Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke mycard2go
Wirecard AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke mycard2go – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Begründungspflicht – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juli 2016 (Sache R 282/2016-4) wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin einschließlich der Aufwendungen, die für das Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO notwendig waren.
| Kanninen | Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín | Reine |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 30. Juni 2015 meldete die Klägerin, die Wirecard AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen mycard2go.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 35, 36, 38, 41, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens sind die folgenden, zu den Klassen 9 und 36 gehörenden Waren und Dienstleistungen relevant:
– Klasse 9: „Apparate für den Zahlungsverkehr mit kodierten Karten; Apparate für den Zahlungsverkehr mit magnetischen Speicherkarten; Apparate für den Erhalt von Barzahlungen über Kreditkarten, Debitkarten, Kundenkarten, Bankkarten, Abbuchungskarten, Geschenkgutscheinkarten oder andere Zahlkarten und Mikrochips mit Kontoinformationen; Apparate zum Empfang von Barzahlungen; Automatische Zahlmaschinen; Vorrichtungen mit Mikroprozessoren für die Fahrgeldentrichtung in öffentlichen Verkehrsmitteln; Maschinenlesbare Trägermedien für bargeldlose Zahlungsverkehrssysteme; Magnetische Zahlkarten; Magnetisch kodierte Zahlkarten; Leseapparate zur Verwendung bei der Authentifizierung von bargeldlosen Zahlungsmitteln; Gebührengeräte zur Aufzeichnung von Zahlungen; Elektronische Endgeräte für die Verarbeitung von Kreditkartenzahlungen; Terminals zur elektronischen Preisbezahlung mit Kreditkarten; Wissenschaftliche, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Magnetaufzeichnungsträger, Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computer für die Telekommunikation; Intelligente Chipkarten (Smartcards), magnetisch kodierte Karten, elektronische Datenträger in Form von Karten, Abbuchungskarten, Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten, Guthabenkarten, Zahlkarten; Lesegeräte für kodierte Magnetkarten, Lesegeräte für elektronische Datenträger in Form von Karten, elektronische Verschlüsselungseinheiten; Computerhardware, Computerterminals, Computerperipheriegeräte, elektronische Apparate zur Verarbeitung von Finanztransaktionen; Elektronische Prüfgeräte zur Überprüfung der Echtheit von Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten, Abbuchungskarten, Guthaben- und/oder Zahlkarten; Teile und Ersatzteile für alle diese Geräte; elektronische Apparate zum Nachprüfen der Authentizität von Prepaid-, Lastschrift-, Kredit-, Debit- und anderen Zahlungskarten; digitale Sende- und Empfangsgeräte, insbesondere Mobiltelefone und andere mobile Sende- und Empfangsgeräte, für stationäre und mobile Zahlungssysteme; elektrische, elektronische und optische Nachrichten-, Bild-, Sprach-, Datenaufzeichnungs-, Datenverarbeitungs-, Datenempfangs-, Datenübertragungs-, Datensende-, Datenspeicherungs-, Datenaustausch- und Datenausgabevorrichtungen und -instrumente sowie deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenträger mit darauf aufgezeichneter Computersoftware, insbesondere magnetische und optische Datenträger mit Computersoftware, insbesondere Anwendungssoftware, Betriebssystemsoftware, Datenbanksoftware, Datenverschlüsselungssoftware, Datenentschlüsselungssoftware sowie Software zum Verarbeiten digitaler Signaturen; Datenverarbeitungseinrichtungen und Computer sowie deren Teile; aktive und passive elektronische Komponenten, insbesondere integrierte und nicht-integrierte Halbleiterbauelemente“;
– Klasse 36: „Versicherungsdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen für Kreditkarten; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Finanzdienstleistungen mittels Kreditkarten; Bankgeschäfte; Online-Banking; Autorisierung von Kreditkarten, Debitkarten, Kundenkarten, Bankkarten, Abbuchungskarten, Geschenkgutscheinkarten, anderen Zahlkarten; Elektronischer Kapitaltransfer und elektronische Zahlungsleistungen; Verarbeitung und Prüfung von Transaktionen mit Kreditkarten, Debitkarten, Speicherkarten, Bankkarten, Abbuchungskarten, Geschenkgutscheinkarten, anderen Zahlkarten, Mikrochips mit Kontoinformationen und anderen elektronischen Bezahltransaktionen; Kartenumbuchungen und mobile Bankzahlungen; Dienstleistungen einer Clearingstelle (Finanzdienstleistungen); Zahlungsbearbeitung; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehr, nämlich mittels einer Computersoftware; Verwaltung des Zahlungsverkehrs, nämlich für sämtliche Kunden der Bezahlsoftware bzw. über das Kundenkonto getätigte Transaktionen; Beratung über Kreditkarten; Ausgabe von Kreditkarten; Bereitstellen von Kreditkarten; Verarbeitung von Kredit- und Debittransaktionen per Telekommunikationsverbindung; Ausgabe und Einlösung von Wertmarken, Coupons und Wertgutscheinen; Devisenhandel und Währungsumtausch; Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs; Dienstleistungen in Bezug auf elektronische Brieftaschenkonten (eWallet-Konten), nämlich Bereitstellung von elektronischen Online-Geldkonten (eWallet-Konten) und Dienstleistungen für Verbraucher und Online-Händler, damit Verbraucher ihre eWallet-Konten finanzieren und Verbraucher und Online-Händler (Unternehmen) Zahlungen und Überweisungen über das Internet übermitteln und empfangen können; POS-Zahlungen; Zahlungen per Post; Telefonische Zahlungen; Wiederkehrende Zahlungen; Handelskontendienste; Finanzielles Risikomanagement; Finanzwesen; Versicherungswesen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen in Bezug auf die Verhinderung von Identitätsdiebstahl und Betrug in Bezug auf die Verarbeitung von Zahlungen mittels Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten, Abbuchungskarten, Geschenkgutscheinkarten, Kundenkarten, Guthabenkarten und anderer Karten mit Microchips mit Bankkonteninformationen in mehreren Währungen für Händlerkonten einschließlich Autorisierung, Verifizierung und Betrugsprüfung von Karten; Dienstleistungen in Bezug auf den sicheren Umgang mit Online-Finanztransaktionsdaten; Dienstleistungen in Bezug auf den sicheren Transfer von Geldern zwischen Banken, deren Kunden und Händlerkonten; Finanzielles Risikomanagement; Finanzdienstleistungen in Form von Finanzanalysen und -beratung, Austausch von Finanzdaten zwischen Finanzinstitutionen und deren Kunden, Finanzdienstleistungen in Bezug auf die Analyse von Zahlungstransaktionsdaten; Geldgeschäfte in Form des grenzüberschreitenden Umtauschs von mehreren Währungen; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“.
Mit Entscheidung vom 3. Februar 2016 wies der Prüfer des EUIPO die Anmeldung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück. Der Prüfer führte insbesondere aus, dass das angemeldete Zeichen aus rein beschreibenden Bestandteilen bestehe, die auch in der Gesamtbetrachtung beschreibend blieben. Die Kombination der Begriffe des angemeldeten Zeichens vermittele in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für das englischsprachige Publikum eine klare und unzweideutige Botschaft.
Am 9. Februar 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein, soweit er die Anmeldung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte.
Mit Entscheidung vom 21. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stünden die Eintragungshindernisse der beschreibenden Angabe und der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer Folgendes fest:
– Da sich die angemeldete Marke aus englischen Wörtern zusammensetze, sei das maßgebliche Publikum das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union.
– Die betroffenen Waren und Dienstleistungen richteten sich sowohl an die allgemeinen Verkehrskreise als auch an spezialisierte Verbraucher wie Unternehmen.
– Diese Verkehrskreise seien durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig.
– Das angemeldete Zeichen werde sofort und ohne weitere Überlegungen als „my card to go“ verstanden, einer mit „meine Karte zum Mitnehmen“ zu übersetzenden Wendung. Bei den Wortbestandteilen „my“, „card“ und „go“ handele es sich nämlich um Wörter des englischen Grundwortschatzes. Der Bestandteil „my“, der auf die Personenkreise hinweise, die Adressaten der Waren und Dienstleistungen seien, sei ein „Merkmal“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Die Ziffer 2 werde in der englischen Werbesprache oft als Synonym für den Begriff „to“ verwendet, der den Infinitiv anzeige. Das angemeldete Zeichen sei gemäß den Regeln der englischen Sprache gebildet. Das Fehlen von Zwischenräumen zwischen den Begriffen des angemeldeten Zeichens sei keine ungewöhnliche Änderung und kein unterscheidungskräftiges Merkmal. Die Wendung „meine Karte zum Mitnehmen“ enthalte ausschließlich die lobende Sachangabe, dass diese Karte ideal zum Mitnehmen sei, um mit ihr verschiedene Waren und Dienstleistungen zu bezahlen.
– Das angemeldete Zeichen besitze als beschreibende Angabe keine Unterscheidungskraft.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– die Sache zur Fortsetzung des Anmeldeverfahrens betreffend das angemeldete Zeichen an das EUIPO zurückzuverweisen;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend macht.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin rügt die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sowie auf das Bestehen eines zur Rechtfertigung der Einstufung des angemeldeten Zeichens als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen ihm und den betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Das EUIPO beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Nach der Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 es aus, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).
Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb die gleiche Wahl zu treffen, wenn er gute Erfahrungen gemacht hat, bzw. eine andere Wahl, wenn er schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).
Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T-558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T-361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).
Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es überdies nicht, dass für jeden ihrer Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ob ein Zeichen beschreibend ist, lässt sich nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
Die Beschwerdekammer hat zum einen in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, da sich das angemeldete Zeichen aus englischen Wörtern zusammensetze, sei das englischsprachige Publikum in der Europäischen Union maßgeblich. Zum anderen hat sie in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowohl an die allgemeinen Verkehrskreise als auch an spezialisierte Kreise wie Unternehmen richteten. Sie hat hieraus geschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig seien.
Die Klägerin macht geltend, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise sei relativ hoch, weil es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch um Dienstleistungen finanzieller Art der Klasse 36 handele, die eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für diese Verkehrskreise hätten. Die Beschwerdekammer habe diesen Aspekt nicht in ihre rechtliche Würdigung einfließen lassen und dadurch einen Rechtsfehler begangen.
Das EUIPO ist der Auffassung, dass angesichts des lobenden Charakters des angemeldeten Zeichens der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise für die Beurteilung der Wahrnehmung dieses Zeichens unerheblich sei.
Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das englischsprachige Publikum der Union seien; dies ist im Übrigen von den Parteien nicht gerügt worden.
Was den Aufmerksamkeitsgrad des betreffenden Publikums angeht, trifft es zu, dass die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt hat, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Dienstleistungen finanzieller Art der Klasse 36, die für den Verbraucher aufgrund ihres Bezugs zu seinem finanziellen und wirtschaftlichen Vermögen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben, grundsätzlich höher ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2012, Caixa Geral de Depósitos/HABM – Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona [la Caixa], T-255/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:383, Rn. 21).
Die Klägerin legt aber nicht dar, inwiefern dieser Umstand – seinen Nachweis unterstellt – entscheidenden Einfluss auf die von der Beschwerdekammer bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens angewandten Kriterien haben könnte. Unter den Umständen des vorliegenden Falles könnte der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die genannten Dienstleistungen es diesen Verkehrskreisen im Gegenteil ermöglichen, die beschreibenden Anklänge der angemeldeten Marke noch leichter zu erfassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T-87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 28).
Jedenfalls kann nach gefestigter Rechtsprechung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Angaben mit werbendem bzw. anpreisendem Charakter relativ gering sein, gleichviel, ob es sich um den Durchschnittsendverbraucher handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442, Rn. 33, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 32) oder um ein aufmerksameres, aus Fachleuten oder informierten Verbrauchern bestehendes Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 74), auch wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, LIVE RICHLY, T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 73 und 74, und vom 25. März 2014, Passion to Perform, T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 33).
Im vorliegenden Fall soll, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, das Possessivpronomen „my“ den Verbraucher direkt ansprechen und drückt aus, dass er ein speziell ihn betreffendes Angebot vorfindet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das angemeldete Zeichen daher als Angabe mit anpreisendem bzw. werbendem Charakter angesehen werden.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Zur Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, bei den Bestandteilen „my“, „card“ und „go“ handele es sich um Wörter des englischen Grundwortschatzes, die so viel wie „meine Kreditkarte“ und „gehen“ oder „mitnehmen“ bedeuteten. Ferner hat sie in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Ziffer 2 in der englischen Werbesprache oft als Synonym für den Begriff „to“ verwendet werde, der den Infinitiv anzeige.
Die Klägerin trägt erstens vor, das angemeldete Zeichen stelle ein phantasiereiches und überraschendes Wortspiel dar und habe keine klare Bedeutung. Speziell in Bezug auf die Ziffer 2 sei nicht ersichtlich, inwiefern hier das Wort „to“ in Verbindung mit dem Wort „go“ stets im Sinne von „zum Mitnehmen“ verstanden werde. Diese Kombination könne zusammen mit den Wörtern „my card“ auch als „meine Karte zum Gehen“, „Karte für zwei zum Gehen“ oder „meine Karte im Quadrat – Geh!“ verstanden werden.
Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Nach der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung fällt ein Wortzeichen bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, handelt es sich bei den Wortbestandteilen „my“, „card“ und „go“ um allgemein gebräuchliche Wörter, die für jede Person mit Englischkenntnissen verständlich sind. Was die Ziffer 2 angeht, trifft es zu, dass sie im Englischen häufig als gleichbedeutend mit der Präposition „to“ verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY], T-129/15 und T-130/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:575, Rn. 25). In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung) kann daher bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit sofort und ohne weitere Überlegungen im Sinne von „my card to go“, übersetzt „meine Karte zum Mitnehmen“, verstanden wird. Der bloße Umstand, dass das angemeldete Zeichen auch eine andere Bedeutung haben könnte, ist für die Beurteilung seines beschreibenden Charakters ohne Belang.
Zweitens hält die Klägerin es für schwer vorstellbar, dass die englischsprachigen Verkehrskreise den Ausdruck „my card to go“ tatsächlich verwendeten. Er sei mithin bei diesen Verkehrskreisen nicht gebräuchlich.
Dieses Argument greift nicht durch. Es steht fest, dass die Wendung „my card to go“ eine übliche Situation beschreibt, nämlich die Tatsache, dass eine Kreditkarte mitgeführt und zur Bezahlung des Einkaufs verschiedener Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann. Die Klägerin räumt nämlich selbst ein, dass sich jede Karte definitionsgemäß zum Mitnehmen eignet und dass es keine Karte zum Nicht-Mitnehmen gibt. Die englischsprachigen Verkehrskreise werden somit die Beschreibung dieser üblichen Situation ohne geistige Anstrengungen erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Wendung „my card to go“ nicht als originell oder widersprüchlich angesehen werden. Folglich wird der Eindruck, den die Verkehrskreise von dieser Wendung haben, nicht hinreichend stark von der Summe ihrer Bestandteile im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung abweichen.
Nach alledem hat die Beschwerdekammer dem angemeldeten Zeichen somit zu Recht beschreibenden Charakter beigemessen. Daher ist zu prüfen, ob zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 rechtfertigt.
Zum Bestehen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001) sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Hinzuzufügen ist, dass die Pflicht des EUIPO, seine Entscheidungen mit Gründen zu versehen, denselben Umfang hat wie die aus Art. 296 AEUV folgende Verpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Mit dieser Verpflichtung wird das doppelte Ziel verfolgt, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29).
In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer homogenen Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, 38 und 40, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und 41).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung auf die Angabe beschränkt, „meine Karte zum Mitnehmen“ bedeute, dass diese Karte ideal zum Mitnehmen sei, um damit verschiedene Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, so dass es nicht darauf ankomme, dass keine konkrete Aussage getroffen werde, warum diese Karte ideal zum Mitnehmen sein solle.
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob die angenommene Bedeutung des angemeldeten Zeichens tatsächlich einen hinreichenden Bezug zu den verschiedenen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen habe. Das angemeldete Zeichen beschreibe weder die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die nicht mit einer Karte in Verbindung stünden, noch diejenigen Waren und Dienstleistungen, die direkt mit einer Karte in Verbindung stünden.
Das EUIPO hält dem entgegen, zum einen habe schon der Prüfer festgestellt, dass alle in Rede stehenden Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klasse 36 einen unmittelbaren Bezug zu Karten aufwiesen, und zum anderen wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese Beurteilung durch konkrete und fundierte Angaben zu entkräften. Die Klägerin habe aber im Prüfverfahren und vor allem in ihrer Beschwerdebegründung diesen Befund des Prüfers nur pauschal, aber nicht substantiiert bestritten.
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ist das EUIPO aufgefordert worden, zum Vorbringen der Klägerin Stellung zu nehmen, dass das Bestehen eines hinreichend direkten und konkreten Bezugs zwischen dem angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Publikums im vorliegenden Fall nicht untermauert worden sei. In seiner Antwort hat das EUIPO auf die Rn. 14 bis 16 der „angefochtenen Entscheidungen“ verwiesen. Insbesondere hat es auf Rn. 15 dieser Entscheidungen Bezug genommen, aus denen im Wesentlichen hervorgehe, dass die Beschwerdekammer das Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen dem angemeldeten Zeichen und zwei homogenen Gruppen von Waren und Dienstleistungen, nämlich erstens Zahlungskarten, Speicherkarten, Hard- und Software für Zahlungssysteme und deren Teile und zweitens Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, geprüft habe. Rn. 15 der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich den lobenden Charakter des angemeldeten Zeichens. Sollte das EUIPO mit der Verweisung auf die „angefochtenen Entscheidungen“ die Rn. 15 seiner Entscheidungen vom 21. Juli 2016 in der Sache R 280/2016-4 und vom 3. Oktober 2016 in der Sache R 281/2016-4 meinen, die dem angemeldeten Zeichen ähnliche Zeichen mit demselben Wortbestandteil „mycard2go“ betreffen und von der Klägerin vor dem Gericht in den Rechtssachen T-676/16 und T-860/16 aus denselben Gründen wie im vorliegenden Fall angefochten worden sind, genügt die Feststellung, dass die dort angestellten Erwägungen in der hier angefochtenen Entscheidung nicht enthalten sind.
Die angefochtene Entscheidung enthält keinerlei Prüfung des Vorliegens eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen dem angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.
Zudem kann zwar nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung eine pauschale Begründung für eine Gruppe oder Kategorie von Waren ausreichen, doch hat die Beschwerdekammer eine solche Begründung im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise gegeben, denn sie hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob die betreffenden Waren und Dienstleistungen eine homogene Kategorie bildeten, die den Rückgriff auf eine solche Begründung erlauben würde.
Die Beschwerdekammer hat daher ihrer Begründungspflicht nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht genügt.
Nach alledem ist dem ersten Klagegrund stattzugeben.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe, weil es beschreibend sei. Sie trägt vor, gerade die Prägnanz einer Aussage infolge eines tatsächlichen oder scheinbaren inneren Widerspruchs oder wegen einer witzigen Formulierung verleihe dem angemeldeten Zeichen seine Unterscheidungskraft.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer das Fehlen der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens allein mit seinem beschreibenden Charakter begründet. Da die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 47 festgestellt worden ist, bei ihrer Einstufung des angemeldeten Zeichens als beschreibend ihrer Begründungspflicht nicht genügt hat, ist die Grundlage für ihre Einschätzung entfallen, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft habe.
Folglich ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, ohne dass über das Vorbringen der Klägerin entschieden zu werden braucht, wonach die Prägnanz der vermittelten Aussage infolge eines tatsächlichen oder scheinbaren inneren Widerspruchs oder wegen einer witzigen Formulierung dem angemeldeten Zeichen seine Unterscheidungskraft verleihe.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der zweite Antrag der Klägerin, mit dem sie die Zurückverweisung der Sache an das EUIPO zur Fortsetzung des das angemeldete Zeichen betreffenden Anmeldeverfahrens begehrt, ist als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001) hat das EUIPO nämlich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben, mit dem der Unionsrichter im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) erhobenen Klage über eine Entscheidung der Beschwerdekammer befindet. Das Gericht kann somit dem EUIPO keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2015, Hong Kong Group/HABM – WE Brand [W E], T-718/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:916, Rn. 16).
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin beantragt, dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Da das EUIPO unterlegen ist, ist es entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung umfassen die erstattungsfähigen Kosten auch die Aufwendungen der Klägerin, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-675/16
Wirecard AG mit Sitz in Aschheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 282/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens mycard2go als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 22. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 8. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an das EUIPO und dessen am 18. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort auf diese Frage,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes