LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Beschluss

Anhörungsrüge – Streitwertfestsetzung

Anhörungsrüge - Streitwertfestsetzung

Sozialrecht

Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. April 2026 (Az. L 1 KR 256/25 KL) bleibt aufrechterhalten.

Gründe

I.

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Mit Beschluss vom 15. April 2026 hat der Senat den Streitwert des Klageverfahrens L 1 KR 256/25 KL auf 150.000 € festgesetzt. Gegen den ihr am 28. April 2026 zugestellten Beschluss hat sich die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 3 für diesen mit Anhörungsrüge vom 5. Mai 2026 gewandt und vorgetragen, der Beigeladenen zu 3 sei zuvor mit Schreiben vom 10. April 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Streitwert innerhalb von vierzehn Tagen geboten worden. Ihr Schriftsatz innerhalb der Stellungnahmefrist vom 22. April 2026 sei unberücksichtigt geblieben. Der Beigeladene zu 3 sei beschwert, weil eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung mit der Bevollmächtigten getroffen worden sei.

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Er beantragt,

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1. das Verfahren gemäß § 178a Absatz 5 SGG fortzuführen und

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2. in Abänderung des Beschlusses des 1. Senats des Landessozialgerichts

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Berlin – Brandenburg vom 15. April 2026 den Streitwert für das Verfahren L 1 KR 256/25 KL gemäß § 197a Abs.1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.1 GKG auf 2.500.000,00 Euro festzusetzen,

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3. hilfsweise den Streitwert für das Verfahren L 1 KR 256/25 KL gemäß § 197a Abs.1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.1 GKG nach Ermessen des Gerichts auf einen weit höheren Streitwert als 150.000,00 Euro

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festzusetzen

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4. sowie äußerst hilfsweise die Entscheidung vom 15. April 2026 zu

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überprüfen und die Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr.1 GKG von

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Amts wegen abzuändern.

II.

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1. Über die Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz (GKG) ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 1 GKG) zu entscheiden.

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In § 69a Abs. 4 S. 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts trifft § 69a GKG keine Regelung. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 10 BV 16.962 –, Rn. 22, juris). § 69a GKG ist hier die speziellere Vorschrift gegenüber § 178a SGG.

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2. Die Anhörungsrüge ist zulässig.

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Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben worden (§ 69a Abs. 2 S. 1 GKG).

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Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG ist statthaft, weil ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senates vom 15. April 2026 nicht gegeben ist (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG; § 177 SGG). Die Befugnis der Beteiligten, eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG anzuregen, ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2019 – L 11 KA 63/19 B ER RG –, Rn. 5, juris).

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Es ist auch dargelegt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). Dies ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestanden hat, dass die Entscheidung ohne den Gehörsverstoß anders und für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. März 2009 - L 6 R 35/09 B RG-, Rn. 4, juris, Wolfgang Fichte in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 178a SGG, Rn. 22). Dies ist der Fall: Eine andere Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG aufgrund des unberücksichtigt gebliebenen Vortrages ist nicht ausgeschlossen. Im Schriftsatz vom 20. April 2026 ist zum wirtschaftlichen Interesse des Klägers -in weiten Teilen eine beinahe Verdoppelung der Differenz der im Schiedsverfahren festgesetzten Vergütung im Vergleich zur zuvor bestandenen Vergütung- vorgetragen worden, was sich in Mehrausgaben auf Seiten der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von weiteren 100 Millionen € niedergeschlagen hätte.

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Der Beigeladene zu 3 ist durch die Streitwertfestsetzung auch dadurch beschwert, dass der Streitwert nicht höher festgesetzt wurde. § 69a Abs. 1 GKG setzt zwar ausdrücklich die Rüge eines durch die Entscheidung „beschwerten“ Beteiligten voraus. Ausnahmsweise kann aber ein nicht kostenpflichtiger Verfahrensbeteiligter eine Erhöhung des Streitwerts begehren, wenn er wie vorliegend der Beigeladene zu 3 mit seinem Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende höhere Vergütung vereinbart hat (vgl. OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 1 O 103/12 –, Rn. 3, juris mit umfangreichen Nachweisen). In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung mindern.

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Sähe man dies anders, wäre das Begehren als von der Bevollmächtigten im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gestellt auszulegen.

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3. Die zulässige Anhörungsrüge des Beigeladenen zu 3 ist auch begründet (§ 69a Abs. 5, § 178a Abs. 4 S. 1 SGG).

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Es ist nicht auszuschließen, dass er durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2026 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG, § 62 SGG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, nachdem er geltend gemacht hat, die gewährte Frist für die Stellungnahme zum Streitwert sei am Beschlusstag noch nicht abgelaufen gewesen. Als Rechtsfolge war das Verfahren fortzuführen (§ 69a Abs. 6 GKG).

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4. Indes gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag „gehört“, nicht aber zwingend auch „erhört“ werden (stRspr., vgl. Bundessozialgericht- BSG, Beschluss vom 13. Juli 2023 – B 11 AL 8/23 B – , Rn. 8). § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG verpflichten die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 618/22 – Rn. 18 m.w.N.). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Es verpflichtet die Gerichte dagegen nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; das Grundrecht schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (stRspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 2392/19 – Rn. 17).

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So liegt es hier. Der Streitwert war und ist hier nicht auf 2.500.000,-- € oder jedenfalls höher als 150.000 € festzusetzen.

23

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen, typischerweise dessen wirtschaftlichem Interesse. Eine Erhöhung im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse eines Beigeladenen darf nicht erfolgen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Dezember 1996 – 1 RR 5/90 – Rn. 4f juris).

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Der Kläger hier ist ein Berufsverband, der sich gegen einen Beschluss der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, gewandt hat. Unmittelbare eigene wirtschaftliche Interesse hat er nicht verfolgt. Auch seine Mitglieder profitierten nur indirekt von einem Klageerfolg. Die mit einem unterstellten Klageerfolg verbundenen Folgen für die gesetzlichen Krankenkassen -ausweisliche des Vorbringens des Beigeladenen zu 3 100 Millionen €- können nur mittelbar in das zu bewertende Klägerinteresse einfließen. Die angestrebte Klärung grundsätzlicher Fragen zur Teilhabe eines Verbandes entzieht sich darüber hinaus weithin einer monetären Bewertbarkeit.

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§ 52 Abs. 1 GKG eröffnet ein wertungsmäßig weites Ermessen („Bedeutung der Sache“). Dieses Ermessen ist im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG auszuüben. Die Streitwertfestsetzung darf deshalb den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 8 C 17.1891 –, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 – 1 BvR 1431/90 – Rn. 12, juris m.w.N.). Dies wäre hier bei Ansatz des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG von 2.500.000,-- € mit überschlägig geschätzten Mindestkosten von 100.000,-- € im Falle der Klageabweisung der Fall.

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Ob bei künftiger Klageerhebung in Ansehung der jüngsten Streitwertentscheidung des BSG zum Schiedsstellenverfahren der Physiotherapeuten (Beschluss vom 18. Dezember 2025 - B 3 KR 9/24 R: 2.500.000 €) eine andere Bewertung vorzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben.

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Jedenfalls für die bereits im Juli 2025 erhobene Klage ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine Orientierung an den bisherigen Bewertungen geboten, wie diese insbesondere auch in den Streitwertkatalogen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15. September 2015 – 9 KSt 2/15 –juris Rn. 4 m.w.N.).

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Das wirtschaftliche Interesse der Hauptsachenklage war und ist damit mit 150.000 € zu bewerten, dem dreißigfachen Regelstreitwert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – L 1 KR 258/25 KL ER –, Rn. 75, juris, Beschluss vom 8. Mai 2024 – L 1 KR 9/23 KL – Rn. 2 juris mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 2/15 R – Rn. 49 juris).

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Eine Abänderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG ist bei diesem Ergebnis nicht zu veranlassen

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Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 69a Abs. 6 GKG).

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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