VerfGH Sachsen Beschluss

Schadensersatzanspruch wegen angeblichen Mobbing im Polizeidienst KI-Titel

Fürsorgepflichtverletzung · Persönlichkeitsrecht · Verjährung · Mobbing · Beamtenrecht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 28-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den Richter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste- fan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 23. April 2021

beschlossen:

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 24. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2021 (2 A 948/19), dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 26. Februar 2021.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter Handlungen in den Jahren 2010 bis 2012.

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. In der Sache stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung wegen (schwerwiegender) Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit durch von ihm als „Mobbing“ eingestufter Verhaltensweisen insbesondere seiner Vorgesetzten zu. Ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung handele es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht um ein Mobbinggeschehen; es fehle an einer „verwerflichen“ Motivation. Der Beklagte habe ausreichend Veranlassung gehabt, Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Beschwerdeführers geltend zu machen und die für die Aufklärung notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Ungeachtet einzelner nicht mehr angemessener Handlungen hätten dem Vorgehen des Beklagten insgesamt keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegen. Auch aus einzelnen Verletzungen der Fürsorgepflicht lasse sich ein Entschädigungsanspruch nicht herleiten. Einem möglichen Anspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Handlungen aus dem Jahr 2010 und wohl auch 2011 stünde im Übrigen die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. Die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Schadensersatz zustünden. Der Senat teile insbesondere die Wertung, dass die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Handlungen kein Mobbinggeschehen i.S. der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe darstellten. Das Zulassungsvorbringen gebe keinen Anlass, diese Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer wiederhole und vertiefe seine Auffassung, wonach die ab Januar 2011 vom Beklagten betriebene Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und die damit in Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen sich ausschließlich als – unangemessene – Reaktion auf das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen seine Regelbeurteilung 2010 darstellten. Damit setze er seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht, ohne diese durch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht habe zudem selbständig tragend darauf abgestellt, dass im Hinblick auf einen Anspruch aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund von Verletzungshandlungen aus den Jahren 2010 und 2011 mangels Mobbinggeschehen von Verjährung auszugehen sei. Hiermit setze sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe einzelne gerügte Handlungen nicht geprüft, treffe nicht zu. Ausweislich der Urteilsbegründung habe sich das Verwaltungsgericht mit allen Handlungen befasst. Dass es diese teilweise zusammenfassend behandelt und im Einzelnen von einer vertieften Prüfung abgesehen habe, stehe dem nicht entgegen. Die Berufung sei auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Verwaltungsgericht habe es entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Mobbing unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig und vollständig aufzuklären, und sich nicht mit allen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einzelakten auseinandergesetzt. Auch die Schadensersatzansprüche seien nur unzureichend geprüft worden. Übergehe das erstinstanzliche Gericht nicht lediglich banale Prüfungspunkte, sei dies in der nächsten Instanz nachzuholen und müsse Bestandteil eines ordentlichen Berufungsverfahrens sein. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn die Prüfung von Ansprüchen aus Einzelhandlungen gerichtlich nicht erfolge bzw. komplett ignoriert werde. Auch mit Blick auf die Verjährungsfrist sei keine angemessene rechtliche Würdigung bzw. hinreichende Begründung erfolgt. Sofern die Gerichte von einer Verjährung der Mobbinghandlungen der Jahre 2010 und 2011 ausgingen, stelle dies eine von der Rechtsprechung abweichende, sachfremde Auffassung dar, die Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein müsse. Die Nichtzulassung der Berufung stelle in einem solchen Fall Willkür dar. Auch sei nicht bekannt, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die „Haftentschädigung“ in anderen Fällen verwehrt habe. Es liege daher nahe, dass das Gericht dies dem Beschwerdeführer versage, weil er jüdische Vorfahren habe. Ferner liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch darin, dass das Arbeitszeitkonto von anderen Beamten des Freistaates nicht negativ mit Stunden willkürlich belastet worden sei.

Mit am 9. April 2021 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die „Aussetzung, Ruhestellung der Verfassungsbeschwerde“.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum Verfahren Stellung genommen.

II.

Es besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag lediglich pauschal damit, „diverse Anträge im Sachzusammenhang“ an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gestellt zu haben, ohne diese vorzulegen oder deren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 8-IV-17; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV- 06; st. Rspr.).

2. Hieran gemessen zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf nicht auf.

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 148-IV-20 m.w.N.). Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (SächsVerfGH, ebd. m.w.N.). Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen der Zulassungsgründe (SächsVerfGH, ebd. m.w.N.).

b) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass der angefochtene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könnte. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, den Lebenssachverhalt zu schildern und der rechtlichen Würdigung des Gerichts seine eigene einfach-rechtliche Sichtweise entgegenzusetzen. Mit den tragenden Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht im Einzelnen argumentativ auseinander und vermag keine verfassungsrechtlich relevanten Rechtsanwendungsfehler dazutun.

3. Aus den dargelegten Gründen ist anhand des Beschwerdevorbringens ebenso wenig eine mögliche Verletzung des in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Willkürverbots (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom

24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; st. Rspr.) erkennbar.

4. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Diskriminierungsverbots legt der Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schutzbereiche der als verletzt angesehenen Grundrechte von der angegriffenen Gerichtsentscheidung berührt sein könnten.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl