VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO soll den Beklagten vor wiederholter Belästigung durch dieselbe Klage …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Einrede des § 274 Abs. 2 Nr. 6 ZPO soll den Beklagten vor wiederholter Belästigung durch dieselbe Klage schützen. Ein belästigendes Verhalten des Klägers kann jedoch nicht darin gesehen werden, daß er im Rahmen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten die Wiederaufnahme eines durch Urteil geschlossenen Verfahrens anstrebt.

2. Zu den Prozeßvoraussetzungen einer Restitutionsklage gehört, daß der Anfechtungsgrund schlüssig behauptet worden ist. Nur dann kann das angerufene Gericht dem Kläger einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht empfehlen.

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