Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln
A.H. gegen Zagrebačka banka d.d
Vorlage: Općinski građanski sud u Zagrebu
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Zeitliche Anwendbarkeit – Art. 10 Abs. 1 – Darlehensvertrag, der vor dem Tag des Beitritts eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossen, aber nach diesem Zeitpunkt geändert wurde – Art. 6 – Rückgewähr der vom Gewerbetreibenden zu Unrecht erlangten Vorteile – Nationale Rechtsvorschriften, die die Ersetzung missbräuchlicher Klauseln und die Rückerstattung rechtsgrundlos erlangter Beträge vorsehen – Sachlicher Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 – Ausschluss von Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen
Verfahren
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Rechtssache C-567/20
A. H.
gegen
Zagrebačka banka d.d.
(Vorabentscheidungsersuchen des Općinski građanski sud u Zagrebu [Zivilabteilung des Stadtgerichts Zagreb, Kroatien])
I. Einleitung
1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 () verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen den Verbraucher nicht binden. Dabei soll der Vertrag nach Möglichkeit ohne die missbräuchlichen Klauseln aufrechterhalten werden. Wird ausnahmsweise durch eine gesetzgeberische Intervention eine missbräuchliche Klausel in einem solchen Vertrag durch eine neue Klausel ersetzt, muss nach ständiger Rechtsprechung gewährleistet sein, dass dadurch die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne die betreffende Klausel befunden hätte. Insbesondere soll der Verbraucher die Rückgewähr aller Vorteile beanspruchen können, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat (sogenannte Restitutionswirkung). ()
2. Im Ausgangsverfahren ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Reform des kroatischen Gesetzgebers aus dem Jahr 2015, die Verbrauchern das Recht gab, auf Schweizer Franken lautende Darlehen rückwirkend in Euro umzuwandeln, in dieser Hinsicht unzureichend war. Die gesetzlich vorgesehenen Vertragsanpassungen hätten insbesondere nicht dazu geführt, dass den Verbrauchern alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückerstattet worden seien.
3. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Darlehensvertrag der Klägerin bereits im Jahr 2007, und damit vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union, geschlossen wurde. Die Ersetzung der missbräuchlichen Klauseln aufgrund der genannten Gesetzesreform erfolgte aber erst nach dem Beitritt. Vor diesem Hintergrund wirft das Verfahren die Frage nach der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Restitutionswirkung der betreffenden gesetzlichen Regelung auf. Mit anderen Worten wird zu klären sein, ob eine nach dem Beitritt eines Mitgliedstaats erlassene Regelung diese Restitutionswirkung auch für missbräuchliche Klauseln in einem vor dem Beitritt geschlossenen Vertrag gewährleisten muss.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Dokumente über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
4. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union () tritt dieser am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
5. Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft () bestimmt in seinem ersten Abschnitt: „Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
6. Gemäß Art. 46 Satz 1 der Beitrittsakte von 2012 gelten Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Art. 288 AEUV vom Tag des Beitritts an gemäß den ursprünglichen Verträgen als an Kroatien gerichtet.
2. Richtlinie 93/13
7. Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet wie folgt: „Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, … nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“
8. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie legt dementsprechend fest: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
9. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
10. In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.
11. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Vorschriften gelten für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.“
B. Kroatisches Recht
12. Am 30. September 2015 wurde das Zakon o izmjeni i dopunama Zakona o potrošačkom kreditiranju (Gesetz zur Änderung des Verbraucherkreditgesetzes, im Folgenden: Gesetz von 2015) () verabschiedet, mit dem Verbrauchern die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Darlehensverpflichtungen von Schweizer Franken in Euro umzuwandeln. Art. 19e des Gesetzes von 2015 verpflichtet die Darlehensgeber, den Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes entweder einen neuen Darlehensvertrag oder eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Darlehensvertrag anzubieten. Verbraucher können die Umwandlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen annehmen. Andernfalls ist das Darlehen unter unveränderten Bedingungen zurückzuzahlen.
13. Das Gesetz von 2015 sieht für die Umwandlung ein bestimmtes Verfahren zur Berechnung der neuen Höhe der Schuld des Verbrauchers vor. Dieses besteht im Wesentlichen darin, die tatsächlichen Darlehensrückzahlungen des Verbrauchers mit einem fiktiven Darlehen in Euro zu vergleichen. Dadurch gelangt man zum 30. September 2015 zu einem neuen Darlehensrestbetrag in Euro, der ab diesem Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer maßgeblich ist.
14. Ziel des Gesetzes von 2015 ist, wie aus dessen Art. 19b hervorgeht, die Gleichstellung von Darlehensnehmern eines an den Schweizer Franken gekoppelten Darlehens mit Darlehensnehmern eines auf Euro lautenden Darlehens.
15. Das Zakon o obveznim odnosima (Gesetz über das Schuldrecht) in der Fassung vom 5. April 2018 () regelt in Art. 148 Abs. 1 und Art. 326, dass ein nichtiger Vertrag nicht durch späteren Wegfall des Nichtigkeitsgrundes oder Novation wirksam wird. Gemäß Art. 322 dieses Gesetzes ist ein nichtiges Rechtsgeschäft als nicht zustande gekommen anzusehen und kann nicht von den Parteien durch Rechtsgeschäft bestätigt, ersetzt oder rechtsgültig gemacht werden.
III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
16. Gemäß der Vorlageentscheidung schloss A. H., die Klägerin im Ausgangsverfahren, am 15. Oktober 2007 als Verbraucherin mit Zagrebačka banka, der Beklagten im Ausgangsverfahren, einen Immobiliendarlehensvertrag über einen auf Schweizer Franken lautenden, aber in Kuna ausgezahlten Betrag. In dem formularmäßigen Vertrag vereinbarten die Parteien u. a., dass der Rückzahlungsbetrag des Darlehens an den Schweizer Franken gekoppelt werde und dass der anzuwendende variable Zinssatz einseitig von der Bank geändert werden könne.
17. Am 30. September 2015 wurde das Gesetz zur Änderung des Verbraucherkreditgesetzes (Gesetz von 2015) verabschiedet. ()
18. In der Folge schlossen die Klägerin im Ausgangsverfahren und Zagrebačka banka am 8. Januar 2016 eine Zusatzvereinbarung zu dem Darlehensvertrag, um die im Gesetz von 2015 vorgesehene Umwandlung vorzunehmen, so dass der neu berechnete Kapitalbetrag des Darlehens ab dem 30. September 2015 an den Euro gekoppelt und eine neue Zinsberechnungsmethode angewandt wurde.
19. Am 12. Juni 2019 erhob die Klägerin im Ausgangsverfahren Klage gegen Zagrebačka banka vor dem vorlegenden Gericht, dem Općinski građanski sud u Zagrebu (Zivilabteilung des Stadtgerichts Zagreb, Kroatien). Mit ihrer Klage begehrt sie zum einen die Feststellung, dass die in ihrem ursprünglichen Vertrag enthaltene Indexierungsklausel in Schweizer Franken und die Klausel über den variablen Zinssatz sowohl nach kroatischem Recht als auch nach Unionsrecht missbräuchlich und deshalb nichtig seien. Zur Begründung beruft sie sich auf ein Sammelklageverfahren vor dem Trgovački sud u Zagrebu (Handelsgericht Zagreb, Kroatien), in dessen Rahmen die Missbräuchlichkeit von Fremdwährungsklauseln wie den im Ausgangsverfahren streitigen rechtskräftig festgestellt wurde.
20. Zum anderen beantragt die Klägerin auf Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, die Bank zu verurteilen, ihr alle Vorteile zurückzugewähren, die die Bank aufgrund dieser Klauseln rechtsgrundlos erlangt hat. Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren versetzten sie die Bestimmungen des Gesetzes von 2015 bzw. die gesetzlich vorgesehene Zusatzvereinbarung nämlich nicht vollständig in die Situation zurück, in der sie sich befunden hätte, wenn der ursprüngliche Vertrag keine missbräuchlichen Klauseln enthalten hätte. Sie habe auch in keiner Weise auf diese ihr als Verbraucherin zustehenden Rechte verzichtet.
21. Am 4. März 2020 entschied der Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien) in einem Musterverfahren für alle unteren Instanzen verbindlich, dass eine auf Grundlage des Gesetzes von 2015 geschlossene Zusatzvereinbarung auch dann Rechtswirkungen entfalte und wirksam sei, wenn die Klauseln des Darlehensvertrags über den variablen Zinssatz und die Kopplung an die Fremdwährung nichtig seien. Die Frage der Entschädigung des Verbrauchers trotz Umwandlung hat er dabei nicht ausdrücklich beantwortet.
22. Nach Ansicht der Bank sei diese Entscheidung jedoch so zu verstehen, dass infolge der im Gesetz von 2015 vorgesehenen Umwandlung und des Abschlusses der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag keine Rechtsgrundlage mehr für die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des ursprünglichen Vertrags und damit für eine entsprechende Entschädigung bestehe, da das Darlehen rückwirkend so berechnet worden sei, als ob es auf Euro lautete.
23. Für das vorlegende Gericht steht fest, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht auf eine vollständige Entschädigung und den gerichtlichen Schutz ihrer Interessen verzichtet habe. Es sei außerdem nachgewiesen, dass der verbleibende Darlehensbetrag trotz der Umwandlung höher ausgefallen sei, als er bei Nichtberücksichtigung der missbräuchlichen Klauseln ausgefallen wäre. Die Höhe des aufgrund der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln durch die Bank erlangten Betrags sei feststellbar.
IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
24. Vor diesem Hintergrund hat das Općinski građanski sud u Zagrebu (Zivilabteilung des Stadtgerichts Zagreb) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 14. März 2019, Dunai (C-118/17, EU:C:2019:207), ausgelegt wird, dahin zu verstehen, dass das Recht des Verbrauchers und Darlehensnehmers, gerichtlich gegen Klauseln des ursprünglichen Vertrags oder einer gemäß gesetzlichen Vorgaben geschlossenen Zusatzvereinbarung mit dem Ziel vorzugehen, die Rückgewähr aller Vorteile zu erwirken, die die Bank aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu seinen Lasten rechtsgrundlos erlangt hat, nicht durch Eingreifen des Gesetzgebers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Bank eingeschränkt werden kann, wenn der Verbraucher infolge dieses Eingreifens der Änderung des ursprünglichen Vertrags, die ihm aufgrund einer den Banken auferlegten gesetzlichen Verpflichtung angeboten wurde, und nicht wie in der Rechtssache Dunai unmittelbar kraft Gesetzes erfolgte, freiwillig zugestimmt hat? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen zwei Personen, einem Darlehensnehmer und einer Bank, zu entscheiden hat und die Vorschriften des nationalen Gesetzes, nämlich des Zakon o izmjeni i dopunama Zakona o potrošačkom kreditiranju (Gesetz zur Änderung des Verbraucherkreditgesetzes) in seiner Auslegung durch den Vrhovni sud (Oberster Gerichtshof, Kroatien), nicht im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 auslegen kann, gemäß dieser Richtlinie sowie gemäß den Art. 38 und 47 der Charta befugt und/oder verpflichtet, dieses nationale Gesetz, wie es durch den Obersten Gerichtshof dieses Mitgliedstaats ausgelegt wurde, unangewendet zu lassen?
25. Im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, Zagrebačka banka, die kroatische Regierung sowie die Europäische Kommission zu diesen Vorlagefragen Stellung genommen.
V. Rechtliche Würdigung
26. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nach dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Union erlassenen nationalen Regelung entgegensteht, die Banken verpflichtet, einem Verbraucher, mit dem sie vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats einen bestimmten Typ Darlehensvertrag geschlossen haben, eine Zusatzvereinbarung anzubieten, wenn deren gesetzlich festgelegter Inhalt nicht zu einer vollständigen Rückgewähr aller Vorteile führt, welche die Bank aus den missbräuchlichen Klauseln gezogen hat, die im Darlehensvertrag ursprünglich enthalten waren.
27. Mit anderen Worten möchte dieses Gericht wissen, ob der kroatische Gesetzgeber mit den Regelungen des Gesetzes von 2015 den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 insbesondere im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung erforderliche Restitutionswirkung () gerecht wird.
28. Es hegt in diesem Zusammenhang vor allem Zweifel, ob es mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die durch das Gesetz von 2015 veranlasste Zusatzvereinbarung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie überprüfen kann. () Denn nach der erstgenannten Vorschrift unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.
29. Zunächst ist jedoch zu klären, ob die Richtlinie 93/13, insbesondere Art. 6 Abs. 1, auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung einer Vorlagefrage betreffend eine Vorschrift des Unionsrechts setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass diese Vorschrift auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. ()
A. Zur zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Ausgangsverfahren (Zuständigkeit des Gerichtshofs)
30. Der ursprüngliche, auf Schweizer Franken lautende Darlehensvertrag wurde am 15. Oktober 2007 zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren und Zagrebačka banka geschlossen. Die Republik Kroatien ist der Union jedoch erst mit Wirkung zum 1. Juli 2013 beigetreten. Am 8. Januar 2016 haben die Parteien die auf das Gesetz von 2015 zurückzuführende Zusatzvereinbarung geschlossen, mit der das Darlehen rückwirkend an den Euro gekoppelt wurde.
31. Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Unionsrechts in einem neuen Mitgliedstaat nur zuständig, soweit es um dessen Anwendung ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geht. () Grundsätzlich kann das Unionsrecht nicht ohne Weiteres auf Ereignisse vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats angewendet werden. Gleichzeitig beruht die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf diesen Staat, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. () Sofern der Vertrag über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats nichts anderes vorsieht, gilt das Unionsrecht daher grundsätzlich ab dem Tag des Beitritts auch für die künftigen Wirkungen von Sachverhalten, die vor dem Beitritt entstanden sind. ()
32. Was allerdings die Richtlinie 93/13 betrifft, so enthält diese eine spezielle Regelung hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit.
33. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 93/13 ist diese nur auf Verträge anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wurden, dem Tag des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist. Der Gerichtshof schließt daraus, dass es für die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschriften der Richtlinie 93/13 auf einen Verbrauchervertrag allein auf das Datum des Abschlusses dieses Vertrags ankommt, während der Zeitraum, in dem er seine Wirkungen entfaltet, unerheblich ist. () Mit Blick auf Mitgliedstaaten, die erst nach dem 31. Dezember 1994 der Union beigetreten sind und für welche die Richtlinie 93/13 erst mit ihrem Beitritt verbindlich wurde, findet diese Richtlinie dementsprechend nur auf Verträge Anwendung, die nach dem Datum des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats geschlossen wurden. ()
34. Damit ist die Richtlinie 93/13 auf den ursprünglichen Darlehensvertrag vom Oktober 2007 nicht anwendbar.
35. Damit verbleibt als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts, der nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union liegt, nur der Abschluss der Zusatzvereinbarung im Jahr 2016 bzw. der Erlass des Gesetzes von 2015.
36. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist aber gerade nicht die angebliche Missbräuchlichkeit der Klauseln der Zusatzvereinbarung als solche, die auf dem Gesetz von 2015 beruhen, oder die Rückgewähr daraus gezogener Vorteile. () Vielmehr ist das Begehren der Klägerin im Ausgangsverfahren auf die Rückgewähr aller Vorteile gerichtet, welche die Bank aus der angeblichen Missbräuchlichkeit der im Vertrag von 2007 enthaltenen Klauseln gezogen hat. Vor diesem Hintergrund fragt das vorlegende Gericht, ob durch das Gesetz von 2015 und die darauf beruhende Zusatzvereinbarung zu dem Darlehensvertrag möglicherweise die Rechte der Klägerin hinsichtlich der Missbräuchlichkeit dieser ursprünglichen Klauseln eingeschränkt werden.
37. Damit geht es – ähnlich wie in den Rechtssachen Dunai und OTP Jelzálogbank u. a. () – um die Auswirkungen dieser Zusatzvereinbarung bzw. des Gesetzes von 2015 auf die Pflicht der Republik Kroatien aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zur Gewährleistung der vollständigen Rückgewähr aller Vorteile, welche die Bank im Zusammenhang mit den ursprünglich im Darlehensvertrag enthaltenen Klauseln erlangt hat.
38. Eine solche Pflicht kann sich aber überhaupt nur dann aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergeben, wenn die Richtlinie auf den ursprünglichen Vertrag anwendbar ist. () Das ist jedoch – wie bereits dargelegt () – nicht der Fall.
39. Denn auch nach dem Beitritt Kroatiens zur Union – und damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes von 2015 – bestand für diesen Mitgliedstaat aus unionsrechtlicher Sicht weder die Verpflichtung, hinsichtlich Verbraucherverträgen, die vor dem Beitritt zur Union geschlossen wurden, Maßnahmen zu ergreifen, damit eventuell in diesen Verträgen enthaltene missbräuchliche Klauseln die Verbraucher nicht binden (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13). Noch musste Kroatien hinsichtlich solcher Verträge angemessene und wirksame Mittel vorsehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden ein Ende gesetzt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13). Ohne eine solche Verpflichtung kann aber auch die eventuelle Einschränkung der Rückgewährmöglichkeiten durch ein neues Gesetz bzw. die darauf basierende Zusatzvereinbarung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen.
40. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung der vollständigen Rückgewähr besteht auch nicht mit Blick auf die Vorteile, welche die Bank aus einem solchen Vertrag erst nach dem Beitritt gezogen hat, also vorliegend in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 8. Januar 2016. Denn auch diese Vorteile beruhen auf der potenziellen Missbräuchlichkeit der Klauseln aus dem Vertrag von 2007, für welche die Richtlinie 93/13 aber mangels Anwendbarkeit keine Abhilfe schaffen kann.
41. Eine derartige Aufspaltung in einen Zeitraum vor dem Beitritt und einen Zeitraum danach, wie sie etwa in der Rechtssache Milivojević mit Blick auf die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten vorgenommen wurde (), ist bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 nicht möglich. Denn dies liefe dem Zweck ihres Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 zuwider. Danach soll die Richtlinie entweder für einen Vertrag insgesamt einschließlich aller seiner Rechtswirkungen anwendbar sein oder – bei Vertragsschluss vor dem 1. Januar 1995 bzw. vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats – gar keine Anwendung finden, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Vertrag noch nach diesem Zeitpunkt Wirkungen entfaltet. ()
42. Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 93/13 verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass ein bereits geschlossener Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ab dem Zeitpunkt, in dem die Richtlinie in den Mitgliedstaaten ihre volle Bindungswirkung entfaltet, oder gar rückwirkend den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen muss. Vor diesem Zeitpunkt liegende Tatsachen sollen nicht nachträglich materiell neu bewertet werden. ()
43. Insofern kann nicht dem Argument der Kommission gefolgt werden, wonach allein entscheidend sei, dass das Gesetz von 2015 nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, ab dem die Republik Kroatien an die Richtlinie 93/13 gebunden war und dieses Gesetz daher den Anforderungen der Richtlinie, insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1, genügen müsse. Denn das Ausgangsverfahren betrifft nicht die abstrakte Vereinbarkeit des Gesetzes von 2015 mit den Bestimmungen der Richtlinie. Dies könnte auch gar nicht isoliert Gegenstand einer Auslegungsfrage zur Richtlinie 93/13 sein; vielmehr bedarf es hierbei immer eines Bezugs zu einem Verbrauchervertrag. ()
44. Entsprechend hat der Gerichtshof in der Rechtssache SKP entschieden, dass Zweck der Richtlinie 93/13 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ist. Folglich bezieht sich die Richtlinie nur auf Klauseln, die in solchen Verträgen enthalten sind, und nicht etwa auf nationale (Verfahrens-)Vorschriften. () Da jedoch der einzige Vertrag, der in diesem Verfahren eine Rolle spielte, vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union geschlossen worden war, hat der Gerichtshof die betreffende Vorlagefrage für offensichtlich unzulässig erklärt. ()
45. Im Ergebnis kommt es mit Blick auf das Begehren der Klägerin im Ausgangsverfahren und den Gegenstand der Vorlagefragen somit allein auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf den ursprünglichen Darlehensvertrag an. Da diese vorliegend nicht gegeben ist, ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig.
B. Hilfsweise: zur Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf die Zusatzvereinbarung
46. Die Vorlagefragen beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die Pflicht zur Rückgewähr aller Vorteile aus den im Darlehensvertrag ursprünglich enthaltenen Klauseln. Die Vorlageentscheidung enthält allerdings Hinweise darauf, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren auch geltend macht, dass bei der Umwandlung durch die Zusatzvereinbarung missbräuchliche variable Zinssätze angewandt worden seien.
47. Soweit es also im Ausgangsverfahren (auch) um die Missbräuchlichkeit der in der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klauseln selbst geht – was zu beurteilen dem vorlegenden Gericht obliegt –, ist der zeitliche Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 zwar eröffnet. Allerdings ist eine Inhaltskontrolle der betreffenden Klauseln dennoch ausgeschlossen.
48. Denn die auf dem Gesetz von 2015 beruhende Zusatzvereinbarung ist gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich derselben ausgeschlossen. Danach unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.
49. Der Gerichtshof legt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin aus, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher durch ein Gesetz in diesen Vertrag eingefügt worden sind und eine darin enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen. ()
50. Vorliegend wird die Ersetzung der Klauseln zwar anders als in den in der vorherigen Randnummer zitierten Rechtssachen nicht unmittelbar durch das Gesetz von 2015 bewirkt. Vielmehr ist sie von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig. Das Gesetz bietet den Parteien insofern die Optionen, entweder einen neuen Darlehensvertrag oder eine Zusatzvereinbarung zu dem bestehenden Darlehensvertrag abzuschließen. Das bloße Erfordernis einer Zustimmung des Verbrauchers führt aber nicht dazu, dass die Klauseln nicht als auf einer bindenden gesetzlichen Regelung beruhend anzusehen sind. Die Banken sind vorliegend durch das Gesetz von 2015 verpflichtet, den Verbrauchern ein entsprechendes Angebot innerhalb einer festgesetzten Frist zu unterbreiten. Für die Verbraucher ist die einzige Alternative zu einer Zustimmung die Beibehaltung des ursprünglichen Vertrags einschließlich der nach Einschätzung des Gesetzgebers missbräuchlichen, für sie nachteiligen Klauseln. Außerdem wird der Inhalt der potenziellen Zusatzvereinbarung von dem Gesetz vollständig bestimmt und nicht vom Gewerbetreibenden vorgegeben.
51. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht ausweislich des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie auf der Annahme, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, keine missbräuchlichen Klauseln enthalten, sondern einen Ausgleich zwischen den Rechten der Verbraucher und der Gewebetreibenden schaffen. () Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, war gerade das auch das Ziel des kroatischen Gesetzgebers. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die betreffenden Klauseln auf einer bindenden gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „beruhen“.
52. Daraus folgt, dass auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 nicht eröffnet ist.
VI. Ergebnis
53. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Općinski građanski sud u Zagrebu (Zivilabteilung des Stadtgerichts Zagreb, Krotien) wie folgt zu antworten: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Beantwortung der vom Općinski građanski sud u Zagrebu (Zivilabteilung des Stadtgerichts Zagreb) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020 vorgelegten Fragen nicht zuständig.