OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Vergabesenat Beschluss

Am … veröffentlichte die Antragsgegnerin eine EU-weite Auftragsbekanntmachung für ein Verhandlungsverfahren …

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13.08.2025, Az. VK2-53/25 aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin.

Gründe

1

I.

2

Am … veröffentlichte die Antragsgegnerin eine EU-weite Auftragsbekanntmachung für ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von redaktionellen und konzeptionellen Dienstleistungen für den Internetbetrieb des Bundesministeriums der Finanzen (C.). Zuschlagskriterien sind der Preis gewichtet mit 30 % und die Qualität der angebotenen Leistung mit 70 %. Die Laufzeit des Vertrags soll 48 Monate betragen.

3

Die Dienstleistungen für die Betriebsphase sind nach Ziff. 3.2 der Leistungsbeschreibung (nachfolgend LB) unterteilt in redaktionelle und konzeptionelle Dienst- und Videoleistungen (Ziff. 3.2.1) sowie in Hosting und Betrieb (Ziff. 3.2.2). Die zuletzt genannte Position ist in zehn weitere Unterposition unterteilt. So heißt es dort u.a.:

4

Dieser Teil der Leistungsbeschreibung definiert die technischen Anforderungen sowie die Rahmenbedingungen an das Hosting des Internetauftritts des C. inkl. aller Subsites, Datenportale und Satellitenseiten und -portale. Das Hosting umfasst dabei sowohl den Aufbau (Service Transition) als den operativen Betrieb (Service Operations) der notwendigen IT-Infrastruktur jeweils in einer Test-, Abnahme- und Produktionsumgebung (.....)

5

Ziff. 3.2.2.10 betrifft die „Bereitstellung Streaming Plattform“:

6

„Der Auftragnehmer stellt eine Streaming Plattform bereit, auf die für das C. produzierte Videos ... live oder on-demand auf dem Hauptangebot des C. und auf weiteren Satellitenseiten ... zur Verfügung gestellt werden. Dies beinhaltet weiter:

8Technische Einbindung des Livestreams auf die Webseiten des C.

9DSGVO-Konformität ist zu wahren

10....

11Bereitstellung eines geeigneten Video-Players

12...

13Der derzeitige Videoplayer muss im GSB ... installiert und die fortlaufende Qualitätssicherung, Testing, Durchführung von Deployments gewährleistet sind.

14Derzeit ist das Tool W.-Player im Einsatz (Hosting über externen Dritten). Beim Wechsel muss eine Migration/Sicherung aller Videos des C. in eine etwaige andere Software gewährleistet sein

15....“.

16

In den Vergabeunterlagen wies die Antragsgegnerin für den Fall eines beabsichtigten Unterauftragnehmereinsatzes darauf hin, dass der Bieter den Unterauftragnehmer auf Aufforderung zu benennen und durch Verpflichtungserklärung desselben seine Verfügbarkeit im Auftragsfall nachzuweisen habe, wenn das endgültige Angebot in die engere Wahl komme.

17

Die Antragstellerin ist die derzeitige Bestandsbieterin. Sie beteiligte sich erfolgreich am Teilnahmewettbewerb und gab am 03.12.2024 ihr endgültiges Angebot ab. Sowohl in ihrem Teilnahmeantrag als auch in ihrem Angebotsschreiben hatte sie jeweils die Erklärung angekreuzt, sie werde zur Erbringung der Leistung keinen Unterauftragnehmer einsetzen.

18

Im Rahmen der nach § 60 VgV durchgeführten Preisaufklärung teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.01.2025 der Antragsgegnerin mit, sie werde für Leistungen des Videohostings einen „Unterauftragnehmer“ einsetzen.

19

Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin, den Widerspruch zwischen der Erklärung im Angebot und in ihrem Antwortschreiben vom 09.01.2025 aufzuklären. Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 22.01.2025 (VK Akte Bl. 112 u. 114 ff.) und erklärte, sie setze für die Erbringung der Leistung gem. Ziff. 3.2.2 der Leistungsbeschreibung für Hosting und Betrieb keinen Unterauftragnehmer ein. Die Einbindung der U. in die vorgesehene Auftragsausführung stelle sich vielmehr wie folgt dar:

20

Sie nutze für das Videohosting die Medieninfrastruktur eines Videohosting-Unternehmens - W. des Unternehmens U. -, um fertiggestellte Videos im Internet zu speichern, zu verwalten und bereitstellen zu können. Sie miete lediglich einen Medien-Server mit dem notwendigen Speicherplatz und Traffic-Volumina an, weshalb es sich bei dem Medien-Server lediglich um ein Hilfsmittel zur Erbringung der eigentlich nachgefragten Leistung handele.

21

Auf das weitere Aufklärungsverlangen der Antragsgegnerin vom 10.02.2025 (VK-Akte Bl. 115 ff.) antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.02.2025 (VK-Akte Bl. 115 ff.).

22

Mit Bieterinformation vom 05.06.2025 (VK-Akte Bl. 121 ff.) unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Das Angebot der Antragstellerin soll hingegen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden, weil sie erst nach Ablauf der Angebotsfrist einen Nachunternehmer benannt habe. Der beabsichtigte Einsatz von W. für das Videohosting sei eine Unterauftragsvergabe; es handele sich nicht lediglich um die Anmietung der Plattform bzw. des Medienservers.

23

Die Antragstellerin wandte sich gegen den Ausschluss ihres Angebots mit Schreiben vom 10.06.2025 (VK-Akte Bl. 130 ff.). Die Antragsgegnerin half der Rüge nicht ab, weshalb die Antragstellerin am 13.06.2025 Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer des Bundes beantragte.

24

Mit Beschluss vom 13.08.2025 hat die 2. Vergabekammer des Bundes der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und ihr bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Zwar seien die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV nicht erfüllt, weil die angebotene Leistung nicht von der nachgefragten Leistung abweiche. Der Ausschluss könne auch nicht auf eine unzulässige nachträgliche Änderung des Angebots gestützt werden. Die Antragstellerin habe ihr Angebot nicht nachträglich geändert, denn sie habe von Anfang an vorgehabt, die U. in einem gewissem Umfang für das Videohosting (on demand) einzusetzen. Objektiv liege daher eine Nachunternehmerleistung vor, die die Antragstellerin rechtsirrig nicht als Nachunternehmerleistung eingeordnet habe. Die Antragsgegnerin hätte daher ihr Nachforderungsermessen nach § 56 Abs. 2 S. 1 VgV ausüben müssen.

25

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde. Ihrer Meinung nach ist der Nachprüfungsantrag bereits gemäß § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, weil die Antragstellerin für das „Live-Streaming“ keine „Bereitstellung einer Streaming-Plattform“ angeboten habe, wie ihre Ausführungen im Nachprüfungsantrag (dort Seite 5 u. 11) zeigten. Ihr Angebot sei daher nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen. Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag aber auch unbegründet. Es sei zu bezweifeln, dass die Antragstellerin die angebotene Leistung werde erbringen können. Der Vortrag der Antragstellerin, sie werde nur Vorleistungsprodukte der U. durch Anmietung von Server-Kapazitäten und des Tools W.-Player erwerben, sei nicht nachzuvollziehen. Die U. biete solche Vorleistungsprodukte nicht separat an, wie sie ihr mit Schreiben vom 25.07.2025 auf Nachfrage mitgeteilt habe (GA Bl. 46). Eine Nachforderung von Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 VgV komme nicht in Betracht, selbst wenn die Antragstellerin von Anfang an Nachunternehmerleistungen der U. angeboten haben sollte.

26

Die Beigeladene beantragt,

27

den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13.08.2025 - Az.VK 2-53/25 - aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen und

28

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

29

Die Antragsgegnerin beantragt,

31der sofortigen Beschwerde stattzugeben;

33den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13.08.2025 - Az.VK 2-53/25 - aufzuheben;

35den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen;

37der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen;

39festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vor der Vergabekammer notwendig war.

40

Die Antragstellerin beantragt,

41

die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen,

42

die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen.

43

Sie hält den Beschluss der Vergabekammer für „vertretbar“ und tritt dem Vorbringen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin entgegen.

44

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den Bestandsauftrag mit der Antragstellerin interimsweise bis zum 30.06.2026 verlängert. Zudem hat sie die Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 20.08.2025 (GA Bl. 117) aufgefordert, alle erforderlichen Angaben und Erklärungen zum Einsatz von Unterauftragnehmern nachzureichen. Auf Bitten der Antragstellerin hat sie ihr Nachforderungsverlangen zunächst einstweilen zurückgestellt, jedoch mit Schreiben vom 04.12.2025 (erneut) mit Fristsetzung bis zum 16.12.2025 (12.00 Uhr) aufgefordert, alle erforderlichen Angaben und Erklärungen zum Einsatz von Unterauftragnehmern nachzureichen (GA Bl. 125 f.). Diesem Verlangen kam die Antragstellerin nicht nach, sondern teilte mit Schreiben vom 09.12.2025 mit, sie werde der Aufforderung nicht nachkommen, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (GA Bl. 127 f.).

45

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.05.2026 die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sowie hilfsweise gemäß § 156 Abs. 1 ZPO beantragt.

46

Mit weiterem Schriftsatz vom 26.05.2026 hat sie ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV angeregt.

47

II.

48

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.

49

Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung auszuschließen, weil es nicht die nachgeforderten Unterlagen enthält.

50

1. Das Angebot ist nicht deshalb gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen, weil es - so der Vortrag der Beigeladenen - keine Leistungen zum Live-Streaming von Videos auf der Webseite des C. enthält.

51

a. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin entgegen Ziff. 3.2.2.10 der Leistungsbeschreibung ein Live-Streaming von Videos auf dem Hauptangebot des C. und weiteren Satellitenseiten nicht angeboten hat und damit ihr Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht.

52

Nach Ziff. 3.2.2.10 der Leistungsbeschreibung war gefordert, dass der Auftragnehmer eine Streaming Plattform bereitstellt, auf die für das C. produzierten Videos ... live oder on-demand auf dem Hauptangebot des C. und auf weiteren Satellitenseiten ... zur Verfügung gestellt werden.

53

In ihrem schriftlichen Angebot hat die Antragstellerin diesbezüglich keine Einschränkungen vorgenommen. In ihrer Rüge vom 10.06.2025 (dort S. 2) und im Nachprüfungsantrag vom 13.06.2025 (dort S. 11) unterscheidet sie zwar jeweils zwischen Live-Streaming und On-Demand, spricht beim Live-Streaming aber ausschließlich andere Plattformen und Ziele an, nicht hingegen eine von ihr bereit zu stellende Live-Streaming Plattform auf der Webseite des C.. Hieraus kann entgegen den Ausführungen der Beigeladenen jedoch nicht geschlossen werden, dass ihr Angebot eine Bereitstellung von Videos live auf der Webseite des C. nicht beinhaltet. Die Antragstellerin ist Bestandsbieterin und bietet diese Dienste bereits jetzt an. Überdies hat die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren zum Anlass genommen den diesbezüglichen Sachverhalt aufzuklären. Auf ihr Aufklärungsverlangen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.07.2025 geantwortet und hierzu ausgeführt:

54

„Zunächst wird ein Live Signal (…) über einen von uns betriebenen Encoder weiter an die vom C. gewünschten Endziel, wie die vom C. eingerichteten Accounts von X, Linkedin oder Youtube verteilt, wo die Videos unmittelbar ausgespielt werden. (….)

55

Die Auslieferung eines Livestreams über die C.-Webseiten (Endziel) erfolgt nach unserer Planung von unserer Kamera, oder den o.g. Encoder und weiter über einen Kurzen Zwischenspeicher auf einen von uns betriebenen Server und unter Nutzung eines geeigneten Video-Players (als Tool) an die C.-Webseite als Endziel für das Livestreaming. (….)“.

56

Es ist vergaberechtlich nicht zu kritisieren, dass die Antragsgegnerin dieses Vorbringen für ausreichend gehalten hat.

57

b. Das Angebot der Antragstellerin ist auch nicht deshalb gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV aus der Wertung zu nehmen, weil die Antragstellerin - so die Auffassung der Antragsgegnerin - ihr Angebot nachträglich durch die Einbindung der U. beim Video Hosting abgeändert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer Bezug genommen (Beschlussumdruck Seite 18-20).

58

2. Das Angebot der Antragstellerin ist aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen. Nach der genannten Vorschrift sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat bis zum 16.12.2025 (12.00 Uhr) weder die Angabe in Ziffer 5 „Erklärung über die Beauftragung von (reinen) Unterauftragnehmern“ der Unterlage „Anschreiben und Bietererklärung“, noch die Anlage „Erklärungsbogen zur Eignung sowie sonstige Erklärung“ und die „Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung reiner Unterauftragnehmer“ vorgelegt.

59

a. Die Antragsgegnerin war gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV berechtigt, die bis dahin fehlenden Unterlagen nachzufordern.

60

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung u.a. auffordern, fehlende leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen. Diese Unterlagen sind nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).

61

aa. Die in Rede stehenden Unterlagen zum Nachunternehmereinsatz waren dem Angebot nicht beigefügt und fehlten daher.

62

Der geplante Einsatz der U. im Rahmen der Bereitstellung einer Streaming Plattform gemäß Ziff. 3.2.2.10 der Leistungsbeschreibung ist als Unterauftrag im Sinne von § 36 VgV zu qualifizieren.

63

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagserteilung kann er von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.

64

Die Leistungen der U., die die Antragstellerin im Falle der Zuschlagserteilung in Anspruch nehmen möchte, erfüllen die Voraussetzungen einer Unterauftragsvergabe. Es handelt sich nicht um eine lediglich unterstützende Hilfeleistung eines Dritten.

65

Als Nachunternehmer wird ein Unternehmen bezeichnet, welches Teile der ausgeschriebenen und vom Bieter zu erbringenden Leistung ausführt, ohne selbst in einem unmittelbaren vertraglichen Verhältnis zum Auftraggeber zu stehen. Der Nachunternehmer steht nur zu dem Bieter in Vertragsbeziehungen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Leistungsbeschreibung und die darin enthaltene Festlegung, zu welchen primären Leistungen sich der Bieter gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Unternehmer, die selbst keine Teile der in Auftrag gegebenen Leistung erbringen, sondern in Hilfsfunktion tätig sind oder Hilfeleistungen übernehmen, wie z.B. Lieferanten von Baustoffen oder Verleiher von Baumaschinen, sind schon begrifflich keine Nachunternehmer (vgl. nur Senat, Beschl. v. 25.06.2014, Verg 38/13, juris Rn. 28; BayObLG, Beschl. v. 31.08.2022, Verg 18/21, juris Rn. 93).

66

(1) Ziff. 3.2.2.10 beschreibt selbständige Teile der ausgeschriebenen Leistung, die vom Bieter zu erbringen sind. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gehe bei dieser Position der Leistungsbeschreibung nicht um die Bereitstellung einer einzigen Plattform, weil Live-Streaming und Streaming on-demand unterschiedliche Anforderungen stellen würden, mag dies zutreffend sein. Allerdings möchte sie jedenfalls für das Video-Streaming on-demand auf der Internetseite des C. und anderen Satellitenseiten Dienste der U. in Anspruch nehmen. Die Bereitstellung einer Streaming Plattform für Videos on-demand ist aber neben dem Live-Streaming ein selbständiger Teil der zu erbringenden Leistung, der nicht als völlig unbedeutend angesehen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem an die Vergabekammer adressierten Schriftsatz vom 04.07.2025 (dort Seite 15-17) ist für ein Nachunternehmerverhältnis weder erforderlich, dass Gegenstand des Unterauftrags eine Hauptleistung ist, noch dass der Nachunternehmer in relevanter Weise nach außen auftritt oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Hauptauftrag hat.

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(2) Es ist davon auszugehen, dass die U. die oben genannte (Teil-)Leistung selbständig in eigener Verantwortung als Unterauftragnehmer der Antragstellerin erbringen soll. Der Vortrag der Antragstellerin, sie beabsichtige bei der U. lediglich Serverkapazitäten und das Tool W.Player anzumieten und damit nur vorbereitende Hilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, weil die spätere Ansicht editierter Videodateien auf den C.-Webseiten erst erfolgen könne, wenn der VideoPlayer von ihr initial konfiguriert und auf den Webseiten des C. technisch eingebunden werde, steht in unlösbarem Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen.

68

Dies gilt zunächst für den Inhalt der Rechnung der U. an die Antragstellerin vom 25.11.2025. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin beabsichtigt sie im Falle der Zuschlagserteilung, das derzeit bestehende Vertragsverhältnis (Abonnement) mit der U. fortzusetzen. Gegenstand dieses Vertrags ist aber nicht die Anmietung einer „leeren Hülle“, so wie die Antragstellerin glauben manchen will, sondern die Leistung (Video-)Streaming-on-demand über W. also genau das, was nach Ziff. 3.2.2.10 neben dem Live-Streaming gefordert wird:

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„Im Preis enthalten:

70

Bereitstellung der Streaming-Plattform für C.-Videos (VOD) auf www.bundesfinanzministerium.de und weiteren Satellitenseiten

71

DSGVO-Konformität, Dynamische Bandbreitenanpassung und Player BITV2.0 konform u.a.“

72

Es ist keine Rede davon, dass lediglich Serverkapazitäten und das Tool W.Player angemietet werden. Überdies hat die Antragstellerin die U. bei ihrer Bewerbung um den bestehenden Vertrag selbst als Unterauftragnehmerin angegeben. Soweit sie geltend macht, ursächlich hierfür sei gewesen, dass ursprünglich auch noch Dolmetscherleistungen mit gebucht werden sollten, erschließt sich dies nicht.

73

Hinzu kommt die E-Mail der U. (L.) vom 25.07.2025 (GA Bl. 46), die sie auf Nachfrage der Beigeladenen nach einer reinen Nutzung des W. Player verfasst hat. Darin heißt es wie folgt:

74

„Unser Player ist fest in die W.-Plattform eingebettet und nicht als eigenständiges Produkt verfügbar. Eine Nutzung setzt voraus, dass die Videos bei uns gehostet werden bzw. Livestreams über unsere Infrastruktur verarbeitet und ausgeliefert werden. Eine modulare Plug-and-Play Lösung bieten wir nicht an.“

75

Wenn dies aber so ist, dann besteht gerade nicht die Möglichkeit, das Tool W.Player separat als Vorleistung anzumieten.

76

bb. Die Antragstellerin hat die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der bis zum 16.12.2026 gesetzten Frist nachgereicht.

77

Die Antragsgegnerin war durch das fortdauernde Zuschlagsverbot nicht gehindert, das Vergabeverfahren durch Anforderung der in Rede stehenden Unterlagen bei der Antragstellerin fortzusetzen. Das Zuschlagsverbot hinderte die Antragsgegnerin lediglich daran, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen, nicht jedoch das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen. Der öffentliche Auftraggeber bleibt insoweit „Herr“ des Vergabeverfahrens, als er das Vergabeverfahren trotz des bestehenden Zuschlagverbots beispielweise aufheben oder in einen beliebigen Stand zurückversetzen kann. Würde sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass entgegen der Annahme der Vergabekammer keine Nachunternehmerleistung vorliegt, wäre die Nachforderung der Unterlagen vergaberechtsfehlerhaft. Für die Antragstellerin hätte die Nichtvorlage der Unterlagen keine nachteiligen Folgen. Bestätigt der Vergabesenat hingegen die Vergabekammer in Bezug auf einen Nachunternehmereinsatz, geht die Nichtvorlage der Unterlagen zu Lasten der Antragstellerin.

78

III.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3 und 4 GWB und § 175 Abs. 2 iVm § 71 GWB. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene und die Antragsgegnerin, obwohl sie im Beschwerdeverfahrens obsiegt haben, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen haben. Der Nachprüfungsantrag war im Beschwerdeverfahren nur deshalb zurückzuweisen, weil sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt nach der Entscheidung der Vergabekammer weiterentwickelt hat.

80

IV.

81

Der mit Schriftsatz vom 11.05.2026 gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung entsprechend § 156 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor.

82

1. Das Gericht hat gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wiedereröffnung anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt.

83

a. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die Vorsitzende des Senats hat in der etwa einstündigen mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 ausführlich in den Sach- und Streitstand eingeführt und - wie die Antragstellerin selbst ausführt - einen Ausschluss des Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV angesprochen. Hierzu konnten sich alle Verfahrensbeteiligten erklären. Von dieser Gelegenheit ist umfassend Gebrauch gemacht worden. Eine Schriftsatzfrist ist nicht beantragt worden. Überdies ist ein möglicher Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 29.04.2026 explizit angesprochen worden (GA Bl. 135). Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 04.05.2026 (GA Bl. 157) repliziert. Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerin von der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats nicht überrascht sein; auch für einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO bestand vor der mündlichen Verhandlung kein Anlass.

84

Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2026 (dort Seite 4 unten) in diesem Zusammenhang vorträgt, die Vorsitzende habe erklärt, es sei „das gute Recht“ der Antragstellerin gewesen, die Vorlage der angeforderten Unterlagen mit Blick auf das Beschwerdeverfahren zu verweigern, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt. Einer Beweisaufnahme bedarf es dazu nicht.

85

b. Der grundrechtlich geschützte Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden.

86

Die Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, dass „sie Wortbeiträge der Beteiligten nur zulässt, die über die vorliegenden Schriftsätze hinausgehen“ (Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.05.2026, dort Seite 5). Sie hat vielmehr sinngemäß gesagt, es bestehe für die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, ihr Vorbringen über das Geschriebene hinaus, nun im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts ggflls. zu konkretisieren oder weitere Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu machen. Hiervon ist umfassend Gebrauch gemacht worden. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist mehrfach Gelegenheit gegeben worden sich zu erklären. Seine Wortbeiträge sind nicht „mehrfach mit dem Hinweis abgebrochen“ worden, „das Gericht habe alles gelesen und verstanden“. Im Rahmen ihrer Verhandlungsführung hat die Vorsitzende lediglich unnötigen Wiederholungen entgegengewirkt und dabei gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass dem Senat die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin vor der Vergabekammer insbesondere zu den Voraussetzungen eines Nachunternehmereinsatzes bekannt sind, obwohl die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hierauf lediglich pauschal Bezug genommen hat.

87

2. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Sache ist entscheidungsreif; die Notwendigkeit weiterer Erörterungen besteht nicht. Der Behauptung der Antragstellerin, „eine relevante mündliche Verhandlung“ habe „tatsächlich nicht stattgefunden“, ist grob tatsachenwidrig und entspricht nicht dem tatsächlichen Gang der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat den Anwesenden nach Antragstellung seine vorläufigen rechtlichen Überlegungen umfassend mitgeteilt. Zu der mehrfach eingeräumten Gelegenheit sich hierzu zu erklären, ist bereits zuvor ausgeführt worden. Zudem hatten Frau H. und Herr T., jeweils für die Antragstellerin, Gelegenheit, zum Live-Streaming und Streaming on-demand und dem bestehenden Vertragsverhältnis mit der U. vorzutragen.

88

V.

89

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Antragstellerin geht insoweit von einer unzutreffenden Prämisse aus. Die Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Anschluss an die Entscheidung der Vergabekammer vom 13.08.2025 durch das an die Antragstellerin adressierte Nachforderungsverlangen bedeutet keinen Vollzug der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne, dass der Beigeladenen hierdurch ein Rechtsverlust durch Zuschlagserteilung an die Antragstellerin droht.