EuGH Beschluss

Urteilsberichtigung

XY gegen Hauptzollamt B

Vorlage: Bundesfinanzhof (Deutschland)

Europarecht

Tenor

1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C-100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen: „– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

Gründe

1

Am 9. September 2021 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C-100/20, EU:C:2021:716) erlassen.

2

Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der auf Antrag von XY nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-100/20 REC

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2020, in dem Verfahren

XY

gegen

Hauptzollamt B

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

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