen des Bauherrn. Auch die Koordination von Handwerkern, die Entgegennahme von Angeboten, die Bestimmung von Terminen und der Besitz von Objektschlüsseln rechtfertigen ohne weitere Umstände weder die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht noch einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
2. Ist die Werkleistung in eine durch einen Dritten organisierte und gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtmaßnahme abgerechnete Sanierung eingebettet, kann der ausführende Unternehmer die durch die bestehenden Leistungsbeziehungen vorgegebene Risikozuordnung grundsätzlich nicht durch einen unmittelbaren Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Grundstückseigentümer umgehen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.601,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Sanitärarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung eines von einem Wasserschaden betroffenen Wohngebäudes in ….
Der Kläger betreibt einen Sanitär- und Heizungsbetrieb. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Objekts war der Streitverkündete S. unter der Bezeichnung „…“ tätig und koordinierte die Einbindung verschiedener Handwerksunternehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, in wessen Namen und auf wessen Rechnung der Streitverkündete hierbei handelte.
Der Kläger erstellte unter dem 25.02.2025 ein an die Firma P adressiertes Angebot (Anlage … 1) betreffend Sanitärarbeiten am Bauvorhaben …. Das Angebot schloss mit einem Gesamtbetrag von 12.801,90 € brutto.
Unter dem 17.06.2025 erstellte der Kläger ein ebenfalls an die Firma P gerichtetes Nachtragsangebot (Anlage … 2) für das Bauvorhaben …, das unter anderem Sanitärgegenstände, Installationsmaterial, eine Raumentlüftung, eine Duschwanne sowie Montagearbeiten am 16., 17. und 18.06.2025 aufführt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 11.601,13 € brutto.
Der Kläger führte im Zeitraum vom 16.06.2025 bis 18.06.2025 Sanitärarbeiten in dem Objekt aus. Mit als „1. Abschlagsrechnung“ bezeichnetem Schreiben vom 24.06.2025, Rechnungsnummer … (Anlage … 3), stellte er der Beklagten hierfür 11.601,13 € in Rechnung. Die Rechnung entspricht in ihren wesentlichen Positionen dem Nachtragsangebot vom 17.06.2025. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers standen zu diesem Zeitpunkt noch Restarbeiten, insbesondere die Fertigmontage von Toilette und Waschbecken im Untergeschoss, aus.
Der Streitverkündete stellte unter dem 15.07.2025 unter seinem Geschäftsnamen P eine Rechnung mit der Rechnungsnummer … (Anlage B 1) über insgesamt 42.899,50 € brutto aus, die an … unter der Anschrift des Sanierungsobjekts gerichtet war. Als Leistungszeitraum ist der 11.06.2025 bis 14.07.2025 angegeben. Die Rechnung betrifft unter anderem die Baustelleneinrichtung, Bodenbelags- und Wandarbeiten, Elektro- und Malerarbeiten sowie unter Position 5 eine „Sanitär neu installation Frisch und Abwasser“ einschließlich der Anpassung und Dichtigkeitsprüfung von Rohrleitungen zu einem Pauschalpreis von 4.500,00 € netto.
Mit Mahnung vom 03.09.2025 (Anlage … 4) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechnung Nr. … zur Zahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2025 (Anlage … 5) erfolgte eine weitere Zahlungsaufforderung.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Der Streitverkündete habe die Angebote bei ihm eingeholt und für die Beklagte angenommen. Die Beklagte habe zudem an einer Baubesprechung teilgenommen, bei der die auszuführenden Arbeiten und deren zeitliche Abfolge besprochen worden seien. Die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten seien mangelfrei. Die von der Beklagten zuletzt gerügten Mängel beträfen überwiegend andere Gewerke. Soweit die Fertigmontage im Untergeschoss unterblieben sei, beruhe dies auf der Nichtzahlung der Abschlagsrechnung und darauf, dass Vorarbeiten anderer Gewerke noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, die Tatsache, dass die Angebote an den Streitverkündeten gerichtet gewesen seien, stehe einem Vertragsschluss mit der Beklagten nicht entgegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Streitverkündete die Angebote mit der Beklagten abgestimmt habe und zur Annahme in deren Namen berechtigt gewesen sei. Einer Abnahme bedürfe es für die geltend gemachte Abschlagsforderung nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.601,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2025 zu bezahlen,
sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 656,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, mit dem Kläger keinen Werkvertrag geschlossen zu haben. Die Angebote vom 25.02.2025 und 17.06.2025 habe sie weder erhalten noch angenommen. Auch habe sie dem Streitverkündeten keine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen Werkverträge mit einzelnen Handwerkern abzuschließen. Dieser habe die Abwicklung der Sanierung übernommen und ihr zugesagt, die Arbeiten im Rahmen der aus dem Versicherungsfall zur Verfügung stehenden Summe auszuführen. Die Beklagte habe daher nicht selbst Vertragspartnerin der einzelnen Handwerksunternehmen werden sollen.
Hilfsweise beanstandet die Beklagte Umfang und Qualität der im Objekt ausgeführten Arbeiten. Mit Schriftsatz vom 10.09.2026 hat sie hierzu eine Vielzahl von nach ihrer Darstellung noch vorhandenen Mängeln und Beschädigungen vorgetragen. Wegen der insoweit vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder wird insbesondere auf das Anlagenkonvolut B 2 sowie die Anlagen B 3 und B 4 Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Streitverkündeten mit der Anspruchsbegründung vom 26.01.2026 den Streit verkündet. Er hat dies damit begründet, dass für den Fall, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, Ansprüche gegen den Streitverkündeten in Betracht kämen, sei es wegen eines Handelns ohne Vertretungsmacht, sei es aufgrund eines Vertragsschlusses im eigenen Namen.
Das Gericht hat am 15.09.2026 Beweis erhoben durch Vernehmung des Streitverkündeten als Zeugen und beide Parteien informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.09.2026 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.06.2026 und 15.09.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 11.601,13 € zu.
I. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus §§ 631 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Werkvertrag über die mit der Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 abgerechneten Arbeiten zustande gekommen ist.
1. Derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für dessen Abschluss und damit auch dafür, dass die erforderlichen Willenserklärungen von den Personen abgegeben wurden, die durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet werden sollten. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, hat die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts beruft, auch die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB und grundsätzlich die Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Eine bloße Entgegennahme oder das „Wollen“ einer ausgeführten Werkleistung genügt für sich genommen nicht, um einen konkludenten Vertragsschluss anzunehmen. Erforderlich sind hierzu weitere Umstände, aus denen sich nach §§ 133, 157 BGB ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997 - VII ZR 211/95 -, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 - 5 U 102/23 -, juris Rn. 83; Fuchs, in: BeckOK Bauvertragsrecht, Stand: 15.08.2026, § 650p Rn. 112 a.E.; Merkle, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.07.2026, § 631 Rn. 394; Leupertz/Popescu, in: Staudinger, BGB, 2024, § 631 Rn. 103).
2. An einer unmittelbar gegenüber dem Kläger erklärten Annahme durch die Beklagte fehlt es.
a) Beide schriftlichen Angebote wurden nicht an die Beklagte, sondern an den Streitverkündeten beziehungsweise dessen Unternehmen gerichtet. Bereits das Angebot vom 25.02.2025 (Anlage … 1) trägt dessen Anschrift und richtet sich mit der Anrede „Sehr geehrter Herr S.“ unmittelbar an ihn. Entsprechendes gilt für das Nachtragsangebot vom 17.06.2025 (Anlage … 2). Die spätere Adressierung der Abschlagsrechnung vom 24.06.2025 (Anlage … 3) an die Beklagte ist für sich genommen nicht geeignet, rückwirkend die Person des Vertragspartners zu bestimmen.
b) Auch die Besprechung im Juni 2025 rechtfertigt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung, dass die Beklagte dem Kläger dort selbst einen Werkauftrag erteilt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Anwesenheit der Beklagten und die Besprechung der auszuführenden Arbeiten grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für eine unmittelbare Beauftragung sein können. Die Beweisaufnahme hat jedoch gerade keine konkret auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärung der Beklagten ergeben.
aa) Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung bestätigt, dass die Angebote zunächst an den Streitverkündeten gingen und dieser sein Ansprechpartner war. Nach seiner eigenen Erklärung war für ihn zwar „klar“, dass die Beklagte Auftraggeberin sei; darüber gesprochen worden sei jedoch nicht. Er hat weiter erklärt, für ihn sei maßgeblich gewesen, dass entweder die Beklagte oder der Streitverkündete zahle. Damit beschreibt der Kläger keine bei Vertragsschluss wahrgenommene Erklärung der Beklagten oder des Streitverkündeten über die Person des Auftraggebers, sondern seine eigene Vorstellung, wem die wirtschaftliche Belastung letztlich zufallen werde. Gerade seine Erklärung, es sei ihm gleichgültig gewesen, ob die Beklagte oder der Streitverkündete zahle, spricht dagegen, dass die Person seines Vertragspartners für ihn aufgrund einer eindeutigen rechtsgeschäftlichen Erklärung feststand.
bb) Die Aussage des Zeugen S führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hat keinen Anlass, dem Zeugen die Richtigkeit sämtlicher von ihm geschilderten tatsächlichen Abläufe abzusprechen. Insbesondere hält das Gericht es aufgrund seiner Aussage für erwiesen, dass die Beklagte an der Besprechung im Juni 2025 teilnahm und gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen das Objekt beging sowie die dort auszuführenden Arbeiten erörterte. Aus dieser technischen und organisatorischen Abstimmung folgt jedoch noch kein rechtsgeschäftlicher Vertragsschluss.
(1) Soweit der Zeuge erklärt hat, zwischen ihm und der Beklagten sei bereits zuvor „ganz klar geregelt“ gewesen, dass die Beklagte Auftraggeberin sein solle, und auch für den Kläger sei klar gewesen, dass dieser von der Beklagten beauftragt werde, handelt es sich in erheblichem Umfang um eine zusammenfassende Bewertung des Zeugen. Auf Nachfrage nach den hierfür maßgeblichen konkreten rechtsgeschäftlichen Vorgängen hat der Zeuge demgegenüber ausdrücklich erklärt, dass ihm bezüglich der beiden Angebote vom 25.02.2025 und 17.06.2025 keine Vollmacht der Beklagten erteilt worden sei, diese Angebote zuzusagen.
Für das Nachtragsangebot vom 17.06.2025 konnte der Zeuge nicht einmal bestätigen, dass dieses bei der Besprechung Gegenstand der Erörterungen war. Er erklärte vielmehr, nur hinsichtlich des Angebots vom 25.02.2025 sicher zu sein und sich bezüglich des zweiten Angebots lediglich vorstellen zu können, dass die Mitarbeiter des Klägers die betreffenden Arbeiten vor Ort mit der Beklagten abgestimmt hätten. Eine solche Vermutung des Zeugen ist kein Beweis für eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten.
(2) Hinzu kommt die zeitliche Abfolge. Das Nachtragsangebot datiert vom 17.06.2025, während die darin bereits aufgeführten Montagearbeiten nach seinem eigenen Inhalt am 16., 17. und 18.06.2025 ausgeführt wurden. Dies erschwert die Annahme zusätzlich, gerade dieses Angebot sei Grundlage eines bereits vor Beginn der Arbeiten mit der Beklagten geschlossenen Vertrages geworden. Dass einzelne technische Leistungen im Rahmen einer vorangegangenen Begehung besprochen worden waren, genügt nicht für den Schluss, die Beklagte habe damit zugleich gegenüber dem Kläger persönlich rechtsgeschäftlich die Verpflichtung übernommen, diese Leistungen zu dessen Konditionen zu vergüten.
(3) Die Einordnung der Aussage des Zeugen hat zudem zu berücksichtigen, dass er selbst wirtschaftlich und rechtlich vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann. Der Kläger hat ihm gerade mit der Begründung den Streit verkündet, dass bei einem fehlenden Vertragsschluss mit der Beklagten Ansprüche gegen ihn als Vertreter ohne Vertretungsmacht oder als eigenen Vertragspartner in Betracht kommen. Dies führt zwar nicht dazu, seine Aussage von vornherein als unglaubhaft zu behandeln. Es gebietet jedoch, seine wertenden Angaben zur Person des Vertragspartners besonders sorgfältig an den objektiven Unterlagen und den von ihm geschilderten konkreten Umständen zu messen. Diese bestätigen seine rechtliche Schlussfolgerung nicht mit dem für § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit.
(4) Gegen eine eindeutige unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Parteien spricht vielmehr auch die Rechnung des Streitverkündeten vom 15.07.2025 (Anlage B 1). Diese beschränkt sich nicht auf die Vergütung einer Projektsteuerung, sondern rechnet die Sanierung des Wasserschadens als Gesamtleistung über 42.899,50 € ab und enthält neben Boden-, Wand-, Elektro- und Malerarbeiten ausdrücklich auch eine Position „Sanitär neu installation Frisch und Abwasser“. Der Betrag von 42.899,50 € entspricht nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des Zeugen der für den Versicherungsfall maßgeblichen Summe. Der Zeuge hat ferner bestätigt, dass eine zunächst anders adressierte Rechnung auf Wunsch der Beklagten an deren damaligen Ehemann als Versicherungsnehmer gerichtet worden war. Diese objektiven Umstände sind jedenfalls ohne Weiteres mit der Darstellung der Beklagten vereinbar, sie habe die Sanierung im Verhältnis zum Streitverkündeten als Gesamtprojekt verstanden und nicht selbst gesonderte Werkverträge mit sämtlichen von diesem hinzugezogenen Handwerkern schließen wollen.
3. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Streitverkündeten hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen.
a) Der Umstand, dass eine Person als Planer, Bauleiter oder Projektsteuerer eingeschaltet wird, begründet für sich genommen keine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den Architekten entschieden, dass dessen Auftreten für den Bauherrn allein keinen Rechtsschein einer unbeschränkten Vollmacht zur Vergabe von Bauarbeiten schafft (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1972 - VII ZR 143/70 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht davon aus, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, regelmäßig nicht ohne Weiteres von einer Architektenvollmacht umfasst sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.1994 - 9 U 320/93 -, juris). Für einen bloßen Projektsteuerer besteht daher erst recht keine allgemeine Abschlussvollmacht. Dessen typische Aufgaben liegen vielmehr in der Beratung, Koordination, Information und Kontrolle (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98 -, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 - I CC 2/25 -, juris Rn. 48 m.w.N.).
b) Der Zeuge S hat eine entsprechende Vollmacht hier ausdrücklich verneint. Sonstige Tatsachen, aus denen sich eine konkludente Bevollmächtigung ergeben könnte, sind nicht bewiesen. Dass der Zeuge Handwerker koordinierte, Angebote entgegennahm, Termine bestimmte und über Schlüssel zum Objekt verfügte, lässt sich vollständig mit einer organisatorischen Tätigkeit im Rahmen der Sanierung erklären und enthält ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Ermächtigung zum rechtsgeschäftlichen Abschluss kostenpflichtiger Werkverträge im Namen der Beklagten.
4. Auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen nicht vor.
a) Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten eines anderen als Vertreter kennt und wissentlich geschehen lässt; eine Anscheinsvollmacht erfordert jedenfalls einen vom Vertretenen zurechenbar gesetzten und für den Geschäftsgegner erkennbaren Rechtsschein, auf den dieser schutzwürdig vertraut. Maßgeblich sind Umstände, die bei oder vor Vertragsschluss vorlagen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2017 - 1 S 50/16 -, juris Rn. 13 f.).
b) Der Kläger hat keinen vorangegangenen Fall aufgezeigt, in dem der Streitverkündete mit Kenntnis der Beklagten einen Vertrag in deren Namen abgeschlossen hätte. Nach seiner eigenen Anhörung beruhte seine Annahme einer Bevollmächtigung vielmehr darauf, dass ihm die Beteiligung der Beklagten an dem Bauvorhaben bekannt war und der Streitverkündete als sein Ansprechpartner auftrat. Dies genügt nicht. Auch die in der Rechtsprechung zum Teil vertretene Ansicht, wonach bei kleineren Bauvorhaben unter besonderen Umständen aus der umfassenden Einschaltung eines Architekten ein Rechtsschein für die Vergabe einzelner Arbeiten folgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1966 - 2 U 69/65 -, juris Rn. 52 ff.), rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Diese Rechtsprechung verlangt gerade einen aufgrund des Verhaltens des Bauherrn zurechenbaren Rechtsschein und ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers. Hieran fehlt es schon dadurch, dass der Kläger selbst keine eindeutige Vorstellung darüber hatte, ob die Beklagte oder der Streitverkündete sein Vertragspartner war.
5. Eine Genehmigung eines etwaigen ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Vertretergeschäfts gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht festzustellen.
Weder die bloße Gestattung noch die Entgegennahme der Arbeiten genügt hierfür. Erforderlich wäre ein Verhalten, aus dem unter Berücksichtigung aller Umstände der Wille erkennbar wird, gerade das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft für und gegen sich gelten zu lassen. Ein solches Verhalten liegt nicht vor. Die Beklagte hat weder auf die Rechnung des Klägers gezahlt noch dessen Forderung anerkannt und den behaupteten Vertragsschluss bereits vorprozessual und im Rechtsstreit durchgehend bestritten.
II. Dem Kläger steht die Klageforderung auch nicht unmittelbar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht gegen die Beklagte zu.
1. Das Gericht verkennt nicht, dass das Fehlen eines wirksamen Werkvertrages bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen nicht stets zur Verneinung von Ansprüchen des Unternehmers führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können insbesondere §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB sowie §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB eingreifen, wenn notwendige oder vom Grundstückseigentümer gewollte und anschließend genutzte Bauleistungen ohne wirksame Beauftragung erbracht wurden (vgl. BGH, Urteile vom 30.09.1993 - VII ZR 178/91 -, juris Rn. 16; vom 26.04.2001 - VII ZR 222/99 -, juris Rn. 17 ff.; vom 27.11.2003 - VII ZR 53/03 -, BGHZ 157, 102, juris Rn. 34).
2. Die Besonderheit des Streitfalls liegt hier jedoch gerade darin, dass die Leistungen des Klägers nicht außerhalb bestehender Leistungsbeziehungen unmittelbar an die Beklagte herangetragen wurden. Die nach außen hervorgetretene geschäftliche Beziehung des Klägers bestand zunächst mit dem Streitverkündeten. Dieser forderte den Kläger zur Erstellung eines Angebots auf, war Adressat beider Angebote und teilte dem Kläger den Ausführungsbeginn mit. Der Kläger hat zudem selbst erklärt, der Streitverkündete sei sein Ansprechpartner gewesen. Ein Handeln des Streitverkündeten in fremdem Namen war für den Kläger nach dessen eigener Darstellung auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung erkennbar. Nach § 164 Abs. 2 BGB bleibt jedoch der nicht erkennbar hervorgetretene Wille, für einen anderen handeln zu wollen, unbeachtlich.
3. Zugleich bestand zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten eine eigene Leistungsbeziehung hinsichtlich der Sanierung.
a) Dafür sprechen nicht nur die Angaben der Beklagten, sondern auch die Aussage des Zeugen selbst, wonach das gesamte Projekt zu einer in der Größenordnung der Versicherungssumme liegenden Summe abgearbeitet werden sollte, sowie vor allem dessen Rechnung vom 15.07.2025 (Anlage B 1). Diese Rechnung erfasst die Sanierungsarbeiten gerade gewerkübergreifend und schließt insbesondere Sanitärleistungen ein. Welche genaue rechtliche Einordnung dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten zukommt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls durfte die Beklagte die von dem Streitverkündeten organisierten Handwerkerleistungen nach den festgestellten Umständen als Leistungen im Rahmen dieser selbständigen Leistungsbeziehung verstehen.
b) In einem solchen Dreiecksverhältnis kann die bereicherungsrechtliche Zuordnung nicht allein danach vorgenommen werden, wessen Vermögensgegenstand durch die Werkleistung tatsächlich verbessert wurde. Vielmehr sind die bestehenden Leistungsbeziehungen maßgeblich. So hat auch der Bundesgerichtshof gerade für Bauleistungen entschieden, dass sich ein Unternehmer grundsätzlich an seinen unmittelbaren Vertragspartner beziehungsweise Leistungsempfänger halten muss und die vertragliche Risikoverteilung nicht durch einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer unterlaufen werden darf (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 05.10.1961 - VII ZR 207/60 -, BGHZ 36, 30, juris Rn. 34).
c) Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Unternehmer, der aufgrund einer entgeltlich geregelten Vertragsbeziehung mit einem Dritten tätig wird, kann denjenigen, dem die Werkleistung mittelbar zugutekommt, grundsätzlich nicht zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auf Vergütung in Anspruch nehmen. Andernfalls würden die durch die Vertragsbeziehungen festgelegten Risiken nachträglich verlagert (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 -, juris Rn. 17).
d) Die hiervon zu unterscheidende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2001 (VII ZR 222/99, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ging es um rechtsgrundlos auf dem Grundstück des Bauherrn erbrachte Arbeiten, die dessen eigener Planung entsprachen und von ihm entgegengenommen sowie genutzt wurden. Der Bundesgerichtshof hat hierfür grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz eröffnet. Vorliegend ist die Leistung dagegen in eine durch den Streitverkündeten organisierte und von diesem als Gesamtmaßnahme abgerechnete Sanierung eingebettet. Ein unmittelbarer Rückgriff des Klägers auf die Beklagte würde daher gerade die durch die zwischengeschaltete Leistungsbeziehung vorgegebene Zuordnung umgehen.
III. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche gegen den Streitverkündeten zustehen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bedarf keiner Entscheidung. Auf die zwischen den Parteien zuletzt umfangreich erörterte Frage, ob die von dem Kläger erbrachten Sanitärarbeiten mangelhaft waren und ob der Wert der erbrachten Leistungen der mit der Abschlagsrechnung verlangten Summe von 11.601,13 € entspricht, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere war hierzu kein Sachverständigengutachten einzuholen.
IV. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten ursprünglich vertretene Auffassung, eine Abschlagsforderung nach § 632a BGB setze eine Abnahme voraus, so nicht zutrifft. Abschlagszahlungen sind ihrem Wesen nach von der Abnahme unabhängige vorläufige Zahlungen. § 632a Abs. 1 BGB knüpft an den Wert der erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen an und belässt bis zur Abnahme lediglich die Beweislast für die Vertragsgemäßheit beim Unternehmer (vgl. statt vieler Halfmeier/Hannamann, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 632a Rn. 9 f., 13). Dies hilft dem Kläger hier jedoch nicht weiter, da es entsprechend dem oben Gesagten bereits an der erforderlichen Bestellung vonseiten der Beklagten fehlt.
V. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
VIII. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderungen außer Ansatz.
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