Nachtweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung KI-Titel
Freiheitsgrundrecht · Sicherungsverwahrung · Ermessensspielraum · Verhältnismäßigkeit · Justizvollzug
Sonstiges
Vf. 72-IV-21
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas Wahl
am 10. November 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 7. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Februar 2021 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 2. März 2021 (14ag StVK 18/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 242/21), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021.
Der Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 11. Dezember 2020 die Öffnung sämtlicher Unterkunftsbereiche während der Nachtzeit. Mit der angegriffenen Verfügung vom 22. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom
2. Juni 2021 als unbegründet zurück. In den Gründen führte es unter anderem aus, dass die Bewegungseinschränkung in der Nachtzeit gemäß § 11 Abs. 3 SächsSVVollzG zulässig und nicht unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum fehlerfrei ausgefüllt. Sie habe eine umfassende und nachvollziehbare Ermessensabwägung durchgeführt und der Ablehnung zugrunde gelegt.
Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang mit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Verbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien „Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es erscheine zumindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 SächsSVollzG eine unbestimmte Norm erlassen worden sei. Weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte hätten diese den Vorgaben des verfassungsrechtlich determinierten Abstandsgebotes entsprechend ausgelegt. Der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit sei unverhältnismäßig. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin erschöpften sich in der Aufzählung von Szenarien, die sich aus der Öffnung der Stationstüren während der Nacht ergeben könnten. Allerdings bestünden diese Gefahren auch am Tage, ohne dass aus diesen Gründen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Personalmangel während der Nachtzeit könne aber nicht zur Rechtfertigung der Bewegungseinschränkung herangezogen werden, weil der Vollzug der Sicherungsverwahrung „freiheitsorientiert“ ausgestaltet sein müsse. Die Antragsgegnerin dürfe nicht einseitig nur ihr Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hätte im Zuge der Fortbildung des Rechts die Frage, wo die Eingriffsbefugnis in sein Freiheitsgrundrecht bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit ende, beantworten müssen. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt.
Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergänzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den offenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbehelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom
12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auch insoweit, als diese nicht in der Verfassungsbeschwerdeschrift genannt sind, auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung und der Darlegung einer von den angegriffenen Entscheidungen abweichenden Rechtsauffassung, ohne sich mit den Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Weshalb die angegriffenen Entscheidungen den gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht werden sollen, ist nicht konkret dargetan. Insbesondere sind Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des betroffenen Grundrechts oder aber auf einem Verstoß gegen das Willkürverbot beruhen, nicht aufgezeigt worden.
Soweit der Beschwerdeführer eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt er sich auf die pauschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift in seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt.
Vor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot nicht geboten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Wahl