Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Am 26. Januar 2021 beantragte die am … 1963 geborene Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seit Dezember 2020 leide sie an psychischen Beschwerden, insbesondere aufgrund des Todes ihres Ehemannes, ihres Bruders sowie ihrer Schwägerin. Deswegen können sie u.a. nicht schlafen und habe Panikattacken erlebt. Darüber hinaus habe sie Schmerzen im linken Fuß und aufgrund einer Arthrose auch in beiden Knien sowie im linken Daumen. Im Jahr 2014 habe sie ein künstliches Kniegelenk bekommen. Teilweise habe sie Schmerzen in der linken Schulter. Es liege auch eine Wirbelerkrankung im Rücken vor. Darüber hinaus leide sie an einem Karpaltunnelsyndrom. Am linken Fuß habe sich ein Fersensporn entzündet. Lange stehen, laufen oder sitzen könne sie nicht mehr. Auch schweres Heben sei ihr nicht möglich. Bei nasskaltem Wetter habe sie Schmerzen in den Gelenken und müsse dann Schmerzmittel nehmen. Arbeiten könne sie ihrer Auffassung nach nicht mehr verrichten. Sie sei seit November 2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Beklagte holte zunächst Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Einrichtungen und Ärzte ein, u.a. einen Entlassungsbericht der S. anlässlich eines teilstationären Aufenthalts im Zeitraum 22. September 2020 bis 26. November 2020. Des Weiteren holte die Beklagte ein Gutachten ihres sozialmedizinischen Dienstes (J.) vom 5. Mai 2021 nach Aktenlage ein. Diagnostiziert wurde dort eine geistig-seelische Minderbelastbarkeit bei depressiver Störung (ICD-10: F32.9), eine Minderbelastbarkeit des Rückens, der Kniegelenke, des linken Sprunggelenks bei Verschleißleiden sowie mitgeteilten Beschwerden im Bereich der linken Schulter, der Füße bei Fersensporn (ICD-10: M15.9), ein erhebliches Übergewicht sowie medikamentös behandelter Bluthochdruck (ICD-10: E66.99). Damit könne die Klägerin leichte körperliche Arbeiten im überwiegenden Sitzen sowie zeitweisen Stehen und Gehen ohne Nachtschicht verrichten. Nicht zu fordern seien besondere nervliche Beanspruchungen sowie besondere Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Nicht möglich seien des Weiteren Arbeiten im Knien und Hocken, unter häufigem Bücken, in Wirbelsäulenzwangshaltungen, unter Gehen in unebenem Gelände, unter Erschütterungen, bei Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Auszuschließen seien auch Arbeiten in Nässe oder unter Zugluft. Ein Arbeitsplatz müsse Absturz- oder Unfallgefahr ausschließen. Dergestalt zumutbare Tätigkeiten könne die Klägerin im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr ausüben. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Leistungen zur Teilhabe wurden nicht empfohlen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Einschränkungen, die sich aus ihren Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nach medizinischer Beurteilung könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Nicht berücksichtigungsfähig sei, ob sie ihre letzte berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Es komme nur darauf an, ob sie irgendeine Tätigkeit ausüben könne, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Juni 2021 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ihren bisherigen Vortrag anführte. Sie müsse ständig Schmerzmittel einnehmen, um ihren Haushalt führen zu können. Dadurch sei ihre Psyche stark angegriffen. Insbesondere seit dem Tod ihres Ehemannes benötige sie viel Unterstützung ihrer Kinder. Ihre Tätigkeit im Krankentransport und ihre frühere Tätigkeit als Altenpflegerin könne sie nicht mehr ausüben.
Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 2. Juli 2021 (Dr. M.), mit welcher die zuvor gestellten Diagnosen sowie die dazugehörige Leistungsbeurteilung aufrechterhalten wurden, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2021 zurück. Aus dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte. Eine relevante Verschlechterung oder neue Ermittlungsansätze seien nicht mitgeteilt worden. Daher ergebe sich in der Gesamtschau keine Änderung des bisher beschriebenen Leistungsvermögens. Da die Klägerin nach dem 1. Januar 1961 geboren sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die bei der Klägerin festgestellte Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht gleichzeitig, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehe.
Am 27. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, die Beklagte habe die vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht zutreffend erfasst. Die psychische Störung habe ein deutlich größeres Ausmaß. Auch Panikattacken lägen vor. Sie habe lange Zeit nicht aus dem Haus gehen und allein sein können. Auch aktuell stehe sie immer wieder kurz vor einer Panikattacke. Tagsüber komme sie nicht zur Ruhe. Der Bericht der S. von Ende 2020 gehe von einer schweren depressiven Episode sowie von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit aus. Eine Besserung sei seither nicht eingetreten. Der behandelnde Hausarzt beschreibe ein zunehmend chronifiziertes psychisches Krankheitsbild. Festgestellt worden sei auch das Vorliegen von Diabetes Typ 2. Sie müsse nachts Langzeitinsulin nehmen.
Die Beklagte hat zunächst auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 verwiesen.
Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen, Ärzte und medizinischen Einrichtungen eingeholt (Bl. 29 ff. der Gerichtsakte des SG). Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 12. April 2023 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte des SG). Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 26. Januar 2023 diagnostizierte sie eine anhaltende Anpassungsstörung mit einer länger andauernden depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21), in somatischer Hinsicht Adipositas, arterielle Hypertonie, chronisch-unspezifischen lumbalen Rückenschmerz bei Fehlstatik der Wirbelsäule und mäßigen degenerativen Veränderungen sowie Verschleiß des linken Kniegelenks bei in der Bildgebung nachgewiesenen deutlichen Knorpelschäden. Damit sei die Klägerin in der Lage, körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, in Tages- sowie Früh- und Wechselschicht im zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr zu verrichten. Im Übrigen hat die Sachverständige die gleichen qualitativen Leistungseinschränkungen benannt wie die Beklagte. Aufgrund vorhandener Ressourcen sei der Klägerin eine an die qualitativen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zuzumuten. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Die beschriebenen Einschränkungen bestünden seit dem Ableben des Ehemannes der Klägerin im Februar 2020. Eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Die Klägerin hat darauf vorgetragen, das Gutachten enthalte inhaltliche Fehler (Namen und Altersreihenfolge der Geschwister, Ortsangaben, Daten etc.) und sei daher unbrauchbar. Außerdem habe der behandelnde Arzt Dr. G. eine schwere anhaltende Depression diagnostiziert. Eine Psychotherapie habe keine wesentliche Besserung erbracht, sie könne ihren Alltag nicht bewältigen. Sie nehme Q. kurz vor dem Schlafengehen ein. Den Rentenantrag begreife sie – anders als es die Sachverständige angegeben habe – nicht als Niederlage, vielmehr wolle sie die Rente ausdrücklich. Ihre schwierige Lebensphase sei keinesfalls überwunden, sie bekomme in bestimmten Situationen immer noch Weinkrämpfe und werde unruhig. An ihren alten Arbeitsplatz könne sie nicht zurückkehren. Sie könne ihren Haushalt kaum bewältigen, sodass ihr die Sachverständige sogar geraten habe, Pflegestufe 1 zu beantragen, um Hilfe zu erhalten. Eine Wegefähigkeit bestehe nicht. Sie habe sich während des ganzen Gesprächs nicht wohl gefühlt und den Eindruck gehabt, dass es habe schnell gehen müssen.
Mit Schreiben vom 23. August 2023 hat die Sachverständige nach Aufforderung des Gerichts ergänzend Stellung genommen und ihre gutachterliche Einschätzung bestätigt. Diesbezüglich wird auf Bl. 100 ff. der Gerichtsakte des Sozialgerichts verwiesen. Eine weitere Stellungnahme der Klägerin hierauf ist nicht erfolgt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2024 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das Gericht hat sich dabei auf die aus seiner Sicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. bezogen, wonach das Leistungsvermögen der Klägerin zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sei. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass sich der psychische Befund unauffällig gezeigt und die Klägerin psychische Beeinträchtigungen auch nicht berichtet habe. Sie habe vielmehr über in der Vergangenheit liegende, emotional schwierige Zeiten berichtet, aktuell jedoch nur noch von einem gestörten Schlafrhythmus, und erst auf entsprechende Nachfrage über in der Vergangenheit aufgetretene Ängste. Dr. K. habe daraus plausibel den Schluss gezogen, dass sich eine aktuell bestehende depressive Episode nicht herleiten lasse. Die Einschätzung der Sachverständigen sei vor dem Hintergrund des Behandlungsregimes überzeugend. Eine Medikation mit Q. finde lediglich schlafanstoßend zur Nacht statt. Die tagesklinische Behandlung in der Verhaltenstherapie F. sei bereits seit März 2021 beendet worden. Zuletzt sei von dort zum psychopathologischen Befund nur noch ausgeführt worden, dass Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine verstärkte Grübelneigung bestünden, Antrieb und Stimmung aber relativ ohne Befund seien. Vor diesem Hintergrund habe sich das Sozialgericht von gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem die zeitliche Leistungsfähigkeit einschränkenden Ausmaß nicht zu überzeugen vermocht. Die von der Klägerin aufgeworfenen Zweifel an der Belastbarkeit des Gutachtens von Dr. K. seien durch deren ergänzende Stellungnahme ausgeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Summierung von Beeinträchtigungen oder der Besonderheit der Beeinträchtigungen der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre, lägen nicht vor. An der Wegefähigkeit bestünden keine Zweifel.
Gegen den ihr am 15. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. Juni 2026 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft teilweise ihren bisherigen Vortrag. Das von Dr. K. erstattete Sachverständigengutachten enthalte auf den ersten vier Seiten viele Fehler, worauf bereits in der ersten Instanz hingewiesen worden sei, und sei deswegen unbrauchbar. Die Untersuchung habe nicht – wie angegeben – in den Räumlichkeiten der Ärztekammer stattgefunden. Der behandelnde Arzt Dr. G. halte eine Rückkehr der Klägerin ins Erwerbsleben für utopisch. Im Juli 2025 habe sie einen Herzinfarkt erlitten und sei deswegen im Krankenhaus behandelt worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Mai 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides. Die von der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwände seien bereits in der ersten Instanz ausgeräumt worden. Ergänzend weist die Beklagte unter Vorlage eines Versicherungsverlaufs darauf hin, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung lediglich bei einem Leistungsfall bis zum 30. November 2023 vorlägen.
Das Berufungsgericht hat zunächst Befund- und Behandlungsberichte zum einen des behandelnden Arztes Dr. G. nebst Anlagen (Bl. 30 ff. der Gerichtsakte des LSG) sowie zum anderen der behandelnden Ärztin Dr. M. nebst Anlagen (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte des LSG) eingeholt. Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. vom 4. Juli 2025 (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte des LSG). Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17. Juni 2025 diagnostizierte der Sachverständige bei ihr Diabetes mellitus Typ 2. Als Folgeerkrankung sei eine sensible Polyneuropathie vorhanden. Diese stelle nach den Angaben der Klägerin keine höhergradige Einschränkung im Alltag dar. Es hätten sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine Fehlbelastung der Füße durch die Nervenschädigung gefunden. Für eine Nephropathie oder ein diabetisches Fußsyndrom fänden sich ebenfalls keine Hinweise. Damit sei die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen oder mit wechselnder Körperhaltung ohne Zeitdruck oder häufiges Bücken oder Heben über 5 kg zu verrichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern seien nicht möglich. Schichtdienst solle wegen der Diabetes-Erkrankung vermieden werden. Es sollten regelmäßige Pausenzeiten zur Nahrungsaufnahme und gegebenenfalls Insulintherapie gegeben sein. Aus internistischer Sicht sei keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens zu erwarten. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht beeinträchtigt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 30. März 2026 auf den Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Beteiligten haben sich nachfolgend schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 158, 161 der Gerichtsakte des LSG).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2024 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2021 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem vorliegend allein maßgeblichen § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt.
Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß der Definition des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Leistungsfall der vollen oder wenigstens teilweisen Erwerbsminderung bis zum 30. November 2023 – zu diesem Datum waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zuletzt gegeben – eingetreten ist. Das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin war bis zu dem genannten Zeitpunkt weder aufgehoben noch sonst limitiert.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder zumindest teilweiser Erwerbsminderung im Falle der Klägerin erfüllt waren. Das Leistungsvermögen der Klägerin war bis zum 30. November 2023 zwar aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen eingeschränkt. Es reichte jedoch noch aus, um regelmäßig sechs Stunden und länger körperlich leichte Arbeiten im überwiegenden Sitzen, aber auch zeitweiligen Gehen und Stehen mit der Möglichkeit zu einem Wechsel der Körperhaltung zu verrichten. Auszuschließen waren dabei Tätigkeiten unter Zeitdruck und Nachtschichten. Ebenso nicht zumutbar waren Arbeiten mit besonderer nervlicher Anspannung sowie mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations-, Reaktions-, Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Der Klägerin nicht möglich waren Tätigkeiten in dauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen, im Knien und Hocken, mit häufigem Bücken und Überkopfarbeiten. Auszuschließen waren ferner Arbeiten in unebenem Gelände, unter Erschütterungen, auf Leitern, Treppen und Gerüsten, sowie sonstige Arbeiten unter Absturz- und Unfallgefahr. Schließlich kamen für die Klägerin keine Tätigkeiten unter Exposition gegenüber Nässe und Zugluft in Betracht. Unter Beachtung dieser Einschränkungen war eine zusätzliche Pausenregelung nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit der Klägerin war erhalten.
Diese Feststellungen auf sozialmedizinischem Fachgebiet trifft das Gericht auf Grundlage der im Verlauf des Verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere des in erster Instanz eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. K., des in zweiter Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B., der Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des ausführlichen Entlassungsberichts des S.ums.
Das Leistungsvermögen der Klägerin bzw. dessen Einschränkungen beruhten bis zum 30. November 2023 auf folgenden Gesundheitsstörungen:
Im Vordergrund standen bei der Klägerin Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem bzw. psychosomatischem Fachgebiet. Die Erkrankung der Klägerin auf diesem Fachgebiet ist unterschiedlich diagnostiziert worden. Das S. ist in seinem Entlassungsbericht Ende 2020 von einer depressiven Störung schweren Grades ausgegangen. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten ist 2021 von einer depressiven Störung ausgegangen, ohne dabei einen Schweregrad anzugeben. Die Sachverständige Dr. K. hat die Erkrankung der Klägerin im Jahr 2023 dagegen als eine anhaltende Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion gewertet. Eine schwere depressive Episode hat sich im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht valide nachweisen lassen. Es sind im hier zu beurteilenden Fall zuletzt keine Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin geschildert oder festgehalten worden, welche die Diagnose einer schweren oder wenigstens mittelgradigen Depression substantiiert stützen würden. Auch das von der Klägerin in der Untersuchungssituation bei Dr. K. von sich selbst gezeigte Bild einschließlich ihrer Mitwirkung bei der Untersuchung passt nicht zu einer vital depressiven Symptomatik. Vielmehr war ihr eine konstruktive Mitarbeit bei der Erstellung des Gutachtens zu attestieren. Einschränkungen der Auffassungsgabe oder Konzentration waren nicht feststellbar. Auch wirkte die Klägerin nicht etwa ratlos oder verstört, sondern war durchweg attent, ohne dass ihre mentale Präsenz maßgeblich nachgelassen hätte (S. 9 ff.Gutachten Dr. K., Bl. 70 ff. der Gerichtsakte). Eine Befundverschlechterung, wie von der Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens angegeben, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht bestätigt.
Aus Diagnosen allein folgt indes noch kein Leistungsbild, welches aber für die Beurteilung einer Erwerbsminderung maßgeblich ist. Für eine Minderung des Leistungsvermögens in rentenrechtlicher Hinsicht ist nicht das Vorliegen einer bestimmten Krankheit entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob Funktionseinschränkungen vorliegen, die das qualitative und quantitative Leistungsvermögen Versicherter beeinträchtigen. Daher bedarf es einer Beschreibung des Leistungsbildes in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Wie die Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. nachvollziehbar ausgeführt haben, lassen sich aus den Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte indes keine Leistungseinschränkungen ablesen, welche auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen schließen ließen. Es sind unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen einschließlich der Sachverständigengutachten zudem keine durchgreifenden Argumente dafür erkennbar, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, Willenskräfte zu mobilisieren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Im Gegenteil hat die hierzu fachlich berufene Sachverständige Dr. K. nachvollziehbar ausgeführt, die Klägerin verfüge über ausreichende Ressourcen hierfür. Dem schließt sich das Gericht an.
Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Dr. K., die über die bereits in erster Instanz geltend gemachten und dort – auch nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits ausgeräumten – sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf den wesentlichen Unterschied zwischen einem Sachverständigen und den behandelnden Ärztinnen/Ärzten hin: Während letztere einen Heilauftrag wahrnehmen und der Erfolg einer Behandlung (auch) davon abhängig ist, dass zwischen dem Patienten und seinen Ärztinnen bzw. Ärzten ein Vertrauensverhältnis besteht, ist es die Aufgabe einer/eines Sachverständigen, losgelöst von einem Vertrauensverhältnis aus den Befund- und Behandlungsberichten der behandelnden Ärztinnen/Ärzte sowie – je nach vom Gericht erteiltem Auftrag – aufgrund eigener Untersuchung eine Bewertung abzuleiten, ob und ggf. in welchem Umfang das Leistungsvermögen einer Person erhalten ist. Die sachverständige Person ist im Kontext des Gutachtenauftrages nicht als Therapeut tätig. Daher kann auch einer subjektiv als (zu) kurz empfundenen und im Vergleich zu behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten kürzeren Untersuchung bzw. Exploration nicht abgeleitet werden, die sachverständige Person könne das Leistungsvermögen einer zu untersuchenden Person nicht zutreffend beurteilen. Zudem kennt die bzw. der Sachverständige bereits die Befunde und Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, bevor sie/er sich selbst ein eigenes abschließendes Bild vom Gesundheitszustand eines Probanden macht. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass die Sachverständige Dr. K. sich mit den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinandergesetzt hat und sie in die Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens mit eingeflossen sind (siehe S. 14 ff. des Gutachtens, Bl. 75 ff. der Gerichtsakte). Dass die Beurteilung im Ergebnis nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, weckt noch keine Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen.
Einschränkungen des sozialmedizinischen Leistungsbildes, die auf Gesundheitsstörungen des neurologischen Fachgebiets beruhen, sind nicht feststellbar. Sofern der Sachverständige Dr. B. auf eine sensible Polyneuropathie diagnostiziert hat, ist diese bis zum 30. November 2023 ohne Einschränkungen für das Alltagsleben oder eine Erwerbstätigkeit gewesen, wie der Sachverständige auf Grundlage der Angaben der Klägerin nachvollziehbar ausgeführt hat.
Auf internistischem Fachgebiet liegen ausweislich des Sachverständigengutachtens von Dr. B., aber auch der Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte keine solchen Gesundheitsstörungen vor, die allein oder in Kombination mit weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Schluss auf eine dauerhafte oder zumindest mehr als sechsmonatige Leistungseinschränkung solchen Ausmaßes zuließen, dass von einem eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögen auszugehen wäre. Dies trifft etwa auf die festgestellte Adipositas, die arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) als auch die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 zu. Sämtliche dieser Erkrankungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt am 30. November 2023 ohne Folgeerkrankungen geblieben, die dauerhaften Einfluss auf das Leistungsvermögen der Klägerin hätten haben können. Eine Verschlechterung oder eine Einschränkung des Leistungsvermögens im Zeitraum bis zum hier maßgeblichen Datum wurden zumindest nicht dokumentiert. Sie haben sich auch in der Gutachtensituation nicht bestätigt. Der von der Klägerin hiernach stattgehabte Herzinfarkt ist mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegebenen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Relevanz.
Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestehen weitere Erkrankungen der Klägerin, die zu einer Minderbelastbarkeit des Rückens, der Kniegelenke, des linken Sprunggelenks bei Verschleißleiden, im Bereich der linken Schulter sowie im Bereich der Füße bei Fersensporn führen. Diese Leiden führen indes weder einzeln für sich noch in ihrer Gesamtheit zu einer quantitativen, sondern zu obig benannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens.
Der Senat trifft diese Feststellungen auf medizinischem Gebiet auf Grundlage der im Verlauf des Verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. K., des in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. B., der Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des ausführlichen Entlassungsberichts des S.. Die Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. haben sich eingehend und intensiv mit den bei der Klägerin vorhandenen Gesundheitsstörungen befasst und diese im Rahmen der nach eigener psychiatrischer Exploration abgegebenen Wertungen gewürdigt. Für die Richtigkeit der von ihnen gefundenen Ergebnisses spricht, dass sie auch sämtliche Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgewertet und in ihre Bewertung haben einfließen lassen. Aus ihnen ist zu entnehmen, dass Erkrankungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet zwar vorhanden sind, diese jedoch nicht im Vordergrund stehen. Aus den Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich mit Deutlichkeit, dass die Klägerin auch und vorrangig an einer Schmerzproblematik leidet. Das Schmerzempfinden ist vorwiegend im Zusammenhang mit den psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen zu bewerten. Daher sind vorrangig die auf diesem Fachgebiet erhobenen Befunde zu betrachten. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung, die für ein aufgehobenes Leistungsvermögen sprechen könnte, konnte durch die vom Gericht ernannten Sachverständigen jedoch nicht festgestellt werden. Entscheidender Zeitpunkt ist dabei der 30. November 2023, der letzte Tag, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Klägerin vorlagen. Die Untersuchung der Klägerin durch die Sachverständige Dr. K. erfolgte am 26. Januar 2023, die ergänzende Stellungnahme durch diese Sachverständige am 23. August 2023 und damit hinreichend zeitnah zu dem aufgrund des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Datum des 30. November 2023, zumal sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin – soweit aus den Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte erkennbar – in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert hat. Die metabolische/hyperglykämische Entgleisung im Juni 2023 erforderte zwar eine akute stationäre Versorgung, hat sich anschließend jedoch stabilisiert. In Kenntnis dieses Vorgangs hat der Sachverständige Dr. B. keinen Anlass gesehen, von einer quantitativen Leistungsminderung auszugehen. Weder aus den zuletzt im Berufungsverfahren eingeholten Befund- und Behandlungsberichten der die Klägerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte noch dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergeben sich Anhaltspunkte, die Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der Sachverständigen gegeben hätten. Angesichts dessen schließt sich das Berufungsgericht der Wertung der Sachverständigen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einholen zu müssen.
Soweit der behandelnde Arzt Dr. Gehrlach-Lehmbecker in seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 6. April 2022 (Bl. 52 der Gerichtsakte des SG) von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen scheint, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Nicht ersichtlich bzw. nicht nachvollziehbar wird aus diesem Bericht, aus welchen Gründen aus den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, die sich – abgesehen von der für sich allein nicht maßgeblichen Diagnose – mit denen in den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten im Wesentlichen decken, ein zeitlich limitiertes Leistungsvermögen resultieren sollte. Zudem bleibt unklar, aus welchen Gründen nicht auch Einschränkungen des Leistungsvermögens qualitativer Art genügen sollten, um den Gesundheitsstörungen der Klägerin in sozialmedizinischer Hinsicht Rechnung zu tragen. Demgegenüber haben die gerichtlich bestellten Sachverständigen nach ambulanter Untersuchung der Klägerin klar benannt, aufgrund welcher Gesundheitsstörungen welche qualitativen Einschränkungen des klägerischen Leistungsvermögens festzustellen sind und dass diese genügen, um das sozialmedizinische Leistungsbild korrekt zu beschreiben.
Die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Mit dem Begriff der Wegefähigkeit wird die Befähigung Versicherter umschrieben, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Hiervon wird in typisierender Betrachtung ausgegangen, wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß, gegebenenfalls mit Unterstützung von Hilfsmitteln, zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR- 2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urt. v. 28.8.2002 – B 5 RJ 12/02 R, juris; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 37). Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Wohnlage des Versicherten (BSG, Urt. v. 17.12.1991 – 13/5 RJ 73/90, SozR 2200 § 1247 Nr. 10; vgl. auch Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 301). Objektive Gründe, von einer fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin auszugehen, sind für das Gericht nach den eingeholten Sachverständigengutachten sowie den darüber hinaus ermittelten medizinischen Befunden, denen sich das Gericht anschließt, nicht ersichtlich, denn weder die unteren Extremitäten noch sonstige mit der Gehfähigkeit verbundene Körperteile der Klägerin lassen eine solch gravierende Erkrankung erkennen, die auf eine rentenrelevant eingeschränkte Gehfähigkeit schließen ließen.
Der Hinweis der Klägerin auf eine fortbestehende und von behandelnden Ärztinnen und Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit verfängt nicht. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit einer Erwerbsminderung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich um Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt. Arbeits(un)fähigkeit beschreibt einen Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf oder eine ähnlich geartete Tätigkeit (nicht) ausüben kann (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.1984 – 3 RK 21/83, BSGE 57, 227; Kolakowski in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 43 Rn. 5). Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hängt nach der Regelung des § 43 SGB VI aber nicht davon ab, ob die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist stattdessen, ob irgendeine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existierende Tätigkeit ausgeübt werden kann. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit führt daher nicht stets auch zu einer Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn. Ein Rückschluss von der dem Kläger bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI ist auch im hier zu beurteilenden Fall ausgeschlossen.
Mit dem so beschriebenen Leistungsvermögen der Klägerin war diese – den Zeitraum bis 30. November 2023 betrachtet – nicht als teilweise erwerbsgemindert anzusehen. Dann lag erst recht keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, denn hieran wären noch höhere Anforderungen zu stellen als an eine teilweise Erwerbsminderung.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, hat nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (vgl. BSG, Urt. v. 24.10.1957 – 10 RV 945/55, BSGE 6, 70, 73 f.) derjenige die nachteiligen Folgen einer Nichterweislichkeit von Tatsachen zu tragen, der sich auf sie beruft. Dies ist mit Blick auf ihr Begehren hier die Klägerin.
Die Kostentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (vgl. § 160 SGG).
Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil er die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 5 SGG mit Beschluss vom 12. März 2024 dem Berichterstatter übertragen hat, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Einwände wurden nicht erhoben.
Zudem konnte der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben.