OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Zustimmung des Leiters der …

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in C. vom 26. August 2005 wird als unzulässig verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt (§§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG).

Gründe

1

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kein "verwaltungsinterner Vorgang", sondern eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist (Beschluss des früheren 3. Strafsenates vom 5. Oktober 1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz), abgedruckt in NStZ 1984, 142). Die Frage, ob eine Ablehnung der Aufnahme eines Gefangenen allein wegen Erschöpfung der Kapazitäten der sozialtherapeutischen Anstalt rechtmäßig ist, ist in diesem Verfahren mithin nicht zu überprüfen.