Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Aufnahmekriterium – In Russland tätige führende Geschäftsleute – Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen – Begriff ‚Einfluss‘ – Begriff ‚Wirtschaftssektor, der eine wesentliche Einnahmequelle darstellt‘ – Rechtsgrundlage – Art. 29 EUV – Art. 215 Abs. 2 AEUV – Begründungspflicht – Verlängerung von Maßnahmen – Voraussetzungen – Beweislast
Gründe
I. Einleitung
In dem ständigen Bestreben, die Wirksamkeit der von der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen zu optimieren, hat der Rat der Europäischen Union die Kriterien, auf die der Erlass solcher Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, gestützt werden kann, fortwährend verfeinert. In dem nunmehr gut bekannten Regelungsregime der als Reaktion auf die russische Aggression in der Ukraine eingeführten restriktiven Maßnahmen hat der Rat erstmals das Kriterium aufgestellt, das führende Geschäftsleute erfasst, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, gemeinhin als „Kriterium g“ bezeichnet. Der Gerichtshof hatte die Gelegenheit, sich in seinem im März dieses Jahres ergangenen Urteil Pumpyanskiy u. a./Rat(2) zu diesem Kriterium zu äußern.
Der Rechtsmittelführer, Herr Khan, gehörte zu den auf der Grundlage des Kriteriums g aufgenommenen führenden Geschäftsleuten, die an dem Verfahren beteiligt waren, in dem das Urteil Pumpyanskiy u. a./Rat ergangen ist.
Sein vorliegendes Rechtsmittel richtet sich nun gegen das Urteil vom 4. Juni 2025, Khan/Rat(3), mit dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten entschieden hat, mit denen seine Aufnahme gemäß dem ursprünglichen Kriterium g(4) und gemäß dem geänderten Kriterium g(5) beibehalten wurde. Der Rat hat nämlich im Juni 2023 eine Änderung des Kriteriums g(6) vorgenommen, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass es nunmehr drei a priori verschiedene Kategorien erfasst, und zwar erstens in Russland tätige führende Geschäftsleute, zweitens die Familienangehörigen dieser führenden Geschäftsleute und drittens Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen.
Im Rahmen der Überprüfung dieses Urteils des Gerichts, um die der Gerichtshof ersucht wird, wird er insbesondere die Auslegung des geänderten Kriteriums g sowie dessen mögliches Zusammenspiel mit dem ursprünglichen Kriterium g (siebter Rechtsmittelgrund), die Anforderungen an den vom Rat zu erbringenden Nachweis, dass ein Wirtschaftssektor für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellt (sechster Rechtsmittelgrund) sowie die erwartete Intensität der gerichtlichen Kontrolle von Fortsetzungsentscheidungen, was die Prüfung der die Aufnahmegründe stützenden Beweise und insbesondere ihre zeitliche Relevanz betrifft (zehnter Rechtsmittelgrund), sachdienlich präzisieren können.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Herr Khan, die Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung folgender Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, abgewiesen hat:
– Beschluss (GASP) 2023/572(7) und Durchführungsverordnung (EU) 2023/571(8) (im Folgenden: Rechtsakte von März 2023);
– Beschluss (GASP) 2023/1767(9) und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765(10) (im Folgenden: Rechtsakte von September 2023);
– Beschluss (GASP) 2024/847(11) und Durchführungsverordnung (EU) 2024/849(12) (im Folgenden: Rechtsakte von März 2024);
– Beschluss (GASP) 2024/2456(13) und Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455(14) (im Folgenden: Rechtsakte von September 2024).
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtenes Urteil, Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
Hinsichtlich der Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits und des einschlägigen rechtlichen Rahmens verweise ich auf die Rn. 1 bis 35 des angefochtenen Urteils.
Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge werde ich mich auf die folgenden Hinweise beschränken.
Gegen Herrn Khan wurden erstmals am 15. März 2022 im Kontext der russischen Aggression in der Ukraine restriktive Maßnahmen verhängt. Diese Maßnahmen wurden bis zum 15. März 2023 verlängert. Die Rechtsakte, auf deren Grundlage diese Maßnahmen erlassen und später aufrechterhalten wurden, waren Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht und sodann eines Rechtsmittels, das der Gerichtshof zurückgewiesen hat(15).
Am 13. März 2023 erließ der Rat die Rechtsakte von März 2023, mit denen die Maßnahmen bis zum 15. September 2023 verlängert wurden. Die Begründung für die Aufnahme des Rechtsmittelführers, die insbesondere auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP(16) in der durch den Beschluss 2022/329(17) geänderten Fassung(18) beruhte, war wie folgt gefasst:
„[Der Rechtsmittelführer] ist ein russischer Geschäftsmann, der ähnlich wie seine Geschäftspartner Michail Fridman und Petr Aven enge Beziehungen zu Präsident Wladimir Putin unterhält. Er war jahrelang einer der Hauptaktionäre von ABH Financial Limited, zu dem eine wichtige russische Bank gehört, die Alfa Bank. Er war auch Anteilseigner der Investmentgesellschaft LetterOne. Im Jahr 2022 übertrug er aufgrund der gegen ihn verhängten westlichen Sanktionen das Eigentum an seinen Anteilen an ABH Financial Limited und LetterOne auf seinen langjährigen Geschäftspartner Andrei Kosogov. Er verwaltet weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte dieser Unternehmen. Er gilt als eine der einflussreichsten Personen in Russland. Er erwies Wladimir Putin Dienste gegen politische Unterstützung für sein Unternehmen und finanzielle Gewinne. Wladimir Putins älteste Tochter Maria hat das Wohltätigkeitsprojekt ‚Alfa-Endo‘ geleitet, das durch die Alfa Bank finanziert wurde. Wladimir Putin belohnte die Loyalität von Alfa Group Consortium gegenüber der Regierung Russlands mit politischer Unterstützung für ausländische Investitionspläne des Alfa Group Consortium.
Dadurch hat German Khan russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt oder von diesen profitiert. Er gehört daher zu den führenden russischen Geschäftsleuten, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.“
Ab dem 5. Juni 2023 erhielt Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 folgende Fassung(19) :
„1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
…
g) in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen oder anderen natürlichen Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleuten, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen …“
Am 13. September 2023 erließ der Rat die Rechtsakte von September 2023, mit denen die Maßnahmen gegen Herrn Khan bis zum 15. März 2024 verlängert wurden. Die Begründung für die Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers in die streitigen Listen wurde wie folgt geändert:
„[Der Rechtsmittelführer] ist ein russischer Geschäftsmann, der ähnlich wie seine Geschäftspartner Mikhail Fridman und Petr Aven enge Beziehungen zum Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin unterhält. Er war jahrelang einer der Hauptaktionäre von ABH Financial Limited, zu dem eine wichtige russische Bank gehört, die Alfa Bank. Er war auch Anteilseigner der Investmentgesellschaft LetterOne. Im Jahr 2022 übertrug er aufgrund der gegen ihn verhängten westlichen Sanktionen das Eigentum an seinen Anteilen an ABH Financial Limited und LetterOne auf seinen langjährigen Geschäftspartner Andrei Kosogov. Er verwaltet weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte dieser Unternehmen. Er gilt als eine der einflussreichsten Personen in Russland. Er erwies dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin Dienste gegen politische Unterstützung für sein Unternehmen und finanzielle Gewinne. Wladimir Putin würdigte die Loyalität von Alfa Group Consortium gegenüber der Regierung Russlands mit politischer Unterstützung für Pläne des Unternehmens für ausländische Investitionen. Darüber hinaus gehörte German Khan zu den führenden russischen Geschäftsleuten, die am Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 teilgenommen haben, auf dem der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin eine Rede hielt und Milliardäre nachdrücklich aufforderte, ‚Patriotismus vor Profit‘ zu stellen.
Die Versicherungsgesellschaft AlfaStrakhovanie, Tochtergesellschaft des Alfa Group Consortium, bietet Versicherungen für die Fahrzeuge der Personenschützer des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin sowie für Fahrzeuge des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgvardia), dessen Einheiten in den besetzten Regionen der Ukraine unter russischer Kontrolle operieren. Darüber hinaus arbeitet die X5 Retail Group, eine weitere Tochtergesellschaft des Alfa Group Consortium, mit JSC Voentorg zusammen, einer restriktiven Maßnahmen unterliegenden Organisation, die den Streitkräften der Russischen Föderation Catering- und Wäschereidienstleistungen erbringt sowie Militäruniformen liefert und deren Tochterunternehmen T-Shirts mit dem militärischen Symbol ‚Z‘ verkauft, das von russischen Propagandisten verwendet wird, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu propagieren. Dadurch hat [der Rechtsmittelführer] russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt oder von diesen profitiert. Er ist außerdem einer der führenden in Russland tätigen Geschäftsleute und in Bereichen der Wirtschaft tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.“
Am 12. März 2024 erließ der Rat die Rechtsakte von März 2024, mit denen die Maßnahmen gegen den Rechtsmittelführer aus gegenüber den Rechtsakten von September 2023 unveränderten Gründen bis 15. September 2024 verlängert wurden.
Am 12. September 2024 erließ der Rat die Rechtsakte von September 2024, in denen die Begründung für die Aufnahme von Herrn Khan wie folgt gefasst war:
„[Der Rechtsmittelführer] ist ein russischer Geschäftsmann, der ähnlich wie seine Geschäftspartner Mikhail Fridman, Petr Aven und Alexey Kuzmichev enge Beziehungen zum Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin unterhält. Im März 2022 übertrug er seine Anteile an ABH Holdings, die die Kontrolle über eine wichtige russische Bank, die Alfa Bank, ausübt, an seinen langjährigen Geschäftspartner Andrei Kosogov. Diese Übertragung wurde von der Nationalbank der Ukraine für nichtig erklärt.
Darüber hinaus könnte die Übertragung seiner Anteile an A1, die Teil der Alfa Group ist, als fiktiv angesehen werden.
Er war auch Anteilseigner der Investmentgesellschaft LetterOne.
Er verwaltet weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte der Alfa Group. Er gilt als eine der einflussreichsten Personen in Russland. Er erwies dem Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin Dienste gegen politische Unterstützung für sein Unternehmen und finanzielle Gewinne. Wladimir Putin würdigte die Loyalität von Alfa Group Consortium gegenüber der Regierung Russlands mit politischer Unterstützung für Pläne des Unternehmens für ausländische Investitionen. Darüber hinaus gehörte er zu den führenden russischen Geschäftsleuten, die am Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 teilgenommen haben, auf dem der Präsident der Russischen Föderation Wladimir Putin eine Rede hielt und Milliardäre nachdrücklich aufforderte, ‚Patriotismus vor Profit‘ zu stellen.
Die Versicherungsgesellschaft AlfaStrakhovanie, eine Tochtergesellschaft von Alfa Group Consortium, bietet Versicherungen für die Fahrzeuge der Personenschützer des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Putin sowie für Fahrzeuge des Föderalen Dienstes der Nationalgarde der Russischen Föderation (Rosgvardia) an, dessen Einheiten in den besetzten Regionen der Ukraine unter russischer Kontrolle operieren. Darüber hinaus arbeitet die X5 Retail Group, eine weitere Tochtergesellschaft von Alfa Group Consortium, mit JSC Voentorg zusammen, einer restriktiven Maßnahmen unterliegenden Organisation, die den Streitkräften der Russischen Föderation Catering- und Wäschereidienstleistungen erbringt sowie Militäruniformen liefert und deren Tochterunternehmen T-Shirts mit dem militärischen Symbol ‚Z‘ verkauft, das von russischen Propagandisten verwendet wird, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu propagieren. Dadurch hat [der Rechtsmittelführer] russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützt oder von diesen profitiert.
[Der Rechtsmittelführer] ist außerdem ein bedeutender Anteilseigner von Rosvodokanal, eines weiteren Unternehmens der Alfa Group und einer der führenden privaten Betreiber von Wasserversorgungsunternehmen in Russland.
Er ist außerdem einer der führenden in Russland tätigen Geschäftsleute und in Wirtschaftsbereichen tätig, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen.“
Mit am 24. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen. Diese Klage stützte er auf fünf Klagegründe, die er mit seinem Anpassungsschriftsatz betreffend die Rechtsakte von September 2023 um zwölf weitere Klagegründe, mit seinem Anpassungsschriftsatz betreffend die Rechtsakte von März 2024 um einen weiteren Klagegrund und schließlich mit seinem Anpassungsschriftsatz betreffend die Rechtsakte von September 2024 um fünf weitere Klagegründe ergänzte, so dass sich die Gesamtzahl seiner Klagegründe auf 24 erhöhte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von Herrn Khan in vollem Umfang ab und erlegte diesem die Kosten auf.
Mit seinem am 3. August 2025 eingelegten Rechtsmittel beantragt Herr Khan: das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und dem Rat jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Der Rat beantragt: das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben sollte, in der Sache zu entscheiden und die Klage abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
III. Zum Rechtsmittel
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel erhebt Herr Khan zehn Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er im Wesentlichen geltend: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Verfälschung von Beweisen, die sich aus der Weigerung des Gerichts ergebe, dem Rat die Vorlage der von Herrn Khan beantragten Dokumente aufzugeben.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 sowie Verletzung der Begründungspflicht, indem das Gericht festgestellt habe, dass der Rat die Pflicht, die Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber Herrn Khan zu erfassen, erfüllt habe.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich daraus ergeben soll, dass das Gericht es abgelehnt habe, die Anerkennung des Rates, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Khan keine Auswirkungen hätten, zu berücksichtigen.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 29 EUV und Art. 215 Abs. 2 AEUV da das Gericht das ursprüngliche Kriterium g als rechtmäßig erachtet habe, obwohl es Sanktionen gegen Personen ohne hinreichende Verbindung zu dem Regime oder der Lage ermögliche, auf die die Union Druck auszuüben beabsichtige.
Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung von Beweisen und Verstoß gegen das ursprüngliche Kriterium g aufgrund der Bedingungen, unter denen das Gericht entschieden habe, dass erwiesen sei, dass der russische Bankensektor der russischen Regierung im Jahr 2023 wesentliche Einnahmen verschafft habe.
Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die erste Variante(20) des geänderten Kriteriums g und, hilfsweise, Verstoß gegen Art. 29 EUV und Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie fehlende Rechtsgrundlage, soweit das Gericht entschieden habe, dass das geänderte Kriterium g, was den Begriff „führende Geschäftsleute“ anbelange, in der gleichen Weise auszulegen sei wie das ursprüngliche Kriterium g.
Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und Verfälschung des zwölften vor dem Gericht erhobenen Klagegrundes.
Neunter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des ursprünglichen Kriteriums g, des geänderten Kriteriums g und des Begriffs „Geschäftsleute“ sowie Verkennung des Umfangs der dem Gericht obliegenden gerichtlichen Kontrolle.
Zehnter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und hilfsweise Verstoß gegen das geänderte Kriterium g, da das Gericht nicht überprüft habe, ob die Behauptung, dass Herr Khan zum Zeitpunkt der Aufrechterhaltung seiner Aufnahme im September 2023, März 2024 und September 2024 weiterhin in Russland befindliche Vermögenswerte verwaltet habe, belegt gewesen sei.
Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf den sechsten, den siebten und den zehnten Rechtsmittelgrund konzentrieren.
Da der Gerichtshof mit der Prüfung des siebten Rechtsmittelgrundes von Herrn Khan ersucht wird, über die Rechtmäßigkeit des geänderten Kriteriums g zu befinden, werde ich die Prüfung mit diesem Rechtsmittelgrund beginnen und anschließend den sechsten bzw. zehnten Rechtsmittelgrund prüfen, die die Begründetheit der gegen Herrn Khan verhängten Maßnahmen betreffen.
A. Zum siebten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des geänderten Kriteriums g
Für die weitere Prüfung ist klarzustellen, was mit den drei Varianten des geänderten Kriteriums g jeweils gemeint ist. So erfasst das geänderte Kriterium g zunächst die in Russland tätigen führenden Geschäftsleute (erste Variante). Sodann erfasst es ihre unmittelbaren Familienangehörigen oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren (zweite Variante). Schließlich und alternativ(21) erfasst es Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen (dritte Variante)(22).
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
Herr Khan beanstandet die Auslegung, zu der das Gericht gelangt ist, indem es in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Begriff „führend“ im Rahmen der ersten Variante des geänderten Kriteriums g genauso zu verstehen sei wie im Rahmen des ursprünglichen Kriteriums g.
Da das Kriterium g geändert worden sei, müsse diese Änderung bei der Auslegung dieses Kriteriums Berücksichtigung finden. Die textliche Änderung des Kriteriums g habe die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „führende Geschäftsleute“ verändert.
Erstens habe das geänderte Kriterium g die Verbindung zwischen dem Einfluss dieser Geschäftsleute und den Wirtschaftssektoren, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, getrennt. Der Begriff „Einfluss“ sei daher nunmehr isoliert.
Zweitens finde die zweite Variante des geänderten Kriteriums g nur auf die unmittelbaren Familienangehörigen der führenden Geschäftsleute Anwendung, was die Schlussfolgerung erhärte, dass die führenden Geschäftsleute eine eigenständige Kategorie von Personen darstellten, auf die der Rat besonderen Druck auszuüben beabsichtige.
Drittens gebe der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1094 Aufschluss über die neue Bedeutung des geänderten Kriteriums g, insbesondere seiner ersten Variante. Das Gericht habe diesen Erwägungsgrund im Übrigen bereits herangezogen, um die Intention des Unionsgesetzgebers zu ergründen(23).
Hilfsweise, für den Fall, dass die erste Variante des geänderten Kriteriums g in der gleichen Weise auszulegen sei wie das ursprüngliche Kriterium g, macht Herr Khan unter Verweis auf seine Ausführungen zum fünften Rechtsmittelgrund geltend, dass eine solche Auslegung gegen Art. 29 EUV und Art. 215 Abs. 2 AEUV verstoße und diesem Kriterium die Rechtsgrundlage entziehe.
Der Rat beantragt die Zurückweisung des siebten Rechtsmittelgrundes.
2. Würdigung
Herr Khan machte vor dem Gericht geltend, dass das geänderte Kriterium g mangels Rechtsgrundlage, aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie einer Verletzung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit rechtswidrig sei. Der vorliegende Rechtsmittelgrund richtet sich gegen den Teil der Würdigung des Gerichts, der sich mit dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit befasst.
Da Herr Khan dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorwirft, bei der Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne der ersten Variante des geänderten Kriteriums g die Änderung des Wortlauts dieses Kriteriums nicht berücksichtigt zu haben, richtet sich der vorliegende Rechtsmittelgrund ausschließlich gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung der ersten Variante des geänderten Kriteriums g.
Bei der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes ist, nach Ausführungen zur Tragweite des ursprünglichen Kriteriums g, die erste Variante des geänderten Kriteriums g zu analysieren, um zu überprüfen, ob das Ergebnis, zu dem das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils gelangt ist, korrekt ist.
a) Zum Begriff „Einfluss“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g
Zum ursprünglichen Kriterium g, wie es sich aus dem Beschluss 2022/329 und der Verordnung 2023/1089 ergibt, ist Folgendes festzustellen.
Das ursprüngliche Kriterium g erfasste eine einzige Kategorie natürlicher Personen, die zwei Voraussetzungen erfüllen mussten. Erstens musste es sich um führende Geschäftsleute handeln. Zweitens mussten diese führenden Geschäftsleute in einem der Wirtschaftssektoren tätig sein, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung darstellen.
Der Gerichtshof hat sich zur Auslegung dieses Kriteriums jüngst in dem Urteil Pumpyanskiy u. a./Rat geäußert.
So hat der Gerichtshof nach Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen der zur Definition des geänderten Kriteriums g verwendeten Begriffe entschieden, dass diese für sich genommen und außerhalb jeglichen Kontexts nicht auf eine Verbindung zu irgendeinem Bereich, wie beispielsweise dem wirtschaftlichen oder politischen Bereich, oder zu bestimmten Personen oder Einrichtungen hindeuten(24). Der Begriff „führend“ ist daher dahin auszulegen, dass er sich „auf die Bedeutung, die die betreffende Geschäftsfrau oder der betreffende Geschäftsmann in ihrem bzw. seinem Geschäftsbereich haben muss, unabhängig von den Verbindungen, die diese Person im Übrigen gegebenenfalls zu[r Regierung der Russischen Föderation] haben kann“, bezieht(25). Das ursprüngliche Kriterium g stellt zwar eine Verbindung zu dieser Regierung her, jedoch müssen nicht die führenden Geschäftsleute diese Verbindung aufweisen, sondern der Geschäftsbereich, in dem sie tätig sind, da dieser Bereich für diese Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen muss(26). Das ursprüngliche Kriterium g „[verlangt folglich] nur den Nachweis …, dass die [führenden] Geschäftsleute in einem für die Regierung der Russischen Föderation lukrativen Wirtschaftssektor eine erhebliche Bedeutung haben, unabhängig von den Verbindungen, die diese Personen zu dieser Regierung haben können, von der konkreten Bedeutung dieser Personen für diese Regierung oder von ihrer tatsächlichen Fähigkeit, auf diese Einfluss zu nehmen“(27).
Daraus ergibt sich dem Gerichtshof zufolge, dass sich der Begriff „Einfluss“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g auf den Wirtschaftssektor bezieht, in dem diese Geschäftsleute tätig sind, und daher „im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie tätig sind, anhand von Kriterien wie ihrer beruflichen Stellung oder ihrer Funktionen, der Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, des Umfangs ihres Kapitalbesitzes oder ihrer Investitionen, ihrer Funktionen innerhalb des Unternehmens, in dem sie diese Funktionen ausüben, oder jedes anderen einschlägigen wirtschaftlichen Kriteriums“ verstanden werden muss(28).
Unter führenden Geschäftsleuten im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g sind somit diejenigen zu verstehen, die in für die Regierung der Russischen Föderation lukrativen Wirtschaftssektoren eine erhebliche Bedeutung haben, d. h., mittelbar die Finanzierung der destabilisierenden Handlungen gegen die Ukraine begünstigen können, indem sie zur Erhaltung der Rentabilität dieser Sektoren oder gar zu deren Prosperität beitragen(29).
Schließlich ist der Einfluss nicht auf Geschäftsleute beschränkt, die durch ihre Funktionen innerhalb eines Unternehmens oder durch ihre Anteile eine tatsächliche und wirksame Kontrolle über dieses Unternehmen ausüben; vielmehr kann die erhebliche Bedeutung in dem betreffenden Wirtschaftssektor anhand anderer objektiver Gesichtspunkte als desjenigen der Kontrolle festgestellt werden (30).
Der Gerichtshof hat sich vergewissert, dass diese Auslegung durch die verfolgten Ziele bestätigt wird, die darin bestehen, zusätzlichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben und die Kosten ihrer Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen, damit sie ihre militärische Aggression und allgemein ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, einstellt(31). Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass „[die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute, i]ndem sie das Funktionieren der betreffenden Wirtschaftssektoren behindert, … unabhängig von den Verbindungen, die diese gegebenenfalls zu der … Regierung [der Russischen Föderation] haben können, somit geeignet [ist], die Kosten dieser Handlungen zu erhöhen und Druck auf diese Regierung auszuüben, damit sie diese Handlungen einstellt“(32).
b) Zur wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne der ersten Variante des geänderten Kriteriums g
Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift, die in einem Rechtsakt enthalten ist, mit dem restriktive Maßnahmen eingeführt werden, sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext – einschließlich des historischen Kontexts – und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(33).
Als Erstes ergibt sich aus dem Wortlaut des geänderten Kriteriums g eine Überarbeitung in zweifacher Hinsicht: zum einen eine Aufspaltung des ursprünglichen Kriteriums g (erste und dritte Variante) und zum anderen eine Erweiterung dieses Kriteriums um einen Zusatz (zweite Variante). So verlangt die erste Variante des geänderten Kriteriums g im Gegensatz zum ursprünglichen Kriterium g nicht mehr, dass die führenden Geschäftsleute in einem der Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellen(34).
Ebenfalls unter Wortlautgesichtspunkten bezieht sich das Adjektiv „führend“ auf die „Geschäftsleute“, d. h. Personen, die im Geschäftsleben tätig sind(35). Der Einfluss erscheint somit notwendigerweise mit der Eigenschaft als führende Geschäftsperson und ihrer Bedeutung in diesem Bereich verbunden. Der auf diese Eigenschaft bezogene Einfluss scheint mir untrennbar mit ihrem Erfolg und ihrer wirtschaftlichen Macht verbunden zu sein(36).
Als Zweites wird diese grammatische Auslegung der ersten Variante des geänderten Kriteriums g durch eine Analyse des systematischen Zusammenhangs bestätigt. So gibt der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2023/1094 Aufschluss über den Daseinsgrund des geänderten Kriteriums g. Aus ihm ergibt sich, dass der Rat im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums(37) festgestellt hat, dass zwischen der russischen Regierung und in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten eine Beziehung zum beiderseitigen Nutzen und zur gegenseitigen Unterstützung besteht. Nach der Einschätzung des Rates ist die Anhäufung von Reichtum durch diese Geschäftsleute nämlich nur mit Zustimmung der russischen Regierung möglich, und in ihrer Bedeutung in dem betreffenden Wirtschaftssektor manifestiert sich die wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Geschäftsleuten und der russischen Regierung. Genau aus diesem Grund hat der Rat die erste Variante des geänderten Kriteriums g festgelegt(38).
Als Drittes wird das vorgeschlagene Verständnis durch die historische und teleologische Auslegung des Kriteriums g bestätigt.
Die Regelungen restriktiver Maßnahmen, die als Reaktion auf die russischen Übergriffe in der Ukraine erlassen wurden, sind durch eine schrittweise Steigerung ihrer Intensität in Abhängigkeit von ihrer Wirksamkeit gekennzeichnet, um durch eine Erhöhung der Kosten der Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, maximalen Druck auf die Russische Föderation auszuüben, und die Festlegung des ursprünglichen Kriteriums g durch den Rat veranschaulicht diese Intensivierung(39).
Indem keine Verbindung zu einem Wirtschaftssektor mehr verlangt wird, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, folgt die Erweiterung des Aufnahmekriteriums durch die erste Variante des geänderten Kriteriums g der Logik dieses permanenten Strebens nach größtmöglicher Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, solange die offenkundige Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen durch die Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation andauert.
c) Ergebnis der Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des geänderten Kriteriums g
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Argumentation von Herrn Khan im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes nicht gefolgt werden kann.
Meine Schlussfolgerung ist, dass es, auch wenn der Wortlaut des Kriteriums g geändert wurde, keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Rat die Absicht hatte, dem Begriff „führend“ eine andere Bedeutung als im Rahmen des ursprünglichen Kriteriums g beizulegen. Darüber hinaus lässt das Vorbringen des Rechtsmittelführers keine alternative Auslegung zu, die einen solchen Bedeutungsunterschied rechtfertigen könnte.
Die erste Variante des geänderten Kriteriums g stellt auf den Einfluss der Geschäftsleute unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab – da ihr wirtschaftlicher Erfolg aus der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen ihnen und der russischen Regierung erzielt wird.
Daraus folgt, dass der Begriff „Einfluss“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g ebenso wie im Sinne des geänderten Kriteriums g notwendigerweise mit Blick auf den Wirtschaftssektor, in dem die betreffenden Geschäftsleute tätig sind, wobei jedoch nicht verlangt wird, dass diesem Sektor eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Regierung der Russischen Föderation zukommt, zu würdigen ist und daher mit Blick auf den wirtschaftlichen Kontext, in dem sie agieren, unter Berücksichtigung von Kriterien wie den in Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge genannten verstanden werden muss.
Mithin und entsprechend der Entscheidung zum ursprünglichen Kriterium g ergibt sich aus der ersten Variante des geänderten Kriteriums g, dass der Begriff „führend“ dahin zu verstehen ist, dass er auf die Bedeutung abstellt, die die betreffende Geschäftsperson in ihrem Geschäftsbereich haben muss, unabhängig sowohl von den Beziehungen, die diese Person möglicherweise zu der Regierung der Russischen Föderation unterhält, als auch davon, ob der Sektor, in dem sie tätig ist, für diese Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellt.
Daher hat das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Begriff „führend“ im Rahmen des ursprünglichen Kriteriums g und der ersten Variante des geänderten Kriteriums g in der gleichen Weise auszulegen sei, wobei mit dem Einfluss auf die Bedeutung der Geschäftsleute im Hinblick auf Kriterien wie ihre berufliche Stellung oder ihre Funktionen, die Bedeutung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, den Umfang ihres Kapitalbesitzes oder ihre Investitionen, ihre Funktionen innerhalb des Unternehmens, in dem sie diese Funktionen ausüben, abgestellt werde(40).
Jedenfalls bezweifle ich, selbst wenn in diesem Punkt ein Rechtsfehler festzustellen sein sollte, dass Herr Khan hieraus im Stadium des Rechtsmittels irgendeinen Vorteil ziehen könnte(41).
d) Zur Rüge einer fehlenden Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g
Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch auf das Hilfsvorbringen von Herrn Khan(42) eingehen sollte, beschränke ich mich auf folgende Hinweise.
Der Rechtsmittelführer beanstandet die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g mittels eines Verweises auf seine Ausführungen zum fünften Rechtsmittelgrund, der seinerseits auf eine Beanstandung der erstinstanzlichen Prüfung der Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage des ursprünglichen Kriteriums g(43) gerichtet ist. Im Wesentlichen bestreitet Herr Khan, dass Art. 215 AEUV, der die Voraussetzungen vorsieht, unter denen Maßnahmen zur Aussetzung oder Einschränkung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen mit einem Drittland erlassen werden können, den Erlass von Maßnahmen stützen kann, ohne dass eine hinreichende Verbindung zwischen den betreffenden Personen und dem Drittland besteht, auf das diese Maßnahmen abzielen, und natürlichen Personen unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten solche Maßnahmen auferlegt werden können. Für die Zwecke seiner Darlegung berief er sich insbesondere auf das Urteil Tay Za/Rat(44).
Ich stelle fest, dass Herr Khan damit die gleiche Rüge erhebt, die er im Rahmen der Rechtssache C-111/24 P vor dem Gerichtshof gegenüber der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Kriteriums g erhoben hat(45).
Aus dem Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache(46) ergibt sich jedoch, dass Art. 215 Abs. 2 AEUV, was die Maßnahmen anbelangt, deren Erlass er erlaubt, eine objektive Verbindung zwischen den Personen, gegen die die restriktiven Maßnahmen gerichtet sind, und dem betreffenden Drittland verlangt, damit diese restriktiven Maßnahmen das Ziel des Drucks, den die Union auf dieses Land ausüben will, auf eine Weise erreichen können, die nicht offensichtlich ungeeignet ist(47).
Im Vergleich hierzu ist die Formulierung des zweiten Satzes von Rn. 70 des angefochtenen Urteils, wonach „Art. 215 Abs. 2 AEUV den Rat ermächtigt, im Wege eines Rechtsakts nach Art. 288 AEUV restriktive Maßnahme gegen jede ‚natürliche oder juristische Person‘, ‚nichtstaatliche Einheit‘ oder ‚Gruppierung‘ unter der alleinigen Voraussetzung zu erlassen, dass ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassener Beschluss solche Maßnahmen vorsieht“(48), nicht eindeutig, da sie sich dahin verstehen lässt, dass keine Verbindung verlangt wird.
Zwar war der Gerichtshof hinsichtlich einer entsprechenden Formulierung der Ansicht, dass das Gericht mit diesen Worten „zu Recht im Wesentlichen [darauf hingewiesen hatte], dass der Erlass solcher restriktiver Maßnahmen nur möglich ist, wenn ein auf der Grundlage von Art. 29 EUV gefasster Beschluss vorliegt“(49), dies stand jedoch unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung durch den Gerichtshof, dass das Gericht über das Bestehen einer Verbindung entschieden hatte.
Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Gericht hervorgehoben hatte, dass „in Bezug auf das [ursprüngliche] Kriterium g eine zumindest mittelbare Verbindung zwischen den von diesem Kriterium erfassten Geschäftsleuten und dem betreffenden Drittland … bestehe, da dieses Kriterium u. a. eine Kategorie natürlicher Personen betreffe, die in bestimmten Wirtschaftssektoren tätig seien, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, die es ihr ermögliche, ihre Politik der Destabilisierung und der Aggression in Bezug auf die Ukraine fortzusetzen“(50).
Die Erwägungen des Gerichts im angefochtenen Urteil lassen jedoch nicht nur keinerlei Bezugnahme auf die objektive oder zumindest mittelbare Verbindung erkennen, die zwischen den restriktiven Maßnahmen und dem betroffenen Land bestehen muss, sondern auch keinerlei Prüfung, ob sie im vorliegenden Fall besteht.
Dieses Versäumnis stellt meines Erachtens einen Rechtsfehler dar.
Da dieser Rechtsfehler denjenigen Teil der Erwägungen betrifft, der der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Kriteriums g gewidmet ist, wirkt er sich indirekt auch auf das Ergebnis aus, zu dem das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils gelangt ist, was die Behauptung einer fehlenden Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g anbelangt, da in dieser Randnummer auf diesen Teil verwiesen wird.
Allerdings ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einer Entscheidung des Gerichts, wenn zwar deren Gründe eine solche Verletzung enthalten, ihr Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und dass die Gründe durch andere zu ersetzen sind(51). Um sich zu vergewissern, dass die Zurückweisung der Rüge des Fehlens einer Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g auf andere Rechtsgründe gestützt werden konnte, ist daher zu prüfen, ob sich die Zurückweisung des Klagegrundes, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage des ursprünglichen Kriteriums g geltend gemacht wurde, aus anderen Rechtsgründen als denjenigen, die mit dem soeben identifizierten Fehler behaftet sind, als richtig erweist.
Auch in dieser Hinsicht ist die Lösung ein weiteres Mal in dem Urteil Pumpyanskiy u. a./Rat zu finden, da nach der vom Gerichtshof in diesem Urteil vertretenen Auffassung aus dem ursprünglichen Kriterium g hervorgeht, dass der Rat ein Kriterium formuliert hatte, das auf Personen abstellte, die eine objektive Verbindung zu dem betreffenden Drittland aufweisen(52), und dass dies für das geänderte Kriterium g, hinsichtlich dessen Herr Khan dieselben Argumente vorbringt, entsprechend gilt(53).
Unter diesen Umständen wirkt sich der in Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge festgestellte Rechtsfehler nicht auf das Ergebnis aus, zu dem das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des ursprünglichen Kriteriums g gelangt ist. Er wirkt sich daher auch nicht auf das Ergebnis aus, zu dem das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils gelangt ist, was die Behauptung einer fehlenden Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g aufgrund einer unzureichenden Verbindung zwischen den erfassten Personen und dem fraglichen Drittland betrifft.
B. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung von Beweisen und Verstoß gegen das ursprüngliche Kriterium g insofern, als das Gericht die Behauptung, HerrKhan sei in einem Sektor tätig, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, als hinreichend nachgewiesen angesehen habe
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
Der Rechtsmittelführer weist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach der Rat den Beweis zu erbringen hat, dass die aufgenommene Person das Kriterium, auf dessen Grundlage die Aufnahme erfolgt ist, erfüllt, und wonach sich der Rat nicht auf eine Vermutung stützen darf, wenn dies in der einschlägigen Regelung nicht vorgesehen ist.
Was die Aufnahme gemäß dem ursprünglichen Kriterium g anbelangt, macht Herr Khan geltend, der Rat habe nachweisen müssen, dass er in einem Wirtschaftssektor tätig sei, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Der Begriff „wesentliche Einnahmen“ sei ein relativer Begriff, der eine Analyse der Quellen des Haushalts der russischen Regierung erfordere.
In den Rn. 189 und 190 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht jedoch zum einen mit der Behauptung begnügt, dass Alfa Bank zu den 24 größten Steuerzahlern in Russland im Jahr 2020 gehört habe, und zum anderen mit der Behauptung, dass sich die jährlichen Einnahmen des Bankensektors in Russland im Jahr 2021 auf 2,3 Trillionen russische Rubel (RUB) (ca. 25,8 Mrd. Euro) belaufen hätten.
Diese Gesichtspunkte seien unzureichend. Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein wichtiger Steuerzahler in Russland sei, lasse keinen relevanten Schluss darauf zu, ob das ursprüngliche Kriterium g erfüllt sei, da daraus nicht gefolgert werden könne, dass der Geschäftsbereich der russischen Regierung allgemein wesentliche Einnahmen einbringe. Das ursprüngliche Kriterium g verlange den Nachweis, dass ein Wirtschaftssektor eine wesentliche Einnahmequelle für diese Regierung darstelle(54). Diese Einnahmen seien auch in Bezug zur Steuerpolitik der russischen Regierung zu setzen, was das Gericht nicht getan habe, obwohl der Rechtsmittelführer vor ihm geltend gemacht habe, dass die russische Regierung lächerlich geringe Einnahmen aus vom russischen Bankensektor generierten direkten und indirekten Steuern erziele(55). Somit sei die Urteilsbegründung betroffen. Herr Khan wirft dem Gericht vor, nicht überprüft zu haben, ob die mutmaßlich vom russischen Bankensektor generierten Einnahmen für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellten. Selbst unter der Annahme der Relevanz der Einnahmen des russischen Bankensektors für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des ursprünglichen Kriteriums g erfüllt seien, wirft Herr Khan dem Gericht schließlich vor, sich zur Rechtfertigung der Aufnahme im Jahr 2023 auf nicht aktuelle Beweise gestützt zu haben.
Der Rat beantragt die Zurückweisung dieses sechsten Rechtsmittelgrundes, den er für unzulässig und jedenfalls unbegründet hält.
2. Würdigung
Der Teil des angefochtenen Urteils, gegen den sich der sechste Rechtsmittelgrund richtet, befasst sich mit der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Begründetheit der gegen Herrn Khan auf der Grundlage des ursprünglichen Kriteriums g verhängten Maßnahmen. Genauer gesagt machte Herr Khan hinsichtlich der Rechtsakte von März 2023 geltend, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass der Bankensektor für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstelle(56).
Das Gericht hat festgestellt, dass sich aus der Begründung der Rechtsakte von März 2023 ergebe, dass Herr Khan aufgrund seiner Eigenschaft als Aktionär von Alfa Group Consortium, zu dem u. a. Alfa Bank gehöre, im Bankensektor tätig sei(57). Unter Verweis auf die Rn. 106 bis 108 seines Urteils Khan/Rat(58) hat das Gericht entschieden, dass dieser Sektor für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstelle. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass es bereits festgestellt habe, dass Alfa Bank einer der größten Steuerzahler Russlands sei(59). Die Bedeutung des Bankensektors in Russland werde durch das Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte bestätigt, das die jährlichen Einnahmen dieses Sektors von 2014 bis 2021 ausweise und aus dem sich ergebe, dass sich die Einnahmen im Jahr 2021 auf 2,3 Trillionen RUB (ca. 25,8 Mrd. Euro) belaufen hätten(60). Angesichts dessen ist das Gericht daraufhin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs(61) entsprechend ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht habe, die belegen könnten, dass Herr Khan zum Zeitpunkt der Rechtsakte von März 2023 ein führender, in einem Wirtschaftssektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellte, tätiger Geschäftsmann im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g gewesen sei(62).
a) Zur Zulässigkeit des sechsten Rechtsmittelgrundes im Allgemeinen und zur Verfälschungsrüge im Besonderen
Erstens bin ich, was die Zulässigkeit des sechsten Rechtsmittelgrundes anbelangt, der Ansicht, dass Herr Khan entgegen dem Vorbringen des Rates den Gerichtshof nicht um eine neue Tatsachenwürdigung ersucht, die traditionell in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt(63). Mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes wird der Gerichtshof vielmehr ersucht, die rechtliche Einstufung insbesondere der in der Begründung der Rechtsakte von 2023 angeführten Tatsachen zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzung betreffend den Wirtschaftssektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g erfüllt war. Mit diesem Vorbringen wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gericht habe nicht zulassen dürfen, dass der Rat seine Feststellung, dass Herr Khan in einem Wirtschaftssektor tätig war, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g darstellte, auf die Eigenschaft von Alfa Bank als größter Steuerzahlerin Russlands in Verbindung mit den Daten zu den jährlichen Einnahmen des Bankensektors stützen konnte. Folglich erscheint dieser sechste Rechtsmittelgrund zulässig.
Was zweitens die Rüge einer Verfälschung von Beweisen anbelangt, weise ich darauf hin, dass eine solche Verfälschung lediglich in der Überschrift des sechsten Rechtsmittelgrundes Erwähnung findet, ohne dass Herr Khan hierzu spezifische Ausführungen macht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt jedoch gewöhnlich, dass der Rechtsmittelführer, wenn er sich auf eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen durch das Gericht beruft, genau angibt, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegt, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll(64). Da Herr Khan diesem Standard nicht gerecht geworden ist, erscheint die Rüge einer Verfälschung von Beweisen unzulässig.
b) Zur Begründetheit
1) Zur Einstufung von Alfa Bank als größte russische Steuerzahlerin und zur Voraussetzung bezüglich des „Wirtschaftssektors, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellt“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g
Im Wesentlichen wirft Herr Khan dem Gericht vor, seine Annahme, dass die gemäß dem ursprünglichen Kriterium g verlangte Voraussetzung des Wirtschaftssektors, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, erfüllt sei, auf die Eigenschaft von Alfa Bank als größter russischer Steuerzahlerin gestützt zu haben.
Es ist unstreitig, dass es bei Herrn Khan um den Bankensektor geht. Ferner lässt sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2023(65) ableiten, dass Herr Khan in seiner Eigenschaft als Anteilseigner von Alfa Group Consortium, zu dem Alfa Bank gehört, restriktive Maßnahmen gemäß dem ursprünglichen Kriterium g auferlegt wurden. Die Begründung führt die Tatsache an, dass Alfa Bank „einer der größten Steuerzahler Russlands“ sei.
Herr Khan macht geltend, die Tatsache, dass Alfa Bank einer der größten russischen Steuerzahler sei, erlaube es nicht, den Bankensektor selbst als Wirtschaftssektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, einzustufen.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unlängst entschieden hat, dass „… unter bestimmten Umständen angenommen werden [kann], dass ein Wirtschaftssektor eines Staates für dessen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellt, wenn es ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien gibt, die zeigen, dass eines der bedeutendsten Unternehmen dieses Sektors für sich genommen dieser Regierung bereits erhebliche Einnahmen verschafft“(66).
Mithin ergibt sich zwar aus dem Wortlaut des ursprünglichen Kriteriums g, dass grundsätzlich der Wirtschaftssektor und nicht speziell eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen muss(67), der Rat sich jedoch unter bestimmten Umständen auf die Einnahmen fokussieren darf, die der russischen Regierung von einem einzigen Unternehmen unter den bedeutendsten dieses Sektors verschafft werden.
Folglich hatte sich das Gericht zu vergewissern, dass der Rat die Aufnahme von Herrn Khan unter Heranziehung eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien untermauert hatte, die belegen, dass Alfa Bank für sich genommen der russischen Regierung wesentliche Einnahmen einbrachte, so dass hieraus mittelbar der Schluss gezogen werden kann, dass der Wirtschaftssektor, in dem Herr Khan tätig ist, der russischen Regierung eine wesentliche Einnahmequelle einbrachte und somit die zweite kumulative Voraussetzung des ursprünglichen Kriteriums g erfüllt war(68).
Entgegen dem Vorbringen von Herrn Khan erfordert ein solches Indizienbündel nicht, dass der Rat die Wesentlichkeit der der russischen Regierung von Alfa Bank verschafften Einnahmen im Besonderen oder des Bankensektors im Allgemeinen anhand konkreter Zahlen dartun muss.
Jedenfalls erinnere ich daran, dass sich aus Rn. 189 des angefochtenen Urteils ergibt, dass sich das Gericht nach dem Hinweis, dass Alfa Bank eine der größten russischen Geschäfts- und Privatbanken ist(69), zur Feststellung der Wesentlichkeit der Einnahmen, die dieser Regierung von Alfa Bank verschafft wurden, auf deren Einstufung als „einer der größten [russischen] Steuerzahler“, wie durch das Beweisstück Nr. 2 der ersten Beweisakte untermauert, gestützt hat. Herr Khan bestreitet diese Einstufung nicht.
Aus diesem Beweisstück, das das Gericht notwendigerweise geprüft hat(70), ergibt sich, dass der russische Steuerdienst selbst diesen Status bestimmten Steuerpflichtigen verleiht, die die von ihm selbst festgelegten Voraussetzungen und Kriterien erfüllen(71). Dieser Status scheint demnach denjenigen Unternehmen vorbehalten zu sein, deren Einkünfte zwischen 10 und 35 Mrd. RUB (d. h. zwischen ca. 112 Mio. Euro und ca. 394 Mio. Euro) liegen. Alfa Bank wird in diesem Beweisstück zu den größten russischen Steuerzahlern im Jahr 2020 gezählt, d. h., als eines der Unternehmen benannt, die den größten Steuerbeitrag zum Staatshaushalt in dem betreffenden Jahr geleistet haben(72). Der erhebliche Beitrag(73) von Alfa Bank zum russischen Haushalt ist, ohne beziffert zu sein, dort also ausdrücklich angeführt.
Zur Einstufung einer Einnahmequelle als „wesentlich“ hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff sämtliche durch den betreffenden Wirtschaftssektor generierten Einnahmen umfasst, was bedeutet, dass u. a. die von den in diesem Sektor tätigen Unternehmen entrichteten Steuern zu berücksichtigen sind(74). Da es sich um die größte Geschäfts- und Privatbank Russlands handelte, nahm Alfa Bank innerhalb des Bankensektors eine Spitzenposition ein. Ferner ist dieser Geschäftsbereich, der traditionell als Eckpfeiler jeder Volkswirtschaft beschrieben wird, besonders strategisch, da, wie es sprichwörtlich heißt, „Geld der Nerv des Krieges ist“.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei entscheiden konnte, dass der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht hatte, die belegen, dass der Sektor, in dem Herr Khan tätig war, für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellte.
2) Zur Behauptung einer Verletzung der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht
Herr Khan wirft dem Gericht sodann vor, nicht auf sein Vorbringen zu dem für den Bankensektor einschließlich Alfa Bank geltenden Steuersatz, der lächerlich sei, eingegangen zu sein.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers erneut von einem übermäßig engen Verständnis von dem Begriff „Einnahmen“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g(75) ausgeht, ist auf Folgendes hinzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, während die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht nicht bedeutet, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste. Die Begründung kann implizit erfolgen, jedoch muss sie es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrolle im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann(76).
Aus Rn. 189 des angefochtenen Urteils geht eindeutig hervor, dass die Verbindung, die das Gericht zwischen Herrn Khan und den der russischen Regierung verschafften wesentlichen Einnahmen festgestellt hat, auf der besonderen Stellung von Alfa Bank beruhte, wie sie vom russischen Steuerdienst selbst anerkannt wurde, veranschaulicht durch das Beweisstück Nr. 2 der ersten Beweisakte. Das Gericht war verpflichtet, zu überprüfen, ob der Wirtschaftssektor, in dem Herr Khan tätig ist, eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt, was es getan hat, indem es sich auf die Einstufung von Alfa Bank als einer der größten Steuerzahler Russlands – die dem Vorbringen von Herrn Khan naturgemäß widersprach – gestützt hat.
Folglich ist festzustellen, dass Herr Khan in die Lage versetzt wurde, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht seiner Argumentation nicht gefolgt ist. Die Rüge, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, ist zu verwerfen.
3) Zur Wesentlichkeit der der Regierung der Russischen Föderation vom Bankensektor verschafften Einnahmen
Die vorliegende Rüge richtet sich gegen Rn. 190 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht geprüft hat, ob angenommen werden kann, dass der Bankensektor in Russland eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellt.
Da ich dem Gerichtshof vorschlage(77), zu entscheiden, dass die Erwägungen des Gerichts in Rn. 189 des angefochtenen Urteils keinerlei Rechtsfehler aufweisen und folglich angenommen werden konnte, dass die zweite kumulative Voraussetzung des ursprünglichen Kriteriums g angesichts der Rolle und Stellung von Alfa Bank im russischen Bankensektor, wie durch ihren Status als großer russischer Steuerzahler veranschaulicht, erfüllt war, scheint Rn. 190 des angefochtenen Urteils lediglich ergänzende Erwägungen zu enthalten. Daher werde ich die vorliegende Rüge lediglich hilfsweise prüfen.
Was das Vorbringen von Herrn Khan betrifft, wonach die Tatsache, dass ein Sektor Einnahmen generiere, nicht die Feststellung ermögliche, dass dieser Sektor für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, da dies von der Steuerpolitik dieser Regierung abhänge, weise ich zum einen darauf hin, dass Herr Khan nicht bestreitet, dass diese Einnahmen Steuern generieren, und zum anderen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass „die Wesentlichkeit einer Menge zwar relativ, d. h. in Bezug auf eine Vergleichsmenge, beurteilt werden kann, diese Wesentlichkeit jedoch auch absolut beurteilt werden kann. Dies kann bei Einnahmen der Fall sein, die der Regierung eines Staates von einem Sektor seiner Wirtschaft verschafft werden. Es kann nämlich angenommen werden, dass ein Wirtschaftssektor einer solchen Regierung Einnahmen in erheblicher Menge unabhängig von dem Prozentsatz verschafft, den diese in Bezug auf die Gesamteinnahmen dieser Regierung ausmachen“(78).
Ferner weise ich darauf hin, dass der Begriff „Einnahmen“ im Sinne der zweiten kumulativen Voraussetzung des ursprünglichen Kriteriums g die Gesamtheit der finanziellen Ressourcen umfasst, die der betreffende Wirtschaftssektor der Regierung der Russischen Föderation verschafft(79).
Da das Gericht, indem es das Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte geprüft hat, festgestellt hat, dass sich die jährlichen Einnahmen des russischen Bankensektors im Jahr 2021 auf mehr als 2,3 Trillionen RUB (ca. 25,8 Mrd. Euro) beliefen, hat es implizit, aber notwendigerweise eine Korrelation zwischen diesen jährlichen Einnahmen und den Einnahmen festgestellt, die sich hieraus für die russische Regierung ergeben, und daraus berechtigterweise den Schluss gezogen, dass dieser Sektor für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellte, ohne dass es verpflichtet gewesen wäre, diese jährlichen Einnahmen ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen dieser Regierung zu setzen.
Die vorliegende Rüge wäre daher, sollte sie zu prüfen sein, zurückzuweisen.
4) Zur Rüge der fehlenden Aktualität der Daten zu den jährlichen Einnahmen des Bankensektors
Herr Khan macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, sich zu vergewissern, dass die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf einer hinreichend soliden Tatsachengrundlage beruhten, indem es seine Analyse auf die in dem Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte enthaltenen alten und folglich nicht aktuellen Daten gestützt habe(80).
Ich stelle fest, dass sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil nicht zu der Frage geäußert hat, ob dieses Beweisstück zur Untermauerung der Tatsache, dass der Sektor, in dem Herr Khan tätig war, für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle im Sinne der zweiten kumulativen Voraussetzung des ursprünglichen Kriteriums g darstellte, zeitlich relevant ist.
Dieses Schweigen lässt sich damit erklären, dass Herr Khan diese Rüge vor dem Gericht nicht erhoben zu haben scheint(81).
Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt(82).
Die vorliegende Rüge erscheint daher unzulässig.
Dies scheint mir auch aus einem anderen Grund angenommen werden zu können.
Da nämlich, wie der Rat vorträgt, die vom Gericht geprüften Beweise ordnungsgemäß erhoben wurden, die Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Beweislast gewahrt und die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten wurden, ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht für die Prüfung der Beweise zuständig, auf die das Gericht, in dessen ausschließliche Zuständigkeit die Würdigung von deren Beweiswert fällt, seine Tatsachenfeststellungen gestützt hat(83).
Das Vorbringen von Herrn Khan benennt keine Regel und keinen Grundsatz dieser Art, gegen die das Gericht bei der Prüfung des Beweisstücks Nr. 28 der zweiten Beweisakte verstoßen haben soll.
Schließlich hat sich Herr Khan, wie bereits angesprochen, nicht darum bemüht, die geltend gemachte angebliche Verfälschung darzutun(84).
Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Rüge der fehlenden Aktualität der anhand des Beweisstücks Nr. 28 der zweiten Beweisakte veranschaulichten Daten zu den jährlichen Einnahmen des Bankensektors unzulässig ist.
Sollte der Gerichtshof das Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte eingehender prüfen, wäre jedenfalls Folgendes festzustellen.
Dieses Beweisstück(85), das einer Internetseite entnommen ist, scheint im Mai 2022 veröffentlicht und vom Rat im November desselben Jahres abgerufen worden zu sein, um die Aufnahme von Herrn Khan in den Rechtsakten von März 2023 zu untermauern. Es besteht aus einer statistischen Tabelle, die die Entwicklung der jährlichen Einnahmen des Bankensektors in Russland nach Steuern von 2014 bis 2021 veranschaulicht.
Es trifft zu, dass die jüngsten Daten dieser Tabelle das Jahr 2021 betreffen.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass „de[r] Rat bei der Beurteilung, ob eine Person ein Aufnahmekriterium … erfüllt, Informationen oder Beweise … berücksichtigen [kann], die sich auf Umstände aus der Zeit vor dem Erlass des Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt oder aufrechterhalten werden, beziehen, sofern diese Informationen oder Beweise die Gründe untermauern, die diesen Rechtsakt stützen, und zu der Feststellung beitragen, dass die betreffende Person trotz des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls das in Rede stehende Aufnahmekriterium erfüllt … Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Informationen und Beweise berücksichtigt werden können, um im Hinblick auf das betreffende Aufnahmekriterium eine Kontinuität zwischen der früheren und der gegenwärtigen Lage der betreffenden Person nachzuweisen“(86).
Wie ich bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt habe, kann das Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien, die die Feststellung einer hinreichenden Verbindung zwischen der Person, die von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betroffen ist, und dem bekämpften Regime ermöglichen, auf das sich der Rat berufen kann, daher selbstverständlich auf älteren Gesichtspunkten aus der Zeit vor dem Erlass der Aufnahmerechtsakte beruhen, sofern jedenfalls auch eine Kontinuität zwischen diesen Gesichtspunkten und der Lage am Tag der Aufnahme nachgewiesen wird(87).
Das Gericht hatte sich daher zu vergewissern, dass eine Kontinuität zwischen den Tatsachen, die durch das Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte untermauert werden sollen, und der Lage von Herrn Khan im März 2023 vorlag.
Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung dieses Beweisstücks vom Gericht in einem Teil der Erwägungen zur Prüfung der zweiten kumulativen Voraussetzung des ursprünglichen Kriteriums g vorgenommen wurde. Für den Rat ging es folglich um die Feststellung, dass der Bankensektor für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellte. Was den Beitrag eines ganzen Sektors zur Volkswirtschaft in einem weit verstandenen Sinn anbelangt, kann angenommen werden, dass die Beweise, die sich auf ihn beziehen, in einem anderen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zeitlichen Zusammenhang stehen als diejenigen, die unmittelbarer die Person betreffen, die selbst aufgenommen wird.
Da die in Frage stehende Internetseite im Jahr 2022 abgerufen wurde, waren die Daten zu den jährlichen Einnahmen des Bankensektors für das Geschäftsjahr 2022 jedenfalls nicht verfügbar, weil das Jahr 2022 noch nicht abgelaufen war. Aus dem Beweisstück Nr. 28 der zweiten Beweisakte ergibt sich folglich, dass sich der Rat auf die jüngsten verfügbaren relevanten Zahlen gestützt hat, um damit in den Rechtsakten März 2023 die wirtschaftliche Macht dieses Sektors zu untermauern und hieraus dessen wesentlichen Beitrag zu den Einnahmen der russischen Regierung abzuleiten. Ich füge hinzu, dass das Jahr 2022, wie allgemein bekannt, von der Invasion der Ukraine durch Russland und dem tief greifenden Umbruch der internationalen Ordnung, der darauf folgte, geprägt war, so dass die Zahlen, die sich auf das Jahr 2022 beziehen, nicht unbedingt die repräsentativsten für die tatsächliche Bedeutung des russischen Bankensektors in dieser unruhigen Zeit wären.
Die vorliegende Rüge wäre daher wegen ihrer Unbegründetheit zurückzuweisen.
C. Zum zehnten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und Rechtsfehler aufgrund eines Verstoßes gegen das geänderte Kriterium g
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
Im Wesentlichen macht Herr Khan geltend, dass das Gericht sich hätte vergewissern müssen, dass der Rat zum Zeitpunkt der Verlängerungen im September 2023, März 2024 und September 2024 den Beweis dafür erbracht habe, dass er weiterhin ein führender Geschäftsmann im Sinne des geänderten Kriteriums g war. Die Behauptung, dass Herr Khan Unternehmen in Russland verwalte, beruhe auf Beweisen aus dem Jahr 2022, und der Rat habe keine Beweise vorgelegt, die den Fortbestand dieser Behauptung bei den oben genannten Verlängerungen belegen würden.
Was die Verlängerung von September 2023 anbelangt, habe das Gericht seine Erwägungen auf die Teilnahme von Herrn Khan am Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 gestützt, aus der das Gericht abgeleitet hat, dass der Rechtsmittelführer mit Alfa Group verbunden sei, ohne sich zu vergewissern, dass der auf die Tatsache, dass er weiterhin in Russland belegenes Vermögen verwalte, gestützte Grund erwiesen sei. Auch wenn das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass diese Teilnahme ausreiche, um die Stichhaltigkeit dieses Grundes festzustellen, habe das Gericht auf diese Weise zum einen die Begründung des Rates durch seine eigene ersetzt, und zum anderen habe es damit gegen das geänderte Kriterium g verstoßen, indem es dieses dahin ausgelegt habe, dass es nicht nur Geschäftsleute, sondern auch jede Person, die Verbindungen zu Unternehmen in Russland aufrechterhalten habe, erfasse.
Was die Verlängerungen von März 2024 und September 2024 anbelangt, macht Herr Khan geltend, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Behauptung, dass der Rechtsmittelführer weiterhin Vermögen verwalte, erwiesen sei.
Der Rat macht geltend, dass der zehnte Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Hilfsweise hält der Rat diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.
2. Überblick über die Entwicklung der Begründung betreffend Herrn Khan und die rechtlichen Regelungen der Fortsetzungsrechtsakte
Was die Rechtsakte von September 2023 betrifft, erinnere ich daran, dass dies die ersten gegen Herrn Khan erlassenen Rechtsakte sind, die auf dem geänderten Kriterium g beruhen.
Die Begründung dieser Rechtsakte wiederholt im Wesentlichen diejenige der Rechtsakte von März 2023 und insbesondere die Tatsache, dass Herr Khan weiterhin das in Russland befindliche Vermögen zweier Unternehmen (ABH Financial Limited und LetterOne) verwaltet habe, die im ersten Absatz dieser Begründung genannt sind(88). Dieser Begründung lässt sich ferner entnehmen, dass Herr Khan an dem Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 teilgenommen hatte.
Wie das Gericht festgestellt hat(89), sind die Begründungen der Rechtsakte von März 2024 und der Rechtsakte von September 2023 identisch.
Was die Rechtsakte von September 2024 anbelangt, wiederholen sie im Kern die Begründungen der Rechtsakte von September 2023 und von März 2024, einschließlich der Erwähnung der Teilnahme von Herrn Khan am Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023. Hinzu kommen die Angaben, dass die Übertragung der Anteile von Herrn Khan an ABH Holdings auf seinen Geschäftspartner von der Nationalbank der Ukraine für null und nichtig erklärt wurde und dass die Übertragung seiner Anteile an der Gruppe A1 als fiktiv angesehen werden könnte. Die Begründung der Rechtsakte von September 2024 verweist auch auf die Tatsache, dass Herr Khan Anteilseigner der Investmentgesellschaft LetterOne war, dass er weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte von Alfa Group verwaltete und dass er ein bedeutender Anteilseigner von Rosvokanal ist, das als ein Unternehmen von Alfa Group und einer der führenden privaten Betreiber von Wasserversorgungsunternehmen in Russland beschrieben wird.
Was die Fortsetzungsrechtsakte betrifft, ist auf die Pflichten hinzuweisen, denen der Rat hinsichtlich und zum Zeitpunkt ihres Erlasses unterliegt.
So geht der Belassung stets ein Verwaltungsverfahren voraus, das es der betroffenen Person ermöglicht, ihren Standpunkt in Bezug auf die Absicht des Rates und gegebenenfalls gegenüber den neuen Gründen – bzw. Kriterien –, die die Belassung stützen, geltend zu machen. Sind die Gründe gleich geblieben, ist bei diesen Rechtsakten zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Frage, ob die betreffende Person das Kriterium, auf dem ihre Aufnahme beruhte, weiterhin erfüllt, nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann(90). Die Gültigkeit der Fortsetzungsrechtsakte hängt somit von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde lagen, sowie von der Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels ab(91). Wenn neue Gründe hinzugefügt werden, ist ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen, indem ganz klassisch die vom Rat vorgelegten Beweise und Informationen geprüft werden, wobei der Rat die ihm obliegende Beweislast erfüllt, wenn er auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der betroffenen Person und den bekämpften Situationen besteht(92). Eine solche Verbindung ergibt sich grundsätzlich aus der Tatsache, dass diese Person die Voraussetzungen des Aufnahmekriteriums erfüllt, vorausgesetzt, die Rechtmäßigkeit dieses Kriteriums wird nicht in Zweifel gezogen.
Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rat bei der Beurteilung, ob eine Person ein Aufnahmekriterium erfüllt, Informationen oder Beweise berücksichtigen kann, die sich auf Umstände aus der Zeit vor dem Erlass des Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt oder aufrechterhalten werden, beziehen, sofern diese Informationen oder Beweise die Gründe untermauern, die diesen Rechtsakt stützen, und zu der Feststellung beitragen, dass die betreffende Person trotz des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls das in Rede stehende Aufnahmekriterium erfüllt(93). Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Informationen und Beweise berücksichtigt werden können, um im Hinblick auf das betreffende Aufnahmekriterium eine Kontinuität zwischen der früheren und der gegenwärtigen Lage der betreffenden Person nachzuweisen(94).
Im Licht dieser Anforderungen der Rechtsprechung ist das Vorbringen von Herrn Khan nun zu prüfen.
3. Würdigung
a) Zu den Rechtsakten von September 2023 und zur Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Frage, ob der Rat den Beweis erbracht hatte, dass Herr Khan weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte zweier Unternehmen verwaltete
In Rn. 205 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Grund geprüft, der sich auf die durch das Beweisstück Nr. 7 der dritten Beweisakte untermauerte Teilnahme von Herrn Khan an dem Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im Jahr 2023 stützt. Dieses Beweisstück, in dem die Teilnehmer dieses Kongresses erfasst sind, belegt nach der Würdigung des Gerichts die Fortdauer der Verbindung zwischen Herrn Khan und Alfa Group selbst, nachdem er seine Anteile an ABH Financial Limited veräußert hatte, und „untermauert[e] seine Eigenschaft als führender Geschäftsmann im Sinne des geänderten Kriteriums g“(95).
Herr Khan macht geltend, die Tatsache, dass ein Beweisstück die Verbindung zwischen Alfa Group und ihm untermauern könne, stütze nicht die Behauptung, dass er weiterhin Vermögenswerte von ABH Financial Limited und von LetterOne verwalte(96). Mit anderen Worten ist Ausgangspunkt seiner Argumentation die Beanstandung der Tatsachenwürdigung des Gerichts, aus der sich zu ergeben scheint, dass es aus einer in einem Beweismittel berichteten Tatsache eine andere in der Begründung enthaltene Tatsache abgeleitet hat.
Damit wirft Herr Khan aus meiner Sicht unter dem Deckmantel einer Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in Wirklichkeit die Frage auf, ob die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Fortsetzungsrechtsakte auszuüben hatte, ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die vom Rechtsmittelführer im Rahmen dieses zehnten Rechtsmittelgrundes entwickelte Argumentation ist vor diesem Hintergrund zwei unterschiedlichen Auslegungen zugänglich.
Einerseits kann auf diese Argumente eingegangen werden, indem man sie nur unter dem Gesichtspunkt prüft, ob das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage, ob der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2023 nachgewiesen hatte, dass Herr Khan ein führender Geschäftsmann im Sinne des geänderten Kriteriums g war, ausreichend begründet war.
Andererseits wäre es auch möglich, diesen Rechtsmittelgrund etwas weiter aufzufassen, da man davon ausgehen könnte, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht in Wirklichkeit vorwirft, sich nicht vergewissert zu haben, dass der Grund, der darauf abstellt, dass er weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte zweier Unternehmen verwaltet habe, erwiesen war.
Unabhängig davon, wie diese Rüge gehandhabt wird, ist sie aus meiner Sicht zurückzuweisen.
1) Zur Behauptung einer Verletzung der Begründungspflicht im engeren Sinn
Die Zulässigkeit einer solchen Behauptung ist unproblematisch(97).
Was die Prüfung ihrer Begründetheit angeht, bin ich der Auffassung, dass die vom Gericht in Rn. 205 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung, selbst wenn sie in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft wäre, da sie aus einem Beweismittel darauf geschlossen hat, dass eine andere Tatsache, auf die dieses Beweismittel sich nicht bezieht, erwiesen sei, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht begründen.
Insoweit weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung(98) aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen und sie es den Betroffenen ermöglichen muss, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern muss, damit er seine Kontrolle im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann(99).
Herr Khan wurde in die Lage versetzt, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechtsakte von September 2023 hinreichend untermauert waren.
Aus der Lektüre der Rn. 204 bis 206 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass nach Ansicht des Gerichts die durch den in Rn. 205 dieses Urteils genannten Beweis gestützte Tatsache, dass Herr Khan an dem Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 teilgenommen hatte, „… die Kontinuität seiner Verbindungen zum Alfa Group Consortium … [bestätigt] und … seine Eigenschaft als führender Geschäftsmann [untermauert]“, und dass er auch nach der behaupteten Veräußerung seiner Anteile an ABH Financial Limited Verbindungen zu Alfa Group in Russland aufrechterhalten hat. Ferner hat das Gericht seinen Standpunkt auf einen Verweis auf das Ergebnis der Prüfung der Rechtsakte von März 2023 gestützt, wonach der Rat ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht hatte, die belegen können, dass der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt der Rechtsakte von März 2023 ein führender Geschäftsmann im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g war. Es hat sich ferner zu den Gründen geäußert, aus denen es der Ansicht war, dass eine gewisse Kontinuität mit dem geänderten Kriterium g vorlag(100).
Unter diesen Umständen erscheint das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend begründet, wobei die Frage, ob die Begründung hinreichend ist, von der Frage ihrer Stichhaltigkeit zu unterscheiden ist.
2) Zu einer weiteren Auffassung der Behauptung der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils
Sollte der Gerichtshof die vorliegende Rüge weiter auffassen, müsste er sich die Frage stellen, ob sich das Gericht hinsichtlich der Rechtsakte von September 2023 rechtlich hinreichend vergewissert hat, dass Herr Khan die Voraussetzungen des geänderten Kriteriums g weiterhin erfüllte.
Hierzu muss man auf die Rechtsakte von März 2023 zurückkommen.
Aus der Analyse der Begründetheit der Aufnahme von Herrn Khan nach dem ursprünglichen Kriterium g ergibt sich, dass das Gericht geprüft hat, ob die Begründung der Rechtsakte von März 2023 erweisen konnte, dass Herr Khan das Kriterium erfüllte, auf dessen Grundlage er aufgenommen wurde. Da das Gericht festgestellt hat, dass sich der Rat auf frühere Funktionen oder Tätigkeiten zu stützen beabsichtigte, hat es unter Heranziehung der in Nr. 137 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung geprüft, ob der Rat gewichtige und übereinstimmende Indizien vorgebracht hatte, die hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme lieferten, dass Herr Khan auch nach der behaupteten Übertragung seiner Beteiligungen Verbindungen zu diesen Unternehmen aufrechterhalten hatte(101). Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass der angeführte Grund, Herr Khan verwalte weiterhin Vermögenswerte, „…an seinen Status als Anteilseigner dieser Unternehmen an[knüpft] und … auf den Nachweis ab[zielt], dass seine Eigenschaft als führender Geschäftsmann insofern fortbesteht, als er Verbindungen zu diesen Unternehmen aufrechterhalten hat“(102).
Das Gericht hat in Rn. 178 des angefochtenen Urteils vier diese Behauptung stützende Beweisstücke geprüft, die von September 2022 und November 2022 datieren und in online veröffentlichten Zeitungsartikeln oder Auszügen aus Internetseiten bestehen. Laut diesen Beweisstücken ist Herr Khan nach Russland zurückgekehrt, um dort zu leben, und verwaltet die Vermögenswerte von Alfa Group. Nach der Prüfung dieser Beweisstücke hat das Gericht festgestellt, dass „[d]er Umstand, dass mehrere glaubwürdige Quellen übereinstimmend berichten, dass der Kläger die Vermögenswerte von Alfa Group verwaltet oder beaufsichtigt, zeigt, dass er auch nach der behaupteten Übertragung seiner Anteile weiterhin im Alfa Group Consortium in Russland involviert ist, indem er die Verwaltung der Vermögenswerte dieses Konzerns in Russland wahrnimmt“(103). Hieraus hat es geschlossen, dass der Rat gewichtige und übereinstimmende Indizien vorgebracht habe, die die Annahme zuließen, dass Herr Khan aufgrund der Verwaltung der Vermögenswerte von Alfa Group Verbindungen zu diesem Konzern aufrechterhalten habe(104).
Herr Khan scheint diese Schlussfolgerung nicht zu rügen(105).
Da das Gericht im Kontext der Würdigung der Begründetheit der Rechtsakte von März 2023 entschieden hatte, dass der Verweis in der Begründung darauf, dass Herr Khan weiterhin Vermögenswerte in Russland verwalte, der Feststellung diene, dass er Verbindungen zu Alfa Group aufrechterhalten hatte, hat es hinsichtlich der Begründung der Rechtsakte von September 2023 die Fortdauer dieser Verbindung geprüft, wobei die Würdigung der Begründetheit dieser Rechtsakte an die in Nr. 154 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Würdigung anknüpft. Diese Verbindungen erschienen ihm jedoch angesichts des neuen Beweisstücks, das in Rn. 205 des angefochtenen Urteils geprüft wurde und das, wie zuvor ausgeführt, die Teilnahme von Herrn Khan an dem Kongress des russischen Unternehmerverbands (Russian Union of Industrialists and Entrepreneurs) im März 2023 betrifft, aufrechterhalten.
Damit hat sich das Gericht meines Erachtens, wie es ihm oblag(106), der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die der Aufnahme von Herrn Khan zugrunde lagen, vergewissert.
Der Argumentation von Herrn Khan kann daher nicht gefolgt werden.
b) Zu den Rechtsakten von März 2024 und zur Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils, weil das Gericht sich nicht vergewissert habe, dass der Grund, wonach Herr Khan weiterhin Vermögenswerte in Russland verwaltete, durch Beweise untermauert wurde
1) Zur Zulässigkeit
Herr Khan wirft dem Gericht vor, sich nicht vergewissert zu haben, dass die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die der Aufrechterhaltung der gegen ihn verhängten Maßnahmen zugrunde lagen, fortbestehen, wobei dieses Versäumnis seiner Ansicht nach eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Ein solcher Vorwurf fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels(107), so dass die vorliegende Rüge zulässig erscheint.
2) Zur Begründetheit
Das Gericht hat die Begründetheit der Rechtsakte von März 2024 gemeinsam mit derjenigen der Rechtsakte von September 2023 geprüft. Es hat nämlich festgestellt, dass es, „da die Gründe für die Belassung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen unverändert geblieben sind, … keiner Unterscheidung zwischen den Rechtsakten von September 2023 und den Rechtsakten von März 2024 [bedarf], da sich die Überprüfung der behaupteten Informationen in der Begründung sowie in den Beweismitteln … im Wesentlichen auf dieselben tatsächlichen Umstände bezieht“(108).
In formeller Hinsicht hat das angefochtene Urteil die Gründe, aus denen das Gericht eine gemeinsame Prüfung der Rechtsakte von September 2023 und von März 2024 vorgenommen hat, explizit genannt. Da die Frage der Stichhaltigkeit der Begründung von der Frage, ob die Begründung vorhanden ist bzw. ob sie hinreichend ist, zu unterscheiden ist, erscheint diese Feststellung ausreichend, um die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
Allerdings kann auch hier das Vorbringen von Herrn Khan dahin verstanden werden, dass er dem Gericht vorwirft, sich der Gültigkeit der mit den Rechtsakten von März 2024 erfolgten Belassung im Hinblick auf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben(109), nicht vergewissert zu haben.
In dieser Hinsicht bin ich angesichts der zeitlichen Nähe zwischen den Rechtsakten von September 2023 und denjenigen von März 2024 der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen, die aus der Analyse der Tatsachen und Beweise hinsichtlich der Rechtsakte von September 2023 gezogen wurden, auf die Rechtsakte von März 2024 ebenso Anwendung finden können, da Herr Khan vor dem Erlass der Rechtsakte von März 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme hatte(110) und daher in der Lage war, jede relevante Änderung seiner Lage, die seine Belassung in Frage stellen könnte, geltend zu machen. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass Herr Khan im Rahmen seines Vorbringens zur vorliegenden Rüge zwar bestreitet, Unternehmen in Russland zu verwalten, allerdings nicht substantiiert vorgetragen hat, keine Verbindungen mehr zu diesen zu haben.
Die vorliegende Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
c) Zu den Rechtsakten von September 2024 und zur Rüge eines Begründungsmangels, weil das Gericht nicht geprüft habe, ob der Grund, wonach Herr Khan weiterhin die Vermögenswerte von Alfa Group verwaltete, durch Beweismittel untermauert war
1) Zur Zulässigkeit
Herr Khan wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, sich pflichtwidrig nicht vergewissert zu haben, dass seine Belassung auf den streitigen Listen in den Rechtsakten von September 2024 nach der ersten Variante des geänderten Kriteriums g auf einer hinreichend aktuellen und soliden Tatsachengrundlage beruhte. Genauer gesagt habe das Gericht die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, indem es nicht überprüft habe, ob er zum Zeitpunkt dieser Rechtsakte weiterhin Vermögenswerte von Alfa Group in Russland verwaltete. Mithin erscheint die vorliegende Rüge zulässig.
2) Zur Begründetheit
Obwohl die vorliegende Rüge zulässig ist, wird der Gerichtshof aus meiner Sicht nicht in der Sache auf sie eingehen müssen, da das Vorbringen von Herrn Khan zu den Rechtsakten von September 2024 ins Leere zu gehen scheint.
Herr Khan wirft dem Gericht nämlich vor, nicht überprüft zu haben, dass der Rat den Beweis erbracht hatte, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2024 weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte von Alfa Group verwaltete.
Selbst wenn das Gericht dies versäumt hätte, ist gleichwohl festzustellen, dass es überprüft hat, dass andere Gründe, auf die die Rechtsakte von September 2024 abstellen, hinreichend untermauert waren, um die Belassung von Herrn Khan auf den streitigen Listen auf der Grundlage des geänderten Kriteriums g zu diesem Zeitpunkt zu tragen.
Aus Rn. 217 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht die Behauptung, dass Herr Khan weiterhin die Vermögenswerte von Alfa Group verwalte, „als Erstes“ geprüft hat.
Daraus folgt, dass das Gericht die Behauptung, dass Herr Khan ein bedeutender Anteilseigner von Rosvodokanal sei, „als Zweites“ geprüft und überprüft hat, ob dieser Teil der Begründung der Rechtsakte von September 2024, den das Gericht als auf die erste Variante des geänderten Kriteriums g bezogen angesehen hat, hinreichend untermauert war(111).
Nach der Feststellung, dass sich aus der siebten Beweisakte ergebe, dass Herr Khan 27,58 % dieses Unternehmens halte, das der größte private Betreiber von Klär- und Wasserversorgungssystemen in Russland sei, dessen Bedeutung und wirtschaftliche Dynamik auch durch die Beweise dieser Akte gestützt würden, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat „ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien vorgebracht hat, die belegen können, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtsakte von September 2024 ein in Russland tätiger führender Geschäftsmann im Sinne der ersten Variante des geänderten Kriteriums g war“(112).
Herr Khan rügt diese Schlussfolgerung im Stadium des Rechtsmittels nicht.
Was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Union anbelangt, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber, dass, wenn das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann(113).
Da das Gericht entschieden hat, dass die Rechtsakte von September 2024 rechtlich hinreichend belegten, dass Herr Khan die zwei in der ersten Variante des geänderten Kriteriums g aufgestellten Voraussetzungen(114) erfüllt, soweit die Begründung auf seine Eigenschaft als bedeutender Anteilseigner von Rosvodokanal abstellt, würde Herr Khan folglich keinen Vorteil daraus ziehen, wenn der Gerichtshof feststellen sollte, dass das Gericht bei der Prüfung des Grundes, der darauf abstellt, dass der Rechtsmittelführer weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte von Alfa Group verwaltete, seine Begründungspflicht verletzt hat.
Da die Rüge, das Gericht habe bei seiner Prüfung dieses Grundes die Begründungspflicht verletzt, gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet ist, kann sie nicht zu dessen Aufhebung führen und geht daher ins Leere(115).
4. Ergebnis zum zehnten Rechtsmittelgrund
Aus der soeben von mir durchgeführten Analyse ergibt sich, dass der zehnte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.
IV. Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den sechsten, den siebten und den zehnten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 2. Juli 2026(1)
Rechtssache C-530/25 P
German Khan
gegen
Rat der Europäischen Union
I. Einleitung
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtenes Urteil, Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
III. Zum Rechtsmittel
A. Zum siebten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des geänderten Kriteriums g
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
2. Würdigung
a) Zum Begriff „Einfluss“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g
b) Zur wörtlichen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne der ersten Variante des geänderten Kriteriums g
c) Ergebnis der Auslegung des Begriffs „Einfluss“ im Sinne des geänderten Kriteriums g
d) Zur Rüge einer fehlenden Rechtsgrundlage des geänderten Kriteriums g
B. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung von Beweisen und Verstoß gegen das ursprüngliche Kriterium g insofern, als das Gericht die Behauptung, Herr Khan sei in einem Sektor tätig, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, als hinreichend nachgewiesen angesehen habe
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
2. Würdigung
a) Zur Zulässigkeit des sechsten Rechtsmittelgrundes im Allgemeinen und zur Verfälschungsrüge im Besonderen
b) Zur Begründetheit
1) Zur Einstufung von Alfa Bank als größte russische Steuerzahlerin und zur Voraussetzung bezüglich des „Wirtschaftssektors, der für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellt“ im Sinne des ursprünglichen Kriteriums g
2) Zur Behauptung einer Verletzung der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht
3) Zur Wesentlichkeit der der Regierung der Russischen Föderation vom Bankensektor verschafften Einnahmen
4) Zur Rüge der fehlenden Aktualität der Daten zu den jährlichen Einnahmen des Bankensektors
C. Zum zehnten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und Rechtsfehler aufgrund eines Verstoßes gegen das geänderte Kriterium g
1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
2. Überblick über die Entwicklung der Begründung betreffend Herrn Khan und die rechtlichen Regelungen der Fortsetzungsrechtsakte
3. Würdigung
a) Zu den Rechtsakten von September 2023 und zur Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Frage, ob der Rat den Beweis erbracht hatte, dass Herr Khan weiterhin die in Russland befindlichen Vermögenswerte zweier Unternehmen verwaltete
1) Zur Behauptung einer Verletzung der Begründungspflicht im engeren Sinn
2) Zu einer weiteren Auffassung der Behauptung der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils
b) Zu den Rechtsakten von März 2024 und zur Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils, weil das Gericht sich nicht vergewissert habe, dass der Grund, wonach Herr Khan weiterhin Vermögenswerte in Russland verwaltete, durch Beweise untermauert wurde
1) Zur Zulässigkeit
2) Zur Begründetheit
c) Zu den Rechtsakten von September 2024 und zur Rüge eines Begründungsmangels, weil das Gericht nicht geprüft habe, ob der Grund, wonach Herr Khan weiterhin die Vermögenswerte von Alfa Group verwaltete, durch Beweismittel untermauert war
1) Zur Zulässigkeit
2) Zur Begründetheit
4. Ergebnis zum zehnten Rechtsmittelgrund
IV. Ergebnis