Der Träger der Sozialhilfe muß die Kosten für eine besondere Pflegekraft nicht übernehmen, soweit der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Träger der Sozialhilfe muß die Kosten für eine besondere Pflegekraft nicht übernehmen, soweit der schwerpflegebedürftige Versicherte sich dadurch selbst helfen kann, daß er häusliche Pflegehilfe nach § 55 SGB V in Anspruch nimmt. Von der Möglichkeit, anstelle dieser Sachleistung die Geldleistung nach § 57 SGB V zu wählen, darf der Pflegebedürftige nicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe Gebrauch machen.