OLG Frankfurt am Main · Hessen 21. Zivilsenat Beschluss

Kirchliche Vorschriften über Errichtung gesiegelter Urkunden über Privatgeschäfte kirchlicher Rechtsträger …

Kirchliche Vorschriften über Errichtung gesiegelter Urkunden über Privatgeschäfte kirchlicher Rechtsträger keine Formvorschriften nach § 125 BGB

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist nach Rücknahme seiner Berufung des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin trägt zu 60 % die Beklagte, zu 40 % trägt sie die Streithelferin selbst.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien sowie der Streithelferin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der je anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 127.679,56 € (52.331,61 € für die Berufung des Klägers und 75.347,95 € für die Berufung der Beklagten).

Gründe

I.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Für die Errichtungsgrundlagen und Organisationsstatuten des Klägers wird auf das Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RegG) vom 27.04.2018 (Bl. 164 ff. d.A.), die Dekanatssynodalordnung der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (B 3) sowie die Satzung des Klägers (K 16, Bl. 107 ff. d.A.) und die Geschäftsordnung seiner Verwaltung (K 17, Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte wurde von der Klägerin auf der Grundlage eines von der Streithelferin erstellten Leistungsverzeichnisses (K 1) durch Angebotsannahme („Zuschlag“) vom 13.12.2013 (K 1) mit dem Einbau einer Türanlage und mehrerer Fenster in ein Gemeindezentrum des Klägers beauftragt.

Mit der Planung des Vorhabens wurde die Streithelferin beauftragt.

Die Leistungen der Beklagten wurden mit Abnahmeprotokoll vom 23.02.2016 (K 5) unter Mängelvorbehalt abgenommen.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung eines Vorschusses von 122.080,52 € auf Mängelbeseitigungskosten sowie auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 3.499,90 € in Anspruch genommen und ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden und Aufwendungen aus einer Beseitigung der Mängel an den von dem Beklagten ausgeführten Fenstern und Türen begehrt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Vertretungsbefugnis der ihr gegenüber in Erscheinung getretenen Mitarbeiter des Klägers sowie das Vorhandensein von ihr zu vertretener Mängel der Werkleistung sowie die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten bestritten.

Für die übrigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 22.07.2024 (Bl. 525 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abzug einer Mithaftungsquote von 40 % in Zahlung von 73.248,31 € sowie weiteren 2.099,64 € an Sachverständigenkosten, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 60 % weiterer dem Kläger entstandener Schäden und Aufwendungen ausgesprochen, die diesem durch Mängel an der von der Beklagten gemäß Auftrag vom 13.12.2023 ausgeführten Fenster und Türen des Bauvorhabens Sanierung und Umbau des im Urteilstenor näher bezeichneten Gemeindezentrum des Klägers entstanden seien.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel einer vollständigen Klagabweisung weiter. Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2024 - 2-26 O 27/21 - wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 05.11.2025 (Bl. 129-183 eA), auf den für die Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien sowie zur weiteren Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer jeweiligen Berufungen hingewiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.01.2026 (Bl. 247 eA) die von ihm eingelegte Berufung zurückgenommen.

Soweit für die Stellungnahme der Beklagten vom 09.12.2025 (Bl. 208 ff. eA) zu dem Hinweis bedeutsam, hat der Senat hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung der Beklagten erwogen:

Der Kläger sei bei Abschluss des Werkvertrags mit der Beklagten wirksam von seinen dazu bevollmächtigten Bediensteten vertreten worden. Die für die Außenvertretung des Klägers einschlägigen kirchlichen Regelwerke, insbesondere § 21a des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit in der evangelischen Kirche Hessen-Nassau (RegG) und § 35 Abs. 3 der Dekanatsynodalordnung seien nicht dahin auszulegen, dass die wirksame Ausübung einer den zuständigen Bediensteten des Klägers von seinen Leitungsorganen erteilten Vollmacht zu ihrer wirksamen Ausübung die Errichtung einer gesiegelten Urkunde unter Beidrückung des in der Dekanatssynodalordnung vorgesehenen Siegels über das jeweilige Vertretergeschäft erfordere. Vielmehr sei dies nur für die wirksame Außenvertretung des Klägers durch ein von § 21a RegG erfasstes Leitungsorgan erforderlich.

Die Beklagte sei nicht durch Erteilung eines Bedenkenhinweises von ihrer Mängelverantwortlichkeit hinsichtlich der Verwendung einer gering pigmentierten Beschichtung der Holzteile freigeworden. Handele es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person, müsse der Bedenkenhinweis, falls der Architekt des Auftraggebers sich - wie hier - gegenüber dem Hinweis verschlossen hatte, gegenüber solchen Mitarbeitern oder Bediensteten erfolgen, die nach ihrer Position innerhalb der Organisation der juristischen Person als zur Empfangnahme von Bedenkenhinweisen bevollmächtigt anzusehen seien. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, dass sie ihren Bedenkenhinweis an die Architekten des Klägers übermittelt und diese ihn an Mitarbeiter des Klägers weitergeleitet hätten, aber auch in der Berufungsinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern es sich dabei um solche Mitarbeiter des Klägers gehandelt hatte, die nach ihren Befugnissen zur Empfangnahme von Bedenkenhinweisen bevollmächtigt gewesen waren, obwohl die Beklagte ihren Vortrag zurecht als in dieser Hinsicht unsubstantiiert beanstandet hatte.

Die von der Beklagten als Sanierungsmaßnahme anstelle eines Austauschs der Fenster in Vorschlag gebrachte Überarbeitung habe das Landgericht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zutreffend deshalb nicht als geeignet angesehen, weil diese Maßnahme nur in Kombination mit einer von dem Kläger aber nicht gewünschten Überdeckung der Holzteile mit Aluminiumleisten tauglich gewesen wäre, um eine erneute künftige Schädigung der Holzteile durch Einwirkung von Feuchtigkeit hinreichend zuverlässig auszuschließen. Auf die damit verbundene Abweichung von der beauftragten Gestaltung des Objekts müsse sich die Klägerin nicht als ihr zumutbare Alternative Fenster einlassen.

Die Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 09.12.2025 (Bl. 208 ff. eA) entgegengehalten:

Der Senat habe unberücksichtigt gelassen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Vertrag nach kirchenrechtlichen Formvorschriften stets unwirksam sei, wenn es an der schriftlichen Abgabe der Willenserklärung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstands unter Beidrückung des Siegels der Kirchengemeinde oder einer Genehmigung durch die zuständige Kirchenaufsicht fehle.

Die Auffassung des Senats als zutreffend unterstellt, dass es zur Erfüllung der Bedenkenhinweisobliegenheit der Beklagten unzureichend gewesen sei, wenn sie ihren Bedenkenhinweis allein an die Streithelferin des Klägers als dessen planende und überwachende Architektin gerichtet habe, müsse sich der Kläger jedenfalls einen zusätzlichen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen. Es gelte gleiches wie für die Missachtung eines formwidrig angebrachten Bedenkenhinweises. Ebenso wie dieser müsse ein nur an den Architekten statt in der erforderlichen Weise an den Auftraggeber adressierter Bedenkenhinweis jedenfalls bei der Bemessung der Mithaftungsquote des Auftraggebers berücksichtigt werden, sofern er nicht als ausreichend angesehen werde, um eine vollständige Enthaftung des Auftragnehmers zu rechtfertigen.

Dem Vorschussanspruch des Klägers stehe jedenfalls das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Die Auffassung des Senats als zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger den verlangten Vorschuss nur behalten dürfe, wenn er gleichzeitig ein Vordach nachrüste, müsse er den Vorschuss sogleich nach Erhalt zurückgeben, da er den zusätzlichen Einbau eines Vordachs bislang abgelehnt habe. Es sei dem Kläger verwehrt, sich nunmehr umzuentscheiden und den Einbau des Vordachs oder vergleichbare Maßnahmen vorzunehmen, deren Vornahme nach Auffassung des Senats die Voraussetzung dafür sei, dass der Austausch der Fenster sich seinerseits als zweckentsprechende und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme einer Mängelbeseitigung darstelle. Zudem sei kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb nicht auch die von der Beklagten weiterhin angebotene Sanierung der Fenster in gleicher Weise zum Erfolg führen könne wie der von dem Kläger geforderte Austausch der Fenster, wenn jeweils eine Ausstattung des Objekts mit Vordächern oberhalb der Fenster hinzukomme.

II.

Die Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.11.2025 (Bl. 129-182 eA) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das weitere Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass sich den von den Parteien vorgelegten kirchenrechtlichen Vorschriften nichts für ein Erfordernis entnehmen lässt, dass auch von den zuständigen Leitungsorganen des Klägers zum Abschluss von Werkverträgen bevollmächtigte Mitarbeiter oder Bedienstete die von ihnen abgegebene Vertretererklärung in Form einer schriftlichen Urkunde mit Beidrückung eines Siegels abzugeben haben, damit eine wirksame Ausübung der Vollmacht und damit eine wirksame Außenvertretung des Klägers vorliegt.

Die von der Beklagten nunmehr angeführte Rechtsprechung führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des Kammergerichts vom 14.11.2000 (15 U 9368/99, juris Rn. 21) betrifft ein von den kirchenrechtlichen Vorschriften einer Untereinheit der katholischen Kirche in Deutschland aufgestelltes Erfordernis zur schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften des Kirchenvorstands einer Pfarrgemeinde. Die ferner angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14.06.2022 (34 O 469/20, NJW-RR 2023, 30, juris Rn. 29 f.) betrifft ebenfalls ein solches Erfordernis zur Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte der Untergliederungen der katholischen Kirche durch ihnen übergeordnete Leitungsorgane wie etwa das erzbischöfliche Offizialat.

Die Beklagte hat nichts für die Existenz einer für den Kläger maßgeblichen Rechtsvorschrift der evangelischen Kirche aufgezeigt, der sich ein vergleichbares Erfordernis zur Genehmigung des Abschlusses von Werkverträgen über Bauleistungen zwischen dem Kläger und von ihm beauftragten Auftragnehmern durch den Kläger übergeordnete kirchliche Stellen entnehmen ließe. Der Abschluss von Werkverträgen fällt insbesondere nicht in den Katalog der in § 51 der Dekanatsynodalordnung der Evangelischen Kirche Hessen und Nassau aufgeführten Fälle, bei denen Rechtsgeschäfte kirchlicher Rechtsträger einem Erfordernis der Genehmigung durch kirchliche Aufsichtsstellen unterliegen.

2. Ein dem Kläger nach § 254 BGB anzulastendes Mitverschulden lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Architekten des Klägers nach Vorbringen des Beklagten mit Mitarbeitern des Klägers über die Bedenken der Beklagten gegen die Vorgabe eines gering pigmentierten Beschichtungssystems gesprochen haben sollen. Dass in der Verwendung einer gering pigmentierten Beschichtung ein Planungsfehler liegt, hat der Gerichtssachverständige bei der von ihm mit Ergänzungsgutachten vom 26.06.2023 (Bl. 305 ff. d.A.) vorgelegten Quotierungsempfehlung berücksichtigt und deshalb die Verantwortung für den in der Wahl einer ungeeigneten, weil gering pigmentierten Beschichtung liegenden Fehler zu 50 % als Planungsfehler und zu 50 % als Ausführungsfehler gewichtet.

Dass die Architekten des Klägers den mit der Ausführung einer fehlerhaften Pigmentierung verbundenen Ausführungsfehler der Beklagten unbeanstandet gelassen hat, betrifft den Bereich ihrer Pflichten zur Überwachung der Beklagten bei der Bauausführung. Fehlerhafte Objektüberwachung des Architekten oder der Bauleitung muss sich der Bauherr jedoch von vornherein nicht gemäß § 254 BGB im Verhältnis zum Unternehmer als Mitverschulden anrechnen lassen (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, Teil 5, Rn. 132 ff., Rn. 135 ff.).

Soweit ein Mitverschulden des Auftraggebers in Betracht kommt, wo ihn der nicht formgerecht erteilte Bedenkenhinweis den Auftraggeber immerhin erreicht hatte, beruht dies auf der Erwägung, dass dem Auftraggeber auch durch einen ihm nicht formgerecht erteilten Bedenkenhinweis ein Anlass vermittelt werden kann, selbst bei dem Auftragnehmer oder seinem Architekten nachzufragen oder Bedenken zu entwickeln (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, Teil 5 Rn. 94g; BGH NJW 1975, 1217). Dafür ist kein Raum, solange - wie hier - nicht einmal feststeht, dass die Bedenken den Kläger überhaupt auf der Ebene seiner für die Bewertung eines solchen Hinweises zuständigen Mitarbeiter erreicht hatten. Dass die Streithelferin den Bedenkenhinweis der Beklagten an nicht für die Behandlung solcher Hinweise zuständige Mitarbeiter des Klägers übermittelt oder mit diesen erörtert haben soll, stellt hingegen keinen Umstand dar, der die Zurechnung eines zusätzlichen Mithaftungsanteils an den Kläger rechtfertigen könnte.

3. Ein Einwand aus § 242 BGB lässt sich dem Vorschussverlangen des Klägers nicht entgegenhalten. Es steht nicht fest, dass die Klägerin den Vorschuss nach Erlangung sogleich mangels feststehender Absicht zur zweckentsprechenden Verwendung wieder zurückerstatten müsste. Dass der Kläger den Vorschuss unter keinen Umständen in zweckentsprechender Weise dazu verwenden wird, das Objekt in der nach Einschätzung des Gerichtssachverständigen gebotenen Weise zunächst in geeigneter Weise etwa durch Einbau von Vordächern zu ertüchtigen, um die Voraussetzungen für den dauerhaften Erfolg eines Austauschs der Fenster zu schaffen, steht nicht zuverlässig fest. Es stellt sich nicht als im Verhältnis zur Beklagten treuwidrig dar, wenn der Kläger sich nunmehr zu einem im Rechtsstreit abgelehnten Zuschnitt der Sanierungsmaßnahme bereit finden sollte, um auf diese Weise die Voraussetzungen für eine gemäß den Feststellungen des Sachverständigen wirtschaftlich sinnvolle und zweckentsprechende Vorschussverwendung zu schaffen. Die Belange der Beklagten sind hinreichend durch die Verpflichtung des Klägers gewahrt, nach Ablauf einer angemessenen Frist über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses gegenüber der Beklagten abrechnen zu müssen.

4. Der Gerichtssachverständige und das Landgericht haben nicht festgestellt, dass die von der Beklagten in Vorschlag gebrachte Sanierung der Holzteile jedenfalls dann eine zu ihrem Austausch gleichwertige Sanierungsmaßnahme darstellen würde, wenn dies mit einer Ausstattung des Objekts mit Vordächern oder einer dazu vergleichbaren zusätzlichen Maßnahme begleitet wird. Vielmehr hat der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenerläuterung nachvollziehbar dargestellt, dass er keine Vorteile des von der Beklagten vorgeschlagenen Sanierung der Holzteile gegenüber dem von ihm als erforderlich angesehenen Austausch erkennen kann und er eine bloße Sanierung allenfalls dann als tauglich ansehen würde, wenn die Holzteile in von dem Kläger aber gerade nicht gewünschter Weise und von der beauftragten Leistung abweichender Weise mit Aluminiumleisten abgedeckt werden. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss aufgezeigt, dass sich der Kläger auf die damit verbundene Änderung der gestalterischen Konzeption des Objekts nicht einlassen muss, um den Mängelbeseitigungsaufwand zugunsten der Beklagten gering zu halten. Dem ist die Beklagte in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nicht mit konkreten Einwänden entgegengetreten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 92, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO.

Vorausgegangen ist am 05.11.2025 folgender Hinweis (- die Red.:)

In dem Rechtsstreit

…

I. Der Kläger und die Beklagte werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die beiderseits eingelegten Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.II. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, zu der beabsichtigten Zurückweisung ihrer jeweiligen Berufung bis zum 15.12.2025 Stellung zu nehmen.

GründeI.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.Für die Errichtungsgrundlagen und Organisationsstatuten des Klägers wird aufdas Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RegG) vom 27.04.2018 (Bl. 164 ff. d.A.), die Dekanatssynodalordnung der evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (B 3) sowie die Satzung des Klägers (K 16, Bl. 107 ff. d.A.) und die Geschäftsordnung seiner Verwaltung (K 17, Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.Die Beklagte wurde von der Klägerin auf der Grundlage eines von der Streithelferin erstellten Leistungsverzeichnisses (K 1) durch Angebotsannahme („Zuschlag“) vom 13.12.2013 (K 1) mit dem Einbau einer Türanlage und mehrerer Fenster in ein Gemeindezentrum des Klägers beauftragt.Das Auftragsschreiben wurde nach von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittener Behauptung des Klägers von der Abteilungsleiterin B der Bauabteilung (Abteilung III) seiner Verwaltung unterzeichnet.Mit der Planung des Vorhabens hatte der Kläger die Streithelferin (im erstinstanzlichen Urteil bezeichnet als Streitverkündete zu 3) beauftragt.Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2015 (K 3) und vom 03.03.2015 (K 4) noch vor Abnahme des Objekts zur Behebung an den Fenstern entstandener Verfärbungen und Feuchteschäden auf.Die Leistungen der Beklagten wurden mit Abnahmeprotokoll vom 23.02.2016 (K 5) unter Mängelvorbehalt abgenommen. Ferner glich der Kläger die Schlussrechnung der Beklagten aus.Der Kläger forderte die Beklagte beginnend mit Schreiben vom 27.03.2017 (K 8 ) in der Folgezeit erneut zur Behebung an den Fensterelementen aufgetretener Verfärbungen auf. Für die nachfolgenden Mängelbeseitigungsverlangen des Klägers wird auf die Anlagen K 9 ff. Bezug genommen.Ein am 26.11.2020 vorgelegtes Gutachten des von dem Kläger beauftragten Privatsachverständigen X (K 7) stellte insbesondere Risse und Ablösungen der Oberflächenbeschichtung in den witterungsbelasteten Bereichen der Oberfläche fest; es bestünden Schäden, wo Koppelungen, offene Eckverbindungen und Risse im Holz durch Kapillarfugen enthalten seien. Die Glashalteleistungen der Festverglasungen seien außen angebracht. Im Freigabeplan Fenster seien die Glashalteleisten an beiden Positionen außenseitig gezeichnet worden. Die Verfärbungen der Lasur seien auf offene, nicht abgedichtete Eckverbindungen, offene Poren in der Beschichtung und die Ausführung außenliegender Glashalteleisten zurückzuführen. Ferner sei die Ecke der Außentür am Fußpunkt direkt auf die Türschwelle aufgesetzt worden, was infolge von Kapillarfugen zum Eindringen von Feuchtigkeit und Schäden geführt habe. Kapillarfugen mit der Folge eines Feuchteintritts seien auch durch den 5 mm großen Abstand der Türflügel zur Türschwelle verursacht worden. An den äußeren Glashalteleisten bestehe eine Wasserablaufschräge von 10 % und es sei die Oberflächenbeschichtung von Schrauben der Glashalteleisten durchdrungen worden, was zu Feuchtigkeitseintritten geführt habe. Die Fenster seien teils stumpf gekoppelt worden, was ein Ablaufen eingedrungenen Wassers behindert habe. Die Feuchteeinwirkung habe die bestehenden Holzfugen infolge Quellens des Holzes vergrößert. Die eingedrungene Feuchte habe zu einer Feuchteunterwanderung der Lasur und deren Ablösung geführt. Eine Sanierung der Schäden werde sich voraussichtlich als sehr zeitaufwändig darstellen, immer optische Merkmale hinterlassen und bei der bestehenden Sonnen- und Regenbelastung nicht dauerhaft haltbar sein. Deshalb erscheine eine fachgerechte Renovierung der Holzteile sowie ihre Verkleidung mit Aluminium-Renovierungsprofilen erforderlich. Der Kostenaufwand sei auf 5.500,00 € für eine Sanierung der Holzteile und 7.500,00 € für eine Verkleidung mit Aluminiumprofilen zu veranschlagen.Beginnend mit Schreiben vom 15.07.2020 (K 10) traten Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Klägers in eine Korrespondenz mit dem gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 24.03.2020 (B 11) als Bevollmächtigter der Beklagten in Erscheinung getretenen Rechtsanwalt Q ein. Dieser gab mit Schreiben vom 11.11.2020 (B 15) namens der Beklagten einen auf den 01.07.2021 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung ab. Die Korrespondenz endete mit einer Antwort der Rechtsabteilung des Klägers vom 15.03.2021 (B 20) zu einem vorausgegangenen Schreiben des Rechtsanwalts Q vom 15.01.2021 (B 18).Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich mit am 29.06.2021 eingereichter und ihr am 29.07.2021 zugestellter Klage auf Zahlung eines Vorschusses von 122.080,52 € in Anspruch genommen. Dem eingeklagten Vorschuss liegt eine Kostenberechnung der Streithelferin vom 28.06.2021 (K 14) zugrunde, mit der diese die voraussichtlichen Kosten eines Austauschs der mangelbetroffenen Holzteile kalkuliert hat. Fener hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der ihm von dem Privatsachverständigen X in Rechnung gestellten Vergütung von 3.499,90 € in Anspruch genommen. Des Weiteren hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden und Aufwendungen aus einer Beseitigung der Mängel an den von dem Beklagten ausgeführten Fenstern und Türen in Anspruch genommen.Die Beklagte hat erstinstanzlich die Vertretungsbefugnis der ihr gegenüber in Erscheinung getretenen Mitarbeiter des Klägers mit Nichtwissen bestritten und in Abrede gestellt, dass sie den an den vorprozessualen Verhandlungen mit dem Kläger beteiligten Rechtsanwalt Q bevollmächtigt habe. Ihrer Inanspruchnahme stehe entgegen, dass eine fehlende Wetterbeständigkeit von Holzlasuren in Fachkreisen und damit auch bei dem von der Streithelferin vertretenen Kläger bekannt sei und die Beklagte gegenüber der Streithelferin Bedenken gegen die gering pigmentierte Beschichtung der Holzteile und einen unzureichenden Holzschutz angemeldet habe, die von der Streithelferin an den Kläger weitergeleitet worden seien. Wenn eine Behebung von Ausführungsfehler ihrer Leistung überhaupt erforderlich sei, reiche dafür eine Instandsetzung zu einem Kostenaufwand deutlich unterhalb eines Austauschs der mangelbetroffenen Holzteile aus. Zudem müsse sich der Kläger die Mitursächlichkeit von Planungsfehlern der Streithelferin anrechnen lassen.Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Altmeyer über die Behauptung der Beklagten erhoben, dass die an den Fenstern entstandenen Schäden nicht auf Ausführungsfehler der Beklagten, sondern darauf zurück zu führen seien, dass planungsfehlerhaft hell pigmentiert lasiertes Eichenholz ohne konstruktiven Bautenschutz ausgeschrieben worden sei, sowie über die Behauptung des Klägers, dass zur Beseitigung der Feuchteerscheinungen ein vollständiger Austausch der Fenster mit einem Kostenaufwand von 122.000,00 € erforderlich sei.Für das Ergebnis der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 04.11.2022 (Sonderheft), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 29.06.2023 (Bl. 303 ff.) und die mündliche Gutachtenerläuterung vom 06.06.2024 (Protokoll Bl. 459 ff. d.A.) Bezug genommen.Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 22.07.2024 (Bl. 525 ff. d.A.) verwiesen.Das Landgericht hat die Beklagte unter Abzug einer Mithaftungsquote von 40 % in Zahlung von 73.248,31 € sowie weiteren 2.099,64 € an Sachverständigenkosten, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 60 % weiterer dem Kläger entstandener Schäden und Aufwendungen ausgesprochen, die diesem durch Mängel an der von der Beklagten gemäß Auftrag vom 13.12.2023 ausgeführten Fenster und Türen des Bauvorhabens Sanierung und Umbau des im Urteilstenor näher bezeichneten Gemeindezentrum des Klägers entstanden seien. Das Urteil ist, soweit für die beiderseits eingelegten Berufungen bedeutsam, von dem Landgericht wie folgt begründet worden: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei prozessfähig. Gemäß seiner als Anlage K 16 vorgelegten Satzung sei der Vorstandsvorsitzende zu seiner Vertretung befugt. Der Werkvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen. Der Kläger sei bei Vertragsschluss wirksam vertreten worden. Der Werkvertrag sei von einer Abteilungsleiterin unterzeichnet worden, die gemäß der als Anlage K 17 vorgelegten Geschäftsordnung des Klägers über eine Außenvertretungsbefugnis verfügt habe. Zudem sei ihr Vertreterhandeln jedenfalls stillschweigend gemäß § 177 BGB durch Abnahme der Leistungen, Bezahlung der Schlussrechnung und der Geltendmachung der streitgegenständlichen Gewährleistungsrechte von dem Kläger genehmigt worden. Die Werkleistung der Beklagten sei mangelhaft. Dies stehe aufgrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Altmeyer fest, der seinerseits im Wesentlichen die Ergebnisse des von dem Kläger beauftragten Privatsachverständigen X aus dessen Gutachten vom 26.11.2020 bestätigt habe. Hiernach weise die Leistung der Beklagten die folgenden Mängel auf:Die Neigung der Glashalteleisten entspreche nicht den Vorgaben der DIN 68121 und weise weniger als 15 % Gefälle auf. Die Leisten seien außen statt innen montiert worden. Darin liege eine weitere Abweichung von der DIN 68121. Deshalb fehle zum einen der Eignungsnachweis. Zum anderen stelle sich die von der Beklagten gewählte Ausführungsweise mit außen liegenden Glashalteleisten bei der bestehenden Schlagregen-Situation als besonders schadensträchtig dar. Die Behauptung der Beklagten, dass technisch nur eine Montage mit außen liegenden Glashalteleisten möglich gewesen sei, habe der Gerichtssachverständige nicht bestätigt, sondern nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Anbringung innen zwar mit erhöhtem Aufwand verbunden gewesen wäre, technisch aber ausführbar gewesen sei. Den von der Beklagten vorgelegten privatsachverständigen Stellungnahmen (B 34, B 35) sei ebenfalls zu entnehmen, dass Glashalteleisten grundsätzlich innen zu montieren seien. Soweit nach diesen Stellungnahmen ausnahmsweise auch eine Montage mit außen liegenden Glashalteleistungen in Betracht kommen möge, sei dies nur unter bestimmten, hier unstreitig fehlenden technischen Voraussetzungen zulässig. Zudem sei die Beklagte mit ihrer Vorgehensweise eigenmächtig von der Planungsanordnung des Klägers abgewichen, die Halteleisten innenseitig anzubringen. Die Streithelferin habe auf das Ausführungsdetail M 3 (Bl. d.A.) hingewiesen, aus dem sich die Anordnung einer innenseitigen Montage ergebe. Auch der von der Beklagten vorgelegten E-Mail vom 17.07.2024 ergebe sich lediglich, dass die Beklagte seinerzeit einen Einbau mit außen liegenden Glashalteleisten als erforderlich angesehen und beabsichtigt habe, so vorzugehen, ohne dass die Klägerin oder die Streithelferin dem jedoch zugestimmt hätten.Ein weiterer Ausführungsfehler liege darin, dass es im Bereich der Elementkoppelungen zwischen Festverglasung und Flügelprofil an konstruktiven Dehnungsfugen fehle. Insbesondere im Bereich des Eckpfostens der Eingangstür, aber auch in anderen Bereichen seien kapillare Fugen. Hierdurch komme es zu einer dauerhaften Feuchtebelastung. Es lägen anhaltend feuchte Bedingungen und damit die Gebrauchsklasse 2 vor. Dies sei für maßhaltige Außenbauteile aus Holz nicht zulässig. Ferner habe die Beklagte ein nur gering pigmentiertes Beschichtungssystem aufgebracht. Diese Umstände hätten zu einer UV- und Feuchtigkeitsüberlastung des Holzes geführt. Deshalb versage die für den Einsatzzweck ungeeignete, da nur leichte Pigmentierung. Die Feuchtigkeitsbelastung nehme dadurch zusätzlich zu. Die Folge sei eine schichtweise Enthaftung und daher eine Verschlechterung des Zustands der Fenster sowie die Entstehung der eingetretenen sichtbaren Schadensbilder.Dass die Oberflächenschäden dabei durch Hageleinwirkung eingetreten seien, habe der Gerichtssachverständige in der mündlichen Gutachtenerläuterung in nachvollziehbarer Weise verneint und erläutert, dass Hagel zwar vereinzelt zu Beschädigungen geführt habe, aber nicht als Ursache für die von ihm festgestellte und starke Hinterwanderung der Lasur mit Feuchtigkeit in Betracht komme.Der von dem Kläger hiernach dem Grunde nach berechtigt geltend gemachte Vorschussbetrag sei jedoch gemäß §§ 254, 278 BGB um einen Mithaftungsanteil des Klägers zu kürzen. Der Gerichtssachverständige habe dazu in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise festgestellt, dass das Schadensbild in seinem gegenwärtigen Umfang durch ein Zusammenspiel von der Beklagten anzulastenden Ausführungsfehlern und gemäß §§ 254, 278 BGB von dem Kläger zu vertretenden Planungsfehlern der Streithelferin zurückzuführen seien. Es lägen die folgenden Planungsfehler vor: Es sei bereits fehlerhaft gewesen, das grundsätzlich schadensanfällige Material Holz zu wählen, ohne zugleich einen baulichen Holzschutz zu planen. Zudem sei eine niedrig pigmentierte Lasur ausgeschrieben worden. Trotz der Größe der Fenster habe die Planung einen fassadenbündigen Einbau ohne Fassadenschutz vorgesehen. Ein Spritzwasserschutz oder ein Bautenüberstand sei planerisch nicht vorgesehen gewesen.Der Sachverständige habe eine Mitursächlichkeit dieser Umstände in der mündlichen Gutachtenerläuterung nachvollziehbar aufgezeigt, indem er dargelegt habe, dass der Schaden nicht allein durch die außenseitige Befestigung der Glasfenster verursacht worden sei, sondern die Hinterwanderung der Lasur auch festgestellt werden konnte, wo keine Glasleisten vorhanden sind. Das Schadensbild beruhe auf einem Zusammenspiel verschiedener Mangelursachen. Die Planungsfehler seien jedenfalls deshalb als mitursächlich anzusehen, weil das Schadensbild bei planerischer Vorgabe eines baulichen Holzschutzes nicht in gleichem Umfang wie nunmehr eingetreten wäre. Hinsichtlich der von dem Gerichtssachverständigen vorgeschlagenen Quotierung schließe sich das Gericht seinen Erwägungen an, dass der auf die Planungsmängel entfallende Haftungsanteil mit 40 % zu bemessen sei, so dass sich ein Haftungsanteil der Beklagten von 60 % ergebe.Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein Erfordernis, der von ihr aufgeworfenen Frage durch Fortsetzung der Beweisaufnahme nachzugehen, ob die Beklagte die Beschichtung der Holzteile mit einer zu geringen Dicke vorgenommen hatte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Schichtdicke für das hier relevante Schadensbild nicht ursächlich geworden. Der Sachverständige habe dies daraus abgeleitet, dass sich das Schadensbild auch an Stellen gezeigt hatte, an denen er durch Messung eine ausreichende Schichtdicke festgestellt hatte. Zudem fehle es jedenfalls an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Schichtdicke in von dem Gerichtssachverständigen nicht konkret untersuchten Bereichen unzureichend sein könne.Die von dem Kläger als Anlage K 14 vorgelegte Kostenberechnung mit einem voraussichtlichen Aufwand für die Neuherstellung der betroffenen Bauteile von 122.000,00 € habe der Gerichtssachverständige als nach Grund und Höhe nachvollziehbar bestätigt. Die Berechtigung für eine Neuherstellung der Leistung der Beklagten ergebe sich nach den Darlegungen des Gerichtssachverständigen aus dem Umstand, dass aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Mängel ein vollständiger Austausch der betroffenen Fenster und Türen erforderlich sei. Der Anspruch des Klägers bleibe daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den Aufwand für die von ihr vorgeschlagene Nachbearbeitung der betroffenen Bauteile beschränkt. Zudem sehe der Sanierungsvorschlag der Beklagten eine Abdeckung aller Glasleisten mit Aluminium vor. Auf die damit verbundene Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit müsse sich der Kläger nicht einlassen.Der von dem Kläger zu beanspruchende Vorschussbetrag belaufe sich hiernach auf den ausgeurteilten Anteil von (100 ./. 40 =) 60 % des Ausgangsaufwands von 122.000,00 €. Ferner könne der Kläger einen Anteil von 60 % der aufgewendeten Privatsachverständigenkosten von 3.499,40 € beanspruchen.Der Beklagten sei der Nachweis einer Enthaftung von ihrer Mängelhaftung durch Bedenkenhinweise an den Kläger nicht gelungen. Soweit von ihr behauptet werde, dass sie den Kläger mündlich am 13.12.2013 sowie mit Mailschreiben vom 17.07.2014 (B 6) darauf hingewiesen habe, dass UV-Strahlung die helle Lasur zerstöre, die Konstruktion nicht dauerhaft sei und an den außenbündigen Hölzern der konstruktive Bautenschutz fehle, habe sie die Mail vom 17.07.2014 allein an eine Mitarbeiterin der Streithelferin gerichtet. Die Streithelferin habe sich dem Bedenkenhinweis der Beklagten jedoch verschlossen. Ein rechtlich beachtlicher Bedenkenhinweis müsse in diesem Fall unmittelbar an den Auftraggeber gerichtet werden. Die Beklagte habe jedoch nichts dazu vorgetragen, dass dies geschehen sei. Bei dem behaupteten Gespräch vom 13.12.2023 seien Vertreter des Klägers nicht selbst beteiligt gewesen.Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel einer vollständigen Klagabweisung weiter. Das Landgericht habe den Kläger zu Unrecht als prozessfähig angesehen. Der Kläger sei im Rechtsstreit nicht wirksam vertreten worden. Werde eine juristische Person im Rechtsstreit nicht wirksam vertreten, fehle ihr nach der Rechtsprechung zugleich die Prozessfähigkeit. Dass der Kläger im Rechtsstreit nicht wirksam vertreten worden sei und daher als prozessunfähig angesehen werden müsse, ergebe sich daraus, dass die Klageschrift als gesetzlichen Vertreter des Klägers nur den Stadtdekan Pfarrer E in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzenden angegeben habe, der nach den satzungsmäßigen Vertretungsregeln des Klägers aber nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zu ihrer Alleinvertretung ohne Mitwirkung weiterer Vorstandsmitglieder berechtigt sei. Die Erhebung der Klage sei keine derartige unaufschiebbare Maßnahme gewesen. Jedenfalls seien die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht wirksam bevollmächtigt worden. Die vorgelegte Prozessvollmacht sei nach Darstellung des Klägers von Herrn G als kommissarisch stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung III des Klägers unterzeichnet worden. Somit sei die Unterschrift nicht von einem zur Außenvertretung des Klägers berechtigten Vorstandsmitglied erteilt worden. Jedenfalls sei der Werkvertrag der Parteien deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil die Annahmeerklärung des Klägers von seiner Mitarbeiterin B unterzeichnet worden sei, bei der es sich aber nicht um ein allein außenvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Klägers gehandelt habe. Dass diese Mitarbeiterin von einem Vorstandsmitglied des Klägers zum Abschluss des Werkvertrags bevollmächtigt worden war, werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenso bestreite die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Annahmeerklärung überhaupt von der Mitarbeiterin B unterzeichnet worden war. Jedenfalls habe der Vertragsschluss der von § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Klägers in Verbindung mit seiner Geschäftsordnung erforderlichen Form ermangelt, da er nicht in der dafür erforderlichen Weise gesiegelt worden sei. Mangels Feststellungen zur Außenvertretungsbefugnis der für den Kläger handelnden Personen scheide auch die Annahme des Landgerichts aus, dass der Kläger das Handeln der zuvor für ihn vollmachtlos und unbefugt aufgetretenen Personen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zumindest konkludent genehmigt haben müsse. Die Verurteilung der Beklagten sei jedenfalls materiellrechtlich zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen getroffen, genau welches Schadensbild dem Beklagten als Mangel angelastet werden solle. Den Feststellungen des Sachverständigen sei - wenn überhaupt - allenfalls zu entnehmen, dass sich von dem für sich gesehen unbeeinträchtigten Holz zweier Fenster und einer Türanlage eine technisch funktionslose Lasur abgelöst habe. Nach der bislang unwiderlegt gebliebenen Darstellung der Beklagten habe sich die Lasur jedoch allein wegen starker Hageleinwirkung abgelöst. Eine nachträgliche Schädigung der Oberfläche durch Hageleinwirkung könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, da vereinzelte solche Beschädigungen nicht zu so starken Feuchtigkeitseinwanderungen in die Lasur geführt haben könnten, wie sie festgestellt worden seien, lasse sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht oder jedenfalls nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit aus den Aussagen ableiten, die der Gerichtssachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung und allein aufgrund einer Durchsicht der Lichtbildanlage des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens getroffen habe. Dass die Neigung der Glashalteleisten ein Gefälle von weniger als 15 % aufweise, möge zwar zutreffen. Jedoch fehle es an einer konkreten Feststellung des Gerichts, inwiefern das eingetretene Schadensbild hierdurch in nennenswertem Umfang verursacht worden war. Bei den von dem Gerichtssachverständigen ferner festgestellten kapillaren Fugen handele es sich um nur punktuelle Fehler, die nicht als Ursache für Lasurabplatzungen im unteren Bereich der beiden Fenster und der Türanlage in Betracht zu ziehen seien. Die Glashalteleisten seien entgegen der Auffassung des Gerichtssachverständigen in zulässiger Weise außen positioniert worden. Von § 3 HBO werde zwingend vorgeschrieben, dass Glashalteleisten außen anzuordnen seien. Nur so sei gewährleistet, dass sie bei Beschädigung möglichst einfach ausgetauscht werden können. Jedenfalls dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um besonders große und schwere Glasfenster handele, sei zudem auch nach der einschlägigen DIN 68 121 bei zutreffendem Verständnis, wie es von der Beklagten durch die von ihr vorgelegten privatsachverständigen Stellungnahmen aufgezeigt worden sei, im Interesse einer einfacheren Revisionierbarkeit eine außenseitige Anordnung der Glashalteleisten zulässig. Zudem habe auch der Gerichtssachverständige eingeräumt, dass eine dauerhafte Schadensfreiheit der Fenster durch alleiniges Verlegen der Glashalteleisten nach innen ebenfalls nicht gewährleistet werden könne. Jedenfalls habe das Landgericht den darauf bezogenen Beweisangeboten der Beklagten aus ihren von dem Landgericht mit Beschluss vom 06.06.2024 nachgelassenen Schriftsätzen vom 18.06.2024 und 10.07.2024 nachgehen müssen, um den Gerichtssachverständigen sein Gutachten zu den Einwänden aus den dort beigefügten Stellungnahmen der Privatsachverständigen der Beklagten ergänzen zu lassen. Ferner habe das Landgericht dem Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen F nachgehen müssen, wonach die von der Planungsvorgabe der Architekten des Klägers abweichende, außen liegende Ausführung der Glashalteleiste mit dem für den Kläger als Architekt an der Ausführung des Vorhabens beteiligten Zeugen F abgesprochen worden sei. Ferner stelle es entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Ausführungsfehler seitens der Beklagten dar, dass sie nur ein gering pigmentiertes Beschichtungssystem aufgebracht habe. Die Beklagte habe vorgebracht, dass ihr in dem Leistungsverzeichnis allein die Aufbringung einer Lasur vorgeschrieben gewesen sei, eine Lasur definitionsgemäß offenporig sei und bei Ausschreibung einer offenporigen Beschichtung von dem ausführenden Unternehmen von vornherein keine Wetterbeständigkeit der Beschichtung geschuldet werde. Zudem habe auch der Gerichtssachverständige bestätigt, dass es zum Eintritt von Feuchtigkeit auch bei Aufbringung einer Lasur kommen könne. Die Feuchtigkeitsschäden seien dann ohnedies nicht durch die vermeintlich geschuldete Aufbringung einer Lasur zu verhindern gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte zureichenden Beweis dafür angeboten, dass sie Bedenken hinsichtlich der gering pigmentierten Beschichtung angemeldet habe und ihr Bedenkenhinweis den Kläger erreicht habe. Sie habe vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Streithelferin und deren Mitarbeiter mit Mitarbeitern des Klägers über den Bedenkenhinweis gesprochen hatten.Zudem habe bei dem Kläger kein Aufklärungsbedürfnis bestanden. Der Streithelferin sei bekannt gewesen, dass es bei einem farblosen (gering pigmentierten) Oberflächensystem zu Verfärbungen kommen könne. Es gehe zu Lasten des Klägers, wenn er und die Streithelferin sich dennoch für eine nur gering pigmentierte Lasur der Holzteile entschieden hatten.Der geltend gemachte Vorschussanspruch stehe dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil seinem Nacherfüllungsverlangen der Einwand einer Unverhältnismäßigkeit nach § 275 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen müsse auch nach dem vorgesehenen Austausch der Fenster mit dem künftigen Eintritt eines vergleichbaren Schadensbilds gerechnet werden, sofern eine Behebung der von ihm ermittelten Planungsfehler ausbleibe.Der Kläger könne zudem jedenfalls keinen Vorschuss in geltend gemachter Höhe beanspruchen. Der Gerichtssachverständige habe bestätigt, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise einer Sanierung der vorhandenen Bauteile unter Verzicht auf Neuherstellung einen geeigneten Weg zur Behebung der von ihm festgestellten Ausführungsfehler der Beklagten darstelle. Zudem sehe auch der von dem Gerichtssachverständigen vorgeschlagene Sanierungsweg einer Verwendung von Aluminiumteilen eine Abweichung von der seitens des Klägers bisher ausgeschriebenen Sollbeschaffenheit der Werkleistung vor. Jedenfalls habe das Landgericht die Mithaftungsquote des Klägers mit nur 40 % zu Lasten des Beklagten zu gering gewichtet. Die Lasurabplatzungen seien nur in allenfalls geringem Umfang durch die von dem Kläger der Beklagten angelasteten Ausführungsfehler verursacht worden. Es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht dabei dem Fehlen von Dehnungsfugen einerseits ein im Verhältnis zu dem mit der Größe und Aufteilung der Fenster verbundenen Planungsfehler nur geringes Gewicht und anderseits ein für das Schadensbild erhebliches Gewicht beigelegt habe. Dem Kläger falle als Mitverschulden zur Last, dass er es unterlassen habe, die Holzteile trotz nunmehr 8-jähriger Nutzung des Objekts mit einem Wartungsanstrich zu versehen. Erstattung von Sachverständigenkosten könne der Kläger schon aufgrund der fehlenden Berechtigung seines Hauptanspruchs nicht verlangen. Da die Beklagte wirksam mit Nichtwissen bestritten habe, dass der Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten bereits bezahlt hatte, sei allenfalls eine Verurteilung der Beklagten auf Freistellung in Betracht gekommen. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Es stehe nicht fest, dass der seitens des Klägers am Zustandekommen des Verjährungsverzichts beteiligte Mitarbeiter C im Zeitpunkt seines Schreibens vom 29.10.2020 bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte namens des Klägers zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufordern. Das Fehlen einer nachgewiesenen Außenvertretungsbefugnis der für den Kläger beteiligten Mitarbeiter C und H ferner auch der Annahme entgegen, dass die Verjährung durch Verhandlungen zwischen diesen Personen und der Beklagten gehemmt worden sei. Es habe sich um vollmachtlose Vertreter gehandelt.Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2024 - 2-26 O 27/21 - wie folgt abzuändern:1. Die Klage wird abgewiesen2. Der Kläger trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit der von ihm seinerseits eingelegten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich abgewiesenen Teil seiner Vorschussklage weiter, da das Landgericht ihm zu Unrecht eine Mithaftungsquote von 40 % angelastet habe. Die Beklagte hafte allein, da sie auch nach eigenem Vorbringen die Fehlerhaftigkeit der Planung des Klägers erkannt habe, aber Bedenken von ihr nicht angemeldet worden seien. Jedenfalls sei der Abzug einer Mithaftungsquote mangels Kausalität der Planungsfehler unberechtigt. Die Holzteile seien allein wegen Ausführungsfehlern der Beklagten in ihrem Austausch rechtfertigender Weise mangelhaft, ohne dass diese Ausführungsfehler ihrerseits kausal durch fehlerhafte Planungsvorgaben des Klägers bzw. der Streithelferin verursacht worden seien. Eine Behebung von Planungsfehlern werde von der seitens des Klägers beabsichtigten Sanierung durch Austausch der mangelbetroffenen Bauteile nicht angezielt. Zudem könnten die in Frage stehenden Planungsfehler hinweg gedacht werden, ohne dass dies zum Wegfall der heutigen, den Austausch rechtfertigenden Schadenssituation führe. Die ersten Folgeschäden der Ausführungsfehler seien schon vor Abnahme aufgetreten. Bereits dies schließe eine Mitursächlichkeit möglicher Planungsfehler aus. Diese kämen vielmehr nur als Ursache für mittels durchgängiger Wartung zu verhindernder Langzeitfolgen in Betracht. Ferner rechtfertige sich der geltend gemachte Aufwand für einen Austausch der betroffenen Bauteile über die Erwägung, dass allein schon die seitenverkehrte Montage der Fenster mit nach außen weisenden Glashalteleisten und Innenleisten einen Ausbau und das Zurückdrehen der Fenster erfordere. Jedenfalls stehe dem Kläger dann aus dem von ihr geltend gemachten Aufwand für den beabsichtigten Austausch der Fenster der Teilbetrag zu, den er auch beanspruchen könne, wenn er einen Ausbau und die seitenkorrekte Neumontage der Fenster vornehmen lasse. Ferner habe weder der Gerichtssachverständige noch das Landgericht die empirischen Grundlagen aufgedeckt, aus denen sich die Berechnung der auf den Kläger entfallenden Mithaftungsquote rechtfertige. Solange dem Beweisangebot des Klägers auf sachverständige Überprüfung der bislang von dem Gerichtssachverständigen nicht überprüften Teile der Beschichtung nicht nachgegangen worden sei, fehle es zudem in jedem Fall an einer ausreichend tragfähigen Grundlage für die Auffassung des Landgerichts, dass sich eine zu geringe Dicke der Beschichtung ausschließen lasse. Zudem handele es sich bei der Auslegung eines Bauvertrags um eine der Beurteilung durch Sachverständigen entzogene reine Rechtsfrage. Es sei daher unbeachtlich, dass der Gerichtssachverständige dem Positionstext zur Ausführung der Beschichtung die Forderung nach geringer Pigmentierung entnommen habe. Es habe sich bei diesem Positionstext richtigerweise um eine Funktionalausschreibung mit freigestellter Beschaffenheit der Pigmentierung gehandelt.Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 52.331,61 € sowie weiter 1.399,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2021 zu zahlen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den erstinstanzlich zuerkannten Umfang hinaus dem Kläger weitere 40 % sämtlicher Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Mängel an den von der Beklagten gemäß Auftrag vom 13.12.2013 ausgeführten Fenster und Türen an dem Bauvorhaben Sanierung und Umbau des Gemeindehauses der Evangelischen Gemeinde1, Straße1, Stadt1 entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungsangriffe des Klägers unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

II.

Die beiderseits eingelegten Berufungen dürften aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht in Zahlung des für einen Austausch der Holzteile geltend gemachten Vorschussbetrags unter Abzug eines Mithaftungsanteils des Klägers von 40 % verurteilt und dem Feststellungsantrag des Klägers in diesem Umfang entsprochen. Ferner greifen auch die Einwände der Beklagten gegen ihre Verurteilung in Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht durch.

Dabei beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine den Berufungsführern jeweils vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

A. Berufung der Beklagten

1. Die Berufung der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, dass die gegen sie erhobene Klage des Klägers wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig gewesen sei und es jedenfalls mangels wirksamer Bevollmächtigung der für ihn aufgetretenen Prozessbevollmächtigten an einer wirksam gegen die Beklagte erhobenen Klage fehle.

a) Der Kläger ist als kirchliche Körperschaft eine Person des öffentlichen Recht mit der Fähigkeit, sich im Sinne des § 52 ZPO durch Verträge zu verpflichten. Er ist hiernach parteifähig. Der Kläger ist auch prozessfähig. Die Prozessfähigkeit einer juristischen Person entfällt zwar durch Wegfall aller zu ihrer Außenvertretung befugten organschaftlichen Vertreter. Der Kläger macht jedoch selbst nicht geltend, dass die Position des gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11 der Satzung des Klägers zu seiner Außenvertretung berufenen Vorstands derzeit oder im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Folge eines Wegfalls der Prozessfähigkeit unbesetzt gewesen sein soll.

Die Klage ist ferner auch wirksam erhoben worden. Die von der Beklagten gemäß § 80 ZPO erhobene Vollmachtsrüge hat das Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend angesehen.

aa) In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.12.2021 hat die dort für den Kläger erschienene Justiziarin A zu Protokoll erklärt, dass der Klägervertreter bevollmächtigt worden sei. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte eine Unterschriftsleistung der Justiziarin A unter die zuvor von dem Kläger vorgelegten Prozessvollmacht mit Nichtwissen bestritten hat.

bb) Die in der mündlichen Verhandlung erschienene Justiziarin A war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 zur Außenvertretung des Klägers befugt. Es handelt sich bei ihr nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers im Sinne der Geschäftsordnung für die Verwaltung des Klägers in der Fassung vom 16.11.2005 (Anlage K 17, Bl. 111 ff.) um die Leiterin einer Abteilung der Verwaltung des Klägers, nämlich deren in der Geschäftsordnung der Verwaltung des Klägers als gesonderte Abteilung eingerichteten Rechtsabteilung.

Gemäß § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung obliegt den Abteilungsleitern des Klägers neben weiteren Aufgaben insbesondere „die Außenvertretung der Abteilung“. Die Abteilungen des Klägers sind zwar keine selbständigen Rechtsträger. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht, dass das Vertreterhandeln der Justiziarin des Klägers mangels fehlender Außenrechtsfähigkeit der Abteilungen der Verwaltung des Klägers ins Leere gegangen wäre. Vielmehr ist diese Regelung bei verständiger Auslegung berichtigend dahin auszulegen, dass der Kläger als hinter den Abteilungen seiner Veraltung stehender Rechtsträger vertreten werden soll. Dass die Geschäftsordnung der Verwaltung des Klägers in dieser Hinsicht fehlerhaft abgefasst worden ist, wird durch die bei wörtlichem Verständnis ebenfalls leerlaufende Regelung in § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung belegt, wonach der Leiter der Verwaltung „die Verwaltung … nach außen“ vertritt. Bei der Verwaltung des Klägers handelt es sich ebenso wenig wie bei den Abteilungen seiner Verwaltung um einen rechtlich selbständigen Rechtsträger, der durch ein Vertreterhandeln nach außen berechtigt oder verpflichtet werden könnten. Die anderenfalls leerlaufenden Formulierungen der Geschäftsordnung der Verwaltung des Klägers sind deshalb nach ihrem klar erkennbaren Sinngehalt berichtigend dahin auszulegen, dass nicht die rechtlich unselbständige Organisationseinheit, sondern der rechtsfähige Rechtsträger vertreten wird, dem die Organisationseinheit angehört.

2. Der Vertrag der Parteien ist nicht aus den von der Beklagten geltend gemachten Gründen unwirksam.

a) Wird der Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, dass das Zuschlagsschreiben von der seinerzeitigen Abteilungsleiterin B seiner Bauabteilung unterzeichnet worden war, ergibt sich deren Außenvertretungsbefugnis bei zutreffendem Verständnis in gleicher Weise wie die Außenvertretungsbefugnis der Leiterin der Rechtsabteilung des Klägers aus der den Abteilungsleitern des Klägers in § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Verwaltung des Klägers enthaltenen Außenvollmacht.

b) Die Beklagte bestreitet ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass die auf dem Zuschlagsschreiben ersichtliche Unterschrift von der seitens des Klägers als Urheberin dieser Unterschrift bezeichneten Mitarbeiterin B herrühre.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen löst zwar ein Beweisbedürfnis für die in Frage stehende Tatsache aus. Jedoch hat die in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 als informierte Vertreterin des Klägers erschienene Justiziarin A des Klägers auf informatorisches Befragen des Gerichts ausgeführt, dass es sich bei der auf Anlage K 1 ersichtlichen Unterschrift um die Unterschrift der Abteilungsleiterin B der Abteilung III des Klägers gehandelt hat (vgl. Seite 4 des Protokolls, Bl. 143 d.A.). Einwände oder Bedenken zur von der anwesenden Justiziarin des Klägers geltend gemachten Unterschriftsechtheit hat die Beklagte nicht geäußert. Ihr Geschäftsführer war bei der Verhandlung persönlich anwesend. Dies lässt insgesamt gemäß § 286 ZPO eine Schlussfolgerung zu, dass die auf dem Zuschlagsschreiben ersichtliche Unterschrift von der vertretungsbefugten Abteilungsleiterin B des Klägers geleistet worden ist.

Die Justiziarin des Klägers hat die Unterschriftsechtheit zwar im Rahmen einer informatorischen Anhörung noch vor Antragstellung und damit außerhalb der Verhandlung im Rechtssinne (vgl. § 135 ZPO) bekundet. Jedoch hat sich der Kläger die Erklärung seiner informatorisch gehörten Vertreterin sodann jedenfalls durch Stellung des Klageantrags und Eintritt in die Verhandlung im Rechtssinne zu eigen gemacht. Die Erklärung seiner in der Verhandlung erschienen Vertreterin ist jedenfalls hierdurch zugleich Bestandteil der Verhandlung im Sinne des § 286 ZPO und damit mögliche Grundlage für eine gerichtliche Beweiswürdigung geworden. Warum gleichwohl konkrete Zweifel an der Urheberschaft der Leiterin der Abteilung III des Klägers bestehen sollen, ist von der Beklagten nicht erläutert worden. Die Berufung muss dann jedenfalls deshalb scheitern, weil sich die Echtheit der Unterschriftsleistung der in Frage stehenden Mitarbeiterin des Klägers auch ohne förmliche Beweisaufnahme schon anhand des Inbegriffs der bisherigen Verhandlung feststellen lässt.

c) Wird eine Unterzeichnung des Zuschlagsschreibens durch einen unbekannten, nicht zur Außenvertretung des Klägers berechtigten Dritten unterstellt, ist der in diesem Fall zunächst in vollmachloser Vertretung zustande gekommene Vertrag gemäß § 177 BGB durch Genehmigung seitens des Klägers wirksam geworden, noch bevor der Vertrag von der Beklagten erstmals mit Klageerwiderung vom 18.10.2021 (dort Seite 10 bei Tz. 30 a.E.) gemäß § 178 BGB aufgrund unwirksamer Vertretung des Klägers widerrufen worden war.

Die konkludente Genehmigung eines zunächst wegen vollmachtloser Vertretung des Bestellers nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Werkvertrags kann sich auch daraus ergeben, dass der Besteller nach seinem im Zuge der Bauabwicklung gezeigten Gesamtverhalten für seine vertraglichen Pflichten einstehen will und insbesondere die von ihm geschuldete Vergütung gezahlt hat (vgl. BGH BauR 2005, 1628, juris Rn. 19-20).

Nach diesen Grundsätzen durfte das Landgericht schon allein daraus auf eine Genehmigung des Vertragsschlusses durch den Kläger folgern, dass dieser die Leistungen der Beklagten unstreitig entgegengenommen, abgenommen und den Werklohn gezahlt hatte, ohne die Wirksamkeit des vorausgegangenen Zuschlags bis dahin in Frage zu stellen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die an der Abnahme der Leistungen des Beklagten ausweislich des Abnahmeprotokolls (K 5) beteiligten Personen ihrerseits von dem Kläger zur Erklärung der Abnahme bevollmächtigt worden waren und inwiefern die nachfolgende Zahlung der Schlussrechnung von dafür vertretungs- und verfügungsberechtigten Mitarbeitern des Klägers veranlasst worden war. Denn es reicht aus, dass für den Vertretenen, hier somit die zur Außenvertretung des Klägers befugten Stellen die mögliche Deutung des Gesamtverhaltens der für sie nach außen als Vertreter des Klägers in Erscheinung getretenen Personen bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt als Genehmigungserklärung erkennbar gewesen wäre (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 2025, § 177 BGB Rn. 6). Hiernach ergibt sich ein wirksamer Vertragsschluss der Parteien jedenfalls daraus, dass das Gesamtgeschehen aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten heraus nur dahin verstanden werden konnte, dass die zuständigen Stellen des Klägers mit dem Vertragsschluss einverstanden seien und der Vertragsschluss mit der Beklagten ferner auch den zur Außenvertretung des Klägers zuständigen Stellen nicht verborgen geblieben sein kann, sondern während der Ausführung des Werkvertrags zu ihrer Kenntnis gelangt und von ihnen gebilligt worden sein muss.

d) Die Beklagte kann nichts daraus für sich herleiten, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit in der Evangelischen Kirche Hessen-Nassau (RegG, vorgelegt auf Bl. 164 ff. d.A.) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Kläger als kirchlicher Verband im Sinne des § 9 RegG gegenüber Dritten verpflichtet wird, neben der Unterzeichnung ferner gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KirchG mit dem Dienstsiegel des Verbands zu versehen sind. Ebenso wenig folgt eine Unwirksamkeit des Vertrags daraus, dass gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 der Dekanatssynodalordnung für Urkunden über Rechtsgeschäfte des Dekanats sowie von dem Dekanat erteilte Vollmachten die Errichtung einer gesiegelten Urkunde vorgeschrieben worden ist.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden derartige kirchenrechtliche Vorschriften über die Errichtung gesiegelter Urkunden über Privatrechtsgeschäfte kirchlicher Rechtsträger nicht als Formvorschriften im Sinne des § 125 BGB aufgefasst. Vielmehr liegt eine Beschränkung des Umfangs der Außenvertretungsbefugnis des jeweiligen organschaftlichen Vertreters des kirchlichen Rechtsträgers vor. Es gilt gleiches wie für kommunalrechtliche Schriftformvorbehalte für Außenrechtsgeschäfte der Gemeindeorgane (vgl. OLG Frankfurt NZW 2001, 958, juris Rn. 21 ff.). Die Bindung der wirksamen Außenvertretung an die Errichtung einer gesiegelten Urkunde schließt ebenso die konkludente Nachgenehmigung eines aufgrund Missachtung solcher Erfordernisse schwebend unwirksam gebliebenen Rechtsgeschäfts aus (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2019, 538, juris Rn. 42; LAG Hessen KirchE 47, 504, juris Rn. 39).

Die Vorschrift des § 21a Abs. 3 RegG betrifft jedoch allein die in § 21a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 RegG geregelte Vertretungsbefugnis des jeweiligen Verbandsvorstand. Die Vorschrift besagt gerade nicht, dass auch nicht von dem Verbandsvorstand, sondern von bevollmächtigten nachgeordneten Stellen abgegebene Willenserklärungen die Errichtung einer gesiegelten Urkunde erfordern. Dies folgt aus dem systematischen Verhältnis des § 21a Abs. 3 RegG zu der in § 27 RegG geregelten Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbands. Für diese sieht § 27 Abs. 3 Satz 3 RegG vor, dass die rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnisse des Leiters der Geschäftsstelle durch die Satzung des jeweiligen Verbands zu regeln sind. Dem folgend hat der Kläger in § 8 Abs. 1 Ziffer 11 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 seiner Satzung geregelt, dass der Leiter der Verwaltung des Klägers die ihm zustehende Vertretungsbefugnis nach näherer Maßgabe der vom Kläger für seine Verwaltung erlassenen Geschäftsordnung delegieren darf. Die auf dieser Grundlage von dem Kläger für seine Verwaltung erlassene Geschäftsordnung enthält im Unterschied zu § 8 Abs. 1, Unterabsatz 2 Satz 2 der Satzung des Klägers gerade keine Regelung, mit der eine entsprechende Anwendung des § 21a Abs. 3 RegG oder einer sonstigen kirchenrechtlichen Vorschrift angeordnet worden ist, wonach die wirksame Ausübung einer den Bediensteten der Verwaltung erteilten Vollmacht die Errichtung einer gesiegelten Urkunde über das Vertretergeschäft erfordert.

Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht, wenn von einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 35 der Dekanatssynodalordnung auf den nicht als Dekanat, sondern als dazu selbständiger kirchlicher Rechtsträger verfassten Kläger ausgegangen wird. Denn § 35 Abs. 3 der Dekanatssynodalordnung schreibt nicht vor, dass die Außenvertretung des Dekanats nur durch von den vertretungsbefugten Mitgliedern des Synodalvorstands errichtete und gesiegelte Urkunden zu erfolgen habe. Vielmehr setzt die Vorschrift erkennbar ein anderweitig begründetes Beurkundungserfordernis voraus, um daran weitere Forderungen an die Unterzeichnung der Urkunde und ihre Siegelung anzuknüpfen. Der Vertragsschluss mit der Beklagten unterlag für den Kläger jedoch weder nach staatlichem Recht noch - soweit dem Senat ersichtlich (vgl. § 293 ZPO) - einem zwingenden Beurkundungserfordernis kraft kirchlichen Rechts.

Die Auffassung der Beklagten, dass jedes Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft des Klägers im Privatrechtsverkehr zur wirksamen Ausübung der von ihm seinen Bediensteten erteilten Vollmacht die Errichtung einer gesiegelten Urkunde über das Vertretergeschäft zur Voraussetzung haben soll, liegt zudem auch deshalb fern, weil es eine wirksame Verwaltungstätigkeit des Klägers in unverhältnismäßiger Weise erschweren würde, wenn jedes namens seiner bevollmächtigten Verwaltungsmitglieder getätigte Rechtsgeschäft zur wirksamen Ausübung ihrer Vertretungsmacht unter Errichtung einer gesiegelten Urkunde getätigt werden müsste. Wie für Rechtsgeschäfte gilt aber auch für die Auslegung körperschaftlicher Satzungen, dass von vornherein völlig sinnwidrige und unzweckmäßige Auslegungsergebnisse fern liegen und im Zweifel von dem jeweiligen Normgeber ein vernünftiges, praktisch brauchbares Ergebnis angezielt worden war. Dieses kann hier einzig darin bestehen, dass die wirksame Ausübung einer den Bediensteten der Verwaltung des Klägers erteilten Vollmacht keine Errichtung einer gesiegelten Urkunde über das jeweilige Vertretergeschäft zur Voraussetzung hat.

3. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, dass das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen habe, welche eine Mängelverantwortlichkeit der Beklagten begründenden Schäden an dem Objekt eingetreten seien.

a) Für die Begründung eines Vorschussanspruchs nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB reicht gemäß § 633 BGB das Vorliegen eines Mangels aus. Ein Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB erfordert nicht, dass Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Werkleistung vorliegen. Es reicht aus und ist zugleich erforderlich, dass eine Abweichung des Werks von der vereinbarten oder nach Umständen von dem Besteller zu erwartenden Beschaffenheit vorliegt, auch wenn dies noch nicht zu Schäden oder zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Werkleistung geführt hat (vgl. BGH NJW 2015, 1300; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 2025, § 633 BGB Rn. 7). Dass Schäden oder Funktionseinbußen nicht festgestellt werden können, betrifft allenfalls den von dem Unternehmer darzulegenden und zu beweisenden Einwand einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 i.V.m. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (vgl. BGH NJW 2015, 1300, juris Rn. 21).

Diese zu §§ 633 ff. BGB anerkannten Grundsätze finden in gleicher Weise auf die hier zwischen den Parteien vereinbarte, vorrangig zu § 633 BGB anzuwendende Geschäftsbedingung des zwischen den Parteien vereinbarten § 13 Abs. 1 VOB/B Anwendung. Ferner ist allgemein anerkannt, dass der in § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB geregelte Vorschussanspruch unbeschadet des Umstands, dass er in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 abweichend zu § 637 BGB nicht zusätzlich zu dem Anspruch des Bestellers auf Aufwendungsersatz genannt worden ist, auch bei einem der Anwendung der VOB/B unterliegenden Werkvertrag anwendbar bleibt (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2025, Teil 5 Rn. 403).

b) Das Landgericht hat nach diesen Maßstäben zutreffende Feststellungen zu einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten getroffen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.

aa) Die Neigung der Glashalteleistungen weist weniger als 15 % Gefälle auf. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird von Beklagten für sich gesehen nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand, dass der Mange nicht in der fehlerhaften Ausführung der Glashalteleisten, sondern erst in dem Auftreten von Schäden in Form von Lackabplatzungen zu suchen sei, setzt den Mangel in unzulässiger Weise mit einem durch diesen verursachten Mangelsymptom gleich.

bb) Die Glashalteleisten sind entgegen den Vorgaben der DIN 68121 als der maßgeblichen allgemein anerkannten Regel der Technik außen positioniert worden.

(1) Die Berufung der Beklagten wendet ohne Erfolg ein, dass einer Einhaltung dieser allgemein anerkannten Regel der Technik die Vorschrift des § 3 HBO entgegenstehen soll. Nach dieser generalklauselartig gefassten Vorschrift sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2024 vorgelegte privatsachverständige Stellungnahme (B 34, Bl. 486 ff.) macht jedoch ohne Überzeugungskraft geltend, dass es einen Verstoß gegen § 3 HBO darstellen soll, wenn große und schwere Gläser nicht über eine Zuwegung von innen ausgetauscht werden können. Dass die in Frage stehenden Erwägungen der Beklagten unzutreffend sind, lässt sich auch ohne Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Gerichtssachverständigen erkennen. Wie § 3 HBO auszulegen ist, stellt eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage aus dem Gebiet des Bauordnungsrechts dar. Solche Rechtsfragen darf und muss der Senat ohnedies ohne Einholung von Sachverständigengutachten beantworten. Der Verstoß soll sich nach Auffassung der Beklagten und ihres Privatsachverständigen daraus ergeben, dass bei Montage mit außen liegenden Glashalteleisten eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Revisionierbarkeit nicht zu gewährleisten sei. Der Gerichtssachverständige hatte jedoch schon in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung darauf hingewiesen, dass ein Austausch der Fenster auch bei Montage mit normgemäß innen angebrachten Halteleisten technisch mit allerdings erhöhtem Aufwand etwa aus dem erforderlichen Einsatz von Hubgeräten durchaus möglich gewesen wäre. Von § 3 HBO wird sowohl das Schutzziel einer möglichst hohen Dauerhaftigkeit der Anlage wie auch das Schutzziel einer möglichst leichten Revisionierbarkeit verfolgt. Warum die mit einer Montage der Gläser an der Außenseite verbundenen Vorteile für ihre Revisionierbarkeit die Nachteile für die Haltbarkeit in einem solchen Ausmaß überwiegen sollen, dass von einem Verstoß einer solchen Konstruktion gegen § 3 HBO ausgegangen werden könnte, ist weder ersichtlich noch von der Berufungsbegründung und dem Privatsachverständigen der Beklagten plausibel gemacht worden. Vielmehr liegt die Rechtsauffassung des Beklagten zur Auslegung von § 3 HBO deutlich fern.

(2) Die Berufung der Beklagten wendet gleichfalls ohne Erfolg ein, dass ein Einsatz von Glashaltesystemen mit nach außen hin angeordneten Glashalteleistungen nach den Darlegungen ihres Privatsachverständigen nicht unter allen Umständen unzulässig sei. In Spezialbereichen dürfe von einer Anwendung der DIN 68121 abgesehen werden. Die von der Beklagten vorgelegte privatsachverständige Stellungnahme weist jedoch selbst darauf hin, dass bei Vorliegen eines solchen Spezialfalls das Verglasungssystem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beanspruchung festzulegen ist. Insbesondere müssen die Glasleisten so ausgebildet und am Rahmen angeordnet werden, dass kein Wasser zwischen dem Rahmen und der Halteleiste eindringen kann. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Eckstöße der Glasleisten dauerhaft dicht ausgebildet sind.

Diese Darlegungen ergeben einzig, dass in Ausnahmefällen von der in Frage stehenden Regel der Technik abgewichen werden darf. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Gerichtssachverständigen fehlt es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls jedoch an einer geeigneten Ausbildung der Glashalteleistungen. Der Gerichtssachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Privatsachverständigen des Klägers die Feststellung getroffen, dass die Glashalteleisten insbesondere wegen Durchdringung mit Schrauben hinterläufig sind und dies durch eingedrungenes Wasser zur Schädigung der Gesamtkonstruktion geführt hat und auch künftig noch führen wird.

(3) Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass ihr eine außen liegende Anordnung der Glashalteleisten von dem Kläger vorgeschrieben worden sei.

Eine fehlerhafte Anordnung des Bestellers liegt nur vor, wenn der Besteller dem Unternehme eine verbindliche Beachtung fordernde Vorgabe gemacht hat. Dafür reicht nicht aus, dass der Architekten des Bestellers eine ihm von dem Unternehmer zur Prüfung vorgelegte Werkzeichnung oder einen Werk- und Montageplan freigibt. Darin liegt keine unbedingte Befolgung heischende Anordnung des Bestellers, wie dies aber die Grundvoraussetzung für eine Enthaftung der Beklagten aufgrund fehlerhafter Anordnung des Bestellers gewesen wäre. Bei dem in Ziffer 5 b) des Gutachtens des Privatsachverständigen X in Bezug genommenen Freigabeplan handelt es sich, wie sich aus Ziffer 13 dieses Gutachtens ergibt, um eine zur Freigabe durch die Streithelferin vorgesehene Eigenplanung der Beklagten. Ob eine solche Freigabe einer Ausführungsplanung des Unternehmers durch den Architekten des Bestellers als Anordnung oder jedenfalls als ein die Mithaftung des Bestellers begründender Umstand darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BeckOGK-BGB/Mundt, 2025, § 650b BGB Rn. 232). Der Auftraggeber ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, die ihm zur Freigabe vorgelegten Ausführungsunterlagen des Unternehmers auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Es bedarf deshalb besonderer, hier von der Beklagten nicht vorgetragener Umstände, um aus der Erteilung eines solchen Freigabevermerks eine Anordnung des Bestellers oder einen zur Entlastung des Unternehmers geeigneten Mitverschuldenseinwand herzuleiten (vgl. Rodemann NZBau 2017, 24 ff.).

Eine Anordnung des Klägers zu einer außen liegenden Montage der Glashalteleisten ergibt sich auch nicht aus dem Mailverkehr der Beklagten mit den Architekten des Klägers (Anlagenkonvolut B 6). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diesem Mailverkehr schon ein Einverständnis der Architekten mit dem Vorschlag der Beklagten nicht entnehmen lässt, die Rahmen der Fenster zu drehen. Dass dies auf eine fachlich unzulässige Montage der Glashalteleisten an der Außenseite hinauslaufen musste, ist von der Beklagten erst recht nicht mit einer Bitte um Billigung des Klägers bei seinen Architekten angefragt worden.

cc) Im Bereich der Elementkoppelungen zwischen Festverglasung und Flügelprofilen fehlen die erforderlichen Dehnungsfugen. Dazu enthält die Berufung der Beklagten keine greifbaren Einwände.

dd) Insbesondere im Bereich des Eckpfostens der Eingangstür, aber auch in anderen Bereichen bestehen kapillare Fugen. Dazu enthält die Berufung des Beklagten gleichfalls keine greifbaren Einwände. Dass sie die Ursächlichkeit der Fugen für eine Ablösung der Lasurschicht in Zweifel zieht, betrifft entgegen ihrer Auffassung nicht die Frage, ob ein Mangel vorliegt, sondern allenfalls die Fragestellung, ob sich dieser Mangel in einer Weise ausgewirkt hat, die nunmehr den von dem Kläger geforderten Vorschuss für einen Komplettaustausch der in Frage stehenden Bauteile rechtfertigt. Dies betrifft die Höhe des Vorschusses und nicht das Ob überhaupt eines Mangels.

ee) Von der Beklagten ist ein nur gering pigmentiertes Beschichtungssystem aufgebracht worden. Die Erwägungen, mit denen die Beklagte die Richtigkeit der Einschätzung des Landgerichts und des Gerichtssachverständigen in Frage stellen will, dass darin ein weiterer ihr zurechenbarer Mangel der Werkleistung liegt, greifen ebenfalls nicht durch.

(1) Die Beklagte kann nichts daraus für sich herleiten, dass offenporige Lasuren nach einer von ihr angeführten Gerichtsentscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1991, 21 U 26/19, juris Rn. 3 -5) von vornherein ungeeignet gewesen sein sollen, dem Beschaffenheitsmerkmal einer Wetterbeständigkeit nach DIN 18 363 Fassung 1976 zu entsprechen, da von der DIN 18 363 Fassung 1976 eine Wetterbeständigkeit des Anstrichs im Sinne der dafür in dieser DIN gegebenen Begriffsdefinition nur erwartet werde, wenn die Verwendung eines in DIN 18 363 als wetterbeständig definierten Beschichtungssystems von dem Besteller vorgeschrieben worden war, aber offenporige Lasuren nach dem Klassifikationsschema der DIN 18 363 Fassung 1976 nicht als in diesem Sinn wetterbeständige Lasuren definiert worden waren.

Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine offenporige und daher nicht wetterbeständige Beschichtung als mangelfrei anzusehen ist, obwohl sie - wie hier von dem Gerichtssachverständigen festgestellt - nicht geeignet ist, die dauerhafte Funktionstauglichkeit der Werkleistung zu gewährleisten.

(2) Der Gerichtssachverständige hat überzeugend aufgezeigt, dass die von der Beklagten aufgebrachte, nur gering pigmentierte Beschichtung für den Einsatzzweck, nämlich eine Verwendung auch bei den Fensterelementen an witterungsexponierten Stellen nicht geeignet gewesen ist. Ist die Werkleistung des Unternehmers nach funktionalen Kriterien untauglich, bleibt es auch dann bei einer Mängelhaftung des Unternehmers, wenn sie den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprochen haben mag. Die Argumentation des Beklagten lässt deshalb unbeachtet, dass es den Parteien zwar freigestanden haben mag, im Sinne der Vereinbarung einer nur eingeschränkt gebrauchstauglichen Beschaffenheit der Werkleistung zu vereinbaren, dass die Aufbringung einer offenporigen Lasur trotz nach Feststellung des Gerichtssachverständigen unzureichender Wetterbeständigkeit der vertraglichen Soll-Beschaffenheit entsprechen soll. Jedoch ist derartiges zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem Bauvertrag der Parteien enthaltenen Bezugnahme auf die VOB/C und damit die DIN 18 363 in ihrer bei Vertragsschluss im Jahre 2013 maßgeblichen Fassung, denn diese enthält keine definitorischen Vorgaben zum Begriff der Wetterfestigkeit und enthält sich einer Aussage darüber, ob der Besteller von einer offenporigen Lasur eine Wetterbeständigkeit erwarten darf (vgl. die Textwiedergabe dieser Fassung der DIN 18 363 mit Kommentierung in Beck´scher VOB- Kommentar Teil III VOB C, Auflage 2014, Seite 2329 ff. ).

(3) Der Einwand der Beklagten, dass die geringe Pigmentierung nicht die Ursache der aufgetretenen Schäden gewesen sei, ist für die Mangelhaftigkeit ihrer Leistung schon deshalb unbeachtlich, weil es darauf aus den schon oben dargelegten Gründen für die Frage einer Mangelhaftigkeit nicht ankommt, sondern allenfalls der von dem Besteller darzulegende Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 636 Abs. 3 i.V.m. § 275 BGB betroffen sein kann.

(4) Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass sie gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Vorgabe eines gering pigmentierten Beschichtungssystems ihrerseits Bedenken angemeldet habe.

(a) Das Landgericht hat zu Recht verneint, dass sich dem allein an die Architekten des Klägers gerichteten Mailschreiben der Beklagten vom 17.07.2014 (B 6) ein dafür ausreichender Hinweis entnehmen lässt. Ein nur an den Architekten des Bauherrn gerichteter Bedenkenhinweis reicht nur dann zur Enthaftung des Unternehmers aus, wenn er von dem Architekten in geeigneter Weise berücksichtigt worden war. Zeigt die fehlende oder unsachgemäße Reaktion des Architekten, dass er sich dem Bedenkenhinweis des Unternehmers verschlossen hat, ist der Unternehmer gehalten, sich mit seinem Bedenkenhinweis unmittelbar an den Bauherrn zu wenden. Nach Vortrag der Beklagten hat die Streithelferin auf ihren Bedenkenhinweis hin die Ausführung der von ihr als bedenklich beanstandeten Ausführungsweise angeordnet, ohne zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung einer Mangelfreiheit vorzuschreiben. Eine solche Reaktion war unsachgemäß. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, sich mit ihren Bedenken nunmehr unter Übergehung der Streithelferin direkt an den Kläger zu wenden.

(b) Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass nach ihrem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag die Architekten mit Mitarbeitern des Klägers über die Bedenkenhinweise der Beklagten gesprochen hatten und diese somit auf diesem Weg an den Kläger weitergegeben worden seien.

Bei dem Kläger handelt es sich um eine juristische Person. Voraussetzung für die wirksame Enthaftung des Unternehmers durch Erteilung eines Bedenkenhinweises ist dann, dass der Bedenkenhinweis nicht einem beliebigen, für die Empfangnahme solcher Bedenkenhinweise unzuständigen Mitarbeiter zugeht. Inwieweit Personal des Auftraggebers als zur Entgegennahme von Bedenkenhinweisen bevollmächtigt angesehen werden darf, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der organisatorischen Stellung des Personals ab (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2025, Teil 5 Rn. 94e; Kniffka/Krause-Allenstein, IBR-OK/Bauvertragrecht, § 634 BGB Rn. 57 ff.). Geht es um einen Hinweis auf gewichtige Bedenken gegen die Funktionstauglichkeit der Werkleistung und verschließt sich der Mitarbeiter des Bestellers erkennbar den in Frage stehenden Bedenken, muss der Bedenkenhinweis an eine entsprechend hochrangige Stelle des Unternehmens herangetragen werden (vgl. IBR-OK-Bauvertragsrecht/Krause-Allenstein, § 634 BGB Rn. 63).

Die Beklagte hat nicht in der nach diesen Maßstäben erforderlichen Weise erläutert, an welchen zur Empfangnahme von Bedenkenhinweisen zuständigen Mitarbeiter ihr Bedenkenhinweis von den Architekten des Klägers weitergeleitet worden war und ob dieser Mitarbeiter nach seinen Befugnissen und auf der Grundlage der ihm von der Streithelferin erteilten Informationen in der Lage gewesen wäre, sachgerecht auf die an ihn herangetragenen Bedenken zu reagieren. Die mangelnde Substanz des Beweisangebots ist von dem Kläger beanstandet worden (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 29.03.2022, Bl. 218 d.A.). Sie war damit für die anwaltlich vertretene Beklagte offensichtlich. Das Landgericht war nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO auf den Substantiierungsmangel hinzuweisen. Die Beklagte hat dem Substaniierungsmangel auch mit der Berufungsbegründung nicht abgeholfen.

(c) Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass der Kläger jedenfalls deshalb als sogenannter informierter Auftraggeber nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Der Kläger sei von der Streithelferin als seiner Architektin vertreten worden. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen durfte, dass den Architekten des Klägers die mangelnde Eignung der gering pigmentierten Lasur bekannt gewesen war.

Eine Kenntnis Streithelferin wird auch von der Beklagten nur für die Fragestellung behauptet, ob beiden eine fehlende Wetterbeständigkeit offenporiger Lasuren als solche und im Sinne des von der Beklagten angeführten, im Jahre 1991 anhand der DIN 18 363 Fassung 1976 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Sachverhalts bekannt sein musste. Darauf kommt es schon allein deshalb nicht an, weil eine in diesem Sinn fehlende Wetterbeständigkeit nicht der Mangel ist, auf den der Gerichtssachverständige und ihm folgend das Landgericht für die Feststellung einer Mangelhaftigkeit der Leistung der Beklagten abgestellt haben.

Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen hat die für den Einsatzzweck - nach seinen Feststellungen eine Fensterfront der Gebrauchsklasse 3.2. (anhaltend feuchte Bedingungen) - ungeeignete, da nur leicht pigmentierte Beschichtung erst aufgrund der UV- und Feuchtigkeitsüberlastung der Holzteile versagt, die sich aus dem Fehlen eines schützenden Dachüberstands, dem Fehlen der erforderlichen Dehnungsfugen sowie durch fehlerhafte Montage der Glashalteleisten und an anderen Stellen vermeidbar entstandenen kapillaren Fugen ergeben hatte. Es geht damit hier maßgeblich darum, ob den Klägern und ihren Architekten gerade die aus dem Zusammenspiel dieser Umstände resultierende Untauglichkeit der Pigmentierung als Schutzschicht für das darunter liegende Holz bekannt gewesen war oder jedenfalls bei der von ihnen zu erwartenden Sachkunde bekannt gewesen sein musste. Dass dies dem Kläger bekannt gewesen sein soll, liegt fern. Ein Versagen der leicht pigmentierten Beschichtung hat sich nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen erst aus einem Zusammenspiel des ungeeigneten Einbauorts - einer witterungsexponierten Süd- und Westfassade ohne schützenden Dachüberstand - mit Ausführungsfehlern der Beklagten (Schaffung von Eintrittsstellen für Feuchtigkeit aufgrund des Fehlens konstruktiver Dehnfugen sowie Schaffung kapillarer Fugen, fehlerhafte Montage der Glashalteleisten außen, zudem mit Schaffung von Durchdringungen) ergeben. Es liegt fern und ist von der Beklagten nicht aufgezeigt worden, dass sich die Streithelferin dieses nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen komplexen und nachträglich kaum mehr auflösbaren Zusammenspiels einzelner Schadensfaktoren in vollem Umfang bewusst gewesen sind. Zudem liegt die Annahme eines informierten Auftraggebers hier schon deshalb fern, weil sich die Streithelferin auch nach Darstellung der Beklagten den bei ihr angemeldeten Bedenken verschlossen hatte, ohne dass die Beklagte dabei eine sonstige zureichende Veranlassung hatte, um von einer zureichenden Aufklärung und Information des Klägers über mögliche Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise ausgehen zu dürfen.

ff) Die Beklagte macht geltend, dass der Mangel in einer Abplatzung der Lasur bestehe und dies entgegen der Auffassung des Gerichtssachverständigen nicht auf Ausführungsfehler der Beklagten zurückgehen könne, sondern die Abplatzungen durch Hageleinwirkung verursacht worden seien. Auch dieser Einwand greift nicht durch.

(1) Es ist unzutreffend, dass der Gerichtssachverständige den Mangel oder auch nur die maßgebliche Mangelauswirkung in den eingetretenen Abplatzungen der Lasur gesehen haben soll. Der Sachverständige hat in der mündlichen Gutachtenerläuterung plausibel darauf hingewiesen, dass nicht die Beschichtung das Problem ist, sondern die Fugen. Dadurch tritt kapillare Feuchtigkeit in die Gesamtkonstruktion eintritt und die Lasur wird hinterwandert. Ihre Haltbarkeit sei angesichts ihrer Aufbringung auf der UV-Strahlung in besonderem Maße ausgesetzten und nicht durch einen Fassadenschutz geschützter Seiten des Objekts zudem durch ihre geringe, daher weniger UV-beständige Pigmentierung beeinträchtigt worden. Seine weiteren Darlegungen ergeben, dass dies einen sich aufschaukelnden Schädigungsprozess ausgelöst hat. Die Abplatzungen der Beschichtung haben den Eintritt von Feuchtigkeit gefordert. Die dadurch eingetretene Feuchtigkeit hat zur Ablösung weiterer Lasurschichten geführt. Dies hat den Feuchtigkeitseintritt zusätzlich gefördert. Dieser hat wiederum den Ablösungsprozess vertieft.

Der Mangel liegt damit keinesfalls allein darin, dass es zu Abplatzungen der Lasur gekommen ist, sondern schon in dem vorgelagerten Umstand, dass die Leistung aus sich heraus weder im Hinblick auf den Feuchteschutz noch mit Blick auf die erforderliche UV-Beständigkeit hinreichend funktionstauglich ist. Eine durch Ausführungsfehler verursachte kapillare Hinterläufigkeit von Holzbauteilen ist auf der Grundlage der Darlegungen des Gerichtssachverständigen schon aus sich heraus und nicht erst deshalb als Mangel einzustufen, weil dies nunmehr zu Abplatzungen und zu einer durch Lignin-Austritt bedingten Verfärbung der Lasurschicht geführt hat.

Der Einwand des Beklagten, dass die Abplatzungen an räumlich anderer Stelle als in der Nähe der von dem Gerichtssachverständigen beanstandeten Fugen und sonstigen Eintrittsstellen für Feuchtigkeit aufgetreten seien, lässt unberücksichtigt, dass nach den Gutachten des Gerichtssachverständigen eine dauerhafte Durchfeuchtung von Außenbauteilen aus Holz schon aus sich heraus unbedingt vermieden werden muss, um ihre dauerhafte Gebrauchstauglichkeit sicherzustellen. Dies entspricht den Ausführungen aus dem seinem Erstgutachten beigefügte Merkblatt eines zuständigen und kompetenten Fachverbands.

c) Ein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs des Klägers wegen Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 i.V.m § 275 BGB ist von der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen worden.

aa) Das Verweigerungsrecht des Unternehmers ist gegeben, wenn der Aufwand des Unternehmers für eine Mängelbeseitigung in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem objektiven Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung steht und sich ein Bestehen des Bestellers auf Vertragserfüllung deshalb bei Gesamtabwägung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 971; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 2025, § 635 BGB Rn. 11).

bb) Eine Abwägung nach diesen Grundsätzen ergibt nicht, dass das Vertragserfüllungsinteresse des Klägers zurücktreten muss, weil eine Forderung des Klägers nach Vertragserfüllung schon aus sich heraus gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Es ist unzutreffend, dass nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gewerks des Beklagten vorliegen soll. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen kommt es durch die Existenz der von der Beklagten verursachten kapillaren Fugen zu einer dauerhaften Feuchtigkeitsbelastung. Besonders schadensträchtig habe sich die wegen der außen positionierten Glashalteleisten in die Konstruktion eingedrungene Feuchtigkeit ausgewirkt. Die Feuchtigkeitseintritte seien ferner dadurch begünstigt worden, dass die gefügten Profile von der Beklagten fehlerhaft stumpf gestoßen worden waren und stumpfe Stöße auch durch die Montage der Glashalteleisten entstanden seien. Durch die deshalb stattfindende Bewegung reiße die Beschichtung und komme es zu Feuchtigkeitseintritten. Der konzentrierte Feuchtigkeitseintrag in die Fensterecken führe zu einer Hinterwanderung der Beschichtung durch Feuchtigkeit. Dies habe seinerseits eine Enthaftung der Lasur zur Folge gehabt.

Das dem Erstgutachten des Gerichtssachverständigen beigefügte VFF-Merkblatt führt ebenfalls aus, dass zur Gewährleistung des Schutzes vor eindringender Feuchtigkeit Kapillarfugen verhindert werden müssen und mindestens eine Ablaufschräge von 15° einzuhalten ist, um für einen raschen Ablauf von Feuchtigkeit zu sorgen.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass der Gerichtssachverständige keine genauen Feststellungen zum genauen Umfang gemacht habe, mit dem der Wert von 15° unterschritten worden ist. Es hat sich um ein Objekt der hohen Beanspruchungsklasse 3.2 gehandelt, bei der ein Einsatz von Holzteilen ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nach dem Merkblatt von vornherein unzulässig war. Die von dem Gerichtssachverständigen als zutreffend eingeschätzten Feststellungen des Privatsachverständigen X haben stellenweise eine Wasserablaufschräge von nur 10° ergeben (vgl. Foto 076 des Privatgutachtens, Seite 5 der Fotoanlage zu Anlage K 7). Es bedarf dann keiner Überprüfung aller Glashalteleisten auf das genaue Ausmaß einer Soll-Abweichung, um die Einschätzung zu rechtfertigen, dass die erforderliche Schräge von der erbrachten Leistung unterschritten worden ist.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Enthaftung der Lasur allein witterungsbedingt durch Hagel verursacht worden sei. Es ist bereits unzutreffend, dass der maßgebliche durch die Ausführungsfehler der Beklagten entstandene Schaden in der Abplatzung der Lasur bestanden haben soll. Diese ist Symptom und Folge dessen, dass wegen der Ausführungsfehler der Beklagten kapillare Feuchtigkeit in die Holzteile eingedrungen ist. Dass die Abplatzungen der Lasur allein oder maßgeblich auf der Einwirkung von Hagel beruhen sollen, kann ohne Einholung weiterer Gutachten ausgeschlossen werden.

Der Gerichtssachverständige hat in der mündlichen Anhörung die ihm vorgelegte Lichtbildanlage K 3 dahin bewertet, dass dort eine Fuge zwischen dem Festfeld und dem Öffnungsfeld ersichtlich sei, die über keine Dehnung verfüge. Das Problem seien von vornherein die Fugen und nicht die Beschichtung gewesen. Die Lasur sei ersichtlich durch hinterwanderte Feuchtigkeit geschädigt worden. Nur auf einigen Lichtbildern sei eine mechanische Beschädigung ersichtlich. Die Abhebung der Lasur könne an einer Stelle auf Hagelfall zurückzuführen sein. Dabei handele es sich jedoch um ein untypisches Schadensbild.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, dass die von dem Beklagten außerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nachgereichte Stellungnahme des Privatsachverständigen Nerz vom 09.07.2024 (Bl. 519 ff. d.A.) einen Anlass zu ergänzender Anhörung des Gerichtssachverständigen bieten soll. Auch nach seiner Einschätzung zeigen die Bilder der Elemente nur teilweise starke Oberflächenschäden durch Hageleinwirkung, somit also gerade nicht durchgängig.

Zudem liegt der Mangel nicht darin, dass die Beschichtung abplatzt, sondern ergibt sich die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit aus der fehlerhaften Ausführung der Werkleistung des Beklagten mit unzureichender Schrägstellung der Glashalteleisten, unzulässiger Montage der Gläser von außen und einer Zusammenfügung der Holzteile mit unzulässigen, das Eindringen kapillarer Feuchtigkeit begünstigender Fugen.

Dabei ist unerheblich, ob Funktionsbeeinträchtigungen - hier eine Abplatzung der Beschichtung - auf Grund des Mangels schon eingetreten sind, wenn ihr Eintritt jedenfalls innerhalb der üblichen Nutzungsdauer droht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 453; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 2025, § 635 BGB Rn. 11). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten deutlich aufgezeigt, dass die Werkleistung der Beklagten wegen des durch die von ihm aufgezeigten Ausführungsfehler bedingten Eintritts kapillarer Feuchtigkeit nicht die nach diesem Maßstab zu erwartende Gewähr für dauerhafte Funktionstauglichkeit bietet, wenn eine Beseitigung der vorhandenen Ausführungsfehler unterbleibt. Ferner bietet sie auch deshalb keine Gewähr für dauerhafte Funktionstauglichkeit, weil die gering pigmentierte Beschichtung eine zu hohe UV-Durchlässigkeit aufweist, um der an der Süd- und Westseite mangels geeigneter baulicher Schutzmaßnahmen besonderes intensiven UV-Belastung durch Sonneneinstrahlung längerfristig standzuhalten.

Ob die Nacherfüllung dabei in der von dem Gerichtssachverständigen bestätigten Form einer Neuherstellung unter Aufwendung eines Betrags von 122.000,00 € zu erfolgen hat oder als kostengünstigere Maßnahme eine Überarbeitung der Werkleistung ausreicht, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird, betrifft nicht das im Rahmen des § 635 Abs. 3 BGB zu bewertende „Ob überhaupt“ einer Nacherfüllung. Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist nicht ausgeschlossen, falls eine Neuherstellung nicht erforderlich sein sollte und eine Instandsetzung zur Mängelbeseitigung ausreicht, sondern würde sich in diesem Fall auf den für Instandsetzung erforderlichen Aufwand beschränken.

d) Den hiernach von dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 633, 634 Nr. 2, 637 BGB zu beanspruchenden Vorschuss hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise auf einen Ausgangsbetrag von 122.000,00 € veranschlagt. Dass dieser Ausgangsbetrag um einen Mitverantwortungsanteil des Klägers zu kürzen ist, betrifft erst die Frage der konkreten Anspruchshöhe. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass dem Kläger von vornherein nur der von dem Gerichtssachverständigen auf 90.000,00 € geschätzte Vorschussbetrag zustehe, der nach der Kalkulation des Gerichtssachverständigen für eine isolierte Instandsetzung des Gewerks der Beklagten anfallen würde.

aa) Bei dem Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB handelt es sich um eine vorweggenommene und abrechnungspflichtige Vorauszahlung des Unternehmers auf den Anspruch des Bestellers gemäß § 637 Abs. 1 BGB bzw. hier den dazu inhaltsgleichen Anspruch aus § 13 Abs. 5 Ziffer 1 Satz 1 VOB/B auf Erstattung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme. Für die Berechtigung des Vorschussanspruchs der Höhe nach ist deshalb im Ausgangspunkt maßgeblich, ob der in Frage stehende Aufwand als nach § 637 Abs. 1 BGB erforderlich angesehen werden könnte, wenn der Besteller ihn schon aufgewendet hätte. Der Anspruch besteht unter gleichen Voraussetzungen wie dieser Kostenerstattungsanspruch (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2025, Teil 5 Rn. 403). Geschuldet ist der Geldbetrag, der den Aufwand zur Mängelbeseitigung aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Bestellers voraussichtlich abdeckt (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 2025, § 637 BGB Rn. 9). Erstattungsfähig ist jeder Betrag, den ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Besteller aufgrund sachkundiger Beratung für geeignet halten durfte, um den Erfolg der Mangelbeseitigung herbeizuführen (BGH NJW-RR 2003, 1021). Bleibt die Grundsubstanz des erbrachten Werks erhalten, so sind als Mängelbeseitigung auch Maßnahmen zulässig, durch die der vertragsmäßige Zustand auf einem anderen als dem im Vertrag vorgesehenen Weg erreicht wird (BGH NJW 1981, 1448, juris Rn. 9). So kann beispielsweise eine fehlerhaft gebaute Decke durch Unterzüge tragfähig gemacht werden (BGHZ 58, 30, juris Rn. 20).

bb) Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage der Feststellungen des Gerichtssachverständigen für eine vollständige Beseitigung der von der Beklagten mitzuverantwortenden Mängel der von dem Kläger beabsichtigte Komplettaustausch der betroffenen Bauteile und damit der von dem Gerichtssachverständigen dafür kalkulierte Betrag von 122.000,00 € erforderlich.

aa) Der Kläger ist einerseits nicht auf den von dem Gerichtssachverständigen auf 90.000,00 € veranschlagten Betrag beschränkt, der sich für eine bloße Instandsetzung der Werkleistung des Beklagten ohne Berücksichtigung der von der Streithelferin und damit dem Kläger mitzuverantwortenden Planungsfehler ergeben würde.

Der Gerichtssachverständige hat das Erfordernis eines vollständigen Austauschs der mangelbetroffenen Fenster und Türen in seinem Erstgutachten aus dem Umstand hergeleitet, dass die eingetretenen Schäden auf einem Zusammenspiel von Planungsmängeln der Streithelferin und Ausführungsfehlern des Beklagten beruhen. Es müsse einerseits ein Austausch der Fenster erfolgen. Zugleich sei es bei Verwendung der von dem Kläger gewünschten Holzfenster und -türen erforderlich, Maßnahmen zu treffen, um die besonderen Belastungen aus der Gebäudestruktur aufzunehmen. Eine bloße Nachbesserung der vorhandenen Fenster führe mit Blick auf die vielen Schadensursachen nicht zu einem nachhaltigen Ergebnis.

An dem Ergebnis des Gerichtssachverständigen, dass sich die dauerhafte Funktionstauglichkeit der in Frage stehenden Bauteile nur durch einen Komplettaustausch in Verbindung mit einer Behebung der an der Konstruktion bestehenden Planungsmängel beheben lässt, ändert auch die Feststellung des Gerichtssachverständigen aus seinem Ergänzungsgutachten nichts, wonach eine Beseitigung der von ihm festgestellten Ausführungsfehler auch mit den von dem Sanierungskonzept der Beklagten umfassten Maßnahmen zur bloßen Instandsetzung der betroffenen Bauteile und ohne deren Austausch erreicht werden könne.

Denn der Gerichtssachverständige hat zugleich darauf hingewiesen, dass die Nachhaltigkeit dieses Sanierungskonzept bei Fortbestand der daneben bestehenden Planungsfehler hinterfragt werden müsse. In seiner mündlichen Gutachtenerläuterung hat er dazu erläutert, dass er bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Sanierungskonzept keinen Vorteil gegenüber der Maßnahme eines vollständigen Austauschs der betroffenen Türen und Fenster sehe. Man könne zwar grundsätzlich über dieses Sanierungskonzept nachdenken, wenn man alle Glasleisten mit Aluminium abdecke. Dies entspreche aber nicht der von dem Kläger gewünschten Beschaffenheit der Leistung.

Das Landgericht hat zutreffend geltend gemacht, dass eine Sanierung unter Einsatz von Aluminiumelementen als einer anderen Materialart dem Kläger aufgrund der damit verbundenen Abweichung von der gewünschten Ausführung der Fenster als Holzfenster nicht zumutbar ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger vor Vertragsschluss eine solche Ausführungsart nach Vortrag des Beklagten in Betracht gezogen haben soll. Entscheidend ist, dass er sie mit der bei Vertragsschluss vereinbarten Ausführungsweise verworfen und ersichtlich seither nicht mehr gewollt hat.

bb) Die Beklagte dringt nicht damit durch, dass es sich bei dem von dem Kläger beabsichtigten Komplettaustausch der Fenster für sich gesehen nicht um eine zur nachhaltigen Mängelbeseitigung geeignete Maßnahme gehandelt habe und dem Kläger daher nur der niedrigere Vorschussbetrag von 90.000,00 € zustehe, der nach der Kalkulation des Gerichtssachverständigen für eine bloße Instandsetzung der Holzteile anfallen würde.

Zwar hat der Gerichtssachverständige den Austausch der Fenster nur für den Fall als zweckmäßige Maßnahme der Mängelbeseitigung angesehen, dass der Kläger zusätzliche Maßnahmen trifft, um in geeigneter Weise - nach den Feststellungen des Sachverständigen etwa durch Schaffung eines schützenden Dachüberstands (vgl. Seite 24 des Erstgutachtens) - für einen Schutz der zum Austausch vorgesehenen, besonders witterungsexponierten Türen und Fenster vor UV-Strahlung und Niederschlag zu sorgen. Er hat in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung darauf hingewiesen, dass sich bei dem von dem Kläger ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlags vorgesehenen Austausch der Fenster und Beschränkung auf einen innen liegenden Einbau der Glasleisten sodann über kurz oder lang dasselbe Schadensbild einstellen wird und die Fenster somit bei einer darauf beschränkten Vorgehensweise voraussichtlich nicht dauerhaft schadensfrei bleiben würden. Dies deckt sich mit der Einschätzung aus seinem vorausgegangenen Ergänzungsgutachten, wonach auch die von der Beklagten vorgeschlagene bloße Instandsetzung der mangelbetroffenen Bauteile ohne begleitende Beseitigung der Planungsfehler voraussichtlich keine nachhaltige Schadensfreiheit dieser Bauteile herbeiführen wird (vgl. Ergänzungsgutachten vom 26.06.2023, Bl. 305 ff, 310 f.).

Für sich gesehen handelt es sich bei einem Komplettaustausch der Fenster hiernach nicht um eine Maßnahme, die der Kläger als wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten darf. Denn ohne begleitende Behebung der Planungsfehler handelt es sich dabei um keine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung mehr. Daran ändert auch die Erwägung nichts, dass die Kosten eines Komplettaustauschs hier möglicherweise erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Kläger diese Maßnahme aufgrund sachverständiger Empfehlung ausgeführt hätte. Zwar sind nämlich von dem Unternehmer auch Kosten solcher zur Mängelbeseitigung getroffener Maßnahmen zu erstatten, deren fehlende Erforderlichkeit sich erst nachträglich herausstellt (vgl. BGHZ 154, 301, 305). Geht es jedoch um einen Vorschuss, bleibt der Anspruch des Bestellers auf den nach sachverständiger Beurteilung zur Behebung des in Frage stehenden Mangels objektiv erforderlichen Aufwand beschränkt.

Über die Frage, ob sich der Austausch der Fenster als eine zweckmäßige und sachgerechte Maßnahme der Mängelbeseitigung dargestellt hat, deren Kosten deshalb von der Beklagten getragen werden müssen, kann hier abschließend jedoch erst bei Abrechnung des Klägers über die Verwendung des Vorschusses entschieden werden.

Denn dem Kläger bleibt es unbenommen, begleitend zu dem Austausch der Fenster solche Maßnahmen zu treffen, bei denen sich der Austausch der Fenster seinerseits auch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen als zweckmäßige und vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung darstellen würde. Nur wenn sich herausstellen würde, dass der Kläger einen Einbau von Holzfenster veranlasst hat, ohne durch begleitende Beseitigung der vorhandenen Planungsfehler (fehlender Dachüberstand) für eine nachhaltige Funktionsfähigkeit der Fenster gesorgt zu haben, könnte sich die Frage stellen, ob der erlangte Vorschuss - ganz oder teilweise - wegen unzweckmäßiger Verwendung rückerstattet werden muss.

Jedoch darf es dem Kläger insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht schon jetzt durch Abweisung seiner Klage auf Zahlung des für einen Austausch der Fenster erforderlichen Betrags verwehrt werden, sich durch den gegen die Beklagte geltend gemachten Vorschuss jedenfalls den Anteil des für die Gesamtsanierung der Planungs- und Ausführungsfehler des Objekts erforderlichen Aufwands zu verschaffen, der auf den von der Beklagten zu tragenden Anteil für die Sanierung der Mängel ihrer Leistung entfällt.

e) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen von dem hiernach im Ausgangspunkt erforderlichen Betrag von 122.000,00 einen Abzug in Höhe der von dem Gerichtssachverständigen in Vorschlag gebrachten Mithaftungsquote des Klägers von 40 % vorgenommen und die Beklagte in den verbleibenden Anteil von 60 % verurteilt.

Die dazu von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Lasurabplatzungen von dem Gerichtssachverständigen und dem Landgericht nur als eines von mehreren Symptomen der von den Abplatzungen als bloßer Mangelfolge zu unterscheidenden Fehler des Beklagten bei der Ausführung seiner Werkleistung. Zudem ist aus den schon oben dargelegten Gründen unrichtig, dass der Gerichtssachverständige und ihm folgend das Landgericht nur unzureichende Feststellungen zu der Frage einer Verursachung dieser Lasurabplatzungen durch die in Rede stehenden Mängel der Werkleistung der Beklagten getroffen haben sollen. Damit fehlt zugleich dem Einwand der Beklagten eine Grundlage, wonach das Landgericht die von ihm gebildete Haftungsgrundlage maßgeblich aus einem von der Beklagten verursachten Eintritt von Lasurabplatzungen hergeleitet habe.

bb) Wenn der unterschiedliche Kontext und Bezugspunkt der jeweiligen Passagen des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigt wird, liegt kein Widerspruch darin, dass das Landgericht einerseits von einem „erheblichen“ Gewicht des Fehlens von Dehnungsfugen gesprochen und umgekehrt den Dehnungsfugen ein „deutlich geringeres“ Gewicht als anderen Einflussfaktoren beigelegt hat. Mit der einleitenden Formulierung, dass im Rahmen der Gewichtung einerseits die von dem Landgericht näher aufgeführten Planungsfehler und andererseits als Ausführungsfehler der Beklagten insbesondere der gedrehte Einbau von Fenstern und damit das Außenliegen der Glashalteleisten sowie die fehlenden Dehnungsfugen zu berücksichtigen seien, hat das Landgericht zunächst noch ohne interne Gewichtung der Planungs- und Ausführungsfehler aufgelistet, welche Fehler seiner Einschätzung nach überhaupt mit maßgeblichem Gewicht in die Gesamtabwägung eingestellt werden müssen. Die nachfolgende, von der Beklagten als dazu in vermeintlichem Widerspruch stehende Passage, mit der das Landgericht ausgeführt hat, dass innerhalb des von dem Gerichtssachverständigen mit anteilig 75 % der Gesamtquotierung veranschlagten Merkmals der konstruktionsbezogenen Gesichtspunkte hierbei die fehlerhafte Ausführung der Dehnungsfugen im Vergleich zu den übrigen konstruktionsbezogenen Ausführungs- und Planungsfehlern ein deutlich geringeres Gewicht habe, betrifft hingegen die daran anschließende Ebene einer Prüfung, wie die überhaupt als relevant in Betracht kommenden Planungs- und Ausführungsfehler sodann untereinander und im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger gewichtet werden müssen.

bb) Die Beklagte beanstandet ferner, dass das Landgericht die außenseitige Anordnung der Glasleisten und die Wahl einer gering pigmentierten, daher im Vergleich weniger UV-beständigen Beschichtung in die Abwägung eingestellt habe. Ihr Einwand geht jedoch allein darauf, dass es sich dabei nicht um Ausführungsfehler gehandelt habe. Dies betrifft nicht die Abwägung, sondern die Frage einer Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten. Dieser Einwand der Beklagten ist schon oben ausgeräumt worden.

cc) Die Mithaftungsquote des Klägers muss nicht deshalb zugunsten der Beklagten zusätzlich angehoben werden, weil der Kläger es unterlassen habe, die Holzteile in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls mit einem Wartungsanstrich zu versehen.

Dem Einwand liegt erneut die - von dem Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht gedeckte - Auffassung der Beklagten zugrunde, wonach der Mangel ihrer Werkleistung einzig oder jedenfalls maßgeblich in einem Eintritt von Lackabplatzungen bestehen soll und dies der einzige oder zumindest wesentliche Grund dafür sei, dass der Gerichtssachverständige sich für einen Komplettaustausch der betroffenen Bauteile ausgesprochen hat.

Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass ein von dem Kläger zu verantwortender Wartungsrückstand für das Erfordernis eines Komplettaustauschs mitursächlich geworden sein soll.

Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein von dem Kläger zu verantwortender Wartungsrückstand für das Erfordernis eines Komplettaustauschs mitursächlich geworden sein könnte.

Der Gerichtssachverständige hat in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung ausgeführt, dass im Zeitpunkt seiner Begutachtung das Schadensausmaß sehr groß gewesen sei. Man könne zurückschließen, dass das Schadensbild sich schon eine lange Zeit vorher abgezeichnet habe. Er könne natürlich nicht mehr sagen, wann das begonnen habe. Es sei aber zutreffend, dass bereits 1 Jahr nach Einbau solche Schäden auftreten können. Verantwortlich dafür sei der Einbau der Glasleisten außen (Seite 5 des Protokolls, Bl. 436 d.A.). Dies bestätigt den Hinweis aus dem Erstgutachten (dort Seite 28), dass aus sachverständiger Sicht eine Vermeidbarkeit der Schäden durch fachgerechte Wartung nicht bestätigt werden könne. Die Beklagte ist hiernach für ihren auf Wartungsrückstände gestützten Mithaftungseinwand beweisfällig geblieben.

Der Schädigungsmechanismus ist sowohl nach den Darlegungen aus dem Erstgutachten des Gerichtssachverständigen wie aus seiner mündlichen Gutachtenerläuterung zudem ohnedies nicht von den Lasurabplatzungen ausgegangen, sondern hat seinen Beginn bei einem durch kapillare Fugen zwischen den einzelnen Holzeilen der Gesamtkonstruktion bedingten Eintritt von Feuchte genommen, die sodann die Beschichtung hinterwandert und als mittelbare Schadensfolge zu ihrer Ablösung geführt hat. Dies lässt nicht erkennen, dass die Gesamtkonstruktion bei regelmäßig erfolgten Wartungsanstrichen dauerhaft schadensfrei geblieben wäre. An der Hinterwanderung der Beschichtung durch kapillar in die Holzteile eingedrungene Feuchtigkeit hätten vielmehr auch regelmäßige Wartungsanstriche nichts ändern können.

f) Das Landgericht hat die Verjährungseinrede der Beklagten mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.

aa) Der am 11.11.2020 von dem Rechtsanwalt Q namens des Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist wirksam zustande gekommen.

Zwar setzt das wirksame Zustandekommen eines Verjährungsverzichts eine vertragliche Einigung der Parteien voraus (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 2025, § 202 BGB Rn. 3). Jedoch macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, dass der am 16.12.2021 zwischen dem dabei für sie aufgetretenen Rechtsanwalt Q und dem dabei als Vertreter des Klägers in Erscheinung getretenen Mitarbeiter C mangels Vertretungsbefugnis dieser Beteiligten unwirksam geblieben sei.

(1) Die Beklagte ist seinerzeit wirksam von Rechtsanwalt Q vertreten worden.

Das Landgericht hat es zutreffend als ausreichende Grundlage für die Herleitung einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Rechtsanwalts Q angesehen, dass von dem Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 ein Tätigwerden des Rechtsanwalts Q mit Wissen und Wollen der Beklagten eingeräumt worden ist (vgl. Seite 2 des Terminprotokolls, Bl. 141 d.A.).

(2) Der Kläger ist bei den seinerzeitigen Verhandlungen wirksam durch seinen Mitarbeiter C vertreten worden. Die nach Behauptung der Beklagten bei Eintritt des Mitarbeiters C in die Verhandlungen fehlende Befugnis dieses Mitarbeiters zur Vertretung des Klägers ist spätestens dadurch geheilt worden, dass sich die Mitarbeitern A als Leiterin der Rechtsabteilung des Klägers mit Schreiben vom 04.02.2021 (B 9) in die bis dahin nur mit dem Mitarbeiter C geführten Verhandlungen eingeschaltet hatte. Wenn sie sich ausdrücklich auf das vorausgegangene Schreiben ihres in dem Schreiben als solcher bezeichneten „Kollegen C“ vom 22.12.2020 bezogen und hieran anknüpfend um Vorlage eines Sanierungsplans durch die Beklagte gebeten hat, liegt darin eine Billigung der Maßnahmen ihres Kollegen und damit die konkludente Genehmigung seines Vertreterhandels. Für die übrigen Einwände des Beklagten gegen eine wirksame Vertretung des Klägers durch Frau A als Leiterin seiner Rechtsabteilung wird auf die einleitenden Ausführungen zur Wirksamkeit der von ihr dem Klägervertreter erteilten Prozessvollmacht Bezug genommen.

bb) Der Erwägung des Landgerichts, dass die Verjährung jedenfalls durch zwischen den Parteien bei noch laufender Verjährungsfrist aufgenommene und bis jedenfalls zum 19.04.2021 schwebende Verhandlungen gehemmt gewesen sei, setzt die Berufung der Beklagten einzig die ihrer Behauptung nach fehlende Vertretungsmacht der auf Seiten des Klägers an diesen Verhandlungen beteiligten Mitarbeitern C und A entgegen. Der Einwand bleibt aus den vorstehend zu aa) ausgeführten Gründen ohne Erfolg.

g) Die Nebenforderung des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist begründet. Die Beklagte bestreitet zwar mit Nichtwissen, dass der Kläger die geltend gemachten Anwaltskosten gegenüber seinem Bevollmächtigten bereits beglichen habe. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich jedoch gemäß §§ 280, 281 BGB in einen Zahlungsanspruch um, sofern der freistellungspflichtigen Schuldner die Erfüllung verweigert (vgl. BGH NJW-RR 2016, 155, juris Rn. 34; BGHZ 243, 216, juris Rn. 35). Die Beklagte verneint eine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Hauptsacheanspruchs schon dem Grunde nach ernstlich und nachhaltig. Darin liegt zugleich eine Erfüllungsverweigerung hinsichtlich des Nebenanspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten um die auf den Kläger entfallende Mithaftungsquote gekürzt werden müssen, hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, indem es auf die geltend gemachten 3.499,40 € anteilig 2.099,64 € zugesprochen hat.

h) Der Feststellungsausspruch des landgerichtlichen Urteils genügt im Ergebnis dem von Amts wegen zu prüfenden Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO. Zwar müssen die einem Ausspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Unternehmers zugrundeliegenden Mängel im Grundsatz im Feststellungsausspruch konkret beschrieben werden. Fehlt es daran, reicht jedoch aus, dass sich der Gegenstand der Feststellung aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens des Feststellungsklägers ersehen lässt, wie dies hier aufgrund der vorliegenden Mängelfeststellungen des Privatsachverständigen des Klägers und der diese bestätigenden Ausführungen aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen der Fall ist. Konkrete Rügen hierzu hat die Beklagte nicht erhoben.

B. Die Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bietet jedoch hinsichtlich der allein angegriffenen Bemessung der Mithaftungsquote des Klägers auf 40 % ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass durch den von ihm beabsichtigten Austausch der Fenster nur der dem Gewerk der Beklagten anhaftende Ausführungsmangel beseitigt werde und damit von vornherein kein Raum für den Abzug eines Mithaftungsanteils für dem Kläger zurechenbare Planungsfehler der Streithelferin sei.

a) Der Gerichtssachverständige hat überzeugend aufgezeigt, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte Vorschuss für eine Mängelbeseitigung in Form eines Austauschs der mangelbetroffenen Fenster nur rechtfertigen lässt, wenn man darin zugleich einen ersten Schritt zur Behebung der auf einem Zusammenwirken von Planungs- und Ausführungsfehlern beruhenden Funktionsuntauglichkeit der Gesamtkonstruktion der Fenster sieht. Das Erstgutachten hat dazu ausgeführt, dass zur Vermeidung weiterer Schäden im Zusammenhang mit einem Komplettaustausch der betroffenen Bauteile ferner entweder Aluminiumelemente statt der bisherigen Holzteile verwendet werden müssen oder sonstige Maßnahmen erforderlich seien, um die besonderen Belastungen aus der Gebäudestruktur aufzunehmen (vgl. Seite 26 des Erstgutachtens). Als für eine Aufnahme der besonderen Belastungen aus der Gebäudestruktur erforderlichen Maßnahme war von dem Gerichtssachverständigen zuvor auf einen großen Dachüberstand oder andere geeignete planerische Maßnahmen zur Reduzierung der Feuchtigkeits- und UV-Exposition der Holzteile hingewiesen worden (Seite 25 des Erstgutachtens). Aus dem Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen ergibt sich, dass das von der Beklagten vorgeschlagene Sanierungskonzept einer bloßen Instandsetzung der Holzfenster ohne deren kompletten Austausch nur dann eine grundsätzlich geeignete Maßnahme darstellen würde, wenn man von den daneben vorhandenen Planungsfehlern absieht. Die Instandsetzung sei ohne Beseitigung dieser Planungsfehler jedoch nicht nachhaltig. Seine Aussage aus der mündlichen Gutachtenerläuterung, wonach er bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Sanierungskonzept keinen Vorteil gegenüber einem Komplettaustausch sehe, ist vor dem Hintergrund seiner anschließenden Stellungnahme zu würdigen, wonach bei Austausch der Fenster und innenliegender Montage der Glasleisten nicht mit dauerhafter Schadensfreiheit der Fenster gerechnet werden kann, sondern sich über kurz oder lang ein vergleichbares Schadensbild einstellen wird.

Das Gutachten des Gerichtssachverständigen hat hiernach gerade nicht ergeben, dass sich ein Sanierungsaufwand der von dem Gerichtssachverständigen kalkulierten Höhe auch unabhängig von den der Klägerseite anzulastenden Planungsfehlern rechtfertigen lässt. Der Gerichtssachverständige hat die Schädigung der Gesamtkonstruktion vielmehr nachvollziehbar gerade auf das Zusammenspiel der Planungs- mit den Ausführungsfehlern und nicht etwa darauf zurückgeführt, dass ein den Austausch der in Frage stehenden Bauteile erfordernden Schadensumfang schon allein wegen der vorhandenen Ausführungsfehler und ohne ein Hinzutreten der Planungsfehler erforderlich ist.

b) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass ihm der von dem Gerichtssachverständigen auf 90.000,00 € veranschlagte Betrag für eine bloße Instandsetzung der Fenster ohne Kürzung um einen auf zurechenbare Planungsfehler zustehe und ihm dieser Betrag daher auch als Vorschuss für den von ihm beabsichtigten Komplettaustausch der Fenster zustehen müsse.

aa) Für die Kalkulation des Vorschussbetrags muss von der seitens des Bestellers beabsichtigten Maßnahme ausgegangen werden, falls er sich insoweit festgelegt hat. Dabei muss dort, wo aus technischer Sicht mehrere Maßnahmen für eine Mängelbeseitigung in Betracht kommen, schon im Vorschussprozess und bei der Festlegung der Vorschusshöhe entschieden werden, auf welchem Weg die Mangelbeseitigung erfolgen soll. Denn welcher Vorschussbetrag erforderlich ist, ergibt sich erst aus einer Bewertung des finanziellen Aufwands für die Durchführung einer konkreten Mängelbeseitigungsmaßnahme und kann daher nicht unabhängig davon beurteilt werden, auf welchem Weg der Mangel beseitigt werden soll (vgl. Kniffka/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 2025, Teil 5 Rn. 411; Rodemann NZBau 2022, 713, 715). Daran ändert nichts, dass dem Besteller die Verwendung des erlangten Betrags freistehen mag, solange dieser statt für die bei seiner Kalkulation zugrunde gelegten Maßnahme für eine andere, ebenso vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung verwendet worden ist (vgl. OLG Hamburg NJW 2016, 412, juris Rn. 75; Rodemann NZBau 2022, 713, 715). Seitens des Klägers ist als dem Vorschussverlangen zugrundeliegende Maßnahme ausweislich der von ihm vorgelegten Kalkulation des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands ein Komplettaustausch der Fenster und keine bloße Instandsetzung ihrer Holzteile beabsichtigt.

bb) Einer Umstellung des Vorschussverlangens auf Erstattung des von dem Gerichtssachverständigen auf insgesamt 90.000,00 € veranschlagten Aufwands für eine Instandsetzung der Holzteile würde zudem entgegenstehen, dass es sich dabei nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht um eine vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung handeln würde. Vielmehr lässt sich eine nachhaltige Schadensfreiheit nach seinen Darlegungen nur erreichen, wenn die außerhalb des Gewerks der Beklagten vorhandenen, für die mangelnde Haltbarkeit der Holzteile mitursächlich gewordenen Planungsfehler durch geeignete bauliche Maßnahmen außerhalb des Gewerks der Beklagten beseitigt werden und zusätzlich der von ihm als erforderlich angesehene Komplettaustausch der Holzteile erfolgt.

cc) Es stellt keine in dem vorliegenden Verfahren zu behandelnde Fragestellung dar, ob der Kläger den erforderlichen Zusatzaufwand für eine Behebung der Planungsfehler etwa durch zusätzliche Schaffung von Dachüberständen alleine zu tragen hat oder hierfür einen Vorschuss von der Streithelferin sowie mangels Anmeldung von Bedenken gegen die Funktionstauglichkeit der Gesamtkonzeption des Objekts zusätzlich auch von der Beklagten beanspruchen könnte. Die Mithaftungsquote des Klägers wäre für diesen Anteil des Gesamtaufwands zudem neu und selbständig zu ermitteln, da es sich hierbei um eine Haftung der Beklagten wegen unterbliebener Anmeldung von Bedenken gegen die von der Klägerin zu vertretende Gesamtkonzeption der Baumaßnahme und nicht um eine Verantwortlichkeit für konkrete Ausführungsfehler des Gewerks der Beklagten handeln würde.

2. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass er unter Zugrundelegung der Feststellungen des Gerichtssachverständigen einen nicht um einen Mithaftungsanteil gekürzten Vorschuss für eine Maßnahme beanspruchen könnte, die sich auf ein Umdrehen der Fenster und Türen beschränkt, um eine mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmende Anordnung der Glasleisten mit Positionierung nach innen zu gewährleisten.

Der Vorschuss ist anhand der von dem Kläger konkret beabsichtigten Maßnahme zu bemessen. Der Kläger beabsichtigt einen Komplettaustausch und keine Teilmaßnahme, die sich auf eine Nachbesserung der Fenster beschränkt. Daran hat er auch in seiner Berufungserwiderung vom 10.12.2024 festgehalten (vgl. dort Seite 4, Bl. 107 eA). Damit würde dem Kläger hinsichtlich einer Sanierung durch Umdrehen der Fenster mit Montage der Halteleisten nach innen die erforderliche Verwendungsabsicht fehlen.

Der von dem Kläger allein beabsichtigte Komplettaustausch lässt sich wiederum nur dann als taugliche Maßnahme zur Mängelbehebung rechtfertigen, wenn man ihn als ersten Schritt zur Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit der Gesamtkonstruktion auffasst und unterstellt, dass der Kläger vor Endabrechnung des erlangten Vorschussbetrags auch die für die Behebung der bestehenden Planungsmängel erforderlichen Maßnahmen treffen wird. Wird eine solche Absicht des Klägers zur Beseitigung der Planungsmängel hinweg gedacht, ist ein Komplettaustausch nach den überzeugenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen keine nachhaltige, zweckmäßige Maßnahme zur Mangelbeseitigung.

Der Kläger macht zudem ohne Erfolg geltend, dass ihm der - bislang nicht geltend gemachte - Aufwand für eine auf ein Umdrehen der Fenster beschränkte Maßnahme ohne Abzug eines Mithaftungsanteils für von dem Kläger zu vertretende Planungsfehler zustehen würde.

Die wegen seitenverkehrter Montage der Fenster außen liegenden Glashalteleisten haben nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen erst in Zusammenschau mit den folgenden Planungsfehlern der Streithelfer zur Funktionsuntauglichkeit und zur Schädigung der Gesamtkonstruktion geführt: Die Fensterelemente sind planerisch fehlerhaft an der witterungsexponierten Süd- und Westfassade des Objekts angeordnet worden. Es fehlt der schützenden Dachüberstand. Die Vorgabe der Streithelfer zur Verwendung einer gering pigmentierten Beschichtung war wegen der geringen UV-Beständigkeit einer solchen Beschichtung ebenfalls fehlerhaft.

Dass die Montage der Fenster mit außen liegenden Glashalteleisten schon für sich allein einen Komplettaustausch der Fenster rechtfertigen würde, hat der Gerichtssachverständige ebenfalls nicht festgestellt. Er hat nicht bestätigt, dass der Komplettaustausch der Fenster als Maßnahme zur Behebung der Ausführungsfehler sinnvoll erscheint. Im Gegenteil würde dafür eine Instandsetzung ausreichen. Sie wäre aber nach seinen Feststellungen wiederum mangels Nachhaltigkeit der Schadensbeseitigung keine sinnvolle Maßnahme. Sinnvoll wäre hier nach seinen Feststellungen allein ein von der Behebung der Planungsmängel begleiteter Komplettaustausch der mangelbetroffenen Fensterteile.

3. Das Landgericht ist bei der Quotenbildung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

Lassen sich die Folgen eines Planungsfehlers des Planers des Bestellers nicht anteilig von den Folgen eines Ausführungsfehlers des Unternehmers abgrenzen, hat dies im Ausgangspunkt eine gesamtschuldnerische Haftung beider für den Gesamtschaden zur Folge. Denn eine Teilschuldnerschaft setzt anteilige Abgrenzbarkeit der Schadensfolgen oder des Schadensumfangs voraus (vgl. BGH NJOZ 2019, 704, Rn. 25). Der Gerichtssachverständige hat verneint, dass sich der Umfang des Schadens oder die Schadensfolgen in greifbarer Weise nach einem auf die Planungsfehler entfallenden Anteil und einem gesondert den Ausführungsfehlern zurechenbaren Anteil aufgliedern lassen, und ist von einer nicht abgrenzbaren Überlagerung ausgegangen. Führt das Zusammenwirken eines Planungsfehlers des Architekten mit einem nicht oder nicht allein auf der Umsetzung der fehlerhaften Planung beruhenden Ausführungsfehler des Unternehmers zu einem einheitlichen Schaden oder Mangelbeseitigungsaufwand, hat dies eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligter zur Folge (vgl. Motzke/Preussner/Kehrberg, Haftung des Architekten, 2011, Rn. 45 = S. 931).

Das Landgericht ist ferner zu Recht der Auffassung gewesen, dass sich der Kläger dabei im Verhältnis zur Beklagten einen Mithaftungsanteil anrechnen lassen muss, auch wenn die Leistungen der Beklagten nicht allein wegen einer Umsetzung der fehlerhaften planerischen Konzeption der Streithelferin, sondern auch wegen daneben stehender Ausführungsfehler für die Funktionsuntauglichkeit der Gesamtkonstruktion, das Eindringen kapillarer Feuchtigkeit in die Gesamtkonstruktion und die Ablösung der nicht ausreichend witterungsbeständigen Beschichtung ursächlich geworden sind. Denn für den Abzug einer Mithaftungsquote des Geschädigten reicht nach allgemeinen Grundsätzen aus, dass ein Teil der für den Gesamtschaden ursächlich gewordenen Mitursachen in seinen Verantwortungsbereich fällt (vgl. BGH VersR 1983, 731, juris Rn. 16 u. Rn. 37). So liegt es insbesondere auch dort, wo die Folgen eines Ausführungsfehlers des Unternehmers mit den Folgen eines von dem Unternehmer umgesetzten, dem Besteller zurechenbaren Planungsfehler zusammentreffen, für den der Unternehmer allenfalls wegen Verletzung seiner Bedenkenhinweisobliegenheit mithaftet (vgl. Friedhoff BauR 2021, 743, 749). Nach diesen Grundsätzen darf der dem Kläger anzulastende Mitverantwortungsanteil, der aus der fehlerhaften planerischen Konzeption des Objekts resultiert, nicht schon allein deshalb für den von dem Beklagten zu tragenden Anteil an dem geltend gemachten Aufwand für einen Komplettaustausch der mangelbetroffenen Bauteile unberücksichtigt gelassen werden, weil daneben auch Ausführungsfehler des Beklagten zur Mangelhaftigkeit der Gesamtkonstruktion beigetragen haben. Denn ein Aufwand für die Instandsetzung allein dieser Ausführungsfehler wird von dem Kläger mit seinem auf Erstattung des Aufwands für einen Komplettaustausch gerichteten Vorschussverlangen schon nicht geltend gemacht. Er müsste hier zudem auch an der fehlenden Nachhaltigkeit einer solchen auf die Behebung der Ausführungsfehler beschränkten Sanierungsmaßnahme scheitern.

Dem erforderlichen Abzug einer Mithaftungsquote für den Aufwand aus einem nur als Teil einer Gesamtsanierungsmaßnahme unter Einschluss der Behebung der Planungsfehler zweckmäßigen Komplettaustausch der mangelbetroffenen Bauteile kann sich der Kläger nicht dadurch entziehen, dass er sich auf den Standpunkt stellt, er wolle die Ausführungsfehler der Werkleistung des Beklagten beseitigen lassen, indem ein Komplettaustausch der Fenster durch einen Vorschuss der Beklagten finanziert wird. Denn dieser Komplettaustausch wäre ohne begleitende Behebung der Planungsmängel wiederum nicht nachhaltig und daher unzweckmäßig.

4. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass die Quotenbildung des Landgerichts nicht nachvollziehbar und willkürlich sei.

Bei der Ermittlung von Mitverantwortungsquoten für die Abwägung zwischen Ausführungsfehlen des Unternehmers und von dem Besteller zu verantwortenden Planungsfehlern kann ein zulässiges Abwägungskriterium zwar auch in der Fragestellung liegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der in Frage stehenden Fehler den Mangels oder den Eintritt eines Schadens zur Folge gehabt hat. Die Benennung statistisch gesicherter Wahrscheinlichkeiten dafür ist aber mangels einschlägiger empirischer Erhebungen ebenso wenig zu verlangen, wie dies etwa bei Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf die dort erforderliche Abwägung zwischen einer Unaufmerksamkeit des Geschädigten und einer Verletzung der Räum- und Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen zutreffen würde. Zudem ist es zwar ein zulässiges, aber nicht das einzige Abwägungskriterium, in welchem Umfang die in Frage stehende Pflichtverletzung des Schädigers bzw. Obliegenheitsverletzung des Geschädigten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht hat. Die Gewichtung der beiderseitigen Mitverantwortungsanteile darf sich auch an anderen Kriterien wie etwa dem Gewicht und der Bedeutung der Pflicht im Rahmen der Gesamtobliegenheiten der jeweiligen Seite orientieren. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie die Quoten zu bilden sind, dürfen sich die Gerichte dabei mangels Trennbarkeit der dabei auftretenden Rechtsfragen von den nur aus fachlich-technischer Sicht zu beantwortenden Tatsachenfragen auch für die Quotenbildung sachverständiger Hilfe bedienen, indem sie entsprechende Vorschläge des Gerichtssachverständigen entgegennehmen (vgl. BGH VersR 1983, 731, juris Rn. 37). Es reicht dabei aus, dass den Gewichtungsüberlegungen des Gerichtssachverständigen hierzu plausible Erwägungen zugrunde gelegen haben. Denn die Quotenbildung kann regelmäßig bei komplexer Überlagerung verschiedener Pflichtverletzungen und Kausalfaktoren nur im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen (vgl. z.B. BGH VersR 1983, 731, juris Rn. 33).

Der Gerichtssachverständige hat überzeugend aufgezeigt, dass der Funktionsuntauglichkeit der Gesamtkonstruktion, die sich in deutlich verfrüht aufgetretenen Feuchteschäden an der Holzkonstruktion manifestiert hat, ein Zusammenspiel mehrerer Planungsfehler der Architekten des Klägers mit mehreren Ausführungsfehlern des Beklagten zugrunde liegt. Dass den Planungsfehlern dabei ein erhebliches Gewicht zukommt, ergibt schon allein die Erwägung des Gerichtssachverständigen, dass das Fehlen eines schützenden Dachüberstands für die an besonders witterungsexponierten Seiten des Objekts und die Vorgabe einer geringen Pigmentierung einen Planungsfehler dargestellt haben. Der Schaden beruht auf eingedrungener kapillarer Feuchtigkeit. Es ist dann evident, dass insbesondere der fehlende Dachüberstand und die Anordnung an witterungsexponierten Stellen gewichtige Einflussfaktoren gewesen sind. Um diese Evidenz festzustellen, bedarf es keiner besonderen Fachkunde, sondern die Bewertung kann sich auf Alltagswissen stützen. Eine Quotierung zu Lasten des Klägers mit 40 % lässt sich dann auch ohne die differenzierten Einzelerwägungen des Gerichtssachverständigen rechtfertigen. Diesen kommt allenfalls noch stützende Funktion zu. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich die von dem Gerichtssachverständigen bei seinen Berechnungen zugrunde gelegten Zahlenwerte sämtlich punktgenau rechtfertigen lassen und bei isolierter Betrachtung nicht ebenso gut auch anders gewählt werden könnten. Es reicht aus, dass die Gesamtquotierung im Rahmen einer gemäß § 287 ZPO plausiblen Abschätzung der beiderseitigen Verantwortungsteile bleibt.

Die hiernach plausiblen Überlegungen des Gerichtssachverständigen durfte sich das Landgericht zu eigen machen, ohne dass dem eine Verletzung für die Haftungsabwägung zwischen dem Besteller und dem Unternehmer einschlägiger Rechtsgrundsätze zugrunde liegen würde. Die Quotierungsentscheidung des Landgerichts ist vielmehr ohne weiteres überzeugend und unterliegt keinen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit.

5. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Einwand des Klägers, dass nach der Rechtsprechung von einer Alleinhaftung des Unternehmers ausgegangen werden müsse, sofern er dem Besteller einen erkannten Ausführungsfehler vorsätzlich verschwiegen hat. Denn es steht bereits nicht fest, dass der Beklagten sämtliche von dem Gerichtssachverständigen aufgezeigten Planungsfehler der Streithelfer bekannt gewesen waren. Dies trifft vielmehr allenfalls auf die nach eigenem Vorbringen des Beklagten von ihm als bedenklich erkannte Vorgabe des Klägers zu, eine gering pigmentierte Beschichtung auf die Holzteile aufzubringen zu lassen. Die deshalb nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu geringe UV-Beständigkeit der Beschichtung ist jedoch ihrerseits keine Ursache für ein Eindringen kapillarer Feuchtigkeit in die Holzteile der Konstruktion gewesen, sondern hat sich allein darin ausgewirkt, dass die durch die eingedrungene Feuchte mitbedingte Abplatzungsneigung der Lasur durch ihre geringe UV-Beständigkeit zusätzlich gefördert worden ist. Dieser Umstand hat deshalb nur mit geringem Gewicht zu dem Erfordernis eines Komplettaustausch der mangelbetroffenen Bauteile beigetragen.

Ferner steht nicht schon deshalb fest, dass die Beklagte die Bedenklichkeit einer gering pigmentierten Lasur gegenüber dem Kläger bewusst verschwiegen hat, weil dem von ihr zum positiven Beweis einer Information des Klägers angebotenen Zeugenbeweis wegen mangelnder Substantiierung dieses Beweisangebots nicht nachgegangen werden muss. Dies hat allein eine Beweislosigkeit der Beklagten für die Erfüllung ihrer Bedenkenhinweispflicht zur Folge, belegt aber nicht positiv, dass die Beklagte eine Information des Klägers vorsätzlich unterlassen hat. In die Abwägung dürfen jedoch als die Beklagte belastende Umstände nur solche Gesichtspunkte eingestellt werden, die zu ihren Lasten positiv feststehen. Solange nicht feststeht, dass die Beklagte dem Kläger einen von ihr positiv erkannten Mangel in vorsätzlicher, arglistgleicher Weise bewusst verschwiegen hat, ist für eine darauf gestützte Alleinhaftung der Beklagten kein Raum.

6. Das Landgericht war nicht gehalten, für die Zwecke der Quotenbildung genauere Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Lasur in erforderlicher Schichtdicke aufgebracht worden war.

Für die Festlegung der Haftungsquoten der Beteiligten ist eine solche Ermittlung nicht erforderlich gewesen. Der Schichtdicke kommt innerhalb des von dem Gerichtssachverständigen überzeugend herausgearbeiteten Kausalverlaufs keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend war die zu geringe Pigmentierung der Beschichtung und ihre daraus folgende geringe UV-Beständigkeit. Dass in bei witterungsbeanspruchten Holzteilen unzulässiger Weise Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion eingedrungen ist, beruht nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht kausal auf einem Abplatzen der Beschichtung, sondern der Schadensprozess hat seinen Anfang bei durch kapillare Fugen eingedrungener Feuchtigkeit genommen. Das Abplatzen der Beschichtung ist kausale Folge der eingedrungenen Feuchtigkeit gewesen, nicht etwa hat umgekehrt zuerst die Beschichtung versagt, indem sie abgeplatzt ist, und ist erst dadurch ein Eindringen von Feuchtigkeit verursacht worden. Wenn überhaupt, kann eine zu geringe Schichtdicke daher nur zur Folge haben, dass das Versagen der Beschichtung beschleunigt wird, ohne dass der Schadensprozess aber durch eine mit ausreichender Dicke aufgebrachte Beschichtung zu verhindern gewesen wäre.

Die Schichtdicke kann nach den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts, zudem schon deshalb nicht für das Schadensbild ursächlich geworden sein, weil sich dieses auch an Stellen gezeigt hat, an denen der Gerichtssachverständige eine hinreichende Schichtdicke ermittelt hat. Die zugrunde liegenden Feststellungen und Erwägungen des Gerichtssachverständigen hat dieser vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend getroffen. Konkrete Zweifel gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran sind nicht veranlasst und auch von der Berufungsbegründung nicht überzeugend dargelegt worden. Die Erforderlichkeit des von dem Kläger mit seinem Vorschussverlangen angestrebten Komplettaustauschs der mangelbetroffenen Holzteile hat der Gerichtssachverständige ohnedies mit Erwägungen begründet, für die es von vornherein nicht darauf ankommt, ob die Beklagte - zusätzlich zu den übrigen bereits festgestellten Mängeln - überdies auch die Beschichtung nur mit unzureichender Dicke ausgeführt hat. Die zentrale Erwägung des Gerichtssachverständigen liegt nicht etwa darin, dass die Beschichtung abgeplatzt sei und erst dies das Erfordernis zu einem Komplettaustausch der betroffenen Bauteile ausgelöst habe. Vielmehr hat er überzeugend dargelegt, dass angesichts der Vielzahl der vorhandenen Planungs- und Ausführungsfehler nur ein von einer Behebung der Planungsmängel begleiteter Komplettaustausch einen nachhaltigen Sanierungserfolg verspricht. Anderenfalls wird eindringende kapillare Feuchtigkeit auch zukünftig die Beschichtung hinterlaufen und zu ihrer Ablösung führen sowie die Holzteile in unzulässiger Weise durchfeuchten. Dafür spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob die Beklagte zudem auch die Schichtdicke zu gering ausgeführt hat. Sofern ein zusätzlicher Ausführungsfehler vorliegen sollte, würde er sich hiernach weder auf den Umfang noch auf die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung durch einen Komplettaustausch der betroffenen Holzteile in einer hier greifbaren Weise auswirken. Ein Aufwand für eine Teilsanierung durch Abschleifen der vorhandenen und Aufbringung einer fachgerechten Beschichtung ist kein Gegenstand des Vorschussverlangens des Klägers.

Auf die Frage, ob die derzeit in die Konstruktion eingebrachten Holzteile mit ausreichender Dicke beschichtet worden sind, würde es zudem auch bei einer bloßen Instandsetzung der Holzteile ohne deren Austausch nur ankommen, wenn sich dabei ein greifbar höherer Aufwand für die Aufbringung einer Lasur mit fachgerechter Beschichtungsdicke ergeben würde. Jedoch ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, inwiefern die Beschichtungsdicke überprüft werden müsste. Der Gerichtssachverständige hat unter Position 11 der Kostenaufstellung aus seinem Ergänzungsgutachten vom 26.06.2023 (Seite 8, Bl. 312 d.A.) schon derzeit einen Aufwand für die Beseitigung der bestehenden Beschichtung und eine zweimalige erneute Beschichtung in Ansatz gebracht und mit 29.700,00 € netto kalkuliert, ohne dass dafür ein Ausführungsfehler in Form einer zu geringen Beschichtungsdicke berücksichtigt worden ist. Die Beschichtung müsste hiernach auch dann beseitigt und fachgerecht neu erstellt werden, wenn von einer hinsichtlich der Dicke derzeit fachgerecht ausgeführten Beschichtung ausgegangen wird. Geht man hingegen von einer zu geringen Beschichtungsdicke aus, würde sich der Aufwand für ihr Abschleifen voraussichtlich nicht erhöhen, sondern im Gegenteil eher sogar noch verringern. Eine dünne Beschichtung ist leichter zu beseitigen als eine dicke Beschichtung. Dann kommt es auch für die Höhe des Instandsetzungsaufwands nicht mehr darauf an, ob die Beschichtung überdies mit zu geringer Dicke ausgeführt worden war.

Unabhängig davon hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass sich ein nach dem Beweismaß des § 286 ZPO hinreichender Beweis dafür, dass die Schichtdicke ausreichend dick ausgeführt worden sein muss, hier schon aus den bisherigen sachverständigen Überprüfungen ableiten lässt. Dass die Schichtdicke auch genauer untersucht werden könnte, als dies bislang der Fall gewesen war, bleibt gemäß § 286 ZPO unbeachtlich. Es reicht aus, dass eine zu geringe Dicke der Beschichtung mit der für das praktische Leben erforderlichen Gewissheit als fern liegend ausgeschlossen werden kann. Dies hat das Landgericht mit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO tragfähiger Argumentation hergeleitet, wenn es darauf hingewiesen hat, dass weder der von dem Kläger beauftragte Privatsachverständige noch der nunmehr befasste Gerichtssachverständige irgend geartete Hinweise für eine zu geringe Schichtdicke vorgefunden haben.

7. Der Beklagten ist von dem Kläger mit den Vorgaben aus dem von der Streithelferin erstellten Leistungsverzeichnis die Ausführung einer gering beschichteten Lasur im Sinne einer bindenden, die Mithaftung des Klägers begründenden Anweisung vorgegeben worden.

Die Auslegung eines Leistungsverzeichnisses ist zwar für sich genommen eine allein dem Gericht vorbehaltene Rechtsfrage. Jedoch bedarf es zu deren zuverlässiger Beantwortung der Kenntnis dessen, wie die dortigen Formulierungen von den am Bauwesen beteiligten Fachkundigen üblicherweise verstanden werden. Dies ist als Teil der gewerblichen Verkehrssitte möglicher Gegenstand der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BGH NZBau 2004, 500, juris Rn. 22). Zwar muss die Abwägung der vom Sachverständigen vermittelten generellen Erkenntnisse mit der individuellen Situation von dem Gericht vorgenommen werden und ist von ihm aus eigener Verantwortung zu entscheiden (BGH NJW-RR 1995, 914, juris Rn. 11). Die Gerichte sind dabei aber trotz der somit nur begrenzten Funktion, die dem Gerichtssachverständigen bei der Klärung des Sinngehalts eines Leistungsverzeichnisses zukommt, nicht gehindert, sich der Einschätzung des Gerichtssachverständigen aus eigener Überzeugung anzuschließen.

Die Berufung des Klägers zeigt nach diesem Maßstab keine gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Landgerichts auf.

Die Vorgabe aus dem Leistungsverzeichnis, dass die Lasur die natürlichen Farben der Eiche „so wenig wie möglich verfälschen“ solle, eröffnet dem Unternehmer zwar mit der Formulierung „so wenig wie möglich“ einen Gestaltungsspielraum. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich dabei um eine im eigentlichen Sinn funktionale Vorgabe mit Verlagerung der Planungsverantwortung auf die Beklagte gehandelt hat. Ihr stand mit der hier gewählten Formulierung gerade nicht frei, die Pigmentierung im Interesse einer hinreichenden UV-Beständigkeit auch so zu wählen, dass dies zu erheblichen Verfälschungen des natürlichen Farbtons der verwendeten Holzart (Eiche) geführt hätte, sondern es stand klar ersichtlich das gestalterische Ziel vor allen übrigen Gesichtspunkten im Vordergrund, dass die Erkennbarkeit der Holzart „Eiche“ so weit erhalten werden sollte, wie dies nach der Produktvorgabe (Firma D oder gleichwertig) eben noch möglich war. Dies ist trotz der ansonsten etwa mit dem Begriff „gleichwertig“ für die Beklagte verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten jedenfalls hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorgabe, dass die Minimierung der farblichen Verfälschung den Vorrang vor sonstigen Gesichtspunkten haben soll, der klar erkennbare Wille des Bestellers gewesen. Die gestalterische Konzeption einer möglichst naturnahen Farbgebung der Holzteile ist dabei zudem schon allein aus den als Teil der Privat- und Gerichtsgutachten vorliegenden Lichtbildern des Objekts ersichtlich. Es bestätigt dieses Auslegungsergebnis, dass auch der Gerichtssachverständige in der mündlichen Gutachtenerläuterung geäußert hat, für ihn bedeute der in Frage stehende Ausschreibungstext die Vorgabe einer gering pigmentierten Beschichtung (vgl. Seite 8 des Protokolls der Gutachtenerläuterung, Bl. 456R d.A.).

Zudem kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von dem Gerichtssachverständigen auf Seite 9 seines Gutachtens erstellte Tabelle für die dortige prozentuale Gewichtung der einzelnen Fehlergruppen von vornherein aus schon oben genanntem Grund nicht mit empirisch-statistisch exakt herleitbaren Prozentpunkten rechnen konnte. Dem Gerichtspunkt einer ungeeigneten Beschichtung hat der Gerichtssachverständige dabei anteilig 20 von 100 Prozentpunkten zugeordnet und den Planungsfehler des Klägers bzw. der Streithelferin mit davon anteilig 50 %, somit anteilig 10 von Hundert Gesamtprozentpunkten kalkuliert. Zu dem Prozentanteil für den Kläger von 40 % ist die dortige Tabelle durch Quotierung der dort dem Kläger zugewiesenen Teilprozentpunkte (325) mit der Summe aller Teilprozentpunkte (325+475 = 800) gelangt (325:800 = 40,6). Wird die auf die Beschichtung entfallende Prozentpunktzahl herausgerechnet, ergibt sich zwar nunmehr rechnerisch (325-50=)275 : 800 = 34,73 % als auf den Kläger entfallende Teilquote. Die Tabelle baut jedoch ohnedies zwangsläufig auf eher gegriffenen Ansätzen auf, wobei sich schon bei geringfügig anderer Gewichtung innerhalb des übrigen Zahlenwerks erneut eine Mithaftungsquote des Klägers von insgesamt 40 % ergeben würde. Zudem ist hier von vornherein nur eine grob gegriffene Quotenschätzung möglich. Dann reicht aus, dass die Quotenbildung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis sachgerecht erscheint, auch wenn bei der quantitativen Gewichtung der einzelnen in die Quotierungstabelle des Gerichtssachverständigen eingestellten Parameter auch andere Zahlenwerte vertretbar sein mögen, als sie der Gerichtssachverständige in diese Tabelle eingestellt hat.

C. 1. Ein Grund, durch Urteil statt durch Beschluss zu entscheiden, besteht für den Senat nicht. Insbesondere ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zum Schutz des Klägers sowie der Beklagten als der jeweiligen Berufungsführer erforderlich. Weder ist erkennbar, dass die Rechtsverfolgung für den Kläger oder die Beklagte existenzielle Bedeutung haben könnte, noch ist das angefochtene Urteil nur im Ergebnis richtig, hingegen unzutreffend begründet worden (vgl. zu diesen denkbaren Fällen RegBegr BT Drucks17/5334, S. 7). Gleichfalls sind weitere Umstände, die eine mündliche Verhandlung zum Schutz des Klägers oder der Beklagten erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht ebenfalls nicht.

Der Senat regt daher im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die beiderseitigen Berufungen - zweckmäßiger Weise in Absprache der Parteien - zurückzugenommen werden können.

III. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO war den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der von ihnen eingelegten Berufungen binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

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