OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Beschluss

Die Antragsteller haben nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Q_____-T_____ …

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Juli 2026 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Q_____ aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Q_____-T_____ glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde macht zunächst ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend geprüft, ob eine Frequenzerweiterung der an der gewünschten Schule eingerichteten 7. Klassen möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klassenfrequenz von 28 in der einen Klasse dem oberen Rand der gemäß Anlage 1 zur VV-Unterrichtsorganisation maßgeblichen Bandbreite entspricht. Der Verweis der Beschwerde auf Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 der VV-Unterrichtsorganisation, wonach eine Überschreitung des Frequenzhöchstwerts bei der Bildung von Klassen in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts möglich ist, und dazu ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG Potsdam, Beschlüsse vom 12. August 2015 – VG 12 L 889/15 – und vom 10. Juli 2025 – VG 11 L 608/25 –) verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität besteht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2024 – OVG 3 S 57/23 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Unabhängig davon sind die Hinweise der Beschwerde, es sei „allgemein bekannt“, dass die Versorgungslage mit Schulplätzen im nördlichen Teil des Landkreises I_____, insbesondere in und um P_____„sehr schwierig“ sei, sowie auf die „diesjährige extreme Schulplatznot“ bzw. „große Schulplatzknappheit“, zu allgemein und pauschal gehalten, um die Voraussetzungen für eine Frequenzerhöhung darzutun, die zudem der Zustimmung des Staatlichen Schulamts bedürfte.

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände der Beschwerde, der Antragsteller zu 1 hätte im Auswahlverfahren als besonderer Härtefall berücksichtigt werden müssen. Ein besonderer Härtefall gemäß § 53 Abs. 4 BbgSchulG setzt Umstände voraus, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (Satz 1). Davon ist nach Satz 2 Nr. 1 dieser Norm insbesondere dann auszugehen, wenn aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind.

Hieran gemessen ist ein besonderer krankheitsbedingter Härtefall nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben Unterlagen eingereicht, die nachvollziehbar darlegen, dass der Antragsteller zu 1 einen Grad der Behinderung von 30 aufweist und über den Pflegegrad 2 verfügt. Ausweislich des Attests der HNO-Praxis X_____ vom 21. Oktober 2022 leidet er an verschiedenen kognitiven Einschränkungen, u.a. einer beeinträchtigten Kurzzeitmerkfähigkeit, einer Rechtschreibschwäche und einer auditiven Wahrnehmungsstörung. Es bleibt jedoch vor allem offen, in welchem Zusammenhang diese Einschränkungen mit dem Schulzweitwunsch - der Q_____ - stehen. Insofern lässt der pauschale Verweis auf die Atteste keinen Rückschluss darauf zu, wie sich die Schwächen konkret auswirken und warum der Besuch einer anderen Schule unzumutbar ist. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1 gemäß § 1 Abs. 4 Sonderpädagogik-Verordnung mit seinen Beeinträchtigungen prinzipiell an jeder Schule sonderpädagogisch gefördert werden kann, sei es vorbeugend und pädagogisch begleitend (a.), mittels eines Nachteilsausgleichs (b.) oder im Rahmen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs (c.). Insofern macht die Beschwerde nicht glaubhaft, dass eine angemessene Berücksichtigung der Behinderung des Antragstellers zu 1 nicht gewährleistet ist und ein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention bzw. andere sozialrechtliche Vorschriften vorliegt.

Allerdings wendet sich die Beschwerde zutreffend gegen die Schulplatzvergabe an das Kind K_____, dessen geplanter Wohnsitzwechsel im Auswahlverfahren nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

Wenn die Schulplätze im Ü7-Auswahlverfahren für Oberschulen abgesehen von Härtefällen – wie vorliegend – gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG ausschließlich nach der Wohnortnähe vergeben werden, so ist grundsätzlich der Wohnort bei Abschluss des von den Schulleitungen durchzuführenden Auswahlverfahrens an den Zweitwunschschulen ausschlaggebend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – OVG 3 S 77/25 – juris – Rn. 5 ff.). Zu diesem Zeitpunkt wohnte Familie K_____ noch in Y_____, sodass eine Aufnahme der Entfernung nach ausgeschlossen war. Die Sorgeberechtigten des Kindes hatten zwar mittels eidesstattlicher Versicherung vom 19. März 2026 angegeben, nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über den Erwerb einer Immobilie zum 15. August 2026 nach R_____ umziehen zu wollen. Dieser erst in das neue Schuljahr 2026/2027 fallende Umzug hätte jedoch bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Vorschrift zur Schulplatzvergabe nach Wohnortnähe gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG enthält keine unmittelbare Regelung zu einem bereits vor der Auswahlentscheidung geplanten Umzug, der erst nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Aus der Regelungssystematik des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Sekundarstufe I-Verordnung wird jedoch deutlich, dass ein Bewerber die „Wohnung“ während der Jahrgangsstufe 6 tatsächlich nutzen und ein zu berücksichtigender Umzug deshalb spätestens bis zum Beginn des neuen Schuljahres erfolgt sein muss. Dieses Datum ist gemäß § 43 Abs. 1 BbgSchulG auf den 1. August eines Jahres festgelegt.

Dementsprechend hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Fällen geregelt, dass ein Wohnungswechsel berücksichtigt wird, wenn er bis zu dem Beginn des kommenden Schuljahres glaubhaft gemacht ist. Dies gilt z.B. gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 Sek I-V, wenn ein Schüler aus einem anderen Bundesland nach Brandenburg zuzieht und dort die Aufnahme an einer Schule in die Jahrgangsstufe 7 beantragt. Das Auswahlverfahren an Gymnasien und Oberschulen kennt ebenfalls einen berücksichtigungsfähigen Wohnungswechsel in Form eines besonderen Grundes (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, § 53 Abs. 3 Satz 6 BbgSchulG), auch wenn daran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Ein derartiger besonderer Grund liegt gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BbgSchulG unter anderem dann vor, wenn nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass die Schülerin oder der Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umzieht.

Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, warum bei der Auslegung des Begriffs „Wohnung“ in § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein sollte. Das während der Jahrgangsstufe 6 durchgeführte und gesetzlich besonders ausgestaltete Auswahlverfahren zur Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule im Sinne von § 53 BbgSchulG, bei dem es hier auf die Nähe der Wohnung zur Schule ankommt, ist von einem (sonstigen) Schulwechsel im Sinne von § 55 BbgSchulG zu unterscheiden (vgl. auch § 55 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG, wonach § 53 unberührt bleibt, sowie die Differenzierung in § 56 BbgSchulG). Ein sonstiger Schulwechsel erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sek I-V auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

Daraus folgt: Zieht eine Schülerin oder ein Schüler nicht während der Jahrgangsstufe 6, sondern erst nach dem Beginn des neuen Schuljahres während der Jahrgangsstufe 7 um, und werden erst dadurch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Wunschschule wegen der Wohnungsnähe erfüllt, so kommt grundsätzlich keine (vorherige) Teilnahme am Aufnahmeverfahren gemäß § 53 BbgSchulG in Betracht, sondern lediglich ein Schulwechsel nach § 55 BbgSchulG. Dieser kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO ausnahmsweise unmittelbar nach dem Umzug erfolgen, anderenfalls erst zu Beginn eines Schuljahres. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bevorstehende Umzug vor der Aufnahmeentscheidung glaubhaft gemacht ist, denn der am Aufnahmeverfahren nach § 53 BbgSchulG teilnehmende Schüler nutzt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 noch nicht die Wohnung, deren Nähe zur gewünschten Schule er geltend macht.

Unabhängig davon, ob die von den Eltern des Kindes K_____. am 19. März 2026 eidesstattlich versicherte Kauf- und Umzugsabsicht ausreichend war, um einen Umzug zum Schuljahresbeginn festzustellen, bezog sich der geplante Umzugstermin am 15. August 2026 auf einen Zeitpunkt nach dem gesetzlichen Schuljahresbeginn und hätte deshalb im Auswahlverfahren nach § 53 BbgSchulG nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die rechtswidrige Aufnahme des Kindes K_____ führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 11 sowie vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Regelmäßig wird die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben in einem solchen Fall – wie hier – mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 12), im vorliegenden Fall also nach der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß § 53 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 BbgSchulG. Der Antragsteller zu 1 wohnt mit 5,27 km näher an der Q_____ als die Antragsteller in den Verfahren OVG 3 S 73/26 (6,36 km), OVG 3 S 76/26 (6,67 km), OVG 3 S 77/26 (6,61 km) und OVG 3 S 151/26 (6,71 km).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt nach seiner neuen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris Rn. 13 f.) in schulrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen um eine Aufnahme in die Wunschschule gestritten wird, wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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