Zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit eines den Fall des verhehlten Nachbaus erfassenden …
Leitsatz
Zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit eines den Fall des verhehlten Nachbaus erfassenden Vertragsstrafeversprechens mit einer pauschalierten Mindeststrafe von 6.000 € bei Verstoß gegen eine sortenschutzrechtliche Unterlassungsverpflichtung.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Winterweizensorte "C" zu erzeugen, wenn der jeweilige Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,
es sei denn, die vorstehend genannte Handlung
• erfolgt
- im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);
- zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV);
- zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV); oder
• erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder
• stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
• stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder
• erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er
• seit dem 27.08.2019 bezüglich der Sommergerstensorte "A" und
• seit dem 09.10.2017 bezüglich der Winterweizensorte "C"
– über die Eigenerzeugung von Vermehrungsmaterial einer Menge von 18 dt der Sorte "A" und 6,9 dt der Sorte "C" zur Wiederaussaat im Wirtschaftsjahr 2023/2024 (vgl. Anlage K1) hinausgehend –
Handlungen gemäß Ziffer I.1 (Erzeugung von Erntegut) begangen hat,
indem er der Klägerin darüber Auskunft erteilt, ob er in seinem Betrieb die vorbezeichneten Handlungen durchgeführt hat und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
• die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
• die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitteilt und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise belegt.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 03.10.2025 zu zahlen;
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 03.10.2025 zu zahlen
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der H GmbH oder ihren Rechtsvorgängern als ausschließlichen Nutzungsberechtigten durch
• in Bezug auf die Sorte "A" seit dem 27.08.2019 und
• in Bezug auf die Sorte "C" seit dem 09.10.2017
begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist,
soweit dieser über den Schaden aus der Eigenerzeugung von Vermehrungsmaterial einer Menge von 18 dt in Bezug auf die Sorte "A" und 6,9 dt in Bezug auf die Sorte "C" zur Wiederaussaat im Wirtschaftsjahr 2023/2024 (vgl. Anlage K1) hinausgeht.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Landwirt, wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.
Im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2023/2024 lag das ausschließliche Nutzungsrecht an der seit dem 16.12.2013 nach der GemSortV geschützten Sommergerstensorte "A" sowie das ausschließliche Nutzungsrecht an der seit dem 09.10.2017 nach der GemSortV geschützten Winterweizensorte "C" bei der R GmbH. Letztere hat ihr Saatgutgeschäft (einschließlich der hier streitgegenständlichen Sorten und der ihr insoweit zustehenden Rechte und Ansprüche) mit Wirkung zum 01.01.2025 im Wege der Abspaltung auf die H GmbH übertragen. Die H GmbH ist Gesellschafterin der Klägerin und hat diese ermächtigt, die ihr insoweit zustehenden Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst auch eine Einziehungsermächtigung.
Für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2023/2024 hat der Beklagte am 20.06.2024 eine Erklärung über die von ihm vorgenommene Wiederaussaat eigenerzeugten Vermehrungsmaterials abgegeben. Danach hat der Beklagte in diesem Wirtschaftsjahr 18,0 dt Saatgut der Sorte "A" und 6,9 dt Saatgut der Sorte "C", das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial dieser Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, dort wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet.
Die Klägerin hat anhand der Angaben des Beklagten die für die Wiederaussaat von Vermehrungsmaterial geschuldete Nachbaugebühr ermittelt und den Beklagten unter Übersendung der als Anlage K 2 vorliegenden Rechnung vom 02.08.2024 zur Zahlung aufgefordert. Dies blieb, wie auch eine nachfolgende Mahnung, ohne Erfolg.
Der Beklagte hatte sich bereits mit der als Anlage K 5 vorliegenden Unterlassungserklärung vom 15.09.2019, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, und die für den erneuten Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 vorsieht, hinsichtlich der Sommergerstensorte "A", deren gesetzlich privilegierter Nachbau ihm unter den dortigen Voraussetzungen vorbehalten blieb – strafbewehrt unterworfen.
Mit dem als Anlage K 4 vorliegenden Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2025 hat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung des anhand der Angaben des Beklagten für die Wiederaussaat von Vermehrungsmaterial ermittelten und aufgrund der andauernden Zahlungsverweigerung des Beklagten geschuldeten Schadensersatzes, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der Sorte "C" sowie zur Zahlung der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung nunmehr angefallenen Kosten aufgefordert. Außerdem hat sie dem Beklagten angedroht, für den Fall der Nichterfüllung der geltend gemachten Ansprüche auf Grundlage der in Bezug auf die verletzte Sorte "A" bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung Vertragsstrafe geltend zu machen.
Klägerseits wird vorgetragen,
mangels fristgerechter Zahlung könne die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im beantragten Umfang verlangen.
Ihren Schadensersatz beziffert sie auf Grundlage der Z-Lizenzgebühren wie folgt:
| Sorte | Z-Lizenzgebühr (EUR/dt) | Menge (dt) | Faktor | Schadensersatz in EUR |
| "A" | 12,50 | 18,0 | 1,0 | (225,00)* 0,00 |
| "C" | 14,50 | 6,9 | 1,0 | 100,05 |
| insgesamt | 100,05 |
* Die Vertragsstrafe ist auf diesen Schadensersatzbetrag angerechnet worden.
Gleichzeitig sei der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grundlage der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung für die Sorte "A" (Anlage K 5) in Höhe von EUR 6.000,00 verpflichtet, die auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet worden sei.
Die Klagepartei beantragt, wobei durch Versäumnisurteil erkannt werden möge:
Mit Klageanträgen zu I.1, 2, 3, 5, II: sinngemäß wie erkannt.
Mit Klageantrag zu I.4: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 35 d.A.) nicht vertreten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
1. Unter Berücksichtigung des infolge der Säumnis des Beklagten im Termin als zugestanden anzunehmenden tatsächlichen Vorbringens der Klägerin (§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist die Klage mit Blick auf die Klageanträge Ziff. I.1 bis 3 und 5 sowie II (hiesiger Tenor Ziff. 1 bis 5) zulässig und schlüssig, sodass wie beantragt durch Versäumnisurteil zu erkennen war. Auf den zuletzt eingegangenen klägerischen Schriftsatz kam es nicht an; dem zuvor gehaltenen Vorbringen der Klägerin ist noch nicht zu entnehmen, sie habe Zeitpunkt und Art der Zahlung entsprechend Art. 6 Abs. 2 GemNachbauV abweichend vom 30.6. (vgl. EuGH, Urt. v. 25.6.2015 – C-242/14, GRUR 2015, 878 – Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/ Vogel) bestimmt, so dass auch dahinstehen kann, ob in dem Fall mit dem Verstreichen der Frist ebenso deliktisches Handeln vorläge, wie bei Nichtzahlung zum 30.6. Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe (vgl. ergänzend auch nachfolgend Ziff. 3 und 4) wird insoweit gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Klage ist indes ungeachtet der Säumnis des Beklagten nach vorangegangenem Hinweis abzuweisen (sog. unechtes Versäumnisurteil), soweit die Klägerin die Verurteilung zur Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro begehrt. Hierauf hat sie keinen Anspruch.
a) Der Beklagte hat zwar gegen die mit Erklärung nach Anlage K 5 vertraglich eingegangene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Denn dieser unterfällt ausdrücklich - und insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Voraussetzung der in Art. 94 GemSortV genannten Rechte (vgl. EuGH, Urt. v. 25.6.2015 - C-242/14, GRUR 2015, 878 - Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Vogel) - auch die Konstellation des Nachbaus, der (nur) deshalb als (in der Rückschau) unberechtigt im Sinne der Art. 14, Art. 13 GemSortV anzusehen ist, weil er zwar grundsätzlich nach Art. 14 GemSortV privilegiert ist und beauskunftet wird, die Nachbauentschädigung aber nicht innerhalb der vom Gerichtshof der Europäischen Union als maßgeblich erkannten Frist bis Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, also dem 30.6., gezahlt wird.
b) Allerdings erweist sich das abgegebene Vertragsstrafeversprechen als unwirksam. Es ist auf Grundlage einer in ständiger Praxis der Klägerin verwendeten Vertragsstrafenklausel abgegeben worden, die somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB darstellt. Diese hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand; sie benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift kann sich dabei unter anderem aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben (vgl. BGH, NJW 1997, 3233 [3234]; GRUR 2014, 595 Rn. 12 - Vertragsstrafenklausel).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe einem doppelten Zweck dient: Sie soll zum einen den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung (Unterlassung) anhalten. Zum anderen kann der Gläubiger die vereinbare Vertragsstrafe zugleich als (Pauschal-, da ohne Einzelnachweis verlangbarer, vgl. BGH, GRUR 1993, 926 juris-Rn. 13 m.w.N. - Apothekenzeitschriften; GRUR 2014, 595 Rn. 16 - Vertragsstrafenklausel; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.5.2016 - 6 U 17/15 Rn. 58) Mindestbetrag seines Schadens im Verstoßfall verlangen, wie auch aus § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt. Letzteres gilt auch bei der in Form strafbewehrter Unterwerfung eingegangenen Unterlassungsverpflichtung (vgl. BGH, GRUR 2008, 929 - Vertragsstrafeneinforderung).
bb) Im Lichte der letztgenannten Zwecksetzung der Vertragsstrafe ist im Geltungsbereich der GemSortV zunächst zu sehen, dass die im Streitfall folglich zugleich vereinbarte pauschalierte Mindeststrafe von 6.000 Euro im Widerspruch zu den - als acte eclairé feststehenden - unionsrechtlichen Vorgaben steht.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 94 GemSortV zugunsten des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts einen Entschädigungsanspruch begründet, der nicht nur vollständig ist, sondern zudem auf einer objektiven Grundlage beruht, denn er erfasst allein den Schaden, der dem Inhaber aus der Verletzungshandlung entstanden ist. Die Norm kann daher nicht so ausgelegt werden, dass der Inhaber auf dieser Rechtsgrundlage die Verurteilung des Verletzers zu einem pauschal festgesetzten Strafschadensersatz erwirken kann (EuGH, ECLI:EU:C:2016:419 = GRUR 2016, 1043 Rn. 34 - Hansson). Vielmehr muss der Umfang des nach Art. 94 der Verordnung zu zahlenden Schadensersatzes möglichst genau den Schäden entsprechen, die dem Inhaber des Sortenschutzrechts tatsächlich und sicher durch die Verletzung entstanden sind (EuGH, ECLI:EU:C:2016:419 = GRUR 2016, 1043 Rn. 35 - Hansson). Zum Umfang des Ersatzes des entstandenen Schadens nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Inhaber der verletzten Sorte Nachweise dafür beibringen muss, dass sein Schaden über das hinausgeht, was von der angemessenen Vergütung nach Abs. 1 dieses Artikels gedeckt ist (EuGH, ECLI:EU:C:2016:419 = GRUR 2016, 1043 Rn. 56 - Hansson). Jedenfalls obliegt es dem mit der Sache befassten Gericht zu beurteilen, ob die vom Inhaber der verletzten Sorte geltend gemachten Schäden genau nachgewiesen werden können oder ob ein Pauschalbetrag festzusetzen ist, der den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf diese Schäden möglichst nahekommt (EuGH, ECLI:EU:C:2016:419 = GRUR 2016, 1043 Rn. 59 - Hansson).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Folge weiter Art. 18 Abs. 2 VO GemNachbauV aF, der einen Pauschalbetrag in Höhe der vierfachen Lizenzgebühr vorsah, mit Blick auf die Unvereinbarkeit einer normativen Pauschalierung eines Mindestschadens mit Gemeinschaftssortenrecht für ungültig erklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 - MS/Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH).
Nach Maßgabe dessen erweist sich - auch außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 5 Abs. 1 GemNachbauV - die Vereinbarung einer Vertragsstrafe als (Pauschal-, da ohne Einzelnachweis verlangbarer, vgl. BGH, GRUR 1993, 926 juris-Rn. 13 m.w.N. - Apothekenzeitschriften; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.5.2016 - 6 U 17/15 Rn. 58) Mindestbetrag des Schadens im Verstoßfall von 6.000 Euro jedenfalls für den Fall als gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen, als der Schaden - wie im Streitfall - letztlich allein auf der Nichtzahlung der angemessenen Entschädigung bis zum 30.6. für einen im Übrigen gemäß Art. 14 GemSortV im Ausgangspunkt privilegierten und so beauskunfteten Nachbau beruht, der infolge der Nichtzahlung indes als Sortenschutzverletzung nach Art. 13 GemSortV anzusehen ist. Selbst wenn man daher folgerichtig einen Schaden in Höhe der Z-Lizenz zugrunde legt, und nicht mehr auf die Höhe der niedrigeren Nachbauentschädigung abstellt, ist der in Gestalt der pauschalen Vertragsstrafe zugleich vereinbarte Mindestschadensersatz exorbitant überschießend. Die Vertragsstrafenklausel ist insoweit nicht mehr mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren (vgl. § 307 Abs. 2 BGB).
cc) Die Vertragsstrafe ist aber auch im Lichte der weiteren Zwecksetzung der Vertragsstrafe - die Sicherung der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung - überhöht.
(1) Es bedarf daher im Streitfall keiner Vertiefung und veranlasst die Kammer folglich auch nicht zu der nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in ihrem Ermessen stehenden Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union, wie sich die in dessen Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zur Mindestschadenspauschalierung auf die zweite genannte Zwecksetzung der Vertragsstrafe auswirkt, die ja zugleich - und insbesondere („in erster Linie, vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 16 - Vertragsstrafenklausel) - die Unterlassung effektiv sichern soll. Dabei wäre allerdings auch in den Blick zu nehmen, dass die autonom auszulegende GemSortV die - deutscher zivilrechtlicher Dogmatik entstammende - Ausräumung der Begehungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt nicht kennt (wenn auch der EuGH das außergerichtliche Abmahnverfahren als Form der Suche nach einer gütlichen Einigung vor der eigentlichen Klageerhebung dem Anwendungsbereich der Enforcement-RL 2004/48 hat unterfallen lassen [vgl. EuGH Urt. v. 28.4.2022 - C-559/20, GRUR-RS 2022, 8634 Rn. 35] und die GemNachbauV verschiedentliche vertragliche Abreden zwischen Landwirt und Sortenschutzinhaber kennt), sondern (nur) die Rechte aus Art. 94 GemSortV einräumt, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verfahrens- und materiellrechtlichen Instrumente der Durchsetzung der Rechte aus der Gemeinschaftssorte dem nationalen Recht unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2006, 575 Rn. 32 - Melanie). Dabei wäre weiter zu sehen, dass andere europäische Rechtsordnungen ein anderes Verständnis von den Auswirkungen der Vertragsstrafenvereinbarung haben, es also auch kein einheitliches europäisches Verständnis hierzu gibt (so ermöglicht beispielsweise das französische Recht die Herab- oder Heraufsetzung der Vertragsstrafe von Amts wegen, Art. 1152 Code Civil). Es ist also unionsrechtlich keineswegs zwingend, diesen Zweck der Vertragsstrafe als durchgreifend und eine höhere Pauschalierung erlaubend zu erachten, und nicht wenigstens im Geltungsbereich der GemSortV allein eine Unterwerfung nach „neuem Hamburger Brauch“ zu gestatten, die ebenfalls die Unterlassung effektiv sicherte, aber die genannten Probleme vermiede.
(2) Selbst wenn man aber einmal annimmt, Art. 94 GemSortV erlaube zur Sicherung einer vertraglichen Unterlassungsunterwerfung eine weit höhere pauschalierte Vertragsstrafe, hält die im Streitfall vereinbarte Höhe der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht stand.
Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel). Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem aber auch im kaufmännischen Verkehr eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 - Kinderwärmekissen).
Das liegt hier vor.
(a) Die durch die Klägerin - wie gerichtsbekannt ist und überdies durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - regelhaft für jeden Einzelverstoß vereinbarte Vertragsstrafe von 6.000 Euro erreicht fast (nämlich zu 80%) das ebenso regelhaft im Rahmen der Streitwert- und Gegenstandswertangabe mit 7. 500 Euro bezifferte klägerische Gesamtinteresse an der Unterlassung für die gesamte verbleibende Schutzrechtsdauer (von zum damals abgemahnten Erstverstoßfall noch rund 19 Jahren, nämlich bis 2038).
(b) Diese fast das gesamte Unterlassungsinteresse für die restliche Schutzrechtsdauer abgeltende Vertragsstrafe ist im Lichte der zur Unterwerfung führenden Ausgangsverletzung, den drohenden Gefahren und den Umständen des Streitfalls unangemessen hoch.
(aa) Es wird dabei nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof die zu Austauschverträgen entwickelte Verpflichtung, die Vertragsstrafe müsse auch für den typischerweise geringstmöglichen Verstoß angemessen sein (vgl. BGH, NJW 1997, 3233 [3235]; NJW 2016, 1230), hinsichtlich Unterwerfungserklärungen nicht überträgt, und keine Verpflichtung zum Abschluss nach sog. „neuem Hamburger Brauch“ oder zur Differenzierung nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verschuldens hinsichtlich der Vertragsstrafenhöhe vorsieht (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 15 - Vertragsstrafenklausel). Auch insoweit kann einmal dahinstehen, ob dem auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verbot der Schadenspauschalierung im Geltungsbereich der GemSortV zu folgen ist (vgl. bereits oben).
Es bedarf im Streitfall auch keiner Vertiefung, wie sich auswirkt, dass die Begründung des Bundesgerichtshofs, der Unterlassungsschuldner könne der Forderung einer unangemessen hohen Vertragsstrafe jedenfalls dadurch entgehen, dass er sich niedriger, aber noch angemessen, unterwerfe, weil die Unterwerfung eine Annahme nicht voraussetze (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 18), überholt ist (vgl. BGH, GRUR 2023, 255 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).
(bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Vertragsstrafe hinsichtlich deren unterlassungssichernden Zwecks so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen. Bei der Vereinbarung einer absoluten Vertragsstrafe ist bereits bei Vertragsschluss auf Grundlage des Verhaltens des Schuldners, das Anlass für die Vereinbarung der Vertragsstrafe gegeben hat, und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose über die für die notwendige Abschreckungswirkung erforderliche Höhe der Vertragsstrafe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner - anders als bei Austauschverträgen - mangels synallagmatischer Pflichten kein originäres Eigeninteresse an der Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht hat. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Unterlassungsgläubiger weitere Schutzrechtsverstöße oftmals nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand aufzudecken vermag (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 17 - Vertragsstrafenklausel).
Nach Maßgabe dessen ist eine fast das gesamte Unterlassungsinteresse für die restliche Schutzrechtsdauer abgeltende Vertragsstrafe im Lichte der zur Unterwerfung führenden Ausgangsverletzung, den drohenden Gefahren und den Umständen des Streitfalls unangemessen hoch.
Der Beklagte ist einzelunternehmerischer Landwirt, möglicherweise gar nur im Nebenerwerb; die beauskunfteten Mengen lassen auf eher geringe Anbaumengen schließen. Ausgangspunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung war ebenfalls (nur) ein verhehlter, im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 14 GemSortV erfüllender Nachbau. Die Begehungsgefahr für andere Sortenschutzverstöße war gering. Die Eingriffstiefe der drohenden Verletzungen war also nicht allzu hoch ausgeprägt, weil insoweit zu sehen ist, dass der Sortenschutzberechtigte den Nachbau als privilegierte Handlung im Schutzbereich des Sortenschutzrechts gegen nur geringe Nachbauentschädigung gesetzlich grundsätzlich dulden muss. Der drohende Schaden aus einem verhehlten Nachbau ist auch mit Blick auf Z-Gebühren folglich - erst recht im Lichte des Verbots der Schadenspauschalierung, vgl. bereits oben - nicht als hoch anzusehen. Es darf insoweit zudem nicht aus dem Blick verloren werden, dass die Klägerin bei der Bezifferung der Vertragsstrafe auch den in - nach der Rechtsprechung des EuGH wie erläutert unwirksamen - Art. 18 Abs. 2 GemNachbauV a.F. genannten Pauschalbetrag als drohenden Schaden berücksichtigt haben wird. Die Frage der Überhöhung einer Schadenspauschale muss aber die Beurteilung beeinflussen, welche Höhe einer Vertragsstrafe nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 1362 Rn. 19).
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach etwa allein die nicht fristgerechte Zahlung der Nachbauentschädigung - in der Rückschau - deliktisches Handeln im Sinne des Art. 13 GemSortV begründet, führt im Streitfall weiter dazu, dass die Vertragsstrafe im faktischen Ergebnis auch allein für den Fall des Zahlungsverzugs mit der Nachbauentschädigung versprochen ist (vgl. auch den Rechtsgedanken des hier mit Blick auf das unternehmerische Handeln als solches nicht anwendbaren § 309 Nr. 6 BGB). Damit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unwirksam überhöhten Vertragsstrafe bei Überschreitung von Zwischenfristen (vgl. BGH, NJW 2013, 1362).
Auch im Lichte der Enforcement-Richtlinie ist schließlich in den Blick zu nehmen, dass eine Regelung nach deren Art. 3 fair, gerecht und nicht missbräuchlich sein muss (vgl. EuGH, Urt. v. 28.4.2022 - C-559/20, GRUR-RS 2022, 8634 Rn. 62; Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492, Rn. 93 und 94).
Im Lichte dieser Erwägungen ist eine das klägerische Gesamtinteresse an der Unterlassung für die gesamte verbleibende Schutzrechtsdauer fast vollständig abbildende und drohende Schäden exorbitant übersteigende Vertragsstrafenhöhe in der Gesamtwürdigung auch mit Blick auf die Abschreckungsfunktion für weitere Verstöße bei Bildung der Prognose vom Erstverletzungszeitpunkt aus gesehen deutlich überhöht und folglich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
3. Zwar handelt es sich bei geltend gemachter Vertragsstrafe und geltend gemachtem Schadensersatzanspruch im Übrigen um gesonderte Streitgegenstände (vgl. BeckOGK/Ulrici, 1.9.2021, BGB § 340 Rn. 98 m.w.N.); dem Vorbringen der Klägerseite kann aber hinsichtlich der vorgetragenen Anrechnung noch hinreichend entnommen werden, dass sie ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich Klageantrag I.4 hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe der mitgeteilten Z-Gebühr von 225 Euro hinsichtlich der Sorte „A“ stützt. Insoweit war durch Versäumnisurteil zu erkennen, wobei der Schadensersatz gemeinsam mit dem Schadensersatz für die Sorte „C“ nach Klageantrag I.3 im Tenor unter Ziff. 3 ausgesprochen worden ist.
4. Diese Teilklageabweisung führt aber wiederum dazu, dass eine andernfalls gebotene Teilklageabweisung hinsichtlich des (Festellungs)Klageantrags Ziff. II (vgl. Tenor Ziff. 5) nicht geboten ist. Wäre nämlich für Sortenschutzverletzungen hinsichtlich der Sorte „A“ eine Vertragsstrafe verwirkt, wäre dies gemäß § 340 Abs. 2 BGB auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen (wie die Klägerin bei ihrem bezifferten Schadensersatzanspruch nicht verkennt), und das hätte folglich Auswirkungen auf die zu tenorierende Reichweite der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 9 m.w.N. - Vertragsstrafeneinforderung; OLG Karlsruhe Urt. v. 25.5.2016 - 6 U 17/15, GRUR-RS 2016, 10600 Rn. 58), der dann zu weitgehend beantragt wäre.
II.
1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Das Urteil ist nach Maßgabe der § 708 Nr. 2, § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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