VG Gießen · Hessen 2. Berichterstatter Urteil

Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Die Klägerin ist Eigentümerin des 57.554 qm großen Grundstücks Flur 40, Flurstück 92/20 („T.-straße“).

Unter dem 16. Oktober 2008 schlossen die Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel der Konversion der ehem. J.-Kaserne, die auf der Einstellung des militärischen Betriebs in zwei Stufen in den Jahren 2008 und 2012 fußte. Mit gemeinsamer Erklärung vom 22. Juni 2009 konkretisierten die Beteiligten die Finanzierung der Erschließung der Konversion. Danach sollten die Konversion und Erschließung des Areals in zwei Phasen erfolgen. In der ersten Konversionsphase sollte die öffentliche Erschließung und Verwertung der Freigabeflächen im Technikbereich in den Jahren 2009 bis 2010 durchgeführt werden. Die zweite Konversionsphase sah die öffentliche Erschließung und Verwertung der Freigabeflächen nach endgültiger Beendigung der militärischen Nutzung voraussichtlich ab dem Jahr 2012 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen Bezug genommen. Mit den Vereinbarungen korrespondierend wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (im Folgenden: StaVo) vom 4. September 2009 der Bebauungsplan Nr. 25 „Y.-straße“ aufgestellt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Das streitgegenständliche Grundstück wurde bis zum endgültigen Abzug der Bundeswehr in 2014 (geplant war ursprünglich 2012) militärisch genutzt. Die in den getroffenen Vereinbarungen bezeichnete Konversionsphase 2 sollte erst nach Abzug der Bundeswehr durchgeführt werden, wozu es mangels zur Verfügung stehender Fördermittel seitens des Landes Hessen allerdings nicht mehr kam.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 wurde die Klägerin im Abrechnungszeitraum 2019 bis 2022 für dieses im Abrechnungsgebiet I.-Kernstadt gelegene Grundstück für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen i. H. v. 12.431,66 EUR herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 9. März 2021 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 6. November 2021 wurde die Klägerin sodann für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen i. H. v. ebenfalls 12.431,66 EUR herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 17. November 2021 Widerspruch ein. Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 28. November 2023 wurden die beiden Widersprüche jeweils zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheide verwiesen.

Mit Schriftsatz Ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 29. Dezember 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Das Gericht hat das Verfahren wegen des Bescheides für das Veranlagungsjahr 2020 vom 6. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 mit Beschluss vom 19. Juli 2024 auf das beigezogene Verfahren 2 K 2326/24.GI abgetrennt und dieses Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten ruhend gestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, alle allein relevanten äußeren Erschließungsmaßnahmen des streitgegenständlichen Grundstücks seien bereits im Rahmen der Konversionsphase 1 erfolgt. Dadurch sei das Grundstück in Gänze bereits vollständig erschlossen worden. Dazu hätten alle notwendigen Verkehrs- und Versorgungsanlagen, so etwa auch die Anbindung an das Strom-, Wasserver- und Wasserentsorgungsnetz, die Errichtung einer Löschwasserzisterne und eines Regenrückhaltebeckens gehört. Die nicht mehr umgesetzte Konversionsphase 2 habe darüber hinaus noch eine Erschließung innerhalb des Grundstücks vorgesehen, um dieses in der Folge in bebaubare Parzellen aufzugliedern. An der Erschließung habe sich die Klägerin in erheblichem Maß finanziell beteiligt. Zum Zeitpunkt der Endabrechnung der Konversionsphase 1 habe das Projektkonto eine Unterdeckung i.H.v. 22.092,82 EUR ausgewiesen. Der Fehlbetrag sei von der Klägerin mit Zahlung vom 9. Juni 2015 beglichen worden. Der Bebauungsplan „Y.-straße“ (im Folgenden: BPlan) veranschauliche diese Abschnitte und die Erschließungswirkung in Konversionsphase 1. Nach alledem komme die in § 20 der Satzung der Stadt I. über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (im Folgenden: WStrBS) normierte Übergangsregelung zu tragen, wonach die Klägerin für einen Zeitraum von 25 Jahren von der Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen ausgenommen sei und weshalb die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien. Soweit die Beklagte vorbringe, der Verschonungstatbestand komme nicht zum Tragen, weil keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme es hierauf nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, ob Erschließungsbeiträge geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 29. Dezember 2023 und vom 15. Mai 2024 nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt I. über die Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen im Abrechnungsgebiet I.-Kernstadt für das Grundstück Flur 40, Flurstück 92/20 („T.-straße“) für das Veranlagungsjahr 2019 vom 26. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid. Die Verschonung nach § 20 WStrBS komme vorliegend nicht zur Anwendung, da das streitgegenständliche Grundstück nicht zur Konversionsphase 1 gehöre und mithin hierfür auch keine Erschließungsbeiträge gezahlt worden seien. Gegenstand der Konversionsphase 1 seien stattdessen die Grundstücke Flur 40, Flurstück 92/7 (Größe 53.422 qm), Flur 40, Flurstück 92/9 (Größe 4.883 qm) und Flur 40, Flurstück 92/13 (Größe 4.738 qm) gewesen; dies ergebe sich eindeutig auf Seite 3 Ziff. 4 der Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung vom 22. September 2009. Der BPlan sei in dieser Hinsicht nicht von Bedeutung. Auch sei ein augenscheinliches Vorhandensein von Erschließungseinrichtungen für die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge tatsächlich ohne Belang. Entscheidungserheblich sei, ob und für welche Grundstücke Erschließungsbeiträge erhoben worden seien. Soweit die Klägerin zudem auf einen erheblichen Eigenanteil bei den Erschließungskosten abstelle, müsse man dem den wesentlichen Teil an Erschließungsbeiträgen entgegenhalten, der von den Käufern übernommen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze vom 3. April 2024, vom 21. Juni 2024 und vom 20. August 2026 nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Juli 2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Der Berichterstatter hat im Rahmen einer Ortsbegehung am 18. August 2026 das Areal um das klägerische Grundstück in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf den Vermerk über die Ortsbegehung wird verwiesen.

Die Beteiligten sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. September 2026 angehört worden. Die Beklagte hat dabei vorgetragen, dass es sich bei der „T.-straße“ um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB handele, da die Straße bereits vor Bezug der Kaserne vorhanden gewesen sei. Den Beteiligten wurde daraufhin Schriftsatznachlass gewährt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der ruhend gestellten Parallelsache 2 K 2326/24.GI sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten (3 Hefter), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 26. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen findet ihre Rechtsgrundlage in § 11a HessKAG i.V.m. § 1 WStrBS. Gemäß § 11 HessKAG können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Gemäß § 11a Abs. 1 HessKAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge i. S. d. § 11 HessKAG die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung (§ 11a Abs. 2 Satz 1 HessKAG). Macht die Gemeinde dabei von der Bildung von Abrechnungsgebieten nach der Ermächtigung des § 11a Abs. 2a HessKAG Gebrauch, müssen die Verkehrsanlagen, die ein Abrechnungsgebiet bilden, in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. dazu im Einzelnen VGH Kassel, B. v. 26.06.2018 - 5 B 157/18 -, BeckRS 2018, 18188). Macht die Gemeinde hingegen – wie vorliegend betreffend das streitgegenständliche Abrechnungsgebiet „Kernstadt“ – von § 11a Abs. 2b HessKAG Gebrauch, wonach in der Satzung auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden können, kommt es allein darauf an, dass sämtliche einbezogenen Verkehrsanlagen dem Ortsteil bzw. Ortsbezirk zugehörig sind und keine einzubeziehenden Verkehrsanlagen außen vor geblieben sind. Dies ist vorliegend bereits durch die Bestimmung des § 2 WStrBS eindeutig erfolgt, da unmissverständlich sämtliche Verkehrsanlagen des Ortsteils „Kernstadt“ zum „Abrechnungsgebiet 1“ i. S. einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt wurden. Da die Gemarkungsgrenzen der Ortsteile eindeutig abgrenzbar sind, wird dem Bestimmheitsgrundsatz bereits durch die genannte Formulierung Rechnung getragen.

Die Heranziehung der Klägerin ist auch nicht durch die Überleitungsregelung in § 11a Abs. 6 HessKAG i.V.m. § 20 WStrBS versperrt. Gemäß § 11a Abs. 6 Satz 1 HessKAG haben die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. Nach § 11a Abs. 6 Satz 2 HessKAG gilt entsprechendes, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 11 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Dabei sollen die Überleitungsregelungen nach § 11a Abs. 6 Satz 3 HessKAG vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Diese Vorgaben – einschließlich der weiteren Voraussetzungen des § 11a Abs. 6 HessKAG – hat die Beklagte in § 20 WStrBS in ihr kommunales Satzungsrecht umgesetzt. Danach sind Grundstücke im vorbeschriebenen Sinn bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für die Abrechnungsgebiete für einen Zeitraum von 25 Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der vorherige Beitragsanspruch (persönliche Beitragspflicht) oder der vertragliche Anspruch entstanden ist, unberücksichtigt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelten für das streitgegenständliche Grundstück folgende Besonderheiten:

Mit der Gründung der Bundeswehr und der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955 wurde u.a. der Beschluss gefasst, die J.-Kaserne zu errichten. Mit dem Bau der Kaserne wurde Ende der 1950er Jahre begonnen, die Fertigstellung erfolgte 1961. Erste Panzereinheiten bezogen jedoch bereits 1960 noch während des Baus den Standort. Die Kaserne war von 1960 bis 2008 Sitz der Panzerbrigade Y. bzw. später Z.; während des Kalten Krieges kamen noch Panzergrenadiere hinzu (vgl. neben dem Internetauftritt der Bundeswehr etwa auch Wikipedia).

Die Beklagte hat unter Vorlage aussagekräftiger historischer Dokumentation dazu weiter konkretisiert, dass die ersten Soldaten der Panzerbrigade Y. am …1960 die Kaserne bezogen haben (s. Chronik „30 Jahre Panzerbrigade Y./Z., Bl. 412, 416 d. GA). Sie hat daneben unter anderem einen LAGIS-Auszug (Topographische Karte, Bl. 417 d. GA) um 1955 vorgelegt, in der die „T.-straße“ bereits als Verkehrsanlage kartiert und mithin als Erschließungsanlage vorhanden war.

„Vorhandene Erschließungsanlagen“ i.S. des § 242 Abs. 1 BauGB (s. zur Vorgängervorschrift § 180 Abs. 2 BBauG) sind u.a. die bereits vor Inkrafttreten des BBauG zum 30. Juni 1961 programmgemäß fertiggestellten Straßen und die vorhandenen Straßen i. S. des früheren preußischen Anliegerbeitragsrechts (OVG Münster, U. v. 29.02.1996 - 3 A 743/92 - BeckRS 1996, 22546; OVG Schleswig, U. v. 08.11.1995 - 2 L 175/95 -, BeckRS 1995, 13177). Eine Straße war danach bereits „vorhanden“, wenn sie mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich so genutzt wurde (VG Düsseldorf, U. v. 28.01.2008 - 12 K 8285/04 -, BeckRS 2008, 33883; OVG Münster, U. v. 09.02.1999 - 3 A 2735/94 -, NVwZ-RR 1999 S. 566). Als bautechnische Mindestanforderung ist dabei ein niederschwelliges „Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung“ erforderlich; eine reine Sandpiste genügt diesen Anforderungen bspw. nicht (BVerwG, U. v. 24.02.2010 - 9 C 1/09 -, LKV 2010 S. 268 = BVerwGE 136, 126; VG Frankfurt/O., U. v. 05.09.2012 - 3 K 456/09 -, BeckRS 2013, 52036). Als Mindestanforderung, die an das Vorliegen einer vorhandenen Straße i.S. von § 242 Abs. 1 BauGB zu stellen ist, kann eine wassergebundene Fahrbahn – sprich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn –, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulässt, sowie ein Mindestmaß an Straßenbeleuchtung bereits ausreichend sein (OVG Lüneburg, U. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 -, BeckRS 2016, 51502; OVG Schleswig, U. v. 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008 S. 86). Hinsichtlich der Straßenentwässerung gehört zu den Mindestanforderungen das Vorhandensein einer, wenn auch primitiven, ihre Aufgaben aber letztlich erfüllende Einrichtungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche, bspw. über offene Gräben, (OVG Lüneburg, U. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 -, BeckRS 2016, 51502 m.w.N.; vgl. ferner OVG Münster, B. v. 14.04.1993 - 3 A 1114/89 -, n. juris). Diesen Mindestanforderungen wurde die „T.-straße“ zum Maßgeblichen Stichtag zum 29. Juni 1961 zur Überzeugung des Gerichts gerecht. Dass die „T.-straße“ bereits Mitte der 1950er Jahre zumindest existierte steht ausweislich des LAGIS-Auszugs fest. Die „T.-straße“ hatte ausgehend von der aus dem Jahr 1960 stammenden Luftbildaufnahme auch eine feste Deckschicht und muss mit dem Bezug durch die ersten Panzerkräfte von ihrer Tragfähigkeit her auch im Stande gewesen sein, schweres militärisches Gerät zu tragen, also erst recht einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht haben. Auf den vorgelegten Dokumenten ist auch ersichtlich, dass auf der gegenüber der Kaserne liegenden Straßenseite das Gelände leicht abfällt, so dass ein Ablauf des Niederschlagswassers vorhanden war. Das Straßenbeleuchtung vorhanden war, ist bereits den in die Jahre gekommenen Laternen auf den Lichtbildern zu entnehmen, die das Gericht während der Ortsbegehung am 18. August 2026 gefertigt hat. Die Straßenbeleuchtung steht zwischen den Beteiligten zudem auch nicht im Streit. Damit war die „T.-straße“ jedenfalls um 1955 i. S. des § 242 Abs. 1 BauGB vorhanden. Dass die Straße im Zuge des Kasernenbaus angehoben und bei der Gelegenheit im Kreuzungsbereich „Z.-straße“ leicht modifiziert wurde (vgl. Lichtbild, Bl. 418 d. GA), ändert an diesem Ergebnis nichts, da die Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war.

Dabei ist im Ergebnis unerheblich, dass die ehem. J.-Kaserne als Liegenschaft der Bundeswehr nicht bereits im beitragsrechtlichen Sinne als durch diese Erschließungsanlage erschlossen galt. Nach § 6 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS) bleiben im Außenbereich gelegene Grundstücke unberücksichtigt (ausgehend von der früher üblichen Rechtslage ist davon auszugehen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt nichts anderes galt). Eine Bundeswehrkaserne ist dabei ungeachtet ihrer Lage grds. nicht als unbeplanter Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen. Derartige Grundstücke sind nämlich nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Vielmehr war auch vorliegend das als Kaserne genutzte Grundstück im rechtlichen Sinne dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt bauplanungsrechtliche Anforderungen an Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, die Vorschrift fordert vielmehr das kumulative Vorliegen beider Merkmale (BVerwG, U. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Vorliegend erfüllt das streitgegenständliche Grundstück – wie bei Kasernen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte üblich – schon nur teilweise die Voraussetzungen um als „im Zusammenhang bebaut“ zu gelten. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, juris; VGH München, U. v. 25.11.2015 - 1 N 14.2049 -, juris Rn. 21). Allerdings kann nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang vermitteln. Vielmehr gehören dazu nur Bauten, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, juris; VGH München, U. v. 25.11.2015 - 1 N 14.2049 -, juris Rn. 21). Anhand der Lagebilder als auch dem bei der Ortsbesichtigung vom 18. August 2026 gewonnenen Eindruck geht das Gericht davon aus, dass die auf dem ehem. Kasernengelände noch vorhandenen Gebäude, die augenscheinlich der Unterbringung, Versorgung und Verwaltung von militärischem Personal und Gerät sowie der sportlichen Ertüchtigung gedient haben, aufgrund ihrer Größe und objektiven Eignung für die genannten Zwecke trotz Aufgabe der militärischen Nutzung und der zwischen den baulichen Anlagen vorhandenen Freiflächen geeignet sind, zumindest für Teile des Grundstücks einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Der Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch nicht über das gesamte Grundstück und insbesondere nicht bis an den das gesamte Grundstück umschließenden Grenzzaun des ehem. Militärischen Sicherheitsbereichs (etwa auch unmittelbar an der „T.-straße“). Auch das am nord-nord-östlichen Ende des Grundstücks gelegene Sportareal und die großen Freiflächen zwischen den Kasernengebäuden fallen heraus. Infolge der Größe der Freifläche erfolgt bereits ein trennender Eindruck, sodass sich ein Eindruck der Geschlossenheit nicht ergibt. Es ist nämlich anerkannt, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärkt und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (BVerwG, U. v. 19.04.2012 - 4 C 10/11 -, juris Rn. 12; VG Magdeburg, U. v. 12.09.2013 - 9 A 79/11 -, juris Rn. 29).

Das streitgegenständliche Grundstück und seine darauf befindlichen Gebäude bildeten auch keinen Ortsteil oder waren Teil eines solchen Ortsteils. Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, juris; BVerwG, U. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, juris Rn. 17; VGH München, U. v. 25.11.2015 - 1 N 14.2049 -, juris Rn. 22). Im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung, bei der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung ausgeschlossen ist, lässt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine weitere Bebauung zu, wenn die vorhandene Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1986 - 4 B 41/86 -, juris). Dabei orientiert sich § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mangels planerischer Festsetzungen an der Eigenart der Bebauung, die in der näheren Umgebung anzutreffen ist. Kann der vorhandenen Bebauung kein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Vorhaben entnommen werden, weil im Hinblick auf die Art oder das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche keine optisch wahrnehmbaren Merkmale feststellbar sind, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, ist die Zulässigkeit weiterer Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 19.02.2014 - 4 B 40/13 -, juris). Da der maßgebliche Bezugsrahmen sein städtebauliches Gepräge ausschließlich durch die vorhandenen Bauten und die tatsächlich ausgeübten Nutzungen erhält, kann eine Nutzung, die endgültig aufgegeben und mit deren Aufnahme nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen ist, keinen Einfluss auf den Gebietscharakter mehr haben (vgl. BVerwG, B. v. 24.05.1988 - 4 CB 12/88 -, juris). Anders als bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs, der ohne Rücksicht auf die Legalität der baulichen Anlagen anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, sofern die zuständigen Behörden sich mit deren Existenz abgefunden haben (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 ., juris; BVerwG, B. v. 30.10.1992 - 4 C 15/90 -, juris), genügt der tatsächlich vorhandene Bestand für die Bestimmung des Ortsteils nicht, bei dessen Auslegung rechtliche Bewertungen einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1998 - 4 C 7/98 -, juris). Da nur genehmigte oder genehmigungsfähige Bauten und Nutzungen die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen vermögen, ist der durch die Umgebungsbebauung gebildete Rahmen und mit ihm auch der Ortsteil aus dem tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris; ebenso VGH München, U. v. 25.11.2015 - 1 N 14.2049 -, juris Rn. 22). Für das Vorliegen eines Ortsteils ist zudem nicht erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt (BVerwG, U. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, juris). Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB i. S. eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – daher auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, U. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze vermittelte weder die frühere, inzwischen aufgegebene militärische Nutzung dem streitgegenständlichen Grundstück die für einen Ortsteil notwendige organische Siedlungsstruktur noch bildete im maßgebenden Zeitpunkt der Gebäudebestand auf dem Kasernengelände und die innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegenden Gebäude einen Ortsteil.

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle bleiben, dass dieselben Ausführungen gleichermaßen für die gesamte ehem. J.-Kaserne. und aufgrund seiner Ausgestaltung in besonderem Maße auch für den sog. Technischen Bereich (im Folgenden: T-Bereich) galten, so dass die Grundstücke Flur 40, Flurstücke 92/7, 92/9, 92/13 und 92/20 insgesamt als dem Außenbereich zugehörig galten.

Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ca. im Jahr 2014 und dem Erlass des Bebauungsplan Nr. 25 „Y.-straße“ durch die StaVO der Beklagten und Inkrafttreten unter dem 9. April 2009 (im Folgenden: B-Plan), der das gesamte Areal nunmehr (erstmals) dem beplanten Innenbereich i. S. des § 30 BauGB zuordnet, sind die vorstehenden Ausführungen ex nunc obsolet geworden. Daran ändert auch die aktuell (noch) vorhandene Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete im Land Hessen (HEAE) nichts. Dadurch, dass das unmittelbar an die vorhandene Erschließungsanlage „T.-straße“ angrenzende streitgegenständliche Grundstück mit einem B-Plan belegt und dadurch dem beplanten Innenbereich zugeordnet wurde, sind auch die erschließungsbeitragsrechtlichen Folgen eingetreten, dies allerdings mit der Prämisse, dass einerseits für vor Inkrafttreten des BBauG typischerweise keine gesonderten Erschließungsbeiträge erhoben wurden, da dieses Rechtssystem damals noch nicht (in der heutigen Form) existierte, und dass andererseits selbst für den Fall eines „Hineinwachsens“ in die Erschließungsbeitragspflicht nach mittlerweile mehr als 70 Jahren Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), was nach heutigem Rechtsempfinden grds. mit der Abarbeitung des Bauprogramms und dem Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (s. statt vieler: VG Frankfurt a. M., U. v. 16.10.2003 - 6 E 754/03 -, BeckRS 2003, 153688; vgl. auch VGH Q., U. v. 10.06.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724).

Nach alledem galt die ehem. Kaserne zwar während ihrer militärischen Nutzung als nicht erschlossen, sie ist jedoch mit Inkrafttreten des B-Plans erschließungs(beitrags)rechtlich in die Erschließung durch die bereits seit Jahrzehnten vorhandene „T.-straße“ beitragsfrei hineingewachsen. Ein anderes Ergebnis kann auch unter Auslegung des gesetzgeberischen Willens nicht bezweckt sein, denn die Beklagte müssten andernfalls eine funktionsfähige vorhandene Straße abreißen und sodann neu errichten, um das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn erstzuerschließen und den Grundstückseigentümer in der Folge (nach Ablauf der Verschonungsdauer) auch zu Straßenbeiträgen heranziehen zu können, was unnötig doppelte Kosten verursachen würde. Dies hätte vorliegend quasi zur Folge, dass die Beklagte trotz vorhandener Erschließung, die ihr nicht zuletzt im Hinblick auf etwaige künftige Bauvorhaben einen Sondervorteil vermittelt (vgl. etwa § 30 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Erforderlichkeit der gesicherten Erschließung), niemals zu einmaligen oder (vorliegend) wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen werden könnte.

Hieran ändert auch der konkrete Ablauf hinsichtlich der Konversion nichts. Im Zuge der (geplanten) Konversion des Gesamtareals wurden die von den Beteiligten angeführte Zielvereinbarung/Kooperationsvereinbarung über die Konversionspartnerschaft zur J.-Kaserne, I. vom 16. Oktober 2008 (im Folgenden: Zielvereinbarung) und die konkretisierende Erklärung bezüglich der Kostenverteilung für die öffentliche Erschließung des künftigen Gewerbegebietes im Technikbereich der J.-Kaserne., I. im Rahmen der Konversionsphase 1 vom 22. Juni 2009 (im Folgenden: Annexerklärung) geschlossen. Dabei sollte die Konversion und vollständige (auch innere) Erschließung der ehem. Kaserne in zwei Phasen erfolgen sollte, von denen lediglich die die Grundstücke Flur 40, Flurstücke 92/7, 92/9 und 92/13 betreffende Phase 1 abgeschlossen wurde. Phase 1 betrifft dabei im Wesentlichen den (vorliegend nicht streitgegenständlichen) ehem. T-Bereich und wird mittlerweile als Gewerbegebiet genutzt. Das im hiesigen Verfahren gegenständliche Grundstück sollte in einer zweiten Phase in Parzellen aufgeteilt und erschlossen werden, wozu es jedoch nicht (mehr) gekommen ist. Gerade letzter Umstand führt aber dazu, dass das streitgegenständliche Grundstück Flur 40, Flurstück 92/20 weiterhin als einheitliches Grundstück zu betrachten ist, dessen Erschließung unmittelbar und insgesamt durch die „T.-straße“ gesichert ist.

Das Gericht folgt nach alledem ebenfalls dem Beklagtenvortrag aus eigener Überzeugung, wonach der außerordentlich gute Zustand der Verkehrsanlage bis zum heutigen Tag, wovon sich das Gericht bei der Ortsbegehung am 18. August 2026 selbst überzeugen konnte, dem stabilen Unterbau und der jahrzehntelangen allein militärischen Nutzung zu verdanken ist. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die Befahrung mit schweren Militärfahrzeugen, insbesondere Panzern, eine deutlich stärkere Abnutzung zur Folge gehabt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass – anders als bei einer gewöhnlichen täglichen Nutzung durch Kraftfahrzeuge, Busse und Lastkraftfahrzeuge eine Nutzung durch schweres Militärgerät typischerweise nicht täglich und auch nicht mit einer vergleichbar hohen Anzahl an Fahrzeugen erfolgt. Die Bundeswehr führt Kettenfahrzeuge zur Schadensvermeidung zudem auch grds. nicht auf Verkehrsstraßen, sondern transportiert diese auf bereiften Transportfahrzeugen oder mit Hilfe schwerer Transportluftfahrzeuge ins Übungs- oder Einsatzgebiet; sollte sie dennoch mit Panzern auf Verkehrsstraßen fahren, werden Kettenpolster aufgeschnallt, um den Straßenbelag zu schonen. Auch Soldaten fahren typischerweise in höherer Anzahl einmal pro Woche in die Kaserne hinein und einmal pro Woche heraus; die Fahrzeuge stehen während der Woche in der Kaserne auf dafür vorgesehenen Parkplätzen. Dabei ist ergänzend zu bemerken, dass die Zufahrt über das Haupttor erfolgt, also dort, wo aktuell linksseitig die HEAE liegt und das alte Wachhäuschen noch erkennbar ist. Das Nebentor (dort, wo der ehem. T-Bereich lag) wird bei Militäranlagen typischerweise nur im Ausnahmefall geöffnet und genutzt. Da im weiteren Straßenverlauf hinter der Kaserne ein Waldstück beginnt, gab es auch keinen nennenswerten Durchgangsverkehr, der die „T.-straße“ lediglich als zur Durch- bzw. Weiterfahrt nutzte. Demgegenüber kann man gerade im ersten Teilstück der „T.-straße“ zwischen Kreuzung „Z.-straße“ und Abzweig „O.-straße“, das als Durchfahrt zum dort angrenzenden Siedlungsgebiet genutzt wird, eine deutlich höhere Abnutzung und einen vergleichsweise schlechten Straßenzustand erkennen, was das tatsächliche Alter der Verkehrsanlage weiter untermauert. Schließlich würde auch der denkbare Umstand, dass im Verlauf der jahrzehntelangen Nutzung die Tragschicht der Verkehrsanlage im Rahmen einer Reparaturmaßnahme neu aufgetragen wurde (ohne, dass dies einem der heutigen Akteure erinnerlich wäre), nicht dazu führen, dass die vor Inkrafttreten des BBauG vorhandene Erschließungsanlage nachträglich nicht mehr als hergestellt zu betrachten oder aus der Erschließung quasi herausgefallen wäre.

Zwecks Vermeidung von Wiederholung und vor dem Hintergrund, dass von Klägerseite darüber hinaus nennenswert nichts vorgetragen wurde, wird im Übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Berufung war von Amts wegen zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.056,69 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war auf den festgesetzten und streitgegenständlichen wiederkehrenden Straßenbeitrag die Widerspruchsgebühr i.H.v. 625,03 EUR aufzuaddieren, da diese immanent ebenfalls angefochten wird (vgl. VGH Q., B. v. 31.07.2018 - 5 E 1267/18 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2019, 296; B. v. 15.02.2016 - 6 A 510/16 -, n.V.; VGH Mannheim, U. v. 20.09.2011 - 10 S 2850/10 -, juris Rn. 39). Mit der endgültigen Festsetzung des Streitwertes wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts gegenstandslos.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001211