FG Berlin-Brandenburg 16. Senat Gerichtsbescheid LS

Streitwert beim Kindergeld

Streitwert beim Kindergeld: Erhöhung wegen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen

Steuerrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts von Einspruchsverfahren gerichtet auf die Gewährung von Kindergeld sind § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG (Erhöhung wegen offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen, maximal um den Jahresbetrag des Kindergeldes) anwendbar (wie FG Berlin-Brandenburg 3. Senat).

2. Dem steht weder entgegen, dass es sich um einen Fall mit Auslandsbezug oder mit einem Kind mit Behinderung handelt, noch das im Kindergeldrecht geltende Monatsprinzip. Entgegenstehen kann, dass sich irgendwelche Änderungen zumindest ansatzweise abzeichnen (z. B. Eintritt der Volljährigkeit, Vollendung des 21. oder des 25. Lebensjahrs, Ende der bisher eingeschlagenen Schullaufbahn oder begonnenen Ausbildung usw.). Zeichnen sich solche Änderungen nicht ab, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass das Kindergeld weitergezahlt wird.

3. Für offensichtlich absehbare Auswirkungen kann die interne Befristung der Zahlung in der Kassenanordnung der Familienkasse ein bedeutsames Indiz sein.

4. Eine höhere Kostenerstattung als bisher gewährt ist mit der Anfechtungsklage, nicht mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen (gegen FG Berlin-Brandenburg 3. Senat).

Tenor

Der Kostenerstattungsbescheid vom 16.02.2026 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2026 wird dahingehend geändert, dass die zu erstattenden Aufwendungen statt auf 627,13 € auf 887,03 € festgesetzt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Gegenstandswerts für die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in einer Kindergeldsache (vgl. den gleich gelagerten Fall Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 K 3067/23 –, juris und dazu das von der Bundesagentur für Arbeit nicht durchgeführte Revisionsverfahren III R 3/24).

2

Zwischen den Beteiligten ist – zurecht – nicht streitig, dass der Klägerin eine 1,3fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer zusteht. Verschiedener Auffassung sind die Beteiligten jedoch zum Gegenstandswert: Die beklagte Familienkasse – FamKa – geht von den bis zur Abhilfeentscheidung aufgelaufenen Beträgen, mithin dem Nachzahlungsbetrag, in Höhe von 5.979 €1Berechnung Finanzgerichtsakte – FG-A – Bl. 4, Kindergeld 02/2020 bis 03/2022 und 2 x KinderbonusBerechnung Finanzgerichtsakte – FG-A – Bl. 4, Kindergeld 02/2020 bis 03/2022 und 2 x Kinderbonus aus, während die Klägerin meint, es sei als offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkung noch der Jahresbetrag des Kindergeldes gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG hinzuzusetzen, so dass der Gegenstandswert 8.157 € betrage. Die FamKa hat demgemäß den Erstattungsbetrag auf 627,13 € festgesetzt, während die Klägerin 887,03 € begehrt.

I.1.

3

Mit Antrag vom 30.07.2020, bei der FamKa eingegangen am 03.08.20202Kindergeldakte – KG-A – pdf Bl. 326Kindergeldakte – KG-A – pdf Bl. 326, beantragte die Klägerin Kindergeld für das im Jahr 1985 geborene, behinderte Kind B… für alle noch offenen Zeiträume.

4

Mit Bescheid vom 20.09.20213KG-A pdf Bl. 407KG-A pdf Bl. 407 lehnte die FamKa die Festsetzung von Kindergeld „ab dem Monat Februar 2020“ ab.

5

Am 18.10.20214KG-A pdf Bl. 412KG-A pdf Bl. 412 legte die Klägerin Einspruch ein.

6

Mit Bescheid vom 28.03.20225KG-A pdf Bl. 436KG-A pdf Bl. 436 änderte die FamKa den Bescheid vom 20.09.2021 dahingehend, dass Kindergeld für das Kind B… ab dem Monat Februar 2020 festgesetzt wird, „Befristung: laufend“, führte aus, dass damit dem Einspruch vom 18.10.2021 in vollem Umfang entsprochen worden sei, und sprach zur Kostenerstattung aus, dass die im Einspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten seien. In einem internen Bearbeitungsbogen der FamKa6KG-A pdf Bl. 441KG-A pdf Bl. 441 ist vermerkt, Kindergeld sei festzusetzen „von 02/2020 bis laufend“. In der Kassenanordnung mit Freigabedatum 28.03.2022 ist als Befristungstermin „10/2024“ und als Befristungsgrund „K: Behinderung mit Ausweis“7KG-A pdf Bl. 433KG-A pdf Bl. 433 vermerkt.

2.

7

Am 30.12.20258KG-A pdf Bl. 443/444 = FG-A Bl. 11KG-A pdf Bl. 443/444 = FG-A Bl. 11 übermittelte der Klägervertreter unter Bezugnahme auf die Kostengrundentscheidung vom 28.03.2022 seine Kostenrechnung nach einem Streitwert von 8.157 € („Nachzahlung zzgl. Jahresbetrag“) über 887,03 €.

8

Mit Bescheid vom 16.02.20269KG-A pdf Bl. 460 = FG-A Bl. 3KG-A pdf Bl. 460 = FG-A Bl. 3 setzte die FamKa die erstattungsfähigen Kosten nach einem Gegenstandswert von 5.979 € auf 627,13 € fest und führte aus:

9

„Der Gegenstandswert in Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des steuerlichen Kindergeldes bemisst sich wie folgt:

10

Wendet sich die Einspruchsführerin gegen die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer, berechnet sich der Gegenstandswert nach den bis zur Einspruchsentscheidung (hier: Abhilfebescheid vom 28.03.2022) zu zahlenden Kindergeldbeträgen.

11

Der Gegenstandswert beträgt 5.979,00 Euro. Dieser Berechnet sich aus den Kindergeldzahlungen im Zeitraum Februar 2020 bis März 2022 sowie dem Kinderbonus 2020 in Höhe von 300,00 EUR und dem Kinderbonus 2021 in Höhe von 150,00 EUR.

12

Bei Einspruchsverfahren welche das zwischen- und überstaatliche Recht betreffen erfolgt keine Hinzurechnung des zusätzlichen Jahreskindergeldbetrages, da sich jederzeit Veränderungen in den Verhältnissen ergeben können, welche zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von steuerrechtlichem Kindergeld führen.“

3.a)

13

Hiergegen legte die Klägerin am 25.02.2026 Einspruch10KG-A pdf Bl. 466 = FG-A Bl. 5KG-A pdf Bl. 466 = FG-A Bl. 5 ein und bezog sich zur Begründung auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2023 zum Aktenzeichen 3 K 3067/23. Es lägen offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen auf der Hand.

b)

14

Mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.202611KG-A pdf Bl. 471 = FG-A Bl. 6KG-A pdf Bl. 471 = FG-A Bl. 6 wies die FamKa den Einspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus:

15

Der Rechtsgedanke aus § 52 Abs. 1 GKG sei maßgebend. Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2023 sei eine bloße Einzelfallentscheidung ohne Bindungswirkung. Die Hinzurechnung eines Jahreskindergeldbetrages sei in Anlehnung an § 52 GKG in der Fassung vom 16.07.2014 für Verfahren ab August 2013 nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Kindergeldleistungen habe. Entsprechend BFH, Beschluss vom 17.08.2015 – XI S 1/15 – komme es auf die Bestimmbarkeit der zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung an. Sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben werde, so scheide eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus. Dieses ergebe sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRMoG verfolgten Ziel der Vereinfachung des Kostenrechts. Zum anderen sei auf Anregung des Bundesrates die im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, um zusätzliches Konfliktpotential und entsprechenden Mehraufwand möglichst zu vermeiden, dahingehend eingeschränkt worden, dass die Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen nur in den Fällen eine Rolle spiele, "in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist". Im Kindergeldverfahren sei die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG regelmäßig nicht anwendbar, weil für die Kindergeldfestsetzung das Monatsprinzip nach § 32 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 EStG gelte. Das bedeute, dass die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Monat erfüllt sein müssten. Auch wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft erlassen werde, könne dieser gemäß § 70 Abs. 2 EStG bei Änderungen der Verhältnisse rückwirkend sowie gem. § 70 Abs. 3 EStG auch ohne Änderung der Verhältnisse geändert oder aufgehoben werden. Der Abhilfebescheid vom 28.03.2022 sei aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen ergangen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen über den Entscheidungsmonat hinaus – auch im Hinblick auf die grundsätzlich veränderliche Einkommenssituation bei behinderten Kindern – vorliegen, habe zum Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung nicht abschließend beurteilt werden können. Es seien daher keine offensichtlichen Auswirkungen der Abhilfeentscheidung für die Zukunft festzustellen.

II.

16

Am 31.03.2026 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihren Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des höheren Gegenstandswerts weiterverfolgt.

17

Die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2023 zum Aktenzeichen 3 K 3067/23, ergänzend auf den Beschluss des FG Münster vom 19.02.2015 - 4 K 4115/14 kg (PKH) sowie auf das Urteil des FG Köln vom 17.07.2018 - 1 K 1443/1. Im Hinblick auf die dauerhafte Schwerbehinderung des volljährigen Kindes lägen die offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf künftige Geldleistungen auf der Hand. Träfe die Rechtsansicht der FamKa zu, käme § 52 Abs. 3 GKG im Ergebnis nie zum Tragen.

18

Die Klägerin beantragt,die Beklagte zu verpflichten, den Kostenfestsetzungsbescheid vom 06.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2023 dahingehend zu ändern, dass die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin i. H. v. (insgesamt) 887,03 € zu erstatten sind.

19

Die FamKa beantragt,die Klage abzuweisen.

20

Sie wiederholt ihre Argumente aus der Einspruchsentscheidung. Sie bezieht sich auf den Beschluss des BFH vom 17.08.2015 XI S 1/15, BStBl II 2015, 906.

III.1.

21

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats zugestimmt (Klägerin: Schriftsatz vom 20.05.202612FG-A Bl. 39FG-A Bl. 39; FamKa: Schriftsatz vom 04.06.202613FG-A Bl. 46FG-A Bl. 46).

2.

22

Die auszugsweise elektronische Kindergeldakte, ohne Blatt- oder Seitenzahlen, beginnend mit Bearbeitungshinweis vom 16.09.2013 und endend mit Kassenanordnung vom 16.03.2026, lag vor.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist begründet.

24

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).

I.

25

Die festzusetzenden Aufwendungen (§ 77 Abs. 3 EStG) betragen 887,03 €, weil dem Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens der Jahresbetrag des Kindergeldes gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG hinzuzuzurechnen ist.

26

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die diese Hinzurechnung betreffenden Gründe der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 K 3067/23 –, EFG 2024, 534-539, juris Rn. 33-49, insbesondere Rn. 35, 38, 39, 42, 46, 47. Das Gericht schließt sich dieser Entscheidung ausdrücklich an.

27

Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist Folgendes:

28

Der Beschluss des BFH vom 2. Oktober 2014 – III S 2/14 –, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, juris, erging zur früheren Rechtslage.

29

Soweit die FamKa in der Ausgangsentscheidung auf die Anwendung des zwischenstaatlichen Rechts und in der Einspruchsentscheidung auf die Behinderung des Kindes und die deswegen zu prüfenden Einkommensverhältnisse des Kindes Bezug genommen hat, erschließt sich dem Gericht nicht, warum dies für die Frage, ob offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen gegeben sind, von Belang sein sollte. Abstrakt-theoretisch können sich in jedem Kindergeldfall, auch bei minderjährigen nichtbehinderten Kindern im reinen Inlandsfall, die Verhältnisse ändern. Aus Sicht des Gerichts ist aber nur umgekehrt relevant, ob sich irgendwelche Änderungen zumindest ansatzweise abzeichnen (z. B. Eintritt der Volljährigkeit, Vollendung des 21. oder des 25. Lebensjahrs, Ende der bisher eingeschlagenen Schullaufbahn, Ende der bisher begonnenen Ausbildung usw.). Zeichnen sich solche Änderungen nicht ab, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass das Kindergeld weitergezahlt wird.

30

Auch ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum das Monatsprinzip Auswirkungen auf die „Prognose“ haben sollte.

31

Für eine absehbare Auswirkung spricht insbesondere die von der FamKa in der Kassenverfügung vorgenommene Befristung (bis Oktober 2024 anlässlich der Einspruchsentscheidung am 28.03.2022).

32

Nach Ansicht des Gerichts dient § 52 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 dazu, unangemessen niedrige Streitwerte zu vermeiden. Dies könnte ohne die vorstehenden Regelungen insbesondere eintreten, wenn die FamKa sehr schnell entscheidet und dann nur sehr wenige Monate schon „angefallen“ sind, die Entscheidung inhaltlich gleichwohl weit in die Zukunft reichende Bedeutung hat. Dass die Regelung, wenn die FamKa, aus welchen Gründen auch immer, von ihr zu vertreten oder nicht, im Einzelfall lange gebraucht hat, dann gelegentlich auch ein durchaus schon erklecklicher Ausgangsstreitwert nochmals erhöht wird, ist die unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung.

II.

33

Das Gericht merkt ohne Entscheidungsrelevanz an:

1.

34

Nach Berechnung des Gerichts erhöht sich der Gegenstandswert um 12 x 219 € = 2.628 €, also von 5.979 € auf 8.607 €, nicht auf 8.157 €. Dies kann jedoch dahingestellt bleibt, weil bei Gegenstandswerten über 8.000 € bis 9.000 € kein Gebührensprung eintritt.

2.

35

Das Gericht hält wegen § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Anfechtungsklage für gegeben (zum Streitstand vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 K 3067/23 –, juris Rn. 19), was aber wegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der Klage hat. Die Gegenauffassung hätte lediglich eine andere Fassung des Tenors zur Folge.

III.1.

36

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, zugelassen. Die Frage, ob bei Erstattungen im Einspruchsverfahren gemäß § 77 Abs. 3 EStG künftige Auswirkungen bis zum Jahresbetrag des Kindergelds gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen sind, ist praktisch sehr relevant und in einer großen Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Eine Entscheidung durch den BFH erscheint angemessen.

37

Ob die Revision daneben auch noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Abweichung von anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen, ggf. welchen, geboten ist, mag dahinstehen.

38

Die Revision wurde bereits in der Entscheidung Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 K 3067/23 –, juris Rn. 52, zugelassen, von der FamKa dort zwar zunächst eingelegt (BFH: III R 3/24), dann jedoch wieder zurückgenommen, also nicht durchgeführt. Das Gericht ist geneigt, hier in Anbetracht der Breitenwirkung zu ergänzen: bedauerlicher Weise nicht durchgeführt. Die Revision ist daher erneut zuzulassen, da die Klärungsbedürftigkeit fortbesteht.

2.a)

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

b)

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

3.

41

Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO, weil von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Erhellung in der Sache zu erwarten ist.

4.

42

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten.