Planungsrecht (Flächennutzungsplan Windkraft)
Leitsatz
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis einer Normenkontrolle hinsichtlich der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eines Windkraftnutzung regelnden Flächennutzungsplans vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 245e, 249 BauGB.
2. Die Festlegung von Kernzonen eines Naturparks als weiche Tabuzonen ist eine der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde unterfallende Ab-wägungsentscheidung und genügt regelmäßig den Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept für Windkraftnutzung, wenn die Gesamtplanung die im WindBG festgelegten Flächenbeitragswerte erreicht.
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin, eine Ortsgemeinde, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell. Sie ist Eigentümerin der innerhalb des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans liegenden Grundstücke Gemarkung Serrig, Flur 45, Flurstück 9 und Gemarkung Serrig, Flur 45, Flurstück 11, bei denen es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich mit einer Größe von 228.495 m² und
111.121 m² handelt.
Nach dem zum 1. Januar 2019 erfolgten Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Saarburg und der Verbandsgemeinde Kell zur Verbandsgemeinde Saarburg-Kell
– der Antragsgegnerin – fasste deren Verbandsgemeinderat am 11. April 2019 den Beschluss, eine sachliche Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windkraft für den Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Kell am See durchzuführen. Ziel des Plans sollte eine Konzentration der Windkraft auf wenige geeignete Standorte und ein Freihalten des übrigen Gemeindegebiets sein. Für den Bereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Saarburg existierte insoweit bereits ein Flächennutzungsplan. In der Sitzung vom 24. September 2019 wurden unter anderem die harten und weichen Ausschlusskriterien für die Planung präsentiert, wobei die weichen Ausschlusskriterien jeweils einzeln mehrheitlich angenommen wurden. Diese Kriterien waren jedoch nicht deckungsgleich mit denen für das Plangebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Saarburg. Aufgrund dessen beschloss der Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15. Februar 2022 die Einbeziehung des gesamten Verbandsgemeindegebiets in die Planung und billigte ein weiteres Mal die aufgestellten harten und weichen Ausschlusskriterien. Als harte Ausschlussflächen wurden dabei unter anderem landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften – LaHiKuLa – der Wertstufen I und II und die Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück festgelegt, wobei insoweit in der Sitzungsvorlage bereits darauf hingewiesen wurde, dass durch die absehbare 4. Änderung des Landesentwicklungsprogramms für Rheinland-Pfalz – LEP IV – die Freihaltung der Kernzonen von einem Ziel der Raumordnung zu einem abwägungszugänglichen Grundsatz herabgestuft werden sollte. Als weiche Ausschlussflächen wurden neben anderen Kriterien die LaHiKuLa Wertstufe III und der Schutzabstand zum Segelflugplatz Kell am See (Platzrunde Motorflug und Hindernisfreifläche) beschlossen.
Am 17. Mai 2022 erfolgte der Aufstellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, der am 15. Juni 2022 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis 25. Juli 2022 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange statt.
Über die dort erfolgten Anregungen und Stellungnahmen beriet der Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2022. Neben der Sitzungsvorlage lagen zu der Sitzung eine Karte mit den potentiellen Eignungsflächen (Vorentwurf) sowie eine Abwägungstabelle zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung und Umweltprüfung vor. Nach diesem Planungsstand waren die Grundstücke der Antragstellerin nicht als potenzielle Eignungsflächen für Windenergienutzung vorgesehen. Die Abwägungsvorschläge wurden mehrheitlich wie vorgeschlagen angenommen und der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gefasst.
Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 1. Juni 2023 bis 3. Juli 2023, im Zeitraum vom 7. Juni 2023 bis 14. Juli 2023 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2023 regte die Antragstellerin an, ihre oben genannten Grundstücke im Flächennutzungsplan als potentielle Flächen zur Windkraftnutzung auszuweisen. Die Verbandsgemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gebeten, etwaige erforderliche Freigabeanträge u. ä. (z. B. hinsichtlich der Thematiken „Kernzonen Naturpark“ sowie „historische Kulturlandschaft“) fristgerecht zu stellen. Zur Begründung führte die Antragstellerin an, dass bei den genannten Flächen bereits im Jahre 2012 ein Gutachten im Zuge einer Planung von fünf Windenergieanlagen auf der benachbarten Gemarkung Britten erstellt worden sei. Diese Windenergieanlagen, die unmittelbar an die vorgenannten Flächen grenzten, seien seit dem 5. Mai 2014 in Betrieb. Damals seien die Flächen der Antragstellerin schon in den Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ der Verbandsgemeinde Saarburg aufgenommen, aber aufgrund der Lage im Waldgebiet nicht anerkannt worden. Nach heutiger Auffassung gelte hingegen eine Nutzung der Windkraft in Waldgebieten als selbstverständlich.
In seiner Sitzung am 11. September 2023 setzte sich der Verbandsgemeinderat auf Grund einer den Planunterlagen beigefügten Abwägungstabelle mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinander und wies diese zurück. Die genannten Flurstücke lägen in einer Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück. Die Kernzonen sollten nach dem Beschluss des Verbandsgemeinderats von Windenergieanlagen freigehalten werden. Mit der 4. Änderung des LEP IV seien Windenergieanlagen zwar in Ausnahmefällen auch in Kernzonen des Naturparks zulässig. Nach Auffassung des Verbandsgemeinderats solle die Kernzone zum Erhalt ihres Schutzzweckes „Erholung in der Stille“ aber weiterhin von der Windenergienutzung ausgeschlossen bleiben.
Aufgrund von Planänderungen erfolgte im Zeitraum vom 28. September 2023 bis
18. Oktober 2023 eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Am 6. November 2023 fand die Beratung über die weiteren eingegangenen Stellungnahmen statt. In derselben Sitzung wurde der Beschluss gefasst, das Beteiligungsverfahren gemäß § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung einzuleiten. Mit Beschluss vom 8. November 2023 verweigerte der Ortsgemeinderat der Antragstellerin die Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Flächennutzungsplan.
Am 12. Dezember 2023 erfolgte der Feststellungsbeschluss des Entwurfs des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Windkraft“ für das Gebiet der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und die Verwaltung der Antragsgegnerin wurde vom Verbandsgemeinderat beauftragt, diesen zur Genehmigung bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg einzureichen. Diese genehmigte den Flächennutzungsplan mit Bescheid vom 18. Januar 2024. Am 24. Januar 2024 erfolgte die Bekanntmachung des am 19. Januar 2024 ausgefertigten Plans.
Der Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ für das Gebiet der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell weist unter ausdrücklicher Festsetzung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB – insgesamt neun Sondergebiete für Windenergie aus, deren Fläche sich insgesamt auf 750 ha
(2,1 % des Gebiets der Antragsgegnerin) beläuft. Zusammen mit den bereits bestehenden Vorranggebieten ergibt sich insgesamt ein Flächenanteil vom 2,4 %.
Am 22. Januar 2025 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt.
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Ein Flächennutzungsplan, der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung festlege, sei in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, da Konzentrationszonen gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche und bebauungsplanähnliche Außenwirkung hätten. Sie sei zudem antragsbefugt, da durch die Festsetzungen des Flächennutzungsplans ihr Grundeigentum beeinträchtigt werde und sie durch den Ausschluss ihrer eigentlich für Windkraftnutzung geeigneten Flächen in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange verletzt sei. Auch liege für den Antrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar entfielen die Rechtswirkungen des angegriffenen Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nach
§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. Spalte 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG – zum 31. Dezember 2027; sie, die Antragstellerin, habe aber ein berechtigtes Interesse an der bei Erfolg des Normenkontrollantrags zu einem früheren Zeitpunkt entfallenden Sperrwirkung der Konzentrationsflächenplanung. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin in diesem Fall ihre Planungen ändern und die Flächen der Antragstellerin doch für Windkraftnutzung ausweisen könnte. Zum anderen habe die Antragstellerin in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 eine realistische Möglichkeit, Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen durchzuführen, da diesbezüglich seit Jahren Interessenten bereitstünden.
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, da die Festsetzung der Konzentrationszonen in dem angefochtenen Flächennutzungsplan beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang aufweise. Die Entscheidung, die in den Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück gelegenen Grundstücke und damit auch die beiden Grundstücke der Antragstellerin kategorisch von jeder weiteren (Eignungs-)Prüfung auszuschließen, stelle einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz setze ein Flächennutzungsplan mit den Wirkungen des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein schlüssiges Gesamtkonzept voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstrecken müsse. Dabei müsse die gemeindliche Entscheidung nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werde, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigten, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Erster Arbeitsschritt eines solchen Planungskonzepts sei die Ermittlung derjenigen Bereiche als „Tabu-Zonen“, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stünden. Dabei seien „harte“ Tabu-Zonen Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kämen, mit den „weichen“ Tabu-Zonen würden hingegen Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden solle. Hinsichtlich der danach übrigbleibenden Potentialflächen seien sodann die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprächen, gegenüber dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werde. Im Gegensatz zu den harten Tabuzonen müsse der Plangeber sich bei den weichen Tabuzonen seines Bewertungsspielraums bewusst sein und die Gründe für seine Wertung offenlegen.
Die Antragsgegnerin habe zwar nach Maßgabe der Begründung des Flächennutzungsplanes die rechtsverbindlichen Vorgaben für ihre Entscheidungsfindung im Grundsatz erkannt, sich aber bei der Entscheidung der Frage, ob auf den Grundstücken der Antragstellerin Windenergienutzung zugelassen werden solle, nicht an diese Vorgaben gehalten. Die Antragsgegnerin habe die Lage eines Grundstückes in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück als „weiches Tabu-Kriterium“ für die Windenergienutzung deklariert und damit entschieden, dass in den Kernzonen des Naturparks ohne weitere Prüfung im Einzelfall jede Form der Windenergienutzung kategorisch ausgeschlossen werde. Dabei habe sie durchaus erkannt, dass die Abstufung der Kernzonen von Naturparken im LEP IV von einem Ziel der Raumordnung zu einem ausnahmefähigen Grundsatz Spielräume für den Träger der Flächennutzungsplanung eröffne, in den Kernzonen von Naturparken die Windenergienutzung zuzulassen, wenn die Windenergienutzung das Schutzziel der jeweiligen Naturparkverordnung nicht erheblich störe. Sie habe allerdings verkannt, dass nach der Rechtsprechung jeder Verbandsgemeinderat, der ein „weiches Tabu-Kriterium“ festlege, die Gründe seiner Wertung offenlegen und den Nachweis erbringen müsse, dass er die „weichen Tabu-Kriterien“ auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt habe. Dabei müsse erkennbar sein, dass der Rat seinen Bewertungsspielraum erkannt, das Für und Wider für eine gewollte Tabuisierung einer Naturparkkernzone argumentativ erfasst und in der eigentlichen Abwägungsentscheidung konkret abgewogen habe. Ersetze der Verbandsgemeinderat – wie hier – diese differenzierte Herangehensweise im Abwägungsvorgang wie im Abwägungsergebnis durch die Feststellung, dass er auf seinem Hoheitsgebiet Windkraftanlagen in Naturparkkernzonen generell nicht wolle, impliziere dieses Vorgehen einen kompletten Abwägungsausfall und damit einen methodischen Verfahrensfehler, der bereits als solcher ohne Rücksicht auf ein mögliches Abwägungsergebnis zu einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB führe. Insbesondere im Hinblick auf § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –, der grundsätzlich der Windenergienutzung auch in Kernzonen von Naturparken den Vorrang einräume, sei ein solches Vorgehen nicht zulässig. Es gebe kein Recht des Planungsträgers, andere Flächen kategorisch auszuschließen, als seien sie harte Tabukriterien. Dem könne die Antragsgegnerin auch nicht die Rechtsprechung des OVG Münster entgegenhalten, nach der es als Ausdruck einer planerischen Wertungsentscheidung des lokalen Planungsträgers zulässig sei, Nadelbaumflächen für den Ausbau der Windenergienutzung zu tabuisieren. Diese Rechtsprechung sei nicht auf das hier gewählte „aufgeweichte harte Tabukriterium“ Naturparkkernzone übertragbar. Der Gesetzgeber habe die Kernzonen gerade nicht mehr kategorisch für die Windkraftnutzung sperren wollen und habe auch nicht dem Planungsträger das Recht geben wollen, das zu tun. Die Antragsgegnerin hätte zunächst prüfen müssen, ob die „Erholung in der Stille“ auf der Fläche durch Windenergieanlagen überhaupt gefährdet wäre. Dann hätte sie in die Abwägung eintreten können, ob trotzdem mehr für eine Freihaltung spreche. Den ersten Prüfungsschritt habe die Antragsgegnerin aber unterlassen. Auch habe sie nicht in die Abwägung eingestellt, dass die Flächen durch die benachbarten Windkraftanlagen im Saarland bereits erheblich vorbelastet seien. Diese Vorbelastung sei auch nicht vom Standort der Windenergieanlage abhängig, entscheidend sei die tatsächliche Belastung, die den Schutzwert einer Fläche minimiere oder aufhebe. Die unterschiedliche Rechtslage im benachbarten Bundesland sei dabei nicht von Belang.
Die Antragstellerin beantragt,
den in der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Antragsgegnerin am 12.12.2023 beschlossenen Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Wind-kraft“ für das Gebiet der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell insoweit für unwirksam zu erklären, als damit die Rechtswirkungen des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits nicht zulässig, weil es der Antragstellerin am Rechtsschutzinteresse für ihr Begehren fehle. Nach
§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. Spalte 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 WindBG entfalle die von der Antragstellerin angegriffene Ausschlusswirkung gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz BauGB spätestens zum 31. Dezember 2027. Es sei angesichts der statistischen Daten zur Laufzeit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren nicht realistisch, dass die Antragstellerin innerhalb dieser Zeitspanne von der entfallenden Ausschlusswirkung insoweit profitieren könne, dass ein solches Verfahren hinsichtlich einer Windenergienutzung auf ihren Grundstücken durchgeführt werden könnte. Im Übrigen habe der Landesgesetzgeber in
§ 2 Abs. 3 Landeswindenergiegebietegesetz – LWindGG – festgelegt, dass die regionalen Planungsgemeinschaften die Ausweisung der Vorranggebiete zur Erreichung des Teilflächenziels nach Spalte 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 WindBG bereits bis zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen hätten. Damit träte die Rechtswirkung des § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits zu diesem Zeitpunkt ein, so dass der beantragte Wegfall der Ausschlusswirkung der Antragstellerin nicht mehr zu einer Besserstellung verhelfen könne.
Der Normenkontrollantrag sei zudem nicht begründet. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die von der Rechtsprechung festgelegte Methodik der Konzentrationsplanung ordnungsgemäß durchgeführt. Aus der Städtebaulichen Begründung ergebe sich, dass die Antragsgegnerin zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden habe und diese flächendeckend und einheitlich auf das gesamte Plangebiet angewandt habe. Zwar seien weiche Tabukriterien der Abwägung zugänglich, dürften aber nach der Rechtsprechung anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen würden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprächen.
Die Antragsgegnerin habe die Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück als weiche Tabuzonen eingeordnet und dies in der Städtebaulichen Begründung nachvollziehbar begründet. Aufgrund der Herabstufung des vormaligen Ziels der Raumordnung zu einem Grundsatz sei zwar die Eigenschaft als hartes Tabukriterium entfallen, nach dem Willen der Antragsgegnerin sei hier jedoch ein weiches Tabukriterium festgelegt worden, weil die Bedeutung der Kernzonen für die „Erholung in der Stille“ nicht beeinträchtigt werden sollte. Der vom Gesetzgeber gewollten Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung von Windenergie in den Kernzonen sei die Antragsgegnerin dadurch gerecht geworden, dass sie einen Rotorüberstrich über die Kernzone zulasse, falls angrenzende Sondergebiete ausgewiesen würden. Für die Einordung als weiches Tabukriterium finde sich auch eine ausführliche naturschutzfachliche Begründung im Umweltbericht. Die Erholung in der Stille sei laut
§ 4 der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück – Schutzgebietsverordnung – ein zusätzlicher Schutzzweck. Da mehr als 80 % der Fläche der Antragsgegnerin im Naturpark Saar-Hunsrück lägen, sei ein Konflikt mit der Windenergienutzung zwar grundsätzlich nicht zu vermeiden, die Antragsgegnerin habe sich aber entschieden, zumindest die Kernzonen freizuhalten. Dies stelle eine zulässige planerische Wertentscheidung der Antragsgegnerin dar, solange der Windenergie ausreichend Raum verschafft werde, was hier der Fall sei. Nur, weil nach dem
LEP IV die Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück grundsätzlich auch für die Windenergie in Betracht kommen könnten, sei die Antragsgegnerin nicht gehindert, diese trotzdem von der Windenergienutzung freizuhalten. Ein Abwägungsausfall liege daher nicht vor.
Ein eventueller Fehler im Abwägungsvorgang sei im Übrigen unbeachtlich, da dieser keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt haben könnte. Die Antragstellerin könne sich insoweit auch nicht auf § 2 EEG berufen, da dieser nur einen Abwägungsaspekt beinhalte, die Ziele der Raumordnung indessen eine bindende Vorgabe darstellten. Dem Aspekt, der Windenergie Vorrang einzuräumen, werde bereits durch die von der Rechtsprechung aufgestellte Methodik der Konzentrationsflächenplanung Rechnung getragen. Außerdem weise die Antragsgegnerin schon heute in Bezug auf den Eigenverbrauch einen sehr hohen bilanziellen Überschuss hinsichtlich des erzeugten Stroms aus regenerativen Energien auf und räume der Windenergie auf ihrem Gebiet einen hohen Stellenwert ein. Die Planung des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans erfülle überdies auch bereits die Flächenvorgaben der Anlage 1 zu § 3 WindBG, wonach bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 2,2 % der Landesfläche von Rheinland-Pfalz für Windenergie zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Antragsgegnerin könne sich daher zu Recht dafür entscheiden, die Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück freihalten zu wollen.
Dem könne die Antragstellerin auch nicht die Abstufung des Ausschlusses von Windenergienutzung in den Kernzonen der Naturparke von einem Ziel zu einem Grundsatz der Raumordnung entgegenhalten. Denn auch nach diesem Grundsatz stelle Windenergienutzung in den Kernzonen eine Ausnahme dar, die voraussetze, dass das Schutzziel der Kernzone nicht erheblich gestört sei und eine Abstimmung mit der oberen Landesplanungsbehörde stattgefunden habe. Die Schutzgebietsverordnung lege in ihrem § 4 die Erholung in der Stille als Schutzzweck fest, was die Antragsgegnerin wenigstens für die Kernzonen erhalten wolle. Auch sei unerheblich, dass im angrenzenden Saarland Windenergieanlagen zu finden seien. Zum einen habe das Saarland keine Naturpark-Kernzonen ausgewiesen, zum anderen handele es bei den Anlagen nicht um einen konzentrierten Windpark, sondern eine gerade Aufreihung, bei der nur eine Anlage überhaupt unmittelbar an das Gebiet der Antragstellerin grenze. Diese Bestandswindanlage sei daher nicht geeignet, den Schutzzweck Erholung in der Stille zu beeinträchtigen. Im Übrigen könnten Planungen eines anderen Bundeslandes nicht die rechtlichen Regelungen eines Nachbarbundeslandes und die Planungshoheit der einzelnen Gemeinden aushebeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht eingereichte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch ansonsten zulässig.
1. Die Normenkontrolle gegen den streitgegenständlichen Flächennutzungsplan ist zunächst in der in der mündlichen Verhandlung beantragten Form gemäß
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
Nach § 47 Abs. 1 VwGO ist die Normenkontrolle nur gegen Satzungen und Rechtsverordnungen aufgrund des BauGB und gegen andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften eröffnet. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung und grundsätzlich auch keine Rechtsnorm im materiellen Sinn, vielmehr handelt es sich in aller Regel um einen bloß vorbereitenden Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 –, juris Rn. 15).
Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und damit den Charakter einer Rechtsnorm im materiellen Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht den Darstellungen im Flächennutzungsplan nur insoweit zuerkannt, als sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Danach stehen einem Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (also auch der Errichtung einer Windenergieanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) in aller Regel öffentliche Belange entgegen, soweit für dieses Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Kraft dieser gesetzlichen Regelung führt die Darstellung von Konzentrationszonen (Positivflächen) unmittelbar zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Flächen (sog. Negativ- oder Ausschlussflächen); im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan mithin eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, woraus sich in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine Rechtsschutzlücke ergibt, die im Wege der Analogie zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O. Rn. 14 ff., insbesondere 16 und 19).
Weil nur der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also der negativen Seite der Konzentrationsplanung unmittelbare Außenwirkung und damit materieller Rechtsnormcharakter zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass statthafter Gegenstand der Normenkontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch nur das Begehren sein kann, diese negative Rechtswirkung aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 32.13 –, juris Rn. 8). Die positive Wirkung, d.h. die Darstellung der Konzentrationsfläche für sich genommen, kann daher nicht statthafter Gegenstand der Normenkontrolle sein, weil sie nicht unmittelbare nachteilige Rechtswirkungen herbeiführt, sondern vielmehr die sich aus der Privilegierung in
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergebende Rechtsfolge bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 19 f.).
Zwingende Voraussetzung für die Geltung der Ausschlusswirkung nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist jedoch, dass der in Rede stehende Flächennutzungsplan diese auch ausdrücklich vorsieht (OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025
– 8 B 730/24.NE –, juris Rn. 7). Insoweit hat die planende Gemeinde die Wahl, ob sie mit einer positiven Standortzuweisung lediglich die dargestellten Flächen für die Windenergienutzung vorhalten und gegen konkurrierende Nutzungen sichern oder eine verbindliche Konzentrationszonenplanung mit der Ausschlusswirkung des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betreiben will (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O. Rn. 16).
Die Antragsgegnerin hat in der Städtebaulichen Begründung des streitgegenständlichen Flächennutzungsplanes (S. 4, Bl. 6505 VA) ausdrücklich bestimmt, dass sie mit ihren Darstellungen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verknüpft, und damit die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle im Verbandsgemeindegebiet explizit ausgeschlossen. Folgerichtig hat die Antragstellerin ihren Antrag auch insoweit beschränkt gestellt.
2. Die im Rahmen des § 47 Abs. 2 VwGO zu fordernde Antragsbefugnis der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben.
Antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Angreifbarkeit des Flächennutzungsplans mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind dies die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, aber auch dinglich oder obligatorisch Berechtigte, die geltend machen, in einer Ausschlusszone Windenergieanlagen errichten zu wollen. Hierzu ist die ernsthafte Absicht erforderlich, eine Windenergieanlage errichten zu wollen und die zu gegebener Zeit gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit, diese Absicht in die Tat umzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 4 BN 23.14 –, juris Rn. 3; OVG Nds, Urteil vom 14. Mai 2014 – 12 KN 29/13 –, juris Rn. 96; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2015 – 3 K 25/11 –, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 2 K 60/14 –, juris Rn. 27).
Als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet steht der Antragstellerin die Antragsbefugnis zu.
3. Der Antragstellerin ist auch das für ihren Normenkontrollantrag notwendige Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen.
Bei bestehender Antragsbefugnis ist im Normenkontrollverfahren auch regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 4 CN 6.03 –,
juris Rn. 40 und vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 19; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, vor §§ 40 bis 53, Rn. 11 und 16 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2002
– 4 CN 3.01 –, juris Rn. 10).
Bei einem Erfolg des beschränkten und nur insoweit statthaften Normenkontrollantrags der Antragstellerin würde sich der (stattgebende) Tenor nur auf die Ausschlusswirkung beschränken, und zwar dergestalt, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans nur insoweit für unwirksam erklärt würden, als sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 17 f.). Neben der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung bliebe der Inhalt des Flächennutzungsplans im Übrigen unverändert, insbesondere bliebe also die – letztlich nur die Rechtsfolge der Privilegierung nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestätigende – Wirkung der positiven Konzentrationszonenausweisung erhalten. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlussregelung würde die Antragstellerin (nur) erreichen, dass auch die bisherige Ausschlussflächen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB potentieller Standort für Windenergieanlagen sein könnten. Einer Planung von Windenergieanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen könnte § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB daher nicht mehr entgegengehalten werden. Insoweit wäre auch die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Rechtsstellung gegeben.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem zum 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land – Wind-an-Land-Gesetz – einen Systemwechsel vollzogen. Mit
Art. 1 Wind-an-Land-Gesetz wurde das WindBG eingeführt, das den Bundesländern verbindliche Mindestflächenziele in Form sogenannter Flächenbeitragswerte vorschreibt, die bis Ende 2027 bzw. Ende 2032 zu erfüllen sind. Durch Art. 2 Wind-an-Land-Gesetz wurde auch das Baugesetzbuch geändert, s. §§ 245e, 249 BauGB. Die bisherige Kombination der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit der Möglichkeit einer Negativ(Ausschlussflächen)Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde aufgegeben (§ 249 Abs. 1 BauGB). Neuplanungen nach diesen Vorschriften waren nur bis zum 1. Februar 2024 möglich. Im Übrigen gilt das alte Planungsregime übergangsweise bis längstens Ende 2027 fort (§ 245e Abs. 1 BauGB). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine Positivplanung ersetzt; die nach altem Recht festgelegten Positivflächen bleiben grundsätzlich erhalten (§ 245e Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB). Das Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Mindestflächenziele führt zur Entprivilegierung der Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Flächen (§ 249 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Umgekehrt wird das Versäumen der rechtzeitigen Zielerreichung mit einer umfassenden Privilegierung der Windenergie im Außenbereich sanktioniert, ohne dass ihr Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Ziele der Raumordnung entgegengesetzt werden können (§ 249 Abs. 7 BauGB).
Zunächst setzt die Weitergeltung der Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergieanlagen daher gemäß § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus, dass der entsprechende Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Dabei kommt es auf das Datum des Inkrafttretens des Plans an, nicht auf den seiner Bestandskraft (so auch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025, a.a.O. Rn. 10 und arg. ex § 47 Abs. 6 VwGO). Der streitgegenständliche Flächennutzungsplan ist mit seiner Bekanntmachung am
24. Januar 2024 in Kraft getreten, so dass die Übergangsregelung grundsätzlich anwendbar ist. Trotz der zeitlichen Beschränkung der Geltung der Ausschlusswirkung ist auch nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihr erstrebter Wegfall der Antragstellerin nicht einen Vorteil bringen könnte. Zwar erlischt die Ausschlusswirkung mit der Feststellung des Erreichens des Flächenbeitragswertes zum Stichtag, und zwar mit der Rechtsfolge, dass Windenergievorhaben im Außenbereich außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete nur nach Maßgabe des
§ 35 Abs. 2 BauGB und damit nicht mehr privilegiert zulässig sind. Damit wäre auf den Flächen der Antragstellerin perspektivisch keine Windenergienutzung mehr möglich, da diese auf die positiv ausgewiesenen Gebiete beschränkt würde und es auf die grundsätzliche Eignung (Windhöffigkeit) der Flächen nicht mehr ankäme (arg. ex § 246 Abs. 6 Satz 2 BauGB). Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin bei einem Wegfall der Ausschlusswirkung bleibt dennoch insofern möglich, dass einer Windenergienutzung, solange das Erreichen der Flächenbeitragsziele nicht festgestellt wird, bis zum 31. Dezember 2027 diese bei Erfolg der Normenkontrolle nicht entgegengehalten werden könnte. Die Antragstellerin verfügt über entsprechende grundsätzlich geeignete Flächen und steht nach ihren – von der Antragsgegnerin unwidersprochenen – Angaben mit potentiellen Anlagenbetreibern in Kontakt, an die sie die Flächen verpachten würde. Auch angesichts der durchschnittlichen Dauer von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass im Einzelfall Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage auf Grundlage des
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bis zum Stichtag abgeschlossen sein könnten. Diese grundsätzliche Möglichkeit bleibt auch angesichts der Regelungen des
§ 2 Abs. 3 LWindGG bestehen, da es sich hier um landesrechtliche Vorgaben zur Erfüllung der Flächenbeitragsziele handelt, die Rechtswirkungen des
§ 249 Abs. 2 BauGB jedoch letztlich erst mit der verbindlichen Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte eintreten und daher eine solche voraussetzen. Dass eine solche Feststellung vor dem 31. Dezember 2027 vom Landesgesetzgeber angestrebt ist, reicht jedoch nicht aus, um das – durch die Antragsbefugnis bereits indizierte – Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans zu verneinen (ebenfalls die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses bejahend OVG Nds, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 12 KN 4/25 –, juris Rn. 67 ff.).
II.
Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem angegriffenen Flächennutzungsplan für den Teilbereich „Windkraft“ für das Gebiet der Antragsgegnerin kommt die angestrebte Ausschlusswirkung nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu.
Form- oder Verfahrensfehler bei der Aufstellung des angegriffenen Flächennutzungsplanes werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der angegriffene Flächennutzungsplan lässt, soweit er statthafter Gegenstand des Normenkontrollantrags der Antragstellerin ist, auch keine Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen. Er beruht namentlich auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, das abwägungsfehlerfrei erstellt wurde.
1. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die abwägungsbeachtlichen Belange zutreffend zu ermitteln und zu bewerten sind, sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –,
juris Rn. 12). Im Rahmen der Bauleitplanung ist das Abwägungsgebot aufgrund des aus Art. 28 Grundgesetz folgenden weitgehenden gemeindlichen Planungsermessens gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29 und
Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris Rn. 18).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte vermag die Darstellung einer Konzentrationsfläche die Rechtsfolge des
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Dabei wird der Planungsvorgang in mehrere Arbeitsschritte unterteilt (s. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom
13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 9 ff.). In einem ersten Arbeitsschritt werden zunächst diejenigen Bereiche ermittelt, in denen eine Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt („harte Tabu-Zonen“). Unter die sogenannten „weichen Tabu-Zonen“ werden sodann die Bereiche des Gemeindegebiets gefasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden soll. Weiche Tabuzonen dürfen aber nur dann nach einer Typisierung im Vorfeld ausgeschieden werden, wenn ihre Ermittlung und Bewertung in einem vorgelagerten Abwägungsprozess erfolgt sind. Die nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen übrigbleibenden Potentialflächen sind in einem letzten Schritt zu den mit ihnen konkurrierenden Nutzungen in Bezug zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und ggf. ändern (s. dazu insgesamt auch OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 8 C 11490/21.OVG –,
juris Rn. 93 und OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025, a.a.O. Rn. 36 ff.). Je kleiner die im Ergebnis für die Windenergienutzung zur Verfügung stehende Fläche, desto mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen (OVG NRW, Urteil vom 7. März 2025, a.a.O. Rn. 37).
Scheidet der Plangeber bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen harte und weiche Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergieanlagennutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren. Er muss die Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen, indem er aufzeigt, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen; andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn. 10 f. und Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Bei der Abgrenzung von harten und weichen Tabuzonen sind aber weder die gewählte Form der Ausarbeitung des Planungskonzepts, noch die dabei verwendeten Begriffe maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Plangeber bei seiner Entscheidung der Sache nach zwischen Flächen unterschieden hat, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Ausweisung als Konzentrationszone von vornherein ausgeschlossen sind und solchen Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich sind, die aber nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden sollen (OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013
– 1 C 11003/12.OVG –, juris Rn. 32).
Der Plangeber muss überdies nicht sämtliche Flächen, die sich nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen für Windenergievorhaben eignen, gemäß
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in seinem Flächennutzungsplan darstellen. Im Rahmen der wertenden Betrachtung kommt es nicht ausschließlich auf das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, an. Auch andere Kriterien, insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum sowie die Zahl und Größe der Flächen, die Anzahl der dem Planvorbehalt unterfallenden möglichen Vorhaben, die Verhältniszahlen in Bezug auf die Gemeinde, die Region oder das Bundesgebiet spielen eine wichtige Rolle (BVerwG Beschluss vom
12. Mai 2016 – 4 BN 49.15 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 16. Auflage 2025 § 35 Rn. 116 f.).
2. Nach diesen Maßgaben begegnet der streitgegenständliche Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin keinen rechtlichen Bedenken.
a. Die städtebauliche Begründung des angegriffenen Flächennutzungsplans genügt zunächst dem Erfordernis, in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen und tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung ausscheiden, sowie dem Erfordernis, die Ergebnisse der diesbezüglichen Ermittlungen in der Begründung zu dokumentieren (s. BVerwG, Beschluss vom
16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 15 und OVG RP, Urteil vom
26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, juris Rn. 115).
Die Planbegründung (vgl. Ziff. 2, Bl. 6513 f. VA) enthält hinreichende Angaben zur Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Auswahl der Konzentrationszonen. Hierzu wird ausgeführt, dass in einem mehrstufigen, flächendeckend für das gesamte Gebiet der Antragsgegnerin angewendeten Verfahren zunächst im Rahmen einer sogenannten Restriktionsanalyse jene Flächen ermittelt worden seien, die für die Windenergie ungeeignet seien. Innerhalb der Restriktionsanalyse seien in einem ersten Schritt (Beurteilungsebene 1) die Flächen ermittelt worden, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden (sog. harte Tabuzonen). Die übrigen Flächen seien potenziell für die Windenergienutzung geeignet, soweit nicht städtebauliche oder andere öffentliche Belange der Windenergienutzung entgegenstünden. Im nächsten Schritt (Beurteilungsebene 2) seien die Flächen ermittelt worden, die einen hohen Vorbehalt gegenüber Windenergieanlagen hätten (sog. weiche Tabuzonen). Sie umfassten Bereiche, die zwar aus rechtlicher und landesplanerischer Sicht für die Windenergienutzung geeignet wären, aber aufgrund starker Konflikte mit den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin nicht für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollten. Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen vom Gebiet der Antragsgegnerin verbleibenden potentiellen Eignungsflächen seien abschließend in einer Eignungsanalyse mit weiteren öffentlichen Belangen, die ggf. der Windenergienutzung entgegenstehen könnten, in Beziehung gesetzt worden. Ziel des darauf aufbauenden Abwägungsprozesses sei es gewesen, der Windenergienutzung an geeigneter Stelle substanziell Raum zu verschaffen, um ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht zu werden. Unter Ziffer 3 der Begründung werden sodann die Kriterien zur Ermittlung der Potentialflächen in der Restriktions- und Eignungsanalyse im Einzelnen dargestellt (S. 16 ff.,
Bl. 6515 ff. VA).
Damit hat die Antragsgegnerin den Anforderungen der Rechtsprechung an eine nachvollziehbare Darlegung der methodischen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Potentialflächen sowie an die Dokumentation der Ergebnisse in der Begründung hinreichend Rechnung getragen.
b. Die Bestimmung der harten Tabuzonen in der vorliegenden Planung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Antragstellerin auch nicht gerügt. Doch auch die von der Antragstellerin monierte Festlegung der weichen Tabuzone „Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück“ genügt den methodischen Anforderungen der Rechtsprechung.
Die Antragsgegnerin hat in der Begründung unter Ziffer 3.2 („Ausschluss aus städtebaulichen Gründen [„Weiche“ Tabuzonen der Restriktionsanalyse])“ im Rahmen der Ziffer 3.2.3 („Sonstiges“) die Kernzonen des Naturparks Saar-Hunsrück als weiches Ausschlusskriterium aufgeführt (s. S. 20 f., Bl. 6521 f. VA). Zur Begründung hat sie angeführt, mit der Herabstufung zum Grundsatz der Raumordnung durch die 4. Änderung des LEP IV seien Windenergieanlagen in den Kernzonen grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen seien aber zulässig, wenn das Schutzziel nicht erheblich gestört werde. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass die Kernzonen zum Erhalt ihres Schutzzweckes „Erholung in der Stille“ weiterhin von der Windenergienutzung ausgeschlossen bleiben sollten. Falls Sondergebiete unmittelbar angrenzend an die Kernzone ausgewiesen würden, sei ein Rotorüberstrich über die Kernzone zulässig.
Ein Abwägungsfehler ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in der Begründung in sachlich nicht zu beanstandender Weise die Gründe für ihre Wertung offengelegt und ist auch in eine Abwägung eingetreten. Sie hat der Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Windenergieanlagen insoweit Rechnung getragen, dass sie einen Rotorüberstrich über die Kernzone als zulässig erachtet hat. Des Weiteren findet sich im Umweltbericht eine naturschutzfachliche Begründung (Bl. 6722 f. VA), in der darüber hinaus dargelegt wird, dass Konflikte mit den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten auf dem Gebiet der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu vermeiden seien, da mehr als 80 % ihrer Flächen im Naturpark lägen und ein vollständiger Ausschluss dieser Flächen dazu führen würde, dass eine Erfüllung der Flächenbeitragswerte nach den Vorgaben des WindBG unmöglich gemacht würde. Um dem nach § 4 Abs. 2 Schutzgebietsverordnung zusätzlichen Schutzzweck der Kernzonen, „Erholung in der Stille“ gerecht zu werden, sollten daher zumindest die Kernzonen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Die Antragsgegnerin hat diese Einschätzung auch im Rahmen der Abwägungsentscheidungen im Planaufstellungsverfahren und insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Antragstellerin bestätigt. Dies ist im Rahmen der Abwägungstabellen auch hinreichend dokumentiert. In den Unterlagen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin sich der aus Sicht der Antragstellerin für eine Windenergienutzung sprechenden Argumente bewusst war und dennoch an ihrer Entscheidung für die weiche Tabuzone festhalten wollte.
Damit ist den grundsätzlichen Anforderungen an die Abwägung bei der Festlegung weicher Tabuzonen Genüge getan. Der Plangeber ist in Verwirklichung seiner Planungshoheit berechtigt, seinen Vorstellungen bezüglich des Schutzes eines Teils eines Naturparks den Vorrang gegenüber anderen Belangen einzuräumen und die entsprechenden Gebiete als weiche Tabuzonen auszuweisen (s. für FFH-Gebiete OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 46). Denn bei der Ausweisung weicher Tabuzonen geht es nicht um die objektive Unmöglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen, sondern um deren generalisierte Unerwünschtheit im Sinne einer planerischen Wertungsentscheidung. Dementsprechend darf die planende Gemeinde sensible Landschaftsräume auch ohne eine ins Einzelne gehende Befassung mit der konkreten Situation von der Windenergienutzung im Sinne eines weichen Tabukriteriums ausschließen, solange sie sich damit im Rahmen des Spielraums hält, den ihr das Abwägungsgebot auf dieser Ebene einräumt (BVerwG,
Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 25; OVG RP, Urteil vom
16. Mai 2013, a.a.O. Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2025, a.a.O. Rn. 38). Dabei ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin bei der Markierung weicher Tabuzonen grundsätzlich nicht gehindert ist, über das rechtlich gebotene Maß hinaus Flächen von einer Nutzung für Zwecke der Windenergie auszunehmen (so auch OVG NRW, Urteil vom 7. März 2025, a.a.O. Rn. 83). Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Fall von der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung legitimen Erwägung leiten lassen, den in § 4 Abs. 2 Schutzgebietsverordnung festgelegten Schutzzweck der Kernzonen des Naturparks gegenüber einer Nutzung für die Windenergie überwiegen zu lassen. Das Ausmaß des Schematismus, den der Planungsträger bei der Entwicklung einheitlicher Kriterien zur Festlegung „weicher Tabuzonen“ walten lässt, ist dabei weder gesetzlich noch (naturschutz-) fachlich zwingend vorgegeben, sondern Teil des Abwägungsspielraums (OVG Nds, Urteil vom 23. Juni 2016 – 12 KN 64/14 –, juris Rn. 71). Eine Einzelfallbetrachtung bezogen auf ihre konkreten Flächen, wie sie die Antragstellerin fordert, um deren grundsätzliche Eignung für „Erholung in der Stille“ festzustellen, war insoweit gerade nicht notwendig, da der Ausschluss der Flächen bereits auf der Ebene der Restriktionsanalyse und nicht auf der Ebene der – einzelfallbezogenen –
Eignungsanalyse stattfand und zudem pauschal für alle Flächen in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück gilt. Aufgrund dieses generalisierenden Maßstabs ist im Übrigen auch unerheblich, dass sich in der Nähe der Flächen der Antragstellerin im benachbarten Saarland Windenergieanlagen befinden.
Der Entscheidung der Antragsgegnerin für die Festsetzung der weichen Tabuzone kann die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, in der entsprechenden Abwägung sei die Direktive des § 2 EEG nicht beachtet worden. Zum einen wird der Wertung des § 2 EEG bereits durch die von der Rechtsprechung aufgestellte Methodik an sich Rechnung getragen (s. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BT-Drs. 20/1630 vom 2. Mai 2022, S. 159). Zum anderen besteht die Notwendigkeit für den Plangeber, sein Plankonzept einer erneuten Betrachtung und Bewertung zu unterziehen, nach der Systematik der Rechtsprechung nur dann, wenn die Planung der Windenergienutzung insgesamt nicht substanziell Raum verschafft. Dies ist hier aber nicht der Fall. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse als ausreichender Anteil der Fläche für die Windenergieanlagen an der Gesamtfläche des Planungsraums von etwa 0,5 bis 1,2% ausgegangen (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 161. EL November 2025, § 35 Rn. 800). Dies ist aber insoweit überholt, da der Gesetzgeber inzwischen im Rahmen des § 249 BauGB i.V.m. der Anlage zu
§ 3 Abs. 1 WindBG definiert hat, wann aus seiner Sicht der Windenergie substanziell Raum gegeben worden ist, nämlich mit Erreichen der festgelegten Flächenbeitragswerte. Für das Land Rheinland-Pfalz beträgt dieser Wert zum Stichtag des Entfalls der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB am 31. Dezember 2027
1,4 %. Unter Berücksichtigung der bereits ausgewiesenen Flächen für Windenergienutzung beläuft sich der Flächenanteil am Gebiet der Antragsgegnerin unter Einschluss der im streitgegenständlichen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen auf 2,4 %, womit bereits der zum Stichtag 31. Dezember 2032 festgelegte Flächenbeitragswert von 2,2 % (s. Spalte 2 der Anlage zu § 3 Abs1 WindBG) erreicht ist. Dem ist die Antragstellerin im Verfahren auch nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Abwägungsfehler darstellen, wenn die Antragsgegnerin sich vor dem Hintergrund der Erfüllung der Flächenbeitragsziele dafür entscheidet, die Kernzone des Naturparks von Windenergieanlagen freihalten zu wollen. Der Gesetzgeber hat mit dem Paradigmenwechsel hin zur Positivplanung auch in der Neuregelung des § 249 Abs. 6 Satz 2 BauGB festgelegt, dass es bei Erreichen des Flächenbeitragsziels nicht darauf ankommt, ob im entsprechenden Plangebiet weitere Flächen für die Ausweisung von Windenergiegebieten geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtfertigung des Plans künftig auf die positiv für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Dadurch soll ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land,
BT-Drs. 20/2355 S. 2, 33; zur Planungsmethodik nach neuem Recht s. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – 4 BN 21.25 –, juris Rn. 6 ff.). Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung deutlich gemacht, dass das Erreichen des Flächenbeitragswertes maßgebendes Kriterium für die Frage ist, ob der Windenergie im Rahmen einer (Flächennutzungs-)Planung substanziell Raum gegeben worden ist.
c. Eine Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich auch nicht aus den in den mit diesem Verfahren gemeinsam verhandelten Verfahren
8 C 10084/25.OVG, 8 C 10107/25.OVG und 8 C 10114/25.OVG vorgebrachten Gründen. Insoweit wird auf die jeweiligen Entscheidungen des Senats vom
3. Juni 2026 verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (vgl.
§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2, 40 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).