LG Essen · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Urteil

Am 19.10.1999 gab der am 00.00.0000 in P. verstorbene Herr U. - deutscher Staatsbürger, zuletzt wohnhaft in …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Am 19.10.1999 gab der am 00.00.0000 in P. verstorbene Herr U. - deutscher Staatsbürger, zuletzt wohnhaft in V.-straße …, … T., Schweiz - gegenüber der Beklagten vor dem Notar N. mit Amtssitz in P. zur UR-Nr. N01 ein Schuldanerkenntnis über 250.000,00 € ab. Auf die kopie des Schuldanerkenntnis‘, Anlage K 1 zur Klageschrift, wird Bezug genommen. Der Erblasser besaß Grundbesitz in der Schweiz.

2

Das Amtsgericht P. stellte am 26.05.2010 einen Erbschein nach Herrn U. auf die Klägerin (zu Lebzeiten des Herrn U. dessen Lebensgefährtin) aus.

3

Das Teilungsamt T. ordnete am 24.09.2010 eine Erbschaftsverwaltung an. Am 10.05.2011 stellte die Gemeinde T. eine Erbebescheinigung nach Herrn U. auf die Klägerin und Herrn Q. (dem Sohn des Herrn U.) aus. Am 31.05.2011 legte die Gemeinde T. ein Sicherungs- und Steuerinventar der Erbschaft vor (soweit ausgemittelt), das Aktiva in Höhe von 2.730.501,17 CHF und Passiva in Höhe von 2,919.339,80 CHF ausweist, mithin ein Nachlassvermögen von -188.838,63 CHF.

4

Ausweislich des Sicherungs- und Steuerinventar ist an die Beklagte aus einer Lebensversicherung des Erblassers (Bezugsberechtigt war die Klägerin) 117.488,14 € ausgezahlt worden.

5

Teil der Passiva ist eine Forderung der E. GmbH, die diese für die Beklagte geltend macht, über 319.088,90 € abzüglich der bereits an die Beklagte ausgekehrten 117.488,14 €, mithin 201.600,76 €, entspricht 292.321,10 CHF.

6

Auf die Inventarisierung der Gemeinde T., Anlage K 5 zur Klageschrift, wird Bezug genommen.

7

Am 03.06.2011 erteilte das Amtsgericht P. der Beklagten eine Rechtsnachfolgeklausel lautend auf die Klägerin.

8

Die Klägerin behauptet, der Erblasser hatte neben der bereits verwerteten Lebensversicherung kein weiteres Vermögen in der Schweiz. Sie macht sich die Inventarisierung der Gemeinde T. zu eigen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde angesichts der Überschuldung des Nachlasses die Unzulänglichkeitseinrede gemäß § 1990 I 1 BGB zu. Die (weitere, neben der in der Schweiz nach dortigem Recht ohnehin eingetretene) Nachlassverwaltung wäre untunlich. Dies folge bereits daraus, dass sich der gesamte Nachlass in der Schweiz befinde und eine Nachlassverwaltung daher hohe Kosten verursachen würde. Da die Beklagte aus einem umgeschriebenen Titel gegen sie vorgeht, habe die Klägerin diesen Einwand nicht im Erkenntnisverfahren anbringen können. Zudem sei die Beklagte aufgrund der Forderung der E., die diese für die Beklagte hält und die Eingang in die Passiva des Nachlasses gefunden habe, hinreichend gesichert.

10

Die Klägerin beantragt:

11

1.

12

Die beschränkte Erbenhaftung hinsichtlich des Titels Schuldanerkenntnis des Notars N. mit Amtssitz in P. vom 19. Oktober 1999 zur UR-Nr. N01 wird angeordnet.

13

2.

14

Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis des Notars N. mit Amtssitz in P. vom 19. Oktober 1999 zur UR-Nr. N01 wird für unzulässig erklärt.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte behauptet, die Inventarisierung der Gemeinde T. sei nicht abschließend und nicht vollständig. So seien einige Aktiva-Posten noch nicht beziffert, zudem bestünde Anlass, anzunehmen, dass der Erblasser noch weitere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehabt hat, die noch gar nicht erfasst sind.

18

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beurteilung, ob der Klägerin eine Dürftigkeitseinrede zusteht, bestimme sich alleine nach deutschem Recht. Die Nachlassaktiva seien nicht so geringwertig, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung nicht gedeckt sein.

19

Eine vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis wäre auch bei bestehender Dürftigkeit des Nachlasses nicht begründet, da die Beklagte zumindest in den Nachlass vollstrecken dürfte.

20

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 Bezug genommen.

21

Auf Antrag der Klägerin hin stellte das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis vom 19.10.1999 zur UR-Nr. N01 des Notars N./P. mit Beschluss vom 04.08.2011 einstweilen ohne Sicherheitsleistung ein.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

Gemäß Art. 25 I EGBGB ist auf den Rechtsstreit deutsches Recht anwendbar.

24

Die Klägerin hat die Voraussetzungen der Anordnung der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 1990 I 1 BGB nicht dargelegt.

25

Die Klägerin hat sich lediglich auf die von der Gemeinde T. vorgenommene Inventarisierung berufen. Diese ist ersichtlich nicht abschließend. Dies ergibt sich schon aus der Aufstellung selbst. Die Aktiva-Posten „Stammanteil K. GmbH“ (Punkt 3.14), „Forderungen gegenüber B. [Klägerin] gemäss Schreiben von Herrn W. vom 09.02.2011 CHF 9.173,50 / EUR 1.315,56“ (Punkt 4.4) und „Hausrat und persönliche Gegenstände, Bilder, Uhren“ (Punkt 5.1) sind nicht beziffert. Zudem steht nicht fest, dass der Erblasser nicht über weitere Vermögensposten verfügte, die in die Inventarisierung gar nicht aufgenommen sind, etwa die von der Beklagten in den Raum gestellten Beteiligungen an weiteren Kapitalgesellschaften. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen.

26

Dem Beweisangebot der Klägerin, die Dürftigkeit des Nachlasses durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, war nicht nachzugehen. Die Klägerin hat keine Anknüpfungstatsachen vorgebracht, anhand derer eine Begutachtung durch einen Sachverständigen möglich wäre.

27

Dass die Klägerin Schwierigkeiten dabei hat, den Umfang des Nachlasses nachzuweisen, weil dieser zumindest teilweise in der Schweiz gelegen ist und die schweizer Behörden die Ermittlung des Nachlasses erschwert haben, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dieses Risiko verbleibt in der Sphäre der Klägerin. Diese hätte die Erbschaft ausschlagen können, wenn sie der Ansicht ist, dass diese nicht werthaltig, sondern im Gegenteil überschuldet ist.

28

Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Forderung der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis bereits durch Erfüllung erloschen ist. Soweit sich die Klägerin auf einen Vergleich vom 02.11.1999 beruft, so hätten nach diesem Vergleich (Ziffer 3, Unterpunkt 3) bis zum 31.05.2000 (weitere) 250.000,00 € gezahlt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, der Vergleich ist daher nach Ziffer 7, Satz 1, hinfällig.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO.

30

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

31

Am 12.02.2013 erging folgender Beschluss:

32

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 02.10.2012 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 im letzten Absatz der letzte Satz:

33

„Teil der Passiva ist eine Forderung der E. GmbH, die diese für die Beklagte geltend macht, über 319.088,90 € abzüglich der bereits an die Beklagte ausgekehrten 117.488,14 €, mithin 201.600,76 €, entspricht 292.321,10 CHF.“

34

durch folgenden Satz ersetzt wird:

35

„Teil der Passiva ist eine Forderung der Beklagten über 319.088,90 € abzüglich der bereits an die Beklagte ausgekehrten 117.488,14 €, mithin 201.600,76 €, entspricht 292.321,10 CHF.“

37

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

39

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.

40

Die Nichtaufnahme des von der Beklagten begehrten weiteren Satzes ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.