Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gelten auch dann die Vorschriften des …
Leitsatz
1. Für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gelten auch dann die Vorschriften des Asylgesetzes in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes, wenn der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde. Die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 AsylG findet insoweit keine Anwendung, da diese ausschließlich das nachgelagerte Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes betrifft.
2. Eine vor dem 12. Juni 2026 erfolgte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. ist rechtswidrig, weil sie nach der Änderung des Asylgesetzes durch das GEAS-Anpassungsgesetzes einer Rechtsgrundlage entbehrt und auch nicht in eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO umgedeutet werden kann.
3. Zur Rechtmäßigkeit eines an eine Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsanordnung nasch § 34a Abs. 1 AsylG anknüpfenden, auf 60 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Tenor
Die Nummern 1 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 14. Januar 2026 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und seine Abschiebung in die Niederlande sowie ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde.
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Am 24. Dezember 2024 wurde ihm von der niederländischen Botschaft in Teheran ein vom 11. Januar bis 25. Februar 2025 gültiges Schengen-Kurzaufenthaltsvisum für eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ausgestellt. Am 21. Juli 2025 meldete er sich beim Ankunftszentrum Hamburg an; dabei gab er an, dass er am 17. Juli 2025 ins Bundesgebiet eingereist sei, um Asyl zu beantragen. Am 24. Juli 2025 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Am 28. Juli 2025 wurde der Kläger beim Bundesamt gemäß § 25 AsylG angehört, wobei er im Wesentlichen folgende Angaben machte: Er sei mit dem Schengenvisum für zehn Tage in die Niederlande gereist, um eine Messe für Wasserfilteranlagen in Rotterdam zu besuchen. Während er dort gewesen sei, sei sein Sohn verhaftet worden. Dieser sei auf dem Weg der Konversion zum Christentum gewesen, habe mit anderen Konvertiten Alkohol getrunken, an Demonstrationen teilgenommen und – wie er selbst – regimekritische Beiträge auf Instagram veröffentlicht. Aufgrund der Verhaftung seines Sohnes sei er vorzeitig in den Iran zurückgereist. Er selbst sei im Iran in der Folge auch bedroht worden. Man habe gesagt, dass man ihn verhaften werde, wenn er der Sache mit seinem Sohn weiter nachgehen würde. Sein Auto sei beschlagnahmt und sein Restaurant geschlossen worden. Die letzte Woche vor seiner erneuten Ausreise habe er bei seiner Schwester verbracht; in dieser Zeit sei sein Haus durchsucht worden. Am 19. Juni 2025 habe er den Iran schließlich über die Grenze zur Türkei erneut verlassen. Die Reise habe er vom Erlös seines Autoverkaufs finanziert. Er habe sich 24 Tage lang in der Türkei aufgehalten, sei dann in einem Lkw versteckt und in diesem nach Deutschland gefahren worden.
Am 26. September 2025 stellte die Beklagte ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die Niederlande. Dieses wurde zunächst mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 abgelehnt, was damit begründet wurde, dass der Kläger das Visum nicht zur Einreise am 17. Juli 2025 genutzt haben könne, da es zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 remonstrierte das Bundesamt gegen diese Entscheidung, was es damit begründete, dass man aufgrund fehlender gegenteiliger Beweise davon ausgehe, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischen seiner Einreise mit dem Visum und der Asylantragstellung nicht wieder verlassen habe. Daraufhin erklärten die Niederlande mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 die Annahme des Aufnahmegesuchs.
In der daraufhin durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 7. Januar 2026 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe sich für weniger als zehn Tage in den Niederlanden aufgehalten; er meine, dass es fünf oder sechs Tage gewesen seien. In dieser Zeit habe er in einem Hotel übernachtet. Auf Nachfrage zu seinem Gesundheitszustand teilte er mit, dass seine Lunge in Deutschland mehrfach geröntgt worden sei. Er leide zudem an Bluthochdruck sowie einer Verletzung an einem Auge.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2026, der dem Kläger am 23. Januar 2026 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande (Nr. 3) sowie ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4) an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Niederlande für das Asylverfahren des Klägers zuständig seien. Hinsichtlich der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe der Kläger keine schutzwürdigen Belange vorgetragen; auch sonst seien keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Die Wiedereinreisesperre diene der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden und solle verhindern, dass der Kläger während des laufenden Asylverfahrens ins Bundesgebiet zurückreise.
Am 16. April 2026 wurde der Kläger in die Niederlande überstellt.
Bereits am 28. Januar 2026 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Zuständigkeit der Niederlande erloschen sei, da er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Einreise in die Niederlande für mehr als drei Monate wieder verlassen habe. Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ferner hat er mehrere Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergebe, dass er sich zwischenzeitlich im Iran aufgehalten habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2026 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 ihres Bescheides vom 14. Januar 2026 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf die Niederlande vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 – in dem die Beklagte nicht erschienen ist, obwohl sie mit der Ladung vom 16. März 2026 darauf hingewiesen worden war, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann – hat das Gericht den Kläger persönlich zur Sache angehört. Das Gericht hat dem Kläger nachgelassen, binnen vier Wochen aussagekräftige Nachweise für sein Vorbringen hinsichtlich seiner Reise in die Niederlande, den dortigen Aufenthalt, die Reise von dort in den Iran, den Aufenthalt im Iran sowie die Reise vom Iran über die Türkei nach Deutschland einzureichen. Anschließend haben die Beteiligten – der Kläger im Termin, die Beklagte schriftsätzlich – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf der Internetseite des Gerichts veröffentlichten Erkenntnisquellen betreffend die Niederlande sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) sowie das auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist sie begründet (hierzu unter 1. und 4.). Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter Aufhebung der gegenteiligen Feststellung in Nr. 2 des Bescheides festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Niederlande vorliegen (hierzu unter 2.), ist sie hingegen ebenso unbegründet wie hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Anordnung der Abschiebung in die Niederlande (Nr. 3 des Bescheides) (hierzu unter 3.).
1. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) richtet, ist sie zulässig (zum Fortbestand der Unzulässigkeitsentscheidung trotz Überstellung vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.1.2023, 9 A 1353/21, n.v., UA S. 4) und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2026 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) fehlt es infolge der Änderung des Asylgesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) bereits an der für eine solche Ablehnung erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris, Rn. 21 ff.; VG Hannover, Urt. v. 22.7.2026, 15 A 1238/24, n.v., UA S. 4 f.; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 45 ff.).
Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung. Eine fortgesetzte Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt insbesondere nicht aus der Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung). Zwar dürfte dieser zu entnehmen sein, dass für Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, unter Umständen weiterhin das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung finden soll. Diese Übergangsregelung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschriften ergibt sich hinreichend eindeutig, dass diese ausschließlich die – vormals in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) und nunmehr in der Asylverfahrensverordnung geregelten – Verfahren für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes betreffen, nicht hingegen das hier allein in Rede stehende vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Denn dieses war und ist nicht Gegenstand der Asylverfahrensrichtlinie bzw. -verordnung, sondern der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung, Dublin III-VO) bzw. nunmehr der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMM-VO) (vgl. hierzu VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2026, 32 L 323/26 A, juris, Rn. 12; VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris, Rn. 8; VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 18 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2026, 3 V 2156/26, n.v., BA S. 5; VG Hannover, Urt. v. 22.7.2026, 15 A 1238/24, n.v., UA S. 4 f.; VG Arnsberg, Beschl. v. 20.7.2026, 14 L 700/26.A, juris, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 18 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.6.2026, 2a L 1166/26.A, juris, Rn. 4; OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris, Rn. 18; Wittmann, InfAuslR 2026, 268, 270; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.7.2026, 29 L 2150/26.A, juris, Rn. 6 ff.; Beschl. v. 9.7.2026, 22 L 1279/26.A, juris, Rn. 10 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.6.2026, 15 A 6596/25, juris, Rn. 18 ff. [zwischenzeitlich durch das Urt. v. 22.7.2026, a.a.O., ausdrücklich aufgegeben]).
Die ausdrücklich tenorierte Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig kann auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Nicht in Betracht kommt insbesondere ihre Umdeutung in eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO (vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 49 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.6.2026, 2a L 1166/26.A, juris Rn. 5 ff.; dies offenlassend: VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2026, 7 AE 3750/26, n.v., BA S. 4 f.). Denn diese wäre nicht – wie in § 47 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzt – auf das gleiche Ziel gerichtet wie die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Zwar liegt beiden Entscheidungen dieselbe Erwägung zugrunde, nämlich dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens des betreffenden Antragstellers zuständig ist. Doch ihre Zielrichtung unterscheidet sich gleich in doppelter Hinsicht: Erstens ging mit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. nach allgemeinem Verständnis noch nicht die Entscheidung einher, dass der Antragsteller deswegen auch tatsächlich in den betreffenden Mitgliedstaat überstellt, d.h. – nach der Terminologie des Asylgesetzes – abgeschoben werden soll. Vielmehr war diese Entscheidung erst Gegenstand der über die bloße Ablehnung des Asylantrags als unzulässig hinausgehenden Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in den für zuständig befundenen Mitgliedstaat. Daher wurde nach allgemeinem Verständnis auch die seinerzeit bereits in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorausgesetzte Überstellungsentscheidung nicht bereits in der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F., sondern erst in der Abschiebungsanordnung gesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 22.23, juris, Rn. 9; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2026, 7 AE 3750/26, n.v., BA S. 4 f.). Zweitens erschöpfte sich die Entscheidung, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ihrerseits nicht in der Feststellung, dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des betreffenden Antragstellers zuständig sei. Mit ihr wurde zudem eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Asylantrag getroffen, was nach der Systematik der AMM-VO und der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVerfVO) – und daher auch in der Neufassung des Asylgesetzes – für den Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats eindeutig nicht mehr vorgesehen ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 56; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2026, 7 AE 3750/26, n.v., BA S. 4 f.).
2. Ohne Erfolg bleibt die Klage sodann jedoch, soweit sich der Kläger gegen die Feststellung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides wendet, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Niederlande nicht vorliegen.
a) Der Antrag des Klägers ist insoweit gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser begehrt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Niederlande vorliegt.
Zwar dürfte der Kläger diesen Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt haben, dass sein Antrag auf Aufhebung der in Nr. 1 des Bescheides ausgesprochenen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig keinen Erfolg hat. Dem lag jedoch ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass das Asylverfahren des Klägers andernfalls fortzusetzen und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG daher verfrüht ergangen wäre. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die hier ausgesprochene Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig beruht allein darauf, dass diese infolge der Änderung des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 einer Rechtsgrundlage entbehrt (hierzu eingehend unter 1.). Nach der neuen Rechtslage ist eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hingegen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. immer dann zu treffen, wenn ein Fall des § 34a Abs. 1 AsylG vorliegt. Dies ist hier der Fall, da – was die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte – nicht Deutschland, sondern die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig sind und infolge dessen ein Asylverfahren in Deutschland nicht durchzuführen ist: Die insoweit weiterhin anwendbaren Kriterien der Dublin III-VO begründen hier eine Zuständigkeit der Niederlande (hierzu unter aa.). Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen (hierzu unter bb.). Ebenso wenig ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO dazu verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers trotz der somit begründeten Zuständigkeit der Niederlande selbst durchzuführen (hierzu unter cc.).
aa) Zunächst begegnet die Annahme der Beklagten, dass sich bei Anwendung der – nach der Übergangsvorschrift des Art. 84 Abs. 2 AMM-VO im hier vorliegenden Fall einer Antragstellung vor dem 12. Juni 2026 weiterhin anwendbaren – Kriterien der Dublin III-VO eine Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ergibt, keinen durchgreifenden Zweifeln.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung durch die Beklagte gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
Die Zuständigkeit der Niederlande ergibt sich jedoch auch der Sache nach aus Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO.
(1) Der Kläger hatte, wie diese Vorschriften zunächst voraussetzen, ein von den Niederlanden erteiltes Visum besessen, das am 25. Februar 2025 und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 24. Juli 2025 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war.
(2) Auch kann der erkennende Berichterstatter nicht feststellen, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hätte, was einer Zuständigkeit der Niederlande auf dieser Grundlage entgegenstehen würde (vgl. Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO a.E.).
Soweit der Kläger hierzu zunächst vorträgt, dass es Sache der Beklagten sei, zu beweisen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, verfängt dies ersichtlich nicht. Es handelt sich hierbei um einen allein der Sphäre des Klägers zuzurechnenden Umstand, so dass eine Widerlegung der gegenteiligen Behauptungen des Klägers der Beklagten schlicht unmöglich ist.
Ebenso unergiebig ist insoweit der Hinweis des Klägers darauf, dass die niederländischen Behörden das Aufnahmegesuch der Beklagten zunächst abgelehnt hätten. Denn die niederländischen Behörden hatten, soweit ersichtlich, überhaupt keine Kenntnis von dem Vorbringen des Klägers, dass er zunächst mit dem ihm erteilten Visum in die Niederlande und anschließend wieder in den Iran gereist sei. Vielmehr hatte die Beklagte den niederländischen Behörden zuvor lediglich mitgeteilt, dass der Kläger über das in Rede stehende niederländische Visum verfügt habe und nach vierwöchiger Reise vom Iran über die Türkei am 17. Juli 2025 nach Deutschland eingereist sei. Die niederländischen Behörden hatten ihre einstweilige Ablehnung daraufhin ausweislich des Schreibens vom 13. Oktober 2025 auf die – zutreffende, aber insoweit nicht ausschlaggebende – Annahme gestützt, dass die Einreise nach Deutschland somit nicht mit dem bereits am 25. Februar 2025 abgelaufenen Visum erfolgt sein könne.
Der Sache nach hat sich der Kläger sowohl in den beiden Anhörungen beim Bundesamt am 28. Juli 2025 und 7. Januar 2026 als auch im gerichtlichen Verfahren – sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 – auf einen Geschehensablauf berufen, der den Ausnahmetatbestand einer zwischenzeitlichen Ausreise erfüllen würde. Die Angaben, die er im Einzelnen hierzu gemacht hat, stimmen in folgenden Punkten überein: Er sei im Januar 2025 mit dem in Rede stehenden Visum in die Niederlande geflogen, um eine Messe in Rotterdam zu besuchen, und nach einigen Tagen wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Juni 2025 sei er erneut aus dem Iran ausgereist, und zwar mit dem Auto über die Grenze zur Türkei. Nach 24 Tagen in der Türkei sei er mithilfe eines Schleusers in einem Lkw versteckt nach Deutschland gebracht worden.
Der erkennende Berichterstatter konnte bei umfassender, sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht die Überzeugung gewinnen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass sich dies tatsächlich so zugetragen hat. Dies beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: [wird ausgeführt]
bb) Die Zuständigkeit ist – die fortgesetzte Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt (dafür ausdrücklich VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 24 ff., 38 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 23; VG Hannover, Urt. v. 12.6.2026, 15 A 6596/25, juris, Rn. 31 ff.) – auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ob ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt ist, ist ebenfalls gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Er ist hier jedoch auch der Sache nach nicht erfolgt. Denn die Beklagte hat am 26. September 2025 – und somit gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung am 24. Juli 2025 – ein entsprechendes Aufnahmegesuch an die Niederlande gerichtet, das mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 angenommen wurde.
cc) Die Beklagte ist überdies nicht – was nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a AMM-VO jedenfalls gerichtlicher Überprüfung unterliegt – gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO (für dessen fortgesetzte Anwendbarkeit: VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 24 ff., 43 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.6.2026, 15 A 6596/25, juris, Rn. 36 ff.) bzw. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO (dafür wohl VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.7.2026, 22 L 1279/26.A, juris, Rn. 45 ff.) dazu verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers trotz der somit begründeten Zuständigkeit der Niederlande selbst durchzuführen. Dies würde dem Grunde nach jedenfalls voraussetzen, dass es wesentliche bzw. ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass dem Kläger in den Niederlanden die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) droht. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger in seiner zweiten Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, dass er an Beschwerden an seiner Lunge und seinen Augen sowie an Bluthochdruck leide, ist nicht ersichtlich, dass diese Beschwerden in den Niederlanden nicht ausreichend behandelt werden könnten.
b) Der somit statthafte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Niederlande vorliegt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen eines solchen Abschiebungsverbotes nicht vorliegen. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wird auf die Ausführungen oben unter a) cc) Bezug genommen.
3. Soweit sich der Kläger sodann gegen die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande (Nr. 3 des Bescheides) wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsanordnung – die trotz der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung weiterhin rechtliche Wirkung entfaltet, indem sie einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach Art. 29 Abs. 3, 30 Abs. 2 Dublin III-VO bzw. Art. 46 Abs. 3, 47 Abs. 2 AMM-VO entgegensteht (OVG Münster, Urt. v. 22.9.2016, 13 A 2448/15.A, juris, Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 4.7.2024, 12 A 4989/22, juris, Rn. 29) – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem angefochtenen Bescheid ist die insoweit erforderliche Entscheidung der Beklagten zu entnehmen, dass der Kläger in die Niederlande überstellt werden soll (hierzu unter a.). Die Niederlande sind auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (hierzu unter b.). Ebenso steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (c.).
a) Dem angefochtenen Bescheid ist die erforderliche Entscheidung der Beklagten zu entnehmen, dass der Kläger in die Niederlande überstellt werden soll. Zwar ist eine solche Entscheidung im Bescheid nicht ausdrücklich tenoriert und die tenorierte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann auch nicht im Sinne des § 47 VwVfG in eine solche umgedeutet werden (s.o. unter 1.). Der Bescheid wurde jedoch bereits am 14. Januar 2026 – und somit vor Inkrafttreten der AMM-VO sowie der korrespondierenden Änderung des § 34a AsylG und Streichung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. – erlassen. Zur seinerzeit geltenden Rechtslage war allgemein anerkannt, dass die – seinerzeit aufgrund von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG a.F. erlassene – Abschiebungsanordnung zugleich die bereits in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorausgesetzte Überstellungsentscheidung darstellte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 22.23, juris, Rn. 9). Mithin implizieren die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Entscheidungen der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als nach dem seinerzeit noch geltenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG a.F. (im Hinblick auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers) unzulässig abzulehnen und die Abschiebung des Klägers in die Niederlande anzuordnen, dass die Beklagte auch im vorliegenden Fall eine entsprechende Überstellungsentscheidung getroffen hat. Ob diese Überstellungsentscheidung nach Inkrafttreten der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung sowie der korrespondierenden Änderung des § 34a AsylG und Streichung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. als unmittelbar im Tenor des angefochtenen Bescheides – namentlich in der Abschiebungsanordnung (so OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris, Rn. 25 f.; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2026, 32 L 323/26 A, juris, Rn. 15; VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris Rn. 11 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 22 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2026, 3 V 2156/26, n.v., BA S. 5 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 14 ff.; für eine – hier abgelehnte [s.o. unter 1.] – Verkörperung in der Unzulässigkeitsentscheidung: VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 22, 25; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.6.2026, 2a L 1166/26.A, juris, Rn. 5 ff.) – verkörpert anzusehen oder dem Bescheid lediglich implizit zu entnehmen ist, bedarf daher keiner Entscheidung (dies ebenfalls offenlassend VG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2026, 7 AE 3750/26, n.v., BA S. 5).
b) Die Niederlande sind auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die entsprechende Zuständigkeitsbestimmung durch die Beklagte ist – wie oben unter 2. a) eingehend ausgeführt – der Sache nach nicht zu beanstanden. Ob die gerichtliche Überprüfung auch insoweit durch Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO eingeschränkt ist oder ob diese Vorschrift auf Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG keine Anwendung findet (für letztgenannte Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 76; wohl auch Wittmann, InfAuslR 2026, 268, 272 ff.; ausdrücklich für eine Anwendbarkeit, da die Abschiebungsanordnung zugleich die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO darstelle: VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris, Rn. 14; VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 40), bedarf daher keiner Entscheidung.
c) Die Abschiebung kann zudem auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden. Dafür, dass einer Abschiebung des Klägers in die Niederlande zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen könnten, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
4. Soweit sich die Klage schließlich gegen das auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist sie begründet. Dieses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar konnte hier gegen den Kläger auf der Grundlage von §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, 75 Nr. 12 AufenthG grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, da die Anordnung der Abschiebung, an die dieses anknüpft, ihrerseits rechtmäßig ergangen ist (s.o. unter 3.). Die Bemessung der Länge der Frist mit 60 Monaten hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden; sie darf – außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b – fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Nach Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots trifft das Bundesamt die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, juris, Rn. 23 f.). Bei einem – wie hier – unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sich die Ausübung dieses Ermessens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an zwei gedanklichen Schritten zu orientieren (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris, Rn. 15 ff.):
Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.
Diesem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung etwaiger einschneidender Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Privat- und ggf. Familienleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist.
Nach diesem Maßstab erweist sich die Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 60 Monaten durch die Beklagte als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO), da sie den dargestellten Anforderungen an die Ermessensausübung nicht gerecht wird. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, der Kläger habe keine schutzwürdigen Belange vorgetragen und es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können; die Wiedereinreisesperre diene der ordnungsgemäßen Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden und solle verhindern, dass der Kläger während des laufenden Asylverfahrens ins Bundesgebiet zurückreise. Diese Begründung lässt keinen Aspekt erkennen, der die Festsetzung der Höchstfrist von 60 Monaten rechtfertigt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwieweit das gefahrenabwehrrechtlich bzw. spezialpräventiv allein benannte Ziel, eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden sicherzustellen, die konkrete Fristlänge zu rechtfertigen vermag. Dass etwa ein Asylverfahren in den Niederlanden typischerweise bis zu fünf Jahre (oder länger) dauern könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem besteht in der Person des Klägers auch kein besonderer Anhaltspunkt für die Annahme, er werde das Asylverfahren in den Niederlanden ohne ein derart langfristiges Einreiseverbot nicht ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner Residenzpflicht aus Art. 17 Abs. 4 lit. b AMMVO abschließen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.