Lohnfortzahlungsansprüche gehören vor die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ( § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG …
Leitsatz
1. Lohnfortzahlungsansprüche gehören vor die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ( § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG ). Sie ändern ihre Rechtsnatur nicht dadurch, wenn sie nach § 182 Abs 10 RVO idF des Art 2 Nr 6d LFZ/KVRÄndG (BGBl I, 1969) oder nach § 115 Abs 1 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen in näher bestimmter Höhe auf eine in dem Sechs-Wochen-Zeitraum des § 1 Abs 1 S 1 LFZG Krankengeld zahlende Krankenkasse übergehen.
2. Ein Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts hindert das Sozialgericht nicht, die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs auszusprechen ( § 52 Abs 2 SGG ). Das Gericht, an das die Sache verwiesen ist, kann den Rechtsweg zu dem Gericht eines weiteren Gerichtszweiges - hier der Arbeitsgerichtsbarkeit - für gegeben ansehen und auf Antrag des Klägers an dieses weiterverweisen.