Pfändungsschutz bei Unterhaltsansprüchen im Insolvenzverfahren KI-Titel
Pfändungsschutz · Unterhaltsberechtigte · Insolvenzverfahren · Einkommensberechnung · ZPO § 850c
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 15.04.2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 01.02.2024 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau x.x. zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei Kinder, x.x. (geb. x.x.) und x.x. (geb. x.x.), denen er seinen Angaben zufolge Naturalunterhalt gewährt.
In einem Termin beim Amtsgericht erklärte der Schuldner, dass seine Ehefrau monatliche Einkünfte in Höhe von 337,36 € habe.
Mit Beschluss vom 26.11.2025 bestimmte das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners, dass vom Insolvenzbeschlag die Auszahlung seines monatlichen Arbeitseinkommens auf das Pfändungsschutzkonto nicht erfasst sei. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners werde aufgrund des Insolvenzbeschlags durch den Arbeitgeber direkt an die Insolvenzverwalterin ausgezahlt.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin, den Sohn des Schuldners, x.x., geb. am x.x., bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Der Arbeitsgeber des Schuldners berücksichtige bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens bislang drei Unterhaltspflichten (die Ehefrau sowie die beiden Kinder). Der Schuldner sei um Auskunft gebeten worden, über welche Einkünfte sein im Jahr 2004 geborenes Kind aktuell verfüge. Der Schuldner habe daraufhin mitgeteilt, dass der Sohn zwar noch in seinem Haushalt lebe, jedoch kein Austausch über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolge. Der Sohn habe nach seinem Kenntnisstand eine Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen. Ob diese Ausbildung noch bestehe oder bereits abgeschlossen worden sei sowie über die Höhe etwaiger Einkünfte würden ihm keine verlässlichen Informationen vorliegen. Nach Ansicht der Insolvenzverwalterin sei daher zu unterstellen, dass der Sohn über ausreichendes eigenes Einkommen verfüge. Die Ausbildungsvergütung betrage nach TvÖD-P zwischen 1.340,00 € brutto (1. Lehrjahr) und 1.503,00 € brutto (3. Lehrjahr).
Mit Beschluss vom 15.04.2026 hat das Amtsgericht Fulda bestimmt, dass sich der pfändbare Betrag des Arbeitskommens des Schuldners nach der Tabelle zu § 850c ZPO bestimmt. Der Sohn des Schuldners, x.x., bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung am 31.03.2026 ganz unberücksichtigt. Bezüglich der Begründung wird der Beschluss in Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 08.05.2026 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.04.2026 nahm der Schuldner noch Stellung zum Antrag. Weitergehende Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse seines Sohnes würden ihm nicht vorliegen und seien ihm auch aufgrund des nachhaltig zerrütteten persönlichen Verhältnisses nicht zugänglich. Eine Obliegenheit zur weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bestehe für ihn nicht, da es sich bei seinem Sohn um eine volljährige, eigenständige Person handele, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse selbst bestimme und offenlege. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Sohn lediglich über eine Ausbildungsvergütung verfüge, die seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht zwingend entfallen lasse. Es obliege der Insolvenzverwalterin, konkrete Umstände darzulegen und nachzuweisen, die eine Nichtberücksichtigung rechtfertige.
Mit Schreiben vom 22.05.2026, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.04.2026 ein, welche mit Schreiben vom 28.05.2026 begründet wurde. Bei der zugrunde gelegten Ausbildungsvergütungen handele es sich nicht um festgestellte Tatsachen, sondern um eine nicht belegte Schätzung. Die Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person sei der gesetzliche Regelfall, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Insolvenzverwalterin liege. Zudem sei nicht auf eine Überschreitung eines pauschalen Sozialhilfebedarfs abzustellen, sondern es sei maßgeblich, ob eine vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit im konkreten Einzelfall vorliege. Die Bedarfsprüfung sei unvollständig. Das Gericht habe sein Ermessen nicht ausgeübt. Eine vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit sei weder dargetan noch erkennbar. Die vom Gericht zugrunde gelegten Werte würden ausdrücklich bestritten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Schuldner habe nicht dargelegt, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Sohnes bestehe und in welcher Höhe Unterhalt geleistet werde. Der Schuldner müsse bei einem volljährigen Kind belegen, dass dieses noch unterhaltspflichtig sei. Da der Schuldner keinerlei Angaben zur Unterhaltsbedürftigkeit bzw. Einkommenssituation seines Sohnes machen könne, existiere offensichtlich keine Inanspruchnahme der Eltern zu Leistung eines Unterhaltes. Auch aus den insolvenzrechtlichen Vorgaben lasse sich folgern, dass es in der Verantwortung und Verpflichtung des Insolvenzschuldners liege, umfassend und erschöpfend die erforderlichen Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erteilen und nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 18.06.2026 nahm der Schuldner Stellung. Zwar würde der Sohn mit ihm noch in einem Haushalt leben, ein Austausch über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse finde jedoch nicht statt. Ihm sei nicht bekannt, ob die begonnene Ausbildung fortgeführt werde, abgeschlossen sei oder welche Einkünfte daraus erzielt würden. Er habe die ihm bekannten Umstände vollständig offengelegt. Er habe seinen Sohn mit Schreiben vom 16.06.2026 dennoch um Auskunft gebeten. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die gewünschten Informationen zu beschaffen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass keine Unterhaltsberechtigung bestehe.
Unter dem 23.06.2026 erteilte die Kammer einen Hinweis an die Insolvenzverwalterin. Bezüglich des Inhalts wird auf Bl. 9 d.eA. d. LG Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin nahm mit Schreiben vom 24.06.2026 Stellung. Der Schuldner sei mit E-Mail vom 27.02.2026 zur Auskunft aufgefordert worden. Der Schuldner habe nach nochmaliger Erinnerung daraufhin mitgeteilt, dass der Sohn zwar noch in seinem Haushalt lebe, jedoch kein Austausch stattfinde. Nach seinem Kenntnisstand habe der Sohn jedoch eine Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen. Weitere Information dazu lägen ihm nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sohn des Schuldners über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfüge. Sollte der Sohn des Schuldners die Ausbildung inzwischen abgeschlossen haben, dürfte ein Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner ohnehin nicht mehr in Betracht kommen. Seitens des Schuldners sei vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass bei seinem volljährigen und in Ausbildung befindlichen Sohn eine Bedürftigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne vorliege. Hierzu habe der Schuldner weder in seiner Beschwerde vom 22./28.05.2026 noch in seiner weiteren Stellungnahme vom 18.06.2026 konkret vorgetragen. Seitens des Schuldners sei zudem vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass er im Falle der Bedürftigkeit auch tatsächlich Unterhalt gewährt.
Unter dem 25.06.2026 ist ein weiterer Hinweis der Kammer an den Schuldner ergangen. Bezüglich des Inhalts wird auf Bl. 16 d.eA. d. LG verwiesen.
Der Schuldner führte mit Schreiben vom 03.07.2026 aus, dass die Insolvenzverwalterin weiterhin keinen konkreten Nachweis über die Einkünfte des Sohnes erbracht habe. Bis heute liege keine Antwort seines Sohnes auf sein Auskunftsersuchen vor. Sein Sohn lebe weiterhin mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Er stelle seinem Sohn unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung und trage sämtliche hierdurch entstehende Nebenkosten. Bereits hierin liege eine tatsächliche Unterhaltsleistung in Form von Naturalleistungen.
Die Insolvenzverwalterin erwiderte mit Schreiben vom 06.07.2026, der Inhalt des Schreibens des Schuldners sei nicht geeignet, die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit seines Sohnes oder die tatsächliche Unterhaltsgewährung darzulegen und zu beweisen. Für das gemeinsam bewohnte Objekt sei die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Schuldner könne demgemäß überhaupt keine Verfügungen über das Objekt treffen. Der Schuldner leiste keine Zahlungen an den Zwangsverwalter für die Nutzung des Wohnraums. Dass der Schuldner sämtliche Nebenkosten trage, werde mit Nichtwissen bestritten.
Mit Schreiben vom 13.07.2026 nahm der Schuldner erneut Stellung. Sein Sohn zahle ihm weder Miete noch eine Nutzungsentschädigung. Noch beteilige er sich an den laufenden Strom- und Heizkosten. Er trage die Strom- und Heizkosten alleine.
II.
Das Rechtsmittel des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 36 InsO, 793 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht war für die Entscheidung auch zuständig (vgl. § 36 Abs. 4 InsO; BGH, Beschl. v. 27.09.2018 – IX ZA 4/18; BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 45/11). In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen nicht zur Insolvenzmasse. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bestimmen sich nach § 850c ZPO, welcher im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar ist (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO). Nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöht sich der pfändungsfreie Betrag, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einem Verwandten Unterhalt gewährt. Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (§ 850c Abs. 6 ZPO). Anstelle eines Gläubigers ist vorliegend der Insolvenzverwalter antragsberechtigt (§ 36 Abs. 4 S. 2 InsO).
Zunächst ist folglich vorausgesetzt, dass der Schuldner einer Person auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Dies ist vorliegend zwischen den Parteien streitig. Für die Tatsache der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und -gewährung ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig sein (vgl. Riedel, in BeckOK ZPO, 60. Ed., Stand 01.03.2026, § 850c Rn. 13a; Klocke, in BeckOGK, Stand: 01.04.2026, § 850c ZPO, Rn. 36 f.; VIA 2024, 29). Für die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist entscheidend, ob der Schuldner einer anderen Person Unterhalt Schuld und diese Person dementsprechend eine Anspruchsberechtigung hat. Es muss im konkreten Fall eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen (BAG, Urt. v. 26.11.1986 – 4 AZR 786/85).
Vorliegend dürfte der Schuldner seinem Sohn zwar Naturalunterhalt leisten, da diese – insoweit unstreitig - in einem gemeinsamen Haushalt leben, weshalb grundsätzlich von einer Unterhaltsleistung durch Zurverfügungstellung von Wohnraum auszugehen ist. Woran auch die angeordnete Zwangsverwaltung nichts ändern dürfte.
Im Ergebnis kann dies jedoch auch dahinstehen, da jedenfalls keine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners für seinen Sohn dargelegt und bewiesen wurde. Der Schuldner hat wiederholt ausgeführt, dass sein Sohn zwar eine Ausbildung begonnen habe, ihm darüber hinaus bezüglich des Fortbestands der Ausbildung oder Einkünfte jedoch keine weiteren Informationen zur Verfügung stünden. Unstreitig ist jedoch jedenfalls, dass der Sohn des Schuldners zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Ausbildung zum Rettungssanitäter begonnen hat. Der betroffene Sohn, x.x., ist am x.x. geboren und mithin inzwischen x Jahre alt. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Auch gegenüber volljährigen Kindern besteht eine grundsätzlich nicht beschränkte Unterhaltspflicht. Unterhaltsberechtigt ist gemäß § 1602 Abs. 1 BGB jedoch nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Haben Eltern ihrem volljährigen Kind eine hinreichende Vorbildung zu einem Beruf zukommen lassen, so trifft den Volljährigen grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Er muss seinen Lebensbedarf durch die Erträgnisse eigener Arbeit gewährleisten. Ebenso verliert der Volljährige seinen Unterhaltsanspruch, wenn er nach einer angemessenen Orientierungsphase keine Bemühungen zur Aufnahme und Durchführung einer Berufsausbildung zeigt (vgl. Langeheine, in MüKo zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1602 Rn. 12 f.; Selg, in BeckOGK, Stand: 01.06.2026, § 1602 BGB, Rn. 33). Bei volljährigen Kindern kann daher nicht ohne Weiteres von einem Fortbestand der Unterhaltspflicht ausgegangen werden. Der Schuldner hat vorliegend trotz eines Hinweises des Gerichts keine weiteren Umstände zur Bedürftigkeit seines Sohnes vorgetragen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass es sich bei seinem Sohn um eine volljährige und eigenständige Person handele, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse selbst bestimme. Er gibt selber, an nicht zu wissen, ob die Ausbildung zum Rettungssanitäter noch fortdauert. Daher ist nicht eindeutig feststellbar, ob der volljährige Sohn des Schuldners weiterhin bedürftig und mithin unterhaltsberechtigt ist, was zulasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Schuldners geht. Daran ändert es auch nichts, wenn wie bereits oben ausgeführt, der Schuldner seinem Sohn tatsächlich Naturalunterhalt gewährt. Dies vermag eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht zu begründen und ist daher als freiwillige Leistung anzusehen (vgl. BAG a.a.O.),
Soweit im Beschluss vom 15.04.2026 eine rückwirkende Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung am 31.03.2026 ausgesprochen wurde, ist dies zulässig (vgl. Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 850c Rn. 16).
Da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schuldners bezüglich seines volljährigen Sohns nicht dargelegt wurde, kommt es auf die Höhe möglicher Einkünfte des Sohnes nicht mehr an. Der Sohn des Schuldners ist bereits aufgrund der fehlenden Unterhaltsverpflichtung bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestanden nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001086