LSG Thüringen 11. Senat Urteil LS

Auswahlentscheidung im Rahmen der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes für Psychotherapie …

Auswahlentscheidung im Rahmen der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes für Psychotherapie, Versorgungsauftrag, Jobsharing, Berufungsausschuss, Entscheidungsspielraum, Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung

Sozialrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Aus dem Charakter der Auswahlentscheidung als Ermessensentscheidung folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der nicht berücksichtigte Bewerber durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben (vgl. BSG vom 20.3.2013 - B 6 KA 19/12 R).

2. Zur Bedeutung des Abwägungsmerkmales „Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung“ im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes für Psychotherapie. Die Bedeutung dieses Merkmals erschöpft sich nicht darin, für behinderte Menschen zusätzliche speziell auf sie zugeschnittene Versorgungsangebote zu schaffen oder zu erweitern, sondern ein Hauptziel des Gesetzgebers mit der Aufnahme dieses Merkmals bestand darin, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Versorgung allgemein beispielsweise durch den Abbau baulicher Barrieren zu unterstützen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Oktober 2024 und der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2021 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Auswahlentscheidung im Rahmen der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes für Psychotherapie mit 0,25 Versorgungsauftrag streitig.

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Im Juni 2020 erklärte die B, Vertragsarztsitz in der E Altstadt, den Verzicht auf 0,25 ihres Versorgungsauftrages und beantragte die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Der 0,25%ige Versorgungsauftrag solle als Einzelpraxis ausgeschrieben werden. Im darauffolgenden Verfahren sprach sie sich unter anderem deswegen für die Beigeladene zu 8. aus, weil deren Praxis in E H und damit weit genug entfernt von ihrer eigenen Praxis liege.

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Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Thüringen entsprach dem mit Beschluss vom 11. August 2020. Die Beigeladene zu 7. schrieb den Vertragsarztsitz mit dem Versorgungsschwerpunkt Psychologische Psychotherapie im Umfang eines Versorgungsauftrages von 0,25% für den Planungsbereich E Stadt und den Praxisort E sowie die Praxisform Einzelpraxis aus und erstellte eine Bewerberliste. Besondere Versorgungsbedürfnisse wurden nicht ausgewiesen.

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Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. die Klägerin und die Beigeladene zu 8.

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Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zweier Psychotherapeutinnen, die sich im Wege des Jobsharings 1,0 Versorgungsauftrag teilen und mit weiteren Psychotherapeuten in Praxisgemeinschaft tätig sind. Sie teilte ihre Absicht mit, die psychologische Psychotherapeutin H auf dieser Stelle zu beschäftigen und beantragte deren Beschäftigung als angestellte Psychotherapeutin ab dem 1. Januar 2021 für 10 Wochenstunden. Die 1983 geborene H war seit Februar 2009 und zu diesem Zeitpunkt noch als Verhaltenstherapeutin in der Tagesklinik des Sankt-G-Klinikums E1 tätig mit – insoweit schwanken die Angaben – 24 bzw. 28 Wochenstunden. Sie ist seit Mai 2014 approbiert, seit Dezember 2014 in die Warteliste eingetragen. Als Grund für die Bewerbung auf die Ausschreibung führte die Klägerin aus, sie wolle mit der Bewerbung eine junge engagierte Kollegin innerhalb ihrer BAG anstellen, um das Leistungsspektrum der gesamten Praxisgemeinschaft zu erweitern und die Praxis in Bereichen der Gruppenpsychotherapie und Schmerzpsychotherapie zu stärken. H sei approbierte Verhaltenstherapeutin und habe bereits während ihrer Ausbildung die Zusatzqualifikation Gruppenpsychotherapie absolviert. Aufgrund der Tätigkeit in E1 könne sie auf eine jahrelange Erfahrung in ambulanter Gruppenpsychotherapie zugreifen. Zudem habe sie in den letzten Jahren eine curriculare Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen Schmerztherapie durchlaufen, die kurz vor dem Abschluss stehe. Gerade im Bereich der Gruppenpsychotherapie erhoffe sich die Klägerin unter dem Dach der gesamten Praxisgemeinschaft Kombinationsbehandlungen aus Einzel- und Gruppentherapien ermöglichen zu können; dies stelle ein sehr attraktives und effizientes Leistungsangebot für die Patienten dar, dass es so in E wohl noch nicht gebe. Sie sei bereits vor 10 Jahren in barrierefreie Praxisräume umgezogen und damit eine der wenigen Praxen in E, die Menschen mit Behinderungen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung ermögliche.

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Die 1978 geborene Beigeladene zu 8. ist seit Oktober 2013 als psychologische Psychotherapeutin approbiert. Von Oktober 2009 bis Juli 2015 war sie als Dipl.-Psychologin im H Klinikum E und seit Oktober 2015 ist sie in eigener Niederlassung ambulant psychotherapeutisch tätig mit einem hälftigen Versorgungsauftrag, zunächst in S, ab Oktober 2020 in H unter bekannter Anschrift. In die Warteliste wurde sie im Dezember 2014 eingetragen. Über barrierefreie Praxisräume verfügt sie nicht. Sie verwies in ihrer Bewerbung auf die über 17jährige klinische Erfahrung in der Behandlung psychisch Erkrankter und die traumatherapeutische Qualifikation durch die Weiterbildung Psychotraumatherapie für Erwachsene. Hierdurch könne sie eine Versorgungslücke in der ambulanten Therapie traumatisierter Patienten schließen. Seit Dezember 2016 verfüge sie über die Fachkundeerwerb Gruppentherapie und führe regelmäßig Gruppentherapien durch. Sie beabsichtige bei Zuspruch des 0,25 Versorgungsauftrages die Durchführung ambulanter Psychotherapien in Form von Gruppentherapien durchzuführen.

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Mit Bescheid vom 17. November 2020, ausgefertigt am 12. Januar 2021, wählte der Zulassungsausschuss die Beigeladene zu 8. als Nachfolgerin für B aus unter gleichzeitiger Verlegung des Vertragsarztsitzes nach E, Ortsteil H, ohne hierzu die vollständige Adresse anzugeben. Den Antrag der Klägerin hingegen lehnte sie ab. Beide Bewerberinnen, die Beigeladene zu 8. und H seien gleichermaßen geeignet. Sie wiesen beide ein Approbationsalter von mehr als fünf Jahren nach. Die Praxisabgeberin biete in ihrer Praxis das Therapieverfahren Verhaltenstherapie für Erwachsene an. Beide Bewerberinnen hätten den Abschluss für das Therapieverfahren Verhaltenstherapie erworben, beide seien berechtigt, Gruppenpsychotherapien durchzuführen. Zudem habe die Beigeladene zu 8. das Curriculum Psychotraumatologie absolviert und H durchlaufe derzeit die curriculare Weiterbildung auf dem Gebiet der speziellen Schmerztherapie. Die Dauer der Eintragung in die Warteliste sage über die Qualifikation der Bewerber am wenigstens aus, zunächst sei die Eintragung für die Beigeladene zu 8. am 2. Dezember 2014 und dann die Eintragung für H am 19. November 2019 erfolgt. Die Praxisräume der Klägerin seien barrierefrei und ermöglichten damit Menschen mit Behinderung einen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung. Die bisherige Praxisinhaberin habe sich im Vorfeld mit allen Bewerbern bezüglich der Praxisübernahmemodalitäten geeinigt. Da sich aus den übrigen Kriterien wie Approbationsalter und Fortführungsabsicht kein Vorrang einer Bewerberin ergebe, müssten die Dauer der Eintragung in die Warteliste und die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden psychologischen Psychotherapeutin sowie die Verbesserung des Versorgungsangebots in Bezug auf die Psychotraumatherapie vorrangig berücksichtigt werden. Der Barrierefreiheit der Praxis sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Beigeladene zu 8. sei am längsten in die Warteliste eingetragen, habe das Curriculum Psychotraumatherapie absolviert und sei die Wunschkandidatin der Praxisabgeberin. Zudem verfüge sie bereits über einen hälftigen Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz E H und werde unter Einbeziehung des ausgeschriebenen Versorgungsauftrages über einen ¾ Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Tätigkeit verfügen.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die getroffene Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe das Auswahlkriterium der Barrierefreiheit nicht in die Entscheidung mit einbezogen. Die Praxis der Beigeladenen zu 8. sei nicht barrierefrei und erfülle somit nicht das Auswahlkriterium, welches der Gesetzgeber 2015 in das Gesetz eingefügt habe. Die Wartezeit sei unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung. Auch das Kriterium „Wunschkandidat“ sei kein Auswahlkriterium, zumal sich beide Bewerberinnen mit der Abgeberin auf einen Übernahmevertrag geeignet hätten, der keinen Vorrang definiere. Der Zulassungsausschuss habe den Abschluss der curricularen Fortbildung in Psychotraumatologie der Beigeladenen zu 8. nicht eingehend geprüft und trotzdem maßgeblich als Auswahlkriterium herangezogen. Die Beigeladene zu 8. verfüge über die Fachkunde „VT in Gruppen“ erst seit Januar 2017, H bereits seit über 5 Jahren.

9

Mit Beschluss vom 9. Juni 2021, ausgefertigt am 29. September 2021, hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 17. November 2020 zurückgewiesen. Das Gesetz sehe keine Gewichtung der Auswahlkriterien vor. Daher sei es Aufgabe der Zulassungsgremien, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, wobei es sich nicht um eine abschließende Aufzählung möglicher Auswahlkriterien handele. Da die Approbationen beider Psychotherapeutinnen mehr als fünf Jahre zurücklägen und seither die beruflichen Tätigkeiten ausgeübt würden, ergebe sich aus den Kriterien zur beruflichen Einigung kein Vorteil zugunsten einer Bewerberin. Anders als bei Neuzulassungen seien besondere Versorgungsbedürfnisse der Patienten oder Versorgungsangebote der Bewerber nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in der Ausschreibung definiert worden seien. Das sei nicht der Fall. Insoweit könnten Zusatzqualifikationen nur im Bereich der beruflichen Eignung berücksichtigt werden. Beide Bewerberinnen verfügten über die Zusatzqualifikation Gruppentherapie, seien insoweit gleichwertig. Die Barrierefreiheit der Praxisräume sei ein Kriterium, welches zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sei. Auch die Dauer der Eintragung in die Warteliste sei zu berücksichtigen. Hier liege die Beigeladene zu 8. vorne. Zudem könnten weitere Kriterien neben den nicht abschließenden gesetzlichen Aufzählungen berücksichtigt werden. Insofern sei auch die Wertung des Gesetzes zu beachten, wonach der Vertragsarzt berechtigt sei, den Umfang seiner grundsätzlich vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit auf 75 bzw. 50% zu verringern. Dies bedeute jedoch umgekehrt nicht, dass bei einem Verzicht auf einen 0,25 Versorgungsauftrag die mögliche Nachbesetzung als isolierte Zulassung mit einem 0,25 Versorgungsauftrag erfolgen könne. Vielmehr könne die Nachbesetzung des 0,25 Versorgungsauftrages nur zur Aufstockung eines bereits bestehenden hälftigen oder eines ¾ Versorgungsauftrages erfolgen. Diese gesetzgeberische Wertung führe vorliegend dazu, dass die Beigeladene zu 8. mit der Erhöhung eines bereits hälftig bestehenden Versorgungsbeitrages fast in Vollzeit in der psychotherapeutischen Versorgung tätig sein könne. Zwar werde mit der Bewerberin H auch das Versorgungsangebot in der Praxis der Klägerin erweitert, jedoch führe die gesetzgeberische Wertung zum Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit verbunden mit dem deutlich längeren Wartelisteneintrag zur Auswahlentscheidung für die Beigeladene zu 8. Das Argument der barrierefreien Räumlichkeiten führe letztlich nicht zu einer Entscheidung zugunsten der Klägerin. Da das besondere Behandlungsangebot der Klägerin und der zur Anstellung vorgesehenen H nicht vorrangig an Menschen mit Behinderung gerichtet sei, komme diesem Kriterium im konkreten Fall weniger praktische Relevanz zu.

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Mit der Klage dagegen hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte das Auswahlkriterium der Barrierefreiheit nicht in seiner vollen Tragweite erkannt habe. Es gehe nicht darum, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen durch ein zusätzliches Versorgungsangebot erweitert werden sollten, sondern vielmehr darum, dass Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Versorgung unterstützt werden. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur 11 Prozent der Arztpraxen, die im Ärzteportal aufgenommen würden, mindestens 3 von 12 Kriterien der Barrierefreiheit erfüllten. Somit werde das Recht der Menschen mit Behinderung auf freie Arztwahl eingeschränkt. Insoweit werde Bezug genommen auf das Positionspapier des Bundesverbandes Lebenshilfe e.V. Deswegen sei der Hinweis erlaubt, dass die Beigeladene zu 8. seit 2015 niedergelassen sei und im Oktober 2020 ihre Praxis verlegt habe mit Genehmigung des Beklagten ohne auf Barrierefreiheit zu achten. Im Übrigen habe der Beklagte die Feststellung, dass sich durch den 0,25 Versorgungsauftrag auch der Versorgungsauftrag der Klägerin auf 1,25 erweitern würde, nicht getroffen.

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Der Beklagte hat erwidert, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeit im Umfang von mindestens 0,5 oder 0,75 eines vollen Versorgungsauftrages bezwecke und beabsichtige. Somit sei maßgebliches Entscheidungskriterium für den Beklagten gewesen, dass die Beigeladene zu 8. ihren bestehenden hälftigen Versorgungsauftrag um 0,25 erhöhen und damit fast in Vollzeit tätig sein könne. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Umfangs von anzubietenden Sprechstunden und des wirtschaftlichen Betriebes einer Einzelpraxis sinnvoll. Das Argument der barrierefreien Räumlichkeiten zwinge dagegen die Zulassungsgremien nicht zu einer Entscheidung zugunsten der Klägerin, weil das bestehende besondere Behandlungsangebot der Klägerin und das der zur Anstellung vorgesehenen Psychotherapeutin nicht vorrangig an Menschen mit Behinderung gerichtet sei.

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Im laufenden Klageverfahren hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Psychotherapeutin H im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens einen hälftigen Versorgungsauftrag erhalten habe. Diesen Versorgungsauftrag habe sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im hiesigen Verfahren gehabt, er sei jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen. Sie sei nunmehr seit dem 14. Januar 2021 unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin tätig. Die Beigeladene zu 7. hat deswegen Bedenken angemeldet hinsichtlich einer Trennung der Versorgungsaufträge als angestellte Psychotherapeutin und in freiberuflicher Tätigkeit.

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Das Sozialgericht Gotha hat mit Urteil vom 30. Oktober 2024 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung des Beklagten sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Insbesondere sei der Barrierefreiheit der Praxis der Klägerin kein Vorrang gegenüber anderen entscheidungsrelevanten Kriterien einzuräumen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Juni 2021 verwiesen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass der Beklagte im Hinblick auf die Auswahlkriterien barrierefreier Zugang zu den Praxisräumlichkeiten und Dauer der Wartelisteneintragungen keine ausreichende Abwägung vorgenommen habe. Im Hinblick auf das Auswahlkriterium barrierefreier Zugang zu den Praxisräumlichkeiten hätte der Beklagte überprüfen müssen, ob Menschen mit Behinderungen in E Probleme hätten, wegen einer möglichen Gehbehinderung Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu erhalten. Die Klägerin erhalte regelmäßig Anfragen von anderen ärztlichen Kollegen sowie einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 7., ob sie noch zusätzliche Patienten aufnehmen könne, die entweder im Rollstuhl säßen oder eine schwere Gehbehinderung hätten. Zudem sei in dem angefochtenen Bescheid keine Zulassung für eine konkrete Praxisanschrift erteilt worden, sondern lediglich für den Stadtteil E-H. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unzulässig. Der vorliegende Fall zeige, warum es wichtig sei, dass Zulassungen für eine konkrete Anschrift ausgesprochen würden, weil es hier um die Frage gehe, ob die Praxisräumlichkeiten barrierefrei seien oder nicht. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Bewerberinnen weitere Zusatzqualifikationen nach der Psychotherapievereinbarung oder nach der Weiterbildungsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besäßen. Die Klägerin verfüge über die Zusatzqualifikation Jakobssonche Relaxtationstherapie und autogenes Training. Auch verfüge die Beigeladene zu 8. im Bereich der Gruppenpsychotherapie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über eine Berufserfahrung von deutlich weniger als fünf Jahren. Der Beklagte selbst habe aber in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass beide Bewerberinnen über die Zusatzqualifikation Gruppentherapie verfügten und deswegen in Bezug auf die berufliche Eignung als gleichwertig anzusehen seien. Der Beklagte habe unzulässig den Schluss gezogen, dass Zulassungen von Vertragsärzten in ½, ¾- oder vollem Umfang gegenüber angestellten Stellen im Umfang eines ¼-Versorgungsauftrages privilegiert seien. Die existierende Arztpraxis, in der der angestellte Arzt tätig werde, könne bereits aus sich selbst heraus wirtschaftlich funktionieren.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Oktober 2024 und den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das Urteil des Sozialgerichts Gotha sei zutreffend. Bei der hier maßgeblichen Nachfolgezulassung sei eine Bedarfsprüfung, z.B. ob ein besonderer Bedarf an barrierefreien Angeboten bestehe, anders als bei der Sonderbedarfszulassung, nicht vorgesehen. Der Begriff Nachfolgezulassung sei schon seinem Wortlaut und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach allein auf die Fortführung der Praxis des abgebenden Arztes/Psychotherapeuten beschränkt. Zusatzqualifikationen seien allenfalls dann relevant, wenn diese speziellen Leistungen auch von der bisherigen Praxisabgeberin angeboten worden seien und nunmehr fortgeführt werden sollten. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn die Praxisabgeberin habe eine klassische verhaltenstherapeutische Psychotherapie in Einzelsitzungen angeboten. Die Klägerin suggeriere fälschlicherweise, dass der Beklagte den Antrag deswegen abgelehnt habe, weil eine 0,25 Anstellungsgenehmigung nicht möglich sei. Das sei nicht so, vielmehr habe der Beklagte seine Begründung darauf gestützt, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die Zulassung oder Anstellung von mindestens 0,5 bis 0,75 Versorgungsaufträgen angestrebt werde, um ein möglichst patientengerechtes Angebot zu schaffen. Es sei zudem unverständlich, was die Berufungsklägerin überhaupt noch erreichen wollte, weil die zur Anstellung bei der Berufungsklägerin vorgesehene Psychotherapeutin mittlerweile eine eigene hälftige Zulassung besitze und ihre psychotherapeutische Tätigkeit in Praxisgemeinschaft mit den Berufungsklägerinnen ausübe. Dieser Umstand müsste bei einer erneuten Sachentscheidung des Beklagten berücksichtigt werden.

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Die Beigeladene zu 8. hat nachfolgend zu ihren Zusatzqualifikationen vorgetragen und entsprechende Belege vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand ist allein der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2021 (ständige Rspr. des Bundessozialgerichtes (BSG), vgl. Urteil vom 16. Mai 2018 - B 6 KA 1/17 R -, juris).

23

Die Berufung ist auch begründet.

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Zu Unrecht hat das Sozialgericht Gotha die gegen den Beschluss des Berufungsausschusses erhobene und gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten vom 9. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme des im Streit stehenden Versorgungsauftrages von 0,25, weil die Auswahlentscheidung des Beklagten fehlerhaft war.

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Maßgeblich sind nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der offensiven Konkurrentenklage grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Das gilt auch für eine Zulassung im Wege der Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Ausnahme gilt aber, sofern dem jeweiligen Begehren – wie hier – notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung der Beigeladenen zu 8. vorangehen muss. Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 15. Juli 2015 – B 6 KA 32/14 R). Dafür aber gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

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Nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist die Entscheidung des Zulassungsausschusses nach § 103 Abs. 3a SGB V, dass ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz der abgebenden Psychotherapeutin durchzuführen war. Das Nachbesetzungsverfahren ist zweigliedrig ausgestaltet. Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Im Rahmen dieser Entscheidung ist von ihm unter Würdigung von Versorgungsgründen zu prüfen, ob in dem überversorgten Planungsbereich eine Nachbesetzung überhaupt erforderlich ist. Dabei geht es um die Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung der Versicherten im gewohnten und vertrauten Umfeld mit der weiterhin zur Verfügung stehenden Patientenkartei (vgl. Geiger, in: Hauck/Noftz, SGB V, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 103 SGB 5, Rn. 56). Hintergrund ist, dass nicht nur das Verwertungsinteresse der Praxisabgeberin, sondern auch Versorgungsgründe das Nachbesetzungsverfahren tragen und rechtfertigen können müssen. Zum Prüfungsumfang des Zulassungsausschusses gehört daher auch, ob der Tatbestand der Praxisfortführung erfüllt ist, d.h. ob überhaupt noch eine fortführungsfähige Praxis besteht. Fehlt es an dieser, kommt eine Praxisfortführung nicht in Betracht, denn dann gibt es keinen Grund, gerade zur Ermöglichung der Praxisfortführung zugunsten eines Nachfolgers die Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung in einem Nachbesetzungsverfahren zu durchbrechen. Vorliegend hat der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 11. August 2020 der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zugestimmt. Damit steht für alle Beteiligten konstitutiv fest, dass ein für die Nachbesetzung notwendiges fortführungsfähiges Praxissubstrat besteht, d.h. dass eine konkrete vertragsärztliche Versorgung fortgeführt werden soll. Insofern besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

27

Rechtsgrundlage für die anschließenden Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege der Nachbesetzung des 0,25 Vertragsarztsitzes ist § 103 Abs. 4 SGB V. Die Auswahl des Praxisnachfolgers richtet sich dabei nach den Vorgaben in § 103 Abs. 4 Satz 4 ff sowie Abs. 5 Satz 3 SGB V. Danach ist unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, der Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Bei der Auswahl der Bewerber sind nach § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V u.a. die berufliche Eignung (Nr. 1), das Approbationsalter (Nr. 2), die Dauer der ärztlichen Tätigkeit (Nr. 3) und die Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung (Nr. 8) zu berücksichtigen. Zusätzlich bestimmt die Regelung in § 103 Abs 5 Satz 3 SGB V, dass bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist.

28

In diesem Zusammenhang ist für das hier anhängige Verfahren von Bedeutung, dass nach den Vorgaben in § 103 Abs. 4b Satz 4 SGB V eine derartige Nachbesetzung auch in der Form erfolgen kann, „dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen“ (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsausschusses noch geregelt in § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V aF). Dazu ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass bei einer derartigen Bewerbung bei der Auswahlentscheidung zur Nachbesetzung des ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes auf die Qualifikation des anzustellenden (und nicht auf die des anstellenden) Arztes abzustellen ist, weil sinnvollerweise nur Arztprofile derjenigen Personen miteinander verglichen werden können, die in fachlich-medizinischer Hinsicht die vertragsärztliche Tätigkeit auch tatsächlich ausüben sollen (BSG, Urteil vom 13. Mai 2020 – B 6 KA 11/19 R).

29

Den Zulassungsgremien steht bei der Auswahlentscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Rechtskontrolle des Gerichts beschränkt sich darauf, ob der Entscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt und ob der Beklagte die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018, B 6 KA 33/17 R).

30

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Auswahlentscheidung des Beklagten keinen Bestand haben. Sie scheitert daran, dass er bei seiner Entscheidung die Bedeutung des Abwägungsmerkmales „Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung“ verkannt hat. Bei diesem Merkmal kommt es – anders als bei bestimmten Qualifikationen oder speziellen Leistungsangeboten - nicht darauf an, wie dies in der abgebenden Praxis geregelt war. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Kriteriums Belange von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Versorgung deswegen vorgesehen, weil es zwar bereits eine Vielzahl von barrierefreien Arztpraxen gibt, es jedoch noch weiterer Anstrengungen bedarf, um den Zugang zur Versorgung für Menschen mit Behinderungen aller Art zu verbessern. Grundsätzlich sollen diese auch – wie die Menschen ohne körperlich-seelische Einschränkungen – langfristig alle in Betracht kommenden ärztlichen Praxen aufsuchen können und freie Arztwahl haben. Deswegen kann es bei der Nachbesetzung eines Arztsitzes ein zu berücksichtigendes Auswahlkriterium sein, ob der Nachfolger (bei Übernahme der bestehenden Praxisräume) bereit ist, Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren oder Barrieren bei der Kommunikation oder Informationsweitergabe zu ergreifen. Es kann daher auch darauf ankommen, ob bereits solche Zugangsmöglichkeiten vorhanden oder konkret geplant sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4095, Seite 109 und Simic in Schallen, Zulassungsverordnung, 10. Auflage, 12/2025, Vorbemerkung zu 33 19 ff, Rdnr. 60). Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend, gar kein Einzug in die Praxisräume der abgebenden Ärztin geplant ist. Der Beklagte hat diesem Merkmal in seiner Entscheidung aber deshalb nur eine geringe Bedeutung zugemessen, weil die Klägerin kein besonderes Behandlungsangebot für Menschen mit Behinderungen vorhalte. Damit hat er verkannt, dass sich die Bedeutung des Merkmals nicht darin erschöpft, für behinderte Menschen zusätzliche speziell auf sie zugeschnittene Versorgungsangebote zu schaffen oder zu erweitern, sondern dass ein Hauptziel des Gesetzgebers mit der Aufnahme dieses Merkmals darin bestand, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Versorgung allgemein beispielsweise durch den Abbau baulicher Barrieren zu unterstützen. Zu welchem Abwägungsergebnis der Beklagte gekommen wäre, hätte er die grundlegende Bedeutung des Merkmals erkannt und nicht eingeschränkt auf ein besonderes Behandlungsangebot, lässt sich nicht sagen. Hierzu muss er das Merkmal in seiner Bedeutung und Tragweite erfassen und sodann den übrigen von ihm im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden Abwägungsmerkmalen gegenüberstellen und gewichten.

31

Von ihrem Ausgangspunkt her ist die Überlegung des Beklagten, dass die Beigeladene zu 8. mit der begehrten Zulassung dem vom Ordnungssystem des Vertragsarztrechts präferierten Grundsatz einer vollen Zulassung eher entspricht, nicht unbeachtlich. Grundsätzlich gibt es nur einen vollen Versorgungsauftrag für einen Vertragsarzt, abgesehen von der Möglichkeit, von der die Klägerin hier Gebrauch machen will, zusätzlich einen weiteren (viertel) Versorgungsauftrag durch eine angestellte Ärztin zu erfüllen. Der Beklagte kann diese Erwägungen in seine Abwägung einstellen, sollte aber dazu ergänzend ausführen und bei seinen Überlegungen die Besonderheiten der Job-Sharing-BAG der Klägerin berücksichtigen.

32

Darüber hinaus ist die Ansicht des Beklagten zutreffend, dass es nur auf die Qualifikationen der Bewerberinnen ankommt, die auch in der abgebenden Praxis maßgeblich waren. Daher kommt es nicht auf Qualifikationen/Leistungsangebote an, die in der abgebenden Praxis keine Rolle spielten. Wenn auch die Frage der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens, bei der das Vorhandensein eines abgabefähigen Praxissubstrates zu klären ist, hier keine Rolle mehr spielt, soll im Rahmen der Auswahlentscheidung sichergestellt werden, dass das verbliebene Praxissubstrat fortgeführt werden soll. Es reicht mithin im Nachbesetzungsverfahren nicht aus, dass die Nachfolgerin eine vertragsärztliche Zulassung der gleichen bedarfsplanungsrechtlichen Facharztgruppe übernehmen und fortführen will, sondern es muss um die Fortführung der konkreten Praxis bzw. des verbliebenen Praxissubstrates gehen. Insoweit besteht ein maßgeblicher Unterschied zwischen einem Zulassungsverfahren in einem unterversorgten oder entsperrten Planungsbereich zu einem Nachbesetzungsverfahren in einem überversorgten Planungsbereich. Da Sinn und Zweck der ausnahmsweisen Durchbrechung der Zulassungssperren im Nachbesetzungsverfahren die Fortführung der bisherigen Praxis ist, muss die Befähigung der Bewerberinnen gerade auch im Hinblick auf die Fortführung der konkreten Praxis in die Beurteilung der Zulassungsgremien mit einbezogen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert der Begriff „fortführen“ die fachliche Qualifikation des Nachfolgers zur Weiterbehandlung der bisherigen Patienten der Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2014, B 6 KA 23/13 R, zitiert nach juris, Rn. 25).

33

Soweit der Beklagte in seinem Beschluss nicht die vollständige Praxisanschrift der Beigeladenen zu 8. benannt hat, ist das fehlerhaft, weil in der Tat die Zulassung für einen konkreten Vertragsarztsitz, den Ort der Niederlassung, zu erfolgen hat. Der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (BSG, Urteil vom 13. Mai 2015, B 6 KA 25/14 R). Allerdings war allen Beteiligten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten die vollständige Anschrift der Praxis in E H bekannt. Die Klägerin argumentiert unter Bezugnahme auf die konkrete Örtlichkeit, die ihrer Ansicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Barrierefreiheit nicht genügt. Daher hätte der Beklagte diese Unterlassung auch noch im Berufungsverfahren ersetzen können. Bei erneuter Entscheidung ist die vollständige Praxisanschrift der ausgewählten Bewerberin zu benennen.

34

Unter Berücksichtigung der Befähigung der Bewerberinnen zur Fortführung des konkret nachzubesetzenden Vertragsarztsitzes wird der Beklagte eine neue Auswahlentscheidung zu treffen haben, die unter Umständen auch dazu führen kann, dass keiner der beiden der Vorrang zu geben ist und daher auf die Dauer der Wartelisteneintragung abzustellen ist, wenngleich dies ein schwaches Kriterium ist.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

36

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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