Berichtigung von Zeitangabe im Klageantrag eines Urteils KI-Titel
Berichtigung eines Urteils · § 320 ZPO · Tatbestandsberichtigung · Klageantrag · ZPO
Tenor
1. Auf den Antrag der Klägerinnen aus deren Schriftsatz vom 13.07.2017 wird der Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 20.06.2016 zum Az. 4 O 606/16 auf S. 10-11 bezüglich des dort wiedergegebenen Klageantrages zu 1. dahingehend berichtigt, dass es statt „für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010“ nunmehr richtig „für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013“ heißt.
2. Die weitergehenden Anträge der Klägerinnen aus deren Schriftsatz vom 13.07.2017 zur Berichtigung/Ergänzung des am 20.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts zum Az. 4 O 606/16 werden zurückgewiesen.
Gründe
Voranstellend ist darauf zu verweisen, dass das Urteil den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.06.2017 zugestellt worden ist, so dass deren Schriftsatz vom 13.07.2017 mit den darin enthaltenen Anträgen der Klägerinnen aus deren Schriftsatz vom 13.07.2017 zur Berichtigung/Ergänzung des Urteils innerhalb der 2-Wochenfrist des § 320 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und damit fristgemäß bei Gericht eingegangen ist.
Zunächst ist dem Antrag der Klägerinnen bezüglich des auf S. 10-11 des Urteils wiedergegebenen Klageantrages zu 1. stattzugeben. Denn der darin wiedergegebene Passus „für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010“ ist unzutreffend, da die Klägerinnen ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2017 insoweit den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 15.12.2016 gestellt haben, wo es insoweit „für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013“ heißt. Mithin ist der Tatbestand des Urteils insoweit tatsächlich unrichtig und eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Demgegenüber sind die weiteren Anträge der Klägerinnen aus deren Schriftsatz vom 13.07.2017 zur Berichtigung/Ergänzung des Urteils zurückzuweisen, denn insoweit sind jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
Dies gilt zunächst für den Antrag der Klägerinnen, in den unstreitigen Tatbestand des Urteils aufzunehmen, das § 8 des GW die Überschrift „Instandhaltung“ trägt. Letzteres ist zwar zutreffend. Allerdings ist der unstreitige Tatbestand des Urteils insoweit weder unrichtig noch unvollständig und ebenso wenig ergänzungsbedürftig. Vielmehr übersehen die Klägerinnen, dass auf S. 3-4 des Urteils (insoweit im unstreitigen Tatbestand) nicht nur Teile des § 8 des Generalverwaltervertrages (GW) zitiert worden sind, sondern es dort ausdrücklich heißt, dass wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages auf die Anlage K 3 (Bl. 170-88 d.A.) verwiesen wird, wodurch auch die Überschrift dieses Vertrages zum Gegenstand des unstreitigen Tatbestandes des Urteils gemacht worden ist. Ergänzend wird insoweit darauf verwiesen, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen (S. 17 des Urteils) im Zusammenhang mit der streitigen Auslegung des § 8 Nr. 5 des GW insbesondere auch mit der Frage der Überschrift dieser Vertragsregelung auseinandergesetzt hat, so dass der Wortlaut der Überschrift des § 8 des GVV bei der gerichtlichen Auslegung nicht unberücksichtigt geblieben ist.
Ebenso wenig ist dem Antrag der Klägerinnen stattzugeben, in den unstreitigen Tatbestand des Urteils den Wortlaut des § 16 Nr. 1 des GVV (salvatorische Klausel) aufzunehmen. Auch insoweit ist der unstreitige Tatbestand weder unrichtig noch unvollständig und genauso wenig ergänzungsbedürftig. Denn auch hier wird klägerseitig übersehen, dass - wie bereits ausgeführt – auf S. 4 des Urteils wegen der weiteren Einzelheiten des GVV auf die o.g. Anlage K 3 und damit auf den kompletten Inhalt des GVV verwiesen worden ist. Mithin ist auch § 16 Nr. 1 des GVV zum Gegenstand des unstreitigen Tatbestandes des Urteils gemacht worden. Auch an dieser Stelle ist ergänzend darauf zu verweisen, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen (S. 23-24 des Urteils) mit der salvatorischen Klausel des GVV auseinandergesetzt hat, so dass dieser Umstand nicht unberücksichtigt geblieben ist.
Ferner ist den Anträgen der Klägerinnen nicht stattgegeben, den Inhalt des hier als K 7 (Bl. II/76 d.A.) vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 23.04.1998 an die ... sowie die hier als Anlagenkonvolut K 8 (Bl. 11/77-102 d.A.) vorgelegten vorgerichtlichen Kalkulationen der Beklagten in den unstreitigen Tatbestand des Urteils aufzunehmen. Dies folgt allein schon daraus, dass nicht jedes Detail und nicht jedes vorgerichtliche Schreiben einer Prozesspartei bzw. nicht jede vorgerichtliche Unterlage einer Prozesspartei in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen werden muss und auch nicht aufgenommen werden kann, zumal nach § 313 Abs. 2 ZPO in den Tatbestand die für den erhobenen Anspruch vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen sind. Nur ergänzend ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen (S. 20-21 des Urteils) im Zusammenhang mit der Frage der streitigen Auslegung des § 8 Nr. 5 des GVV mit der Anlage K 7 und mit dem Anlagenkonvolut K 8 auseinandergesetzt hat, so dass diese Unterlagen nicht unberücksichtigt geblieben sind.
Des Weiteren ist dem Antrag der Klägerinnen nicht stattzugeben, den Passus im unstreitigen Tatbestand des Urteils (auf S. 3 des Urteils, Abs. 2) zu streichen, der die die Wiedergabe der nach dem GVV zu zahlenden monatlichen Festbeträge betrifft. Es ist zwar richtig, dass dieser Passus des unstreitigen Tatbestandes des Urteils für die Entscheidung nicht erheblich ist, da die Klägerinnen nicht die Zahlung monatlicher Festbeträge verlangten, sondern vermeintliche Ansprüche auf Instandhaltungsrücklagen geltend gemacht haben. Hierdurch ist der Tatbestand jedoch nicht unrichtig. Unabhängig davon haben die Klägerinnen insoweit übersehen, dass dieser Passus deswegen aufgenommen worden ist, um an späterer Stelle den Hintergrund des im unstreitigen Tatbestand auch angeführten ersten Vorprozesses beim LG Rostock zum Az. 3 O 203/07 erklären zu können.