OVG NRW Beschluss zitiert von 1

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4785/00 Köln gegen den …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.290,71Euro (2.524,42 DM) festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4785/00 Köln gegen den Vorausleistungsbescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2000 und der durch Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 erfolgten Reduzierung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es ist nach derzeitiger Erkenntnis und bisheriger Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers Erfolg haben wird.

3

Entgegen dem Beschwerdevorbringen dürfte das Flurstück 1038 auch insoweit nicht in das Verteilungsgebiet einzustellen sein, als es als nicht öffentliche Zuwegung zu den Garagen genutzt wird. Die in Rede stehende Wegefläche wird angesichts der offenbar entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellten Gemeinschaftsgaragen und vier weiterer Doppelgaragen insgesamt von Bebauung freizuhalten sein, da sie die Erschließung der genannten Garagenanlagen sichert, wobei der Senat nach Aktenlage annimmt, dass auch die in jüngerer Zeit gebauten Doppelgaragen nicht auf dem Flurstück 1038, sondern daran angrenzend errichtet worden sind. Hiervon ausgehend dürfte auf absehbare Zeit eine Qualifizierung des Wegegrundstücks als Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB ausscheiden, mit der Folge, dass es auch nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist.

4

Vgl. insbesondere Senatsurteil vom 19. Oktober 1987 - 3 A 391/85 - m.w.N.

5

Ist danach die Wegefläche nicht Bestandteil des Verteilungsgebietes, kann in dem vorliegenden Verfahren auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Garagengrundstücke selbst durch den abgerechneten Abschnitt der straße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen sind. Für die Beurteilung des Antragsgegners, dies sei deshalb nicht der Fall, weil die der Erschließung der Garagengrundstücke dienende nicht öffentliche Wegefläche eine selbständige private Erschließungsanlage darstelle, spricht immerhin die angegebene Gesamtausdehnung der Wegstrecken von etwa 140 m sowie ihre mehrfache Verzweigung. Ob diese Gesichtspunkte für den maßgeblichen Eindruck, der bei natürlicher Betrachtung in der Örtlichkeit gewonnen wird, letztlich durchgreifend sind, wird zwar erst das Hauptsacheverfahren erweisen können. Der derzeitige Erkenntnisstand bietet aber jedenfalls keine Grundlage dafür, die Bewertung der Wegefläche als selbständige private Erschließungsanlage als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig zu betrachten.

6

Der Umstand, daß der Antragsgegner bei der Bestimmung der voraussichtlichen Höhe des auf das klägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags davon ausgegangen ist, das Flurstück 684 (2059) nehme nicht an der Aufwandsverteilung teil, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Wie bei der Aufwandsermittlung,

7

vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. § 21 Rdn. 34,

8

dürfte die Gemeinde auch hinsichtlich der Aufwandsverteilung gehalten sein, denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der die größte Wahrscheinlichkeit einer Realisierung bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für sich hat.

9

Dass der Antragsgegner mit seiner Annahme, das Flurstück 684 (2059) werde bis dahin als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sein und deshalb nicht mehr beitragspflichtig werden, gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

10

Ob - wie der Antragsteller meint - die für die Beurteilung des Ablösungsvertrages maßgebliche "Missbilligungsgrenze" unter Ausklammerung "preissteigerungsbedingter" Faktoren zu bestimmen ist, wird erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Im summarischen Aussetzungsverfahren legt auch der Senat - wie das Verwaltungsgericht - die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Missbilligungsgrenze" zugrunde,

11

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77 (79 - 82),

12

die eine Differenzierung nach "preissteigerungsbedingten" und "ausstattungsbedingten" Faktoren, wie sie in der neuen Rechtsprechung zur Abschnittsbildung vorgenommen wird,

13

vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZMR 1996, 681,

14

nicht erkennen lässt.

15

Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. März 1998 - 3 B 960/96 -.

16

Ebensowenig gibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anhalt dafür, dass der nominale Ablösungsbetrag zur Bestimmung der "Missbilligungsgrenze" um Zinsen und Zinseszinsen zu erhöhen ist. Soweit der Antragsteller lediglich eine entsprechend erhöhte Anrechnung des Ablösungsbetrages auf die festgesetzte Vorausleistung begehrt, dürfte dem jedenfalls § 226 Abs. 3 AO entgegenstehen, da ein Zinsanspruch weder unbestritten ist - der Antragsgegner hat einen solchen Anspruch unter Hinweis auf Driehaus, a.a.O., § 21 Rdn. 8, vielmehr ausdrücklich verneint - noch rechtskräftig festgestellt ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.