VG Berlin 5. Kammer Urteil LS

Ordnet der Dienstherr an, dass ein Beamter wegen der Corona-Pandemie "von zu Hause aus" arbeiten muss, und …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Ordnet der Dienstherr an, dass ein Beamter wegen der Corona-Pandemie "von zu Hause aus" arbeiten muss, und erleidet der Beamte zu Hause einen Unfall, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Anerkennung als Dienstunfall möglich ist.

Die Anerkennung als Dienstunfall scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Unfalls seine Arbeit bereits beendet hatte.

Eine Anerkennung als "Wegeunfall" innerhalb eines Wohnhauses kommt nicht in Betracht, selbst wenn der Beamte sein dienstlich überlassenes Mobiltelefon mit sich führt, um es in seinen privaten Wohnräumen aufzuladen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls.

2

Sie steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes und wird am Rechnungshof von Berlin dienstlich verwendet.

3

Am 25. Februar 2022 befand sich die Klägerin in der Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell mit einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag. Wegen der Corona-Pandemie galt für die Beschäftigten des Rechnungshofs folgende, im Intranet veröffentlichte Regelung:

4

„Ab dem 24. November 2021 gilt Folgendes:

5

Homeoffice-Pflicht

6

Alle Beschäftigten des Rechnungshofs sind verpflichtet, grundsätzlich wieder von zu Hause aus zu arbeiten (Homeoffice-Pflicht nach § 28b Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz). Eine Tätigkeit im Dienstgebäude ist nur in äußersten Ausnahmefällen gestattet, für die zwingende Gründe vorliegen müssen. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Zwingende Gründe können neben zwingenden dienstlichen Gründen zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein.“

7

Die Klägerin hatte für die Tätigkeit im Homeoffice von ihrem Dienstherrn ein Notebook und ein dienstliches Mobiltelefon erhalten.

8

Mit Unfallanzeige vom 4. März 2022 zeigte die Klägerin an, sie habe am 25. Februar 2022 einen Dienstunfall erlitten und sich dabei den linken Fuß und das Sprunggelenk verletzt; als Art der Verletzung gab sie „Trümmerbruch, Bänderrisse“ an.

9

Zum Unfallhergang schrieb sie: „Im Homeoffice: Arbeitszimmer in der 1. Etage Beim Zurücklaufen in das Erdgeschoss auf der obersten Treppenstufe abgerutscht bzw. nicht richtig getroffen und auf der Treppe gestürzt.“ Dazu machte sie nähere Angaben in einem „Wegeunfallfragebogen“ und legte eine Skizze vor.

10

Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 lehnte die Präsidentin des Rechnungshofs von Berlin die Anerkennung des Ereignisses vom 25. Februar 2022 als Dienstunfall ab.

11

Den Widerspruch der Klägerin wies die Präsidentin des Rechnungshofs mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022, zugestellt am 29. September 2022, als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es darin, der häusliche Bereich werde durch die Homeoffice-Pflicht nicht ausnahmsweise zum Dienstort, der insgesamt der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen wäre. Die Klägerin habe ihren Dienst nach der Weisung im häuslichen Bereich erbringen sollen, also in der eigenen räumlichen Risikosphäre. Selbst wenn eine Verlagerung des Dienstortes anzunehmen wäre, könne zu dem räumlich auf das Arbeitszimmer abgrenzbaren Bereich des verlagerten Dienstortes nicht die Treppe gerechnet werden. Ereigne sich ein Unfall im häuslichen Bereich, komme es darauf an, ob die wesentliche Ursache in der Dienstausübung oder in den räumlichen Verhältnissen liege; letzteres sei hier der Fall. Zwar obliege es der Klägerin, das dienstliche Mobiltelefon zu laden; in dieser Dienstverrichtung liege allerdings nicht die wesentliche Ursache für den Unfall; diese habe vielmehr in den räumlichen Verhältnissen gelegen.

12

Mit der am 20. Oktober 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihre Auffassung, durch die Anordnung, von zu Hause aus zu arbeiten, habe der Dienstherr den Dienstunfallschutz auf den gesamten Wohnbereich erweitert, zumal er auch keine Beschränkung auf ein Arbeitszimmer vorgenommen und der Klägerin mobile Endgeräte überlassen habe.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Rechnungshofes vom 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. September 2022 zu verpflichten, das Ereignis vom 25. Februar 2022 als Dienstunfall mit der Folge einer Trimalleolären Luxationsfraktur linkes oberes Sprunggelenk mit Weichteilschaden zweiten Grades bei geschlossener Fraktur anzuerkennen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er vertieft seine Auffassung, die Treppe sei nicht vom Dienstunfallschutz umfasst. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung, die davon ausgehe, dass Stürze auf der Treppe im häuslichen Bereich regelmäßig nicht in die Risikosphäre des Dienstherrn fielen. Diese Risikoverteilung werde durch die Anordnung von Home-Office auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht geändert.

18

Der Vorsitzende hat am 4. Mai 2026 das Haus der Klägerin in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins und die gefertigten Fotos Bezug genommen.

19

In der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2026 hat das Gericht die Klägerin insbesondere zum Ablauf des Unfalltages befragt; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Dienstunfallvorgang sowie vier Bände Personalakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 25. Februar 2022 als Dienstunfall. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in der bis 26. November 2022 geltenden - insoweit bis heute unveränderten - Fassung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVB l. S. 266). Denn maßgeblich ist die Gesetzesfassung, die am Unfalltag gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 1.19 -, juris Rn. 21; Groepper/Tegethoff in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2026, BBG, § 31 BeamtVG Rn. 25).

22

Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

23

Der Sturz der Klägerin auf der Treppe ihres Wohnhauses war ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis.

24

Er beruhte auch auf äußerer Einwirkung. „Äußere Einwirkungen“ in diesem Sinne sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Entscheidend für die Abgrenzung zur inneren Einwirkung ist, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches, das heißt vorsätzliches Verhalten die wesentlichen Ursachen gewesen sind. Die äußere Einwirkung kann von den verschiedensten Ereignissen oder Dingen der Außenwelt ausgehen und zwar auch dann, wenn die eigene Handlung fehlerhaft oder ungeschickt gewesen sein sollte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072.15 -, juris Rn. 17; Groepper/Tegethoff, a.a.O. Rn. 39 ff.; Wilhelm, in: Fürst u.a., GKÖD, Stand: März 2026, § 31 BeamtVG Rn. 8). Danach spricht bei dem von der Klägerin geschilderten Sturz auf der Treppe wegen eines Fehltritts oder wegen Abrutschens alles für eine äußere Einwirkung. Anhaltspunkte dafür, dass der Sturz allein oder überwiegend durch eine Veranlagung der Klägerin ausgelöst worden sein könnte, gibt es auch nach der mündlichen Verhandlung nicht; die Skoliose, wegen der die Klägerin nach eigenen Angaben am Unfalltag in physiotherapeutischer Behandlung war, habe sie beim Gehen nur leicht beeinträchtigt und nicht am Treppensteigen gehindert.

25

Dass der Treppensturz einen Körperschaden verursacht hat, liegt nach Auffassung der Kammer nahe, bedürfte aber noch näherer Aufklärung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, insbesondere im Hinblick auf die exakte Bezeichnung und den Umfang der Verletzungen am linken Sprunggelenk.

26

Das kann jedoch dahinstehen. Denn das Unfallereignis ist nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten.

27

Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Hierdurch werden die Sphären des Beamten und des Dienstherrn nach praktikablen und sachgerechten Kriterien abgegrenzt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei der Dienstausübung regelmäßig dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen sind und es nur darum gehen kann, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgemäß gegebene „Gemengelage“ eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen und daher von der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn auszunehmen ist. Eine Interpretation, die darauf abstellte, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des Ereignisses auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befasst war, ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei und risse Vorgänge, die bei lebensnaher Betrachtung nur als Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinander. Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten überfordern könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2025 - 2 C 8/24 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.)

28

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort. Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

29

Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Von der Unfallfürsorge umfasst ist dieser Weg allerdings nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammenhang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist. Erfasst werden die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Obgleich die Vorschrift als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur die Dienststelle nennt, ist das korrespondierende Ende des Weges die Familienwohnung des Beamten. Diese reicht grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist. Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung - wie vor der Einführung des Wegeunfallschutzes - im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn. Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden. Danach dient die Gleichstellung des Wegeunfalls mit dem Dienstunfall der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb der eigenen Wohnung herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Denn die dortigen Gefahren können weder der Beamte noch der Dienstherr im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist. Diese Grenzziehung nimmt Ungereimtheiten in Kauf. Dazu gehören einerseits etwa die Einbeziehung von Hof oder Vorgarten in den von der Unfallfürsorge erfassten Bereich und andererseits deren Ausschluss in den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses, obgleich der Grad der Beherrschbarkeit des Unfallrisikos in beiden Bereichen prinzipiell gleich ist. Diese Ungereimtheiten scheinen zum Teil unvermeidbar und sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Andernfalls trüge der Dienstherr das Risiko des Wegeunfalls entgegen seiner sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten. Zu diesem privaten Lebensbereich gehört die Wohnung des Beamten (vgl. jeweils ablehnend für einen Unfall in einer privaten Garage: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 -, juris Rn. 9 ff.; für einen Treppensturz auf einer Treppe zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Toilette während der Dienstzeit: VGH München, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 3 ZB 07.2336 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.; ebenso für Treppensturz beim Toilettengang bei ärztlich empfohlener Telearbeit: VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2021 - 8 K 1099/20 -, juris Rn. 25 ff.).

30

Daran gemessen ist der Unfall der Klägerin nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten.

31

Dabei kann dahinstehen, ob wegen der dienstlich angeordneten Home-Office-Pflicht am Unfalltag der räumliche Schutzbereich des Dienstunfallrechts auf das gesamte Wohnhaus der Klägerin erweitert war. Dafür könnte sprechen, dass der Dienstherr nur allgemein angeordnet hat, „von zu Hause aus zu arbeiten“, ohne einen bestimmten Arbeitsort im Haus zu festzulegen (oder von den Beamten festlegen zu lassen). Die sonst gegebene Möglichkeit, im Dienstgebäude zu arbeiten, hatten die Beamten nicht; die Arbeit in der eigenen Wohnung war deshalb ausnahmsweise nicht freiwillig (für eine Risikoverschiebung zulasten des Dienstherrn in solchen Fällen: VG Sigmaringen, Urteil vom 26. September 2023 - 14 K 3270/21 -, juris Rn. 21 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 23. Januar 2024 - B 5 K 22.1031 -, juris Rn. 24 ff.; tendenziell zustimmend VG Leipzig, Urteil vom 16. Februar 2021 - 8 K 1099/20 -, juris Rn. 26; Groepper/Tegethoff in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2026, BBG, § 31 BeamtVG Rn. 64; Michaelis/Günther, ZBR 2024, 84, 89 f.).

32

Das kann offenbleiben, weil die Klägerin zu einem Zeitpunkt auf der Treppe ihres Wohnhauses gestürzt ist, zu dem sie ihren Dienst bereits beendet hatte. Der Sturz ist deshalb der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen.

33

Dabei geht die Kammer von dem Sachverhalt aus, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Darin hat sie den in tatsächlicher Hinsicht uneinheitlichen und teilweise widersprüchlichen schriftsätzlichen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren in wesentlichen Punkten korrigiert.

34

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe zu Hause dienstlich ausschließlich an dem Laptop gearbeitet, den sie vom Rechnungshof bekommen habe. Im Arbeitszimmer im Obergeschoss habe ein Bildschirm gestanden, den sie mit dem Laptop verbunden habe; das sei besser gegangen, weil der Bildschirm größer als der kleine am Laptop gewesen sei; gearbeitet habe sie mit dieser Ausstattung deshalb immer im Arbeitszimmer. Wenn sie im Obergeschoss in ihrem Arbeitszimmer gearbeitet habe, sei sie grundsätzlich nicht ins Erdgeschoss gegangen; dazu habe es auch gar keinen Anlass gegeben; im Allgemeinen sei sie ununterbrochen im Obergeschoss geblieben, wenn sie gearbeitet habe. Pausen habe sie während ihrer durch das Hamburger Modell auf sechs Stunden verkürzten Arbeitszeit nicht gemacht; sie habe sich lediglich eine Tasse Kaffee in der Küche im Obergeschoss gekocht.

35

Nach ihrer Erinnerung sei der Unfalltag ein ganz normaler Arbeitstag im Home-Office gewesen, der nur durch einen Besuch bei der Krankengymnastik um die Mittagszeit unterbrochen gewesen sei. Weil sie damals im Hamburger Modell gearbeitet habe, habe sie keine Plus- und Minusstunden machen dürfen, sondern exakt die vorgegebene Zeit arbeiten müssen. Sie habe die Zeit dieser Unterbrechung nach ihrer Rückkehr nachgearbeitet. Sie habe die Arbeit dann eingestellt, den Laptop heruntergefahren, das Licht im Obergeschoss ausgemacht und sei mit dem Handy nach unten gegangen, um es dort aufzuladen. Das Ladekabel habe sich im Erdgeschoss befunden. Auf dem Weg nach unten sei sie auf der Treppe gestürzt.

36

Weiter hat die Klägerin angegeben, sie habe das von ihrem Dienstherrn zur Verfügung gestellte Mobiltelefon (wie auch sonst alle ein bis zwei Tage) im Erdgeschoss aufgeladen, um es im Blick zu haben, wenn es geladen werde; dies sei ihr aus Gründen des Brandschutzes lieber; hätte sie es oben (im Arbeitszimmer) geladen, wäre es die ganze Nacht ohne Aufsicht gewesen.

37

Diese Schilderung bestätigt Angaben, die die Klägerin zur räumlichen Aufteilung ihrer häuslichen Arbeit bereits in der Unfallanzeige bzw. in dem dabei ausgefüllten Wegeunfallfragebogen gemacht hat: In der Unfallanzeige spricht sie vom „Arbeitszimmer in der 1. Etage Beim Zurücklaufen in das Erdgeschoss (…) auf der Treppe gestürzt“. Für eine räumliche Trennung von Arbeitsplatz und Wohnung spricht auch die (erste) Skizze, die das „Arbeitszimmer“ in der „1. Etage“ einzeichnet, getrennt durch eine „Haustür/Wohnungstür“ von der Treppe und vom Erdgeschoss. In die gleiche Richtung weist der Wegeunfallfragebogen, in dem die Klägerin die „Treppe“ als „gewöhnlichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und umgekehrt“ angegeben hat, den sie gewöhnlich „zu Fuß“ zurücklege.

38

Zum Beginn der Arbeitszeit am Unfalltag hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren unterschiedliche Angaben gemacht, als Ende der Arbeitszeit jedoch einheitlich 16:10 Uhr genannt, also genau die Zeit, die sie als Zeitpunkt des Unfalls bezeichnet hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie habe die Zeitangaben in der Unfallanzeige und dem Wegeunfallfragebogen nachträglich im Krankenhaus gemacht. Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit habe sie eigenständig erfasst, indem sie Arbeitsbeginn und Arbeitsende unmittelbar online in einem entsprechenden Formular eingetragen habe. Den Arbeitsbeginn habe sie auch am Unfalltag im Zeiterfassungsbogen direkt eingetragen. Wann sie an diesem Tag die Dienstunterbrechung und das Arbeitsende eingetragen habe, wisse sie heute nicht mehr; üblicherweise habe sie die Dauer einer absehbaren Dienstunterbrechung vorab in der geschätzten Länge eingetragen und danach gegebenenfalls korrigiert. Der Zeiterfassungsbogen für den Monat Februar 2022 zeigt, dass die Klägerin (auch) dort das Arbeitsende am Unfalltag mit 16:10 Uhr angegeben hat und an diesem Tag wie auch an allen anderen Arbeitstagen in diesem Monat eine Gesamtarbeitszeit von exakt sechs Stunden.

39

Bei dieser Sachlage ist der Treppensturz der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen. Denn sie hatte, bevor sie sich auf die Treppe ins Erdgeschoss begeben hat, den Laptop heruntergefahren, das Licht im Arbeitszimmer ausgeschaltet und dadurch auch äußerlich erkennbar gemacht, dass ihre Arbeit an diesem Tag abgeschlossen war. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Klägerin und nicht der Dienstherr das Risiko eines Unfalls im häuslichen Bereich. Denn von da an war der Aufenthalt der Klägerin in ihrem Wohnhaus nicht mehr dienstlich, sondern privat geprägt. Gerade dann, wenn der Dienst auf Anordnung des Dienstherrn zu Hause ausgeübt wird, kommt der zeitlichen Aufteilung des (Arbeits-)Tages besondere Bedeutung zu.

40

Dass die Klägerin auf dem Weg vom Arbeitszimmer ins Erdgeschoss ihr dienstlich überlassenes Mobiltelefon dabeihatte, um es im Erdgeschoss zu laden, ändert an dieser Risikoverteilung nichts. Dies geschah nach Angaben der Klägerin aus Gründen des Brandschutzes, weil sie das Telefon nicht unbeaufsichtigt im Arbeitszimmer laden lassen wollte. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob diese Bedenken berechtigt waren. Auch wenn man sie für nachvollziehbar hält, ändert dies nichts daran, dass der Transport des Mobiltelefons ins Erdgeschoss überwiegend privat veranlasst war. Eine dienstliche Obliegenheit oder gar Verpflichtung, den Ladevorgang im privaten Wohnbereich vorzunehmen, gab es erkennbar nicht. Es hätte der Klägerin freigestanden, das Mobiltelefon während der Dienstzeit in ihrem Arbeitszimmer zu laden. Wollte man das wegen der bloßen Absicht, das Mobiltelefon am nächsten Tag dienstlich zu nutzen, anders bewerten, wäre eine Abgrenzung der Risikosphären nicht sachgerecht möglich, weil bis zum Abschluss des Ladevorganges mehrere Stunden vergehen konnten. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung dieses Zeitpunkts ist der Zeitraum des Ladevorgangs im Übrigen ausschließlich privat geprägt. Es wäre unangemessen, das Unfallrisiko in dieser Zeit der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen.

41

Der Unfall war auch nicht als Wegeunfall vom Dienstunfallschutz umfasst. Nach den zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Wege innerhalb des Wohngebäudes eines Beamten nicht geschützt. Daran ändert sich nichts, wenn der Weg dem Erreichen oder Verlassen des innerhäuslichen Arbeitsplatzes dient. Denn auch in diesem Fall kann und muss der Beamte (und nicht der Dienstherr) die Risiken innerhalb des Wohnhauses beherrschen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001654749