Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels setzt sogar bei nicht anwaltlich vertretenen …
Leitsatz
Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels setzt sogar bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern voraus, dass in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben Zügen aufgezeigt wird, warum die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025 – 4 S 24/25 –, Rn. 4, juris).Ein gewisses Mindestmaß an Begründung darf erst recht bei anwaltlich Vertretenen vorausgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Im erstinstanzlichen Klageverfahren klagt die Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten über laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 7. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2025.
Sie hat gegen den Bescheid Klage erhoben und als Begründung folgendes vorgetragen: „D. Kläg. begehrte Ansprüche gem. o.g. Klageantrag. D. Bekl. vertrat die Ansicht, d. Kläg. stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der gegen den Erstbescheid eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die eingelegte Klage. Dem klägerischen Begehren ist stattzugeben, da diesseitig eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorliegt. Es besteht auch zugunsten d. Bekl. kein Verweigerungsgrund. Die Verweigerung der begehrten Leistungen ist rechtswidrig. Sie entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nicht. Insbesondere nicht der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen. Die Klägerin ist auch nicht zur Wohnungsbesichtigung verpflichtet. Die hieraus gezogenen Schlüsse sind spekulativ. Auf das bisherigen Vorbringen in der Leistungsakte wird Bezug genommen. Auch ist das o.g. Vorbringen diesbezüglich eindeutig. Aufgrund dieses Befundes ist der Klage daher stattzugeben.“
Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung u. a. ausgeführt, dass auch die nunmehr eingereichte Klageschrift weder neue tatsächliche Angaben noch weitergehende rechtliche Erwägungen, die über den bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geprüften Sachverhalt hinausgehen enthalte.
Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Februar 2026 unter Verweis auf die Maßstäbe der PKH-Bewilligung darauf hingewiesen, dass die schlichte Erhebung einer Klage unter bloßer Angabe des Datums des angefochtenen Bescheides ohne konkreten Antrag, ohne Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und ohne Benennung von Beweismitteln keine Begründung für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO (LSG Nordrhein-Westfalen 16. Oktober 2013 – L 19 AS 1057/13 B) darstelle. Es hat weiter ausgeführt: „Auf Grundlage des Vorstehenden werden Sie gebeten, den zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht substantiiert zu schildern, die rechtliche Beanstandung jedenfalls im Kern erkennbar zu machen und die maßgeblichen Beweismittel zu benennen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen“ (Bl. 99 f PKH-GA). Bezüglich des Inhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. April 2026 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten erinnert.
Zwischenzeitlich hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 6. März 2026 auf die Einzelheiten der Klageschrift Bezug genommen und nur ausgeführt, „dass von einer Bedarfsgemeinschaft zulasten der Klägerseite nicht auszugehen ist“.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat das Sozialgericht den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Das Begehren der Antragstellerin biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die größtenteils aus Textbausteinen zusammengesetzte Klagebegründung vom 28. August 2025 enthalte als konkret auf den Sachverhalt bezogenen Vortrag lediglich die Behauptung, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliege. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 24. Februar 2026 hin sei jener Vortrag weder vertieft worden noch seien Beweismittel angegeben worden. Dass die Klagebegründung vom 28. August 2025 auf das bisherige Vorbringen in der Leistungsakte Bezug nehme, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der unter dem 27. Februar 2025 (vgl. Bl. 2910 BA) von der Klägerin erhobene Widerspruch sei weder von ihr noch von ihrem Prozessbevollmächtigten begründet worden. Vielmehr bestehe auch der diesbezügliche Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. März 2025 lediglich aus einem Ankreuzformular und nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Textbausteinen (vgl. Bl. 2917 BA). Ein weiterer Vortrag wäre zur Prüfung der Erfolgsaussichten jedoch erforderlich gewesen, da die Kammer mangels weiterer Informationen nicht beurteilen könne, welche Personen im Haushalt der Klägerin wohnhaft seien und mithin gegebenenfalls eine Bedarfsgemeinschaft mit dieser bildeten – dies auch vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Verfügung vom 1. Oktober 2025, mit der um Mitteilung gebeten worden sei, ob die Klage auch für C. E. und/oder D. E. erhoben sein solle, unbeantwortet geblieben sei.
Die Antragstellerin hat am 10. Juni 2026 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht Darmstadt eingelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Einen konkreten Antrag hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Der Senat legt das Begehren nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend aus, dass die Antragstellerin neben der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung ihres Proessbevollmächtigten begehrt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: I BvR 94/88, NJW 1991 Seite 413f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR III-1500, § 62 Nr. 19). Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der PKH vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Behandlung schwieriger Rechtsfragen in PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es der Antragstellerin, im PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Sie hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen. Ferner ist sie verpflichtet, im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi „ins Blaue“ hinein, Ermittlungen anzustellen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2022 – L 4 AS 390/21 B –, Rn. 15 - 20, juris, mit weiteren Nachweisen).
Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels setzt sogar bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern voraus, dass in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben Zügen aufgezeigt wird, warum die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sei (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2025 – 4 S 24/25 –, Rn. 4, juris).
Ein gewisses Mindestmaß an Begründung darf erst recht bei einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin vorausgesetzt werden. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der Begründung der hinreichenden Erfolgsaussichten, da anhand dessen, was die Antragstellerin erstinstanzlich vorgetragen hat, die Erfolgsaussichten nicht hinreichend bemessen werden können.
Aus diesen Gründen ist die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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