StGH Hessen Beschluss LS

Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet.

Verfassungsrecht Anträge zurückgewiesen

Leitsatz

1. Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet. 2. Die Beschränkung auf die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG gilt auch, wenn sich diese - wie bei einem Beschluss über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften ergangen ist. 3. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zur erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist. 4. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG fordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffene Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Diesen Vortrag hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG zu leisten.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Ausweisungsverfügung und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung.

2

Der Antragsteller ist … Staatsangehöriger, die Antragstellerin - eine deutsche Staatsangehörige - seine Ehefrau. Die Antragsteller haben zwei gemeinsame, … und … geborene Kinder. Der Antragsteller ist seit 1980 vielfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die überwiegende Zahl der Verurteilung betrifft Straßenverkehrsdelikte.

3

Der Landrat des Kreises Q - Ausländerbehörde - lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 1997 den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und wies den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Wirkung der Ausweisung wurde nicht befristet. Zugleich wurden dem Antragsteller die Abschiebung angedroht und die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet. Die Ausländerbehörde hielt, auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes, der dem Antragsteller als Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, zukomme, eine Ausweisung nach Ermessen für gerechtfertigt. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 8. Dezember 1997 ist noch nicht entschieden.

4

Den Eilantrag des Antragstellers gegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 26. März 1999 - 7 G 602/98 - ab. Den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem Antragsteller am 4. August 1999 zugestelltem Beschluss vom 27. Juli 1999 - 10 TZ 1415/99 - ab. Im Hinblick auf den Schutz der Ehe und Familie, den die Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend machen, führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, nicht durchgreifen könne auch der Einwand, es sei "in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller, …, nach der letzten Verurteilung geheiratet und zwischenzeitlich zwei Kinder hat und seinen gesamten Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat“. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigt und hier in seiner angegriffenen Entscheidung ausgeführt: "Zu Recht ist der Antragsgegner in der Verfügung vom 08.12.1997 davon ausgegangen, dass dem Antragsteller auf Grund der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Familie der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG zukommt. Im Hinblick auf diesen besonderen Ausweisungsschutz konnte der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wobei diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Die gebotene Ermessensausübung durch den Antragsgegner ist jedoch zu Recht zu Ungunsten des Antragstellers ausgefallen. …“. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts werde vom Antragsteller mit der Begründung seines Zulassungsantrags aber nicht weiter substantiiert angegriffen.

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Am 6. September 1999 - einem Montag - ist beim Staatsgerichtshof per Fax die auf denselben Tag datierte Antragsschrift eingegangen, der die ausländerbehördliche Verfügung und die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse nicht beigefügt waren. Diese Unterlagen sind erst am 13. September 1999 vorgelegt worden.

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Die Antragsteller rügen eine Verletzung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch die Ausweisung des Antragstellers und ihre gerichtliche Bestätigung. Zwar hätten weder Ausländerbehörde noch Verwaltungsgerichte übersehen, dass der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 4 des Ausländergesetzes - AuslG besonderen Ausweisungsschutz genieße, weil er mit seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden deutschen Kindern in familiäre Lebensgemeinschaft lebe und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfe. Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen jedoch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 4 HV verkannt. Bei der Ermessensausübung, ob der ausländische Ehepartner eines Deutschen ausgewiesen werden solle, sei in besondere Weise auch auf die Interessen des deutschen Ehepartners an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland Rücksicht zu nehmen. Dieser Schutz werde noch verstärkt, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien. Für die Antragstellerin und die beiden minderjährigen Kinder sei es unzumutbar, dem Antragsteller nach Pakistan zu folgen. Insbesondere im Hinblick auf die Kinder verbiete sich dies wegen der Gesundheitsgefahren in Pakistan und der dort bestehenden medizinischen Verhältnisse. Zudem sei auch ein nur bescheidener Lebensunterhalt für die Familie bei einer Ausreise nach Pakistan in keiner Weise gesichert. Eine mehrjährige Trennung des Antragstellers von der Antragstellerin und den Kindern sei nicht zumutbar. Gerade die Kinder benötigten in den ihre Entwicklung prägenden ersten Lebensjahren beide Elternteile.

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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

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1. festzustellen, dass die Verfügung des Landrates des Kreises Q vom 8. Dezember 1997 - 32/3-105371 Schl. -, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1999 - 7 G 602/98 (2) - sowie der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1999 - 10 TZ 1415/99 - die durch Art. 4 HV grundrechtlich geschützte Garantie von Ehe und Familie verletzen,

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2. die Verfügung des Landrates des Kreises Q vom 8. Dezember 1997 - 32/3-105371 Schl. -, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1999 - 7 G 602/98 (2) - sowie den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1999 - 10 TZ 1415/99 - für kraftlos zu erklären.

10

II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.

11

III.

Die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.

12

B

I.

Die Grundrechtsklage beider Antragsteller ist unzulässig.

13

Die Antragstellerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - der Rechtsweg erschöpft sein. Den Rechtsweg erschöpft nicht, wer ihn gar nicht erst beschreitet (vgl. StGH, Beschluss vom 25.07.1984 - P.St. 997 -). Die Antragstellerin hat Rechtsbehelfe gegen die an ihren Ehemann gerichteten ausländerrechtlichen Verfügungen nicht ergriffen.

14

Die Grundrechtsklage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landrates des Kreises Q vom 8. Dezember 1997 - 32/3-105371 Schl. - sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1999 - 7 G 602/98 (2) - richtet, unstatthaft. Nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung einer von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie bei einem Beschluss über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier der §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzung zu Grunde liegen, versteht sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels - trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -).

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Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1999 - 10 TZ 1415/99 - richtet, ist sie zwar statthaft. Ihre Zulässigkeit scheitert jedoch am Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage. Dieser Grundsatz verlangt vom Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zur erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -).

16

Der Antragsteller hat aber seine prozessualen Möglichkeiten im Verfahren über die Zulassung der Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschöpft. Es oblag ihm, dort seine auf den Schutz von Ehe und Familie gestützten verfassungsrechtlichen Einwände geltend zu machen, indem er seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt substantiiert und in konkreter Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darlegte. Das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungsantrag vom 21. April 1999, das sich in der rechtlichen Wertung erschöpfte, die Ausweisung sei vor dem Hintergrund der Trennung von der Familie und insbesondere von den Kindern unverhältnismäßig, genügte hierfür - wie der hessische Verwaltungsgerichtshof in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - nicht.

17

Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage beider Antragsteller steht überdies entgegen, dass sie den Darlegungserfordernissen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG nicht genügt haben. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG fordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffene Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Diesen Vortrag hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG zu leisten (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -). Die Antragsteller hatten ihrer am letzten Tag der Frist zur Erhebung Grundrechtsklage per Fax eingegangenen Antragsschrift die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt. Die Antragsschrift enthält auch keine nachvollziehbare Darlegung des Inhalts der Entscheidungen. Die am 13. September 1999 erfolgte Übersendung der angegriffenen Entscheidung war verspätet.

18

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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