Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation einer Masernschutzimpfung im Sinne von § 20 …
Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation einer Masernschutzimpfung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 9. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag der Antragstellerin teilweise stattgegeben, indem es auf Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen ein vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. April 2026 ausgesprochenes infektionsschutzrechtliches Betreuungsverbot der Tochter der Antragstellerin in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG angeordnet hat. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass die Antragstellerin in Gestalt eines privatärztlichen Gutachtens des Dr. med. … vom 10. April 2026, das der Tochter eine Impfunfähigkeit bescheinigt, formal einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG erbracht habe, sodass nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG ein Betreuungsverbot eingetreten sei. Die ärztliche Stellungnahme wahre die Mindestanforderungen, da sie eine Kontraindikation nicht nur pauschal behaupte, sondern auch einzelfallbezogen begründe und konkrete Diagnosen nenne, die der Impffähigkeit entgegenstünden bzw. die Nutzen-Risiko-Abwägung negativ beeinflussten. Den nachvollziehbaren Zweifeln des Antragsgegners an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens sei im Verfahren nach § 20 Abs. 12 Satz 2 und 3 IfSG nachzugehen, ohne dass auf dieser Grundlage jedoch ein Betreuungsverbot ergehen könne. Auch § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG sei nicht einschlägig, da es keine Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises gegeben habe, zumal gleichwohl in Gestalt des Gutachtens vom 10. April 2026 formal ein Nachweis vorgelegt worden sei. Die vom Antragsgegner ergänzend in Bezug genommene infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 16 Abs. 1 Satz 2 IfSG könne die Anordnung ebenfalls nicht tragen, da sie durch die spezielleren Ermächtigungsgrundlagen des § 20 IfSG gesperrt sei.
Der Antragsgegner tritt dem entgegen, indem er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, dass das privatärztliche Gutachten des Dr. med. … vom 10. April 2026 bereits in formeller Hinsicht kein geeigneter Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG sei. Der ausstellende Arzt sei zum einen ein bundesweit tätiger Impfgegner, der in großem Umfang unrichtige Impfunfähigkeitsbescheinigungen ausstelle, und zum anderen setze das Verwaltungsgericht zu Unrecht die äußere Form eines ärztlichen Schriftstücks mit dem gesetzlich geforderten Nachweis gleich und entziehe damit den materiellen Mindestgehalt des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG weitgehend einer gerichtlichen Kontrolle. Das Privatgutachten weise keine medizinische Kontraindikation der Masernschutzimpfung in Bezug auf die Tochter der Antragstellerin nach, sondern sei in weiten Teilen lediglich eine allgemeine impfkritische Stellungnahme.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es vermag insbesondere nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, in Gestalt des privatärztlichen Gutachtens des Dr. med. … vom 10. April 2026 liege jedenfalls der Form nach ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vor. Dabei gilt die Prämisse (welche sinngemäß auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, wenngleich es, vgl. Beschl.-Abdr. S. 4, nur Ausführungen zu den – allerdings vergleichbaren – Anforderungen an einen Immunitätsnachweis macht), dass eine Nichtvorlage grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn gar kein Nachweis vorgelegt wird oder der vorgelegte Nachweis nicht vollständig den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG entspricht (vgl. Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 57c).
Vor dem Hintergrund kann es nicht überzeugen, wenn der Antragsgegner argumentiert, es sei bereits kein Nachweis vorgelegt worden. Dass der ausstellende Mediziner ein bundesweit tätiger Impfgegner sein soll, ist jedenfalls kein Kriterium, um einem von dieser Person – einem approbierten Arzt – erstellten Schriftstück im Kontext von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG von vornherein kategorisch die Qualität eines „ärztlichen Zeugnisses“ abzusprechen.
Soweit der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht darüber hinaus vorhält, es blende bei der Prüfung, ob ein Nachweis vorgelegt worden sei, den objektiven Inhalt des Schriftstückes aus und differenziere nur zwischen Nichtvorlage und Echtheits- oder Richtigkeitszweifeln, trifft das so nicht zu. Das Verwaltungsgericht formuliert bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, nämlich sinngemäß, dass dieses über die Bestätigung der Kontraindikation hinaus nähere Angaben zu den Grundlagen dieser Feststellung zu enthalten habe, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzten, das Vorliegen der Impfunfähigkeit selbständig nachzuvollziehen, mithin die Ausführungen im ärztlichen Zeugnis auf Plausibilität zu überprüfen. Damit befindet sich das Verwaltungsgericht im Übrigen auf einer Linie mit einer verbreiteten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 2. April 2025 - 3 B 147/24 -, juris Rn. 36 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 13 B 1448/23 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 -, juris Rn. 7; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris Rn. 17 f.; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 14; kritisch zu dieser Rechtsprechung allerdings z. B. Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 1. April 2026, § 20 IfSG Rn. 222a.1 ff.; Sangs, in: ders./Eibenstein, IfSG, 2022, § 20 Rn. 137).
Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht den objektiven Inhalt des ärztlichen Schreibens nicht unbeachtet gelassen, sondern ausdrücklich auch auf diesen abgestellt. Es hat das privatärztliche Gutachten des Dr. med. … vom 10. April 2026 an den vorstehend genannten Voraussetzungen gemessen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in formeller Hinsicht ein ärztliches Zeugnis über die Impfunfähigkeit aufgrund einer Kontraindikation im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorliegt, da eine Kontraindikation nicht nur pauschal behauptet, sondern auch einzelfallbezogen begründet werde und konkrete Diagnosen genannt würden, die der Impffähigkeit entgegenstünden bzw. die Nutzen-Risiko Abwägung negativ beeinflussten. Diese Würdigung ist für den Senat nachvollziehbar, da das Gutachten (zumindest auch) eine anhand anamnestischer Angaben sowie eines übermittelten Untersuchungsbefundes individuell in Bezug auf die Begutachtete gestellte Diagnose enthält („atopische Diathese“) und auf dieser Grundlage medizinisch das Vorliegen einer (relativen) Kontraindikation zu begründen sucht. Unbeachtlich ist auf dieser Ebene, dass das Schreiben daneben auch allgemeine impfkritische Statements und Belehrungen über die mögliche strafrechtliche Relevanz einer zwangsweisen Impfung enthält. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner geltend gemachten methodischen Fragwürdigkeit der Diagnosestellung und der mangelnden Logik der Schlussfolgerungen des privatärztlichen Gutachtens.
Indem der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung die medizinische Argumentation des Gutachtens entkräften bzw. widerlegen will, zeigt er selbst, dass ein Dokument vorliegt, welches eine Überprüfung der Plausibilität der attestierten Kontraindikation ermöglicht. Weiter reichen die an den Nachweis gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu stellenden Mindestanforderungen, die der Antragsgegner durch die Sichtweise des Verwaltungsgerichts einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wähnt, nicht.
Es trifft schließlich nicht zu, wenn die Beschwerde ausführt, das Verwaltungsgericht setze die äußere Form eines ärztlichen Schriftstücks mit dem gesetzlich geforderten Nachweis gleich. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine ebenfalls von der Antragstellerin für ihre Tochter vorgelegte Bescheinigung einer allgemeinärztlichen Praxis vom 2. Dezember 2025, welche sich auf die lapidare Aussage beschränkte, dass die Masernimmunisierung „aus gesundheitlichen Gründen“ bis voraussichtlich zum 30. Juni 2026 zurückgestellt werden sollte, bereits nicht als geeignetes ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG angesehen hat.
Um in eine durchgreifende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem privatärztlichen Gutachten des Dr. med. … vom 10. April 2026 einzutreten, die auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hätte der Antragsgegner das Verfahren gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 bis 3 IfSG wählen können, was er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht getan hat und was auch die Beschwerde nicht behauptet.
Soweit das Verwaltungsgericht über den vom Antragsgegner anders bewerteten Gesichtspunkt der Nachweisvorlage hinaus ausgeführt hat, dass auch andere infektionsschutzrechtliche Rechtsgrundlagen das ausgesprochene Betreuungsverbot nicht zu tragen vermögen, setzt sich die Beschwerdebegründung mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sodass dem Senat insoweit aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von vornherein versperrt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001652688