VG Lüneburg · Niedersachsen Beschluss LS

Der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ist es verwehrt, die Feststellung einer Sperrfrist gemäß § 35a …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ist es verwehrt, die Feststellung einer Sperrfrist gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG in einem Einbürgerungsverfahren darauf zu stützen, dass ein Antragsteller während eines vorangegangenen - also bereits abgeschlossenen - Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hatte, wenn die Behörde den Einbürgerungsantrag, der dem früheren Verfahren zugrunde lag, (auch) deshalb ablehnte, weil sie widerrechtlichen Handlungen des Antragstellers erkannte und daher die Einbürgerungsvoraussetzungen aus ihrer Sicht nicht vorlagen.

2. Dasselbe gilt, wenn die Behörde die unredlichen Handlungen des Antragstellers während eines vorausgegangenen Einbürgerungsverfahrens erkannte und der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrags zurücknahm, es sei denn, dass die Behörde die Feststellungsentscheidung in diesem Fall unverzüglich nach der Rücknahme des Einbürgerungsantrags trifft.

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2026 (6 A 242/26) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. April 2026 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem festgestellt wurde, dass seine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen ist.

Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und reiste im Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er verfügt über eine bis zum 12. November 2027 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Am 12. August 2021 beantragte der Antragsteller seine Einbürgerung bei dem Antragsgegner. Dabei reichte er unter anderem ein Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer", das den Stempel des XXX GmbH & Co. KG, die Unterschriften des Geschäftsführers und des Prüfungsinstituts sowie das Ausstellungsdatum 14. Februar 2020 trug. Auf dem Dokument wurde bestätigt, er habe "mit dem Gesamtergebnis B2 [...] ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 3 Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV) nachgewiesen". Zudem legte er dem Antragsgegner eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. August 2020 vor, wonach er am 24. Juli 2020 erfolgreich am Test "Leben in Deutschland" teilgenommen und damit Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nachgewiesen habe. Der Antragsgegner stellte daraufhin bei dem Fremdspracheninstitut und dem Bundesamt jeweils eine Anfrage auf Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente. Das Fremdspracheninstituts teilte mit E-Mail vom 28. Juni 2023 mit: "[Es] handelt [...] sich bei der Bescheinigung um eine eindeutige Fälschung. Weder ist uns diese Person bekannt, noch hat sie hier je an einer Prüfung teilgenommen. Der wichtigste Punkt ist allerdings die Ausführung des 'Zertifikats'. Das [...] vorgelegte Papier weist mehrere Prüfungsmodelle aus, die absolut nicht miteinander kompatibel sind." Unter dem 31. Juli 2023 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass auch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs gefälscht sei. Der Aufforderung des Antragsgegners, die Originale der vorgenannten Bescheinigung vorzulegen, kam der Antragsteller nicht nach.

Nach vorheriger Anhörung lehnte der Antragsgegner den Einbürgerungsantrag des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2024 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StAG erfülle.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2025, eingegangen am 15. August 2025, beantragte der Antragsteller erneut, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Er fügte unter anderem ein Zertifikat der XXX GmbH über seine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung "telc Deutsch B1" vom 24. April 2025 und eine Bescheinigung des Bundesamtes vom 30. September 2024, wonach er am 14. September 2024 den Test "Leben in Deutschland" bestanden habe, bei.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2026 mit, dass er beabsichtige, gegen den Antragsteller eine Sperrfrist für die Einbürgerung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG festzusetzen, und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hierzu führte der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. April 2026 aus, § 35a StAG könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im Zeitpunkt des Abschlusses des mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2024 abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Anderenfalls wäre § 35a StAG als Vorschrift mit echter Rückwirkung zu qualifizieren. Es liege hier kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor.

Mit Schreiben vom 23. März 2026 erstattete der Antragsgegner gegen den Antragsteller Strafanzeige wegen des Verdachts, der Antragsteller habe unrichtige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht, um für sich eine Einbürgerung zu erschleichen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. April 2026 stellte der Antragsgegner fest, dass die Einbürgerung des Antragstellers gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen sei; die Sperrfrist beginne mit dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen der Sperrfrist lägen vor. Diese verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Auf das negativ abgeschlossene Einbürgerungsverfahren habe die Festsetzung einer Sperrfrist keine Auswirkungen. Das laufende Einbürgerungsverfahren, das auf dem Antrag vom 15. August 2025 beruhe, sei noch nicht abgeschlossen. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sei keine Strafvorschrift, sodass der Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht einschlägig sei. Der Gesetzgeber wolle bei bestimmten unerwünschten Verhaltensweisen den Antragsteller befristet von der Einbürgerung ausschließen. Bei der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen habe der Gesetzgeber ein weites Ermessen. So habe er in der Vergangenheit strafrechtliche Ausschlussgründe verschärft, ohne eine Übergangsregelung für Altanträge vorzusehen. Die Behörde habe bei der Feststellung einer Sperrzeit kein Ermessen. Selbst wenn der Erlass einer Feststellung nach § 35a Satz 1 Nr.2 StAG in seinem, des Antragsgegners, pflichtgemäßen Ermessen stünde, träfe er vorliegend dieselbe Feststellung.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. Mai 2026 Klage erhoben (6 A 242/26), über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung greift er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 14. April 2026 auf und trägt ergänzend vor, Gegenstand der Regelung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sei ein Fehlverhalten in einem laufenden Einbürgerungsverfahren und eine Reaktion auf dieses gegenwärtiges Fehlverhalten. Tatbestandlich nicht erfasst seien hingegen etwaige Handlungen oder Verhaltensweisen in der Vergangenheit, die - wie hier - zeitlich vor dem anhängigen Einbürgerungsverfahren lägen. Dieses Verständnis folge bereits aus der Gesetzessystematik und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Danach sei nur die Sperrfrist nach § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG retrospektiv. Der Antragsgegner verkenne, dass es sich bei der Formulierung "im" Einbürgerungsverfahren um eine Verschmelzung der Präposition "in" und des Artikels "dem" handele. Mit dem so konkret bezeichneten Einbürgerungsverfahren könne daher nur das laufende Verfahren gemeint sein.

Unzutreffend sei weiterhin die Behauptung von nicht nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen zu § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG. Regelungsgegenstand dieser Vorschrift sei die gesetzliche Bestimmung einer Sperrfrist, wenn eine Einbürgerung nach § 35 StAG nach Durchführung eines Rücknahmeverfahrens unanfechtbar zurückgenommen worden sei. Aber auch dies betreffe nur Sachverhalte, in denen die Unanfechtbarkeit nach Inkrafttreten der Regelung eingetreten sei. Die gesetzliche Sperrfrist gelte nicht für vollständig abgeschlossene Rücknahmesachverhalte, also für all diejenigen Bescheide nach § 35 StAG, die schon vor dem 24. Dezember 2025 unanfechtbar geworden seien. Dies werde durch die Ausführungen unter den Ziffern I.1 und I.2 der "Hinweise zum Anwendungsbereich und Vollzug der §§ 33, 35a StAG" des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden: BMI) vom 15. Mai 2026 bestätigt.

Das Verständnis des Antragsgegners verstoße zudem gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Maßgeblich seien nicht Auswirkungen auf das abgeschlossene Verfahren, sondern die Anknüpfung belastender Rechtsfolgen an das abgeschlossene Verfahren und die in jenem Verfahren eingereichten Unterlagen. Aus diesem Grund sei, anders als der Antragsgegner meine, auch die Existenz des mit Antrag vom 15. August 2025 eingeleiteten und noch laufenden Einbürgerungsverfahrens irrelevant. Denn nicht dieser neuerliche "ins Werk gesetzte" Sachverhalt löse die belastende neue Rechtsfolge "Sperrfrist" aus, sondern ausschließlich die frühere Vorlage von Unterlagen in dem bereits abgeschlossene Einbürgerungsverfahren. Schließlich gehe auch der Verweis des Antragsgegners auf frühere Verschärfungen der strafrechtlichen Ausschlussgründe fehl. Denn vorliegend gehe es nicht um die Zulässigkeit der Modifikation bestehender Ausschlussgründe während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens, sondern um die erstmalige Einführung einer gesetzlichen Regelung zum gesonderten Erlass eines Feststellungsbescheids über eine belastende Rechtsfolge bloß anlässlich eines Einbürgerungsverfahrens. Knüpfe diese - wie vorliegend - an einen abgeschlossenen Sachverhalt aus der Vergangenheit an, liege eine echte Rückwirkung vor. Soweit der Antragsgegner meine, auch eine echte Rückwirkung sei zulässig, da zwingende Gründe des Gemeinwohls vorlägen, würden solche Gründe nicht einmal ansatzweise dargetan und lägen auch nicht vor.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antraggegners vom 15. April 2026 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht er geltend, der Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG setze nicht voraus, dass die Täuschungshandlung sich nur auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren beziehen dürfe und dass Täuschungshandlungen aus früheren Einbürgerungsverfahren außer Betracht zu bleiben hätten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Täuschung im, d.h. in einem Einbürgerungsverfahren erfolgt sei, was bedeute, dass die Täuschungshandlung, die zur Sperre der Einbürgerung führe, auch in einem bereits früher durchgeführten Einbürgerungsverfahren erfolgt sein könne. Die Gesetzesauslegung des Antragstellers, dass Täuschungshandlungen in früheren Einbürgerungsverfahren gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten, würde im Übrigen auch zu nicht nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen führen: Denn in diesem Fall wäre zwar eine Sperrung der Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren die (gesetzliche) Folge, wenn eine in der Vergangenheit infolge einer Täuschung erfolgte Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen worden sei. Andererseits könne aber eine Sperre nicht verhängt werden, wenn die Behörde nicht auf die Täuschung "hereingefallen" und daher auch keine Einbürgerung erfolgt sei, sondern der Einbürgerungsantrag - wie vorliegend - schlicht abgelehnt worden sei. Im letztgenannten Fall wäre ein Einbürgerungsbewerber, dessen Einbürgerungsantrag in der Vergangenheit aufgrund einer Täuschung abgelehnt worden sei, in nicht nachvollziehbarer Weise gegenüber demjenigen Einbürgerungsbewerber bevorzugt, dessen Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen worden sei. Denn während der letztgenannte Einbürgerungsbewerber aufgrund der Sperre zehn Jahre lang keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen dürfte, könnte der Einbürgerungsbewerber, der in der Vergangenheit (ebenfalls) getäuscht habe und dessen Einbürgerungsantrag daraufhin abgelehnt worden sei, sofort darauf wieder einen Einbürgerungsantrag stellen, ohne befürchten zu müssen, dass die Täuschung aus dem letzten Einbürgerungsverfahren noch berücksichtigt werden dürfe.

Ausweislich der Gesetzesbegründung gehe es dem Gesetzgeber bei der Differenzierung zwischen den Nummern 1 und Nummern 2 des § 35a Abs. 1 StAG im Kern schlicht um eine Sicherstellung, den Lauf der Sperre rechtssicher bestimmen zu können. Der gesetzgeberische Wille sei aber in beiden Fällen gleich: Denjenigen, die versuchten, durch Täuschung eine Einbürgerung zu erlangen, solle der Weg zur Einbürgerung versperrt werden. Die Rechtsauffassung des Antragstellers würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Denn folgte man dieser Rechtsauffassung, würde der Antragsteller für seine im Einbürgerungsverfahren getätigte Täuschung keine Sperre zu befürchten haben. Das unredliche Verhalten würde gänzlich folgenlos bleiben.

Für seine, des Antragsgegners, Rechtsauffassung spreche auch die Regelung im § 35a Abs. 1 Nr. 1 StAG. Sie zeige, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Täuschung in einem früheren Einbürgerungsverfahren eine Sperre für ein aktuelles Verfahren bewirken solle. Dem Gesetzeszweck entspreche es, Täuschungshandlungen in einem Einbürgerungsverfahren unabhängig von dessen Ausgang zu sanktionieren.

Der Gesetzgeber beschäftige sich in der Gesetzesbegründung nicht mit einem Wort mit der von der Gegenseite angeführten Problematik der Rückwirkung, was bei Gesetzen, die eine Rückwirkung bewirkten, sehr ungewöhnlich wäre. Selbst wenn man vorliegend von einer "echten" Rückwirkung ausginge, wäre diese zulässig. Zum einen könne der Antragsteller aus seinem unredlichen Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten. Zum anderen erforderten zwingende Gründe des Gemeinwohls, dass Einbürgerungsbewerbern, die durch Täuschung, Drohung oder Bestechung eine Einbürgerung erlangen wollten, die Einbürgerung für einen langen Zeitraum versperrt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Er ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14. Mai 2026 (6 A 242/26) gegen den Bescheid des Antraggegners vom 15. April 2026 anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), da der Feststellungsbescheid des Antragsgegners kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 35a Satz 2 Halbsatz 1 StAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO richtet sich danach, ob das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, ist in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Davon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Feststellungsbescheid beanspruchen, weil sich die Feststellungsentscheidung nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Rechtsgrundlage des Feststellungsbescheides vom 15. April 2026 ist § 35a Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) in Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) - im Folgenden: StAG -.

2.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hörte der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG an.

3.

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

Gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zwar machte der Antragsteller im Rahmen des durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2024 abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens unrichtige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung, indem er ein Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer" vom 14. Februar 2020, das den Stempel des XXX GmbH & Co. KG trug und ihm ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 bestätigte, sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes vom 21. August 2020 über seine erfolgreiche Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" vorlegte und damit vorgab, die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Wie die XXX GmbH & Co. KG und das Bundesamt dem Antragsgegner im Juni bzw. Juli 2023 mitteilten, waren diese Dokumente gefälscht.

Der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ist es jedoch verwehrt, die Feststellung einer Sperrfrist gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG in einem Einbürgerungsverfahren darauf zu stützen, dass ein Antragsteller während eines vorangegangenen - also bereits abgeschlossenen - Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hatte, wenn die Behörde den Einbürgerungsantrag, der dem früheren Verfahren zugrunde lag, (auch) deshalb ablehnte, weil sie widerrechtlichen Handlungen des Antragstellers erkannte und daher die Einbürgerungsvoraussetzungen aus ihrer Sicht nicht vorlagen. Dasselbe gilt, wenn die Behörde die unredlichen Handlungen des Antragstellers während eines vorausgegangenen Einbürgerungsverfahrens erkannte und der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrags zurücknahm, es sei denn, dass die Behörde die Feststellungsentscheidung in diesem Fall unverzüglich nach der Rücknahme des Einbürgerungsantrags trifft.

Dies ergibt sich im Wege der Auslegung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris Rn. 66).

Der Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG lässt nicht eindeutig erkennen, ob sich die Feststellungsentscheidung auf die in der Vorschrift genannten Handlungen eines Antragstellers während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens beschränkt. Dafür, dass auch widerrechtliche Handlungen des Antragstellers erfasst werden, die bereits im Verlauf eines (nicht unmittelbar zuvor durch Antragsrücknahme) abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens erfolgten, spricht zwar, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG feststellt, dass ein Antragsteller "arglistig getäuscht, gedroht, bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat" (Hervorhebungen durch die Kammer). Diese Formulierung enthält keine (ausdrückliche) Begrenzung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Antragsteller eine der vorgenannten Handlungen vorgenommen haben muss. Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt jedoch "im" - d. h. in dem laufenden - Einbürgerungsverfahren fest, dass ein Antragsteller ein solche Handlung vorgenommen hat (vgl. Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, StaR, 8. Aufl. 2026, § 35a StAG Rn. 2: "Die zuständige Behörde stellt im noch laufenden Verfahren [...] fest."; Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.1.2026, § 35a StAG Rn. 10: "Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt [...] im laufenden Verfahren fest, dass [...]."; Hervorhebungen durch die Kammer). Dieser Bezug auf das laufende Verfahren könnte sprachlich gesehen dafürsprechen, dass die arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angabe zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen in eben diesem Verfahren erfolgt sein muss.

Die Norm- und Gesetzessystematik spricht dafür, dass der Antragsteller die Handlungen, die gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine Sperrfrist für die Einbürgerung nach sich ziehen, während des laufenden oder des aufgrund einer Antragsrücknahme kürzlich abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens vorgenommen haben muss, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken.

Die nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG getroffene Feststellungsentscheidung ist sofort vollziehbar (§ 35a Satz 2 Halbsatz 1 StAG), sodass - vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Entscheidung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - ein Einbürgerungsantrag während der Dauer der Sperrfrist abgelehnt werden kann (vgl. hierzu Juntorius, ZAR 2026, 158, 164). Dies wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass "bei typisierender Betrachtung ein Eilbedürfnis für den Vollzug der mit der Feststellung verbundenen Wirkung, nämlich der Eintragung der Sperrfrist ins Register EStA" anzunehmen sei (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 12). Diese Ausführungen sind jedoch nur dann nachvollziehbar, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde im Verlauf eines Einbürgerungsverfahrens oder unverzüglich nach dessen Abschluss feststellt, dass ein Antragsteller während dieses Verfahrens widerrechtliche Handlungen im Sinne des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG vorgenommen hat. Das besondere Eilbedürfnis, das der Normgeber mit der Feststellungsentscheidung verbindet, besteht nicht, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde erst zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt eine Feststellungsentscheidung trifft, obwohl sie bereits während des vorangegangenen Einbürgerungsverfahrens Kenntnis davon hatte, dass der Antragsteller eine der in § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Handlungen begangen hatte.

Diesem Verständnis widersprechen nicht die in § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltenen Wertungen. Gemäß § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Gemäß § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist. Die Sperrwirkung tritt in diesem Fall von Gesetzes wegen ein (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 12). Der Antragsgegner dringt insoweit nicht mit dem Einwand durch, dass ein täuschender Einbürgerungsbewerber in nicht nachvollziehbarer Weise gegenüber demjenigen, dessen Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen worden sei, bevorzugt werde, wenn die Behörde nicht auf die Täuschung "hereinfalle", den Einbürgerungsantrag daher schlicht ablehne und es ihr verwehrt wäre, in einem späteren Einbürgerungsverfahren eine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zu treffen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dieses Monitum lediglich den Fall betrifft, dass ein Einbürgerungsverfahren, in dessen Verlauf der Antragsteller eine der in § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG genannten (unredlichen) Handlungen vollzog, bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35a StAG am 24. Dezember 2025 abgeschlossen wurde und nun - unter der Geltung dieser Vorschrift - ein weiteres Einbürgerungsverfahren beantragt worden ist. Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nämlich nach dem Inkrafttreten des § 35a StAG und im Rahmen eines laufenden Einbürgerungsverfahrens fest, dass ein Antragsteller während dieses Verfahrens eine der in der Norm genannten Handlungen vornahm, kann sie in diesem Einbürgerungsverfahren ohne Weiteres das Bestehen einer Sperrfrist feststellen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes sollte die Sperrfrist unabhängig davon eingreifen, ob das widerrechtliche Verhalten zunächst zur Einbürgerung führte und diese dann nach § 35 StAG zurückgenommen wird oder ob die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen wurde und das unredliche Verhalten im Einbürgerungsverfahren festgestellt wird (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 12). Der vom Gesetzgeber gewollte Gleichklang erschöpft sich somit darin, dass in beiden Tatbestandsalternativen eine Sperrfrist von zehn Jahren gilt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem diese Frist beginnt, stellt der Gesetzgeber im Falle des § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Rücknahmeentscheidung und im Falle des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG auf den Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes ab (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 12). Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es der Staatsangehörigkeitsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers möglich sein sollte, der Feststellungsentscheidungen widerrechtliche Handlungen eines Antragstellers aus einem vorangegangenen - d. h. nicht aus einem laufenden oder unmittelbar zuvor beendeten - Einbürgerungsverfahren zugrunde zu legen.

Gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG auf unlautere Handlungen, die während des laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens begangen wurden, spricht außerdem nicht, dass die Feststellungsentscheidung auch dann im laufenden Einbürgerungsverfahren getroffen werden kann, wenn der Antragsteller solche Handlungen vornimmt, um für einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken. Auch in dieser Fallkonstellation hatte die Behörde zuvor noch keine Möglichkeit, auf das Verhalten des Antragstellers, mit dem dieser beispielsweise einem Familienmitglied zu einer unberechtigten Einbürgerung verhelfen will, zu reagieren, indem sie die sofort vollziehbare Feststellung einer Sperrfrist trifft.

Dass der Anwendungsbereich des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG in der vorgenannten Weise zu beschränken ist, wird auch durch die historische und die teleologische Auslegung bestätigt.

Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln zu bewahren. Wer die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, soll damit rechnen müssen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Das unredliche Verhalten solle empfindliche Folgen haben (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund wird in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt, die Sperrfrist werde für eine pauschale Dauer von zehn Jahren festgeschrieben. Diese Dauer sei abstrakt-generell geeignet, einen hinreichenden Abschreckungseffekt zu erzielen. Zugleich dürfe davon ausgegangen werden, dass der Zehnjahreszeitraum weiteren Aufschluss darüber geben werde, ob die Person für eine Einbürgerung in Betracht komme. Die Zehnjahresfrist sei auch nicht unverhältnismäßig, da dem Einbürgerungsbewerber nach Fristablauf die Chance einer erneuten Bewerbung gegeben wird (vgl. BT-Drs. 21/3079 S. 12). Von diesen Erwägungen ausgehend, würde jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde einer Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG unlautere Handlungen eines Antragstellers zugrunde legen könnte, die dieser nicht während des laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens, sondern - beispielsweise viele Jahre zuvor - im Rahmen eines vorangegangenen Einbürgerungsverfahrens vorgenommen hatte. Das würde erst recht dann gelten, wenn die Behörde bereits in einem vorherigen Einbürgerungsverfahren zum Beispiel eine Täuschungshandlung des Antragstellers festgestellt und eine Feststellungsentscheidung gleichwohl nicht getroffen hätte, dann aber diese Entscheidung Jahre später träfe, wenn derselbe Antragsteller erneut einen Einbürgerungsantrag stellte.

Dass eine Sperrfrist gemäß § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG auch dann in Kraft tritt, wenn eine rechtswidrige Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen wird, und dass dabei zwischen der Einbürgerung und dem Einsetzen der Sperrfrist unter Umständen Jahre vergehen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise, da sich diese Sachlage maßgeblich von der in § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Tatbestandsalternative unterscheidet. Denn im Fall des § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG kommt dem Antragsteller die Einbürgerung bis zu dem Zeitpunkt zugute, in dem die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar wird.

Soweit das BMI in seinen Hinweisen zum Anwendungsbereich und Vollzug der §§ 33, 35 StAG vom 15. Mai 2026 (dort S. 5 ff.; abrufbar unter https://www.frnrw.de/themen-az/neuesbmilaenderrundschreibenzehnjaehrigereinbuergerungsausschlussbeiunredlichem-verhalten35a-stag.html; zuletzt abgerufen am 14.7.2026) ausführt, dass es einer Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegenstehe, wenn das Einbürgerungsverfahren im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung nicht mehr anhängig sei, vermag die von dem BMI angegebene Begründung ebenfalls nicht zu überzeugen. Neben dem Wortlautargument, zu dem die Kammer bereits Stellung genommen hat, weist das BMI insbesondere darauf hin, der Antragsteller hätte es - wenn die weiterhin bestehende Anhängigkeit des Einbürgerungsverfahrens Tatbestandsvoraussetzung für eine Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG wäre - nach Vornahme einer unredlichen Handlung jederzeit selbst in der Hand, die Rechtsfolge des Einbürgerungsausschlusses abzuwenden, indem er seinen Einbürgerungsantrag zurücknehme und dadurch das Einbürgerungsverfahren beende; ein solches Ergebnis sei mit dem Normzweck, unredlichen Handlungen im Einbürgerungsverfahren mithilfe der abstrakt-generellen Abschreckungswirkung des zehnjährigen Einbürgerungsausschlusses effektiv entgegenzuwirken, nicht vereinbar. Zwar ist der Einwand des BMI berechtigt, dass das in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Regelungsziel des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG unterlaufen würde, wenn der Antragsteller - nachdem er beispielsweise zum beabsichtigten Erlass des Feststellungsbescheides angehört wurde (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) - seinen Einbürgerungsantrag zurücknimmt, um der Sperrfrist zu entgehen. Der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt in diesen Fällen jedoch eine teleologische Extension dergestalt, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Feststellungsentscheidung unverzüglich nach Rücknahme des Einbürgerungsantrags treffen kann (so zutreffend Juntorius, ZAR 2026, 158, 161). Ausgehend von der geltenden Rechtslage besteht daher keine Notwendigkeit, eine Feststellungsentscheidung gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG auch dann zuzulassen, wenn der Antragsteller in einem - nicht unmittelbar zuvor abgeschlossenen - Einbürgerungsverfahren eine widerrechtliche Handlung vornahm und nun einen weiteren Einbürgerungsantrag stellt.

Sofern aus den zuvor dargelegten Gründen ein unredliches Verhalten des Einbürgerungsbewerber nicht dem Anwendungsbereich des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG unterfällt, bleibt es zudem - entgegen der Annahme des Antragsgegners - schon nach der bis zum 23. Dezember 2025 geltenden Rechtslage nicht gänzlich folgenlos. Gemäß § 42 StAG macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. Sofern die von dem Antragsgegner gestellte Strafanzeige zu einer Verurteilung des Antragstellers führt und diese den Strafrahmen des § 12a Abs. 1 StAG überschreitet, stünde dies darüber hinaus der Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ebenso entgegen wie das aktuell laufende Ermittlungsverfahren (§ 12 Abs. 3 Satz 1 StAG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 23.6.2026 - 10 B 2360/26 -, V.n.b., BA S. 10) und orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (NordÖR 2025, 471).