LG Essen · Nordrhein-Westfalen 6. Zivilkammer Urteil

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche wegen nach ihrer - der Klägerin - Ansicht …

Zivilrecht

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 79.159,44 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.430,93 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche wegen nach ihrer - der Klägerin - Ansicht rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlter Verwahrentgelte geltend.

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Die Klägerin ist Teil des Verbunds der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung, der aus mehreren selbstständigen Trägern besteht. Diese sind jeweils selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit zusammenarbeiten. Dem Verbund der Deutschen Rentenversicherung gehören die Deutsche Rentenversicherung Bund als größter und bundesweit zuständiger Träger, 14 Regionalträger, die für die Versicherten der jeweiligen Regionen zuständig sind, und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Sonderträger für Bergbau, Bahn und See, an. Sie sind gemeinsam für eine einheitliche Verwaltung und Koordination der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland verantwortlich und unter anderem für die Berechnung und Auszahlung von Renten sowie für die Beitragsverwaltung zuständig. Die Beitragsverwaltung umfasst die treuhänderische Verwaltung der von den Beitragszahlern, also den Versicherten und den Arbeitgebern, eingezogenen Mittel.

4

Ab dem Jahr 2014 senkte die Europäische Zentralbank schrittweise den von ihr festgelegten Einlagenzinssatz erstmals in den negativen Bereich. Im Jahr 2019 erreichte dieser Einlagenzinssatz bis Juli 2022 mit -0,5 % seinen Tiefpunkt.

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Die Klägerin tätigte bei der Beklagten im Jahr 2021 zwei Termineinlagen in Form von Festgeldanlagen. Bei Termineinlagen ist das Geld, anders als beim täglich verfügbaren Tagesgeld, für einen bestimmten, im Voraus festgelegten (Mindest-)Zeitraum gebunden. Festgeld ist eine Geldanlage mit vertraglich festgelegter Laufzeit, für die Kunde und Geldinstitut einen festen Zins vereinbaren.

6

Die Klägerin tätigte unter der Kundennummer N01 im Jahr 2021 zwei Festgeldanlagen, die ab dem 01.01.2022 - jeweils um das Verwahrentgelt gemindert - zur Rückzahlung fällig wurden:

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Anlagedatum Zinsfälligkeit Anlagebetrag Zinssatz Zinsbetrag Geschäftsnummer Belegnummer

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___________________________________________________________________

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28.10.2021 30.06.2022 10.000.000,00 -0,45% -30.625,00 N02 N03

10

29.10.2021 31.10.2022 11.000.000,00 -0,44% -48.534,44 N04 N05

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Die Regelungen zur Erhebung von Verwahrentgelt für Termineinlagen folgten stets dem gleichen Muster. Exemplarisch wird nachfolgend die Regelungen für die Festgeldanlage vom 28.10.2021 über eine Summe von EUR 10 Mio. dargestellt:

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2 Festgeldanlage

vombiszulasten Konto IBAN²EUR
28.10.202130.06.2022N0610.000.000,00
14

Nach Ablauf der Festlegungsfrist werden wir die Zinsen gemäß nachstehender Abrechnung berechnen:

ZinssatzZinsbetrag (EUR)
-0,450000-30.625,00
vombis
28.10.202130.06.2022
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Insgesamt zahlte die Klägerin an die Beklagte ab dem 01.01.2022 Verwahrentgelte für Termineinlagen in Höhe von EUR 79.159,44 an die Beklagte.

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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2025 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der von ihr erhobenen Verwahrentgelte in Höhe eines Betrages von insgesamt EUR 79.159,44 nebst Zinsen seit dem 05.02.2025 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.430,93 bis zum 21.11.2025 auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gegenüber ihr - der Klägerin - für den jeweiligen Vertragsabschluss das von ihr für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Musterschreiben verwendet, in das sie lediglich einige Daten eingepflegt habe.

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Sie - die Klägerin - behauptet weiter, die Beklagte habe die Erhebung der Verwahrentgelte als solche inhaltlich nicht zur Disposition gestellt.

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Die Klägerin behauptet zudem, sie - die Klägerin - habe bei der Beklagten die Termineinlagen zu dem Zweck getätigt, Gelder möglichst sicher, gewinnbringend und befristet anzulegen. Sie habe das (Anlage-)Ziel verfolgt, die ihr treuhänderisch überlassenen Gelder möglichst ertragreich, jedenfalls aber werterhaltend zu verwalten.

21

Sie - die Klägerin - ist der Ansicht, bei den Regelungen in den Schreiben der Beklagten, die zum Vertragsschluss zwischen den Parteien geführt hätten, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Erhebung von Verwahrentgelten auf die von ihr - die Klägerin - getätigten Termineinlagen benachteilige sie im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, weil hierdurch der eigentliche Vertragszweck Kapitalerhalt bzw. -mehrung der Anlage konterkariert werde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilt, an sie - die Klägerin - EUR 79.159,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2025 zu zahlen,

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sowie

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die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.430,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte behauptet, die Konditionen der einzelnen Anlagen seien im konkreten Fall jeweils individuell zwischen den Parteien abgestimmt worden. In ihrem - der Beklagten - Hause bestünden keine im Voraus festgelegte Konditionen für die Anlage oder Prolongation von Festgeldern. Diese würden vielmehr, wie auch in den Fällen der Beklagten, jeweils für die konkret in Rede stehende Festgeldanlage neu und individuell abgestimmt. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Verwahrung der streitgegenständlichen Geldbeträge durch die Beklagte, über die Zeitdauer der jeweiligen Verwahrung sowie über das von der Klägerin dafür zu entrichtende Verwahrentgelt seien mündlich telefonisch getroffen und anschließend seitens der Beklagten schriftlich oder in Textform bestätigt worden.

29

Sie - die Beklagte - behauptet weiter, der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen seien als erfahrenen Treasurern Gegenstand, Inhalt und Konditionen von Festgeldanlagen ausreichend bewusst gewesen. Sie hätten aufgrund ihrer Erfahrung den Zweck der Festgeldanlage sowie die vorgeschlagenen Konditionen hinreichend auf ihre Angemessenheit beurteilen können. Den handelnden Personen auf Seiten der Klägerin sei - was zwischen den Parteien unstreitig ist - bekannt gewesen, dass im maßgeblichen Zeitraum alle Banken im Geldhandel negative Zinsen auf Einlagen berechneten. Die Klägerin halte Geschäftsverbindungen zu zahlreichen Kreditinstituten aus allen Institutsgruppen in ganz Deutschland und verfüge daher über eine umfangreiche Marktkenntnis. Bei der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen habe daher keine berechtigte Erwartung bestanden, dass auf dem Konto gehaltene Kapital mindestens zu erhalten.

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Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Vertragsbedingungen bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern jeweils um Individualabreden. Selbst wenn man annähme, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, so unterlägen die fraglichen Vertragsbestandteile nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abse. 1, 2 BGB, da nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterlägen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Nicht kontrollfähig seien hingegen, wie hier, reine Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sowie Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen.

31

Die Kammer hat die Beklagte, diese vertreten durch den von der Beklagten benannten Zeugen L. als den aufseiten der Beklagten für die streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse zuständigen Mitarbeiter, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 persönlich gehört, § 141 ZPO. Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung der Beklagten wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 (Bl. 249-252 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

34

I.

35

Die Klage ist zulässig.

36

Das Landgericht Essen ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

37

1.

38

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 ZPO.

39

Die Beklagte hat ihren Sitz in V. und damit im Bezirk des Landgerichts Essen.

40

2.

41

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG a.F. i.V.m. § 44 EGGVG.

42

Denn der Wert der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche übersteigt EUR 5.000,00, die Klage wurde vor dem 01.01.2026 anhängig gemacht und die geltend gemachten Ansprüche sind nicht von solcher Art, dass sie einer ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfielen.

43

II.

44

Die Klage ist zu einem großen Teil begründet.

45

1.

46

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen, ab dem 01.01.2022 an die Beklagte geleisteten Verwahrentgelte in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages von insgesamt EUR 79.159,44 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

47

Denn bei den Regelungen im Rahmen der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien über die Erhebung eines Verwahrentgelts handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, welche die Klägerin nach § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten und damit unwirksam waren.

48

Im Einzelnen:

49

a.

50

Bei den mit Schreiben der Beklagten bestätigten Vertragsabschlüssen der Parteien betreffend Termineinlagen der Klägerin einschließlich der darin enthaltenen Bestimmung über die Erhebung eines Verwahrentgelts handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

51

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

52

aa.

53

Die in den bestätigenden Schreiben der Beklagten vom 29.10.2021 enthaltenen Bestimmungen wurden von der Beklagten „vorformuliert“.

54

(1)

55

„Vorformuliert“ sind Vertragsbedingungen dann, wenn sie zeitlich vor dem Vertragsabschluss fertig formuliert vorliegen, um in künftige Verträge einbezogen zu werden. Das ist ohne weiteres dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereitet und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitgestellt, also z.B. in Vertragsformulare aufgenommen, auf die Vertragsurkunde gestempelt oder im Geschäftslokal ausgehängt sind. (vgl. Fornasier in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 305 BGB, Rn. 14, m.w.N.).

56

Gemessen hieran handelt es sich bei den in den genannten Schreiben enthaltenen Regelungen zwar (noch) nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese ausweislich ihres Wortlauts offenkundig nach Abschluss der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien an die Klägerin versendet wurden. Sie muten insoweit wie ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen bzw. einen vorausgegangen mündlichen Vertragsschluss zwischen den Vertretern der Parteien an, bei denen die jeweilige Unterschrift der Klägerin mit Ausnahme dem Beleg ihrer Kenntnisnahme keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt. Denn dem aus § 346 HGB folgenden Gewohnheitsrechtssatz über das kaufmännische Bestätigungsschreiben beruht auf dem Kerngedanken, dass ein Kaufmann, dem ein Bestätigungsschreiben - wenn auch nur über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos zugeht - an den Inhalt des Schreibens gebunden ist, selbst wenn es an einer vorausgegangenen wirksamen vertraglichen Einigung gänzlich fehlt oder das Schreiben gegenüber dem mündlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält (vgl. Maultzsch in: MüKoHGB, 6. Auflage 2025, § 346 BGB, Rn. 142, m.w.N.). Die Schreiben vom 29.10.2021 stützen daher den Vortrag der Beklagten insoweit, als dass die Vereinbarungen auf vorhergehenden einzelnen telefonischen Abstimmungen zwischen den Parteivertretern beruhten.

57

(2)

58

Die in den jeweiligen Telefonaten abgestimmten, einzelnen Konditionen sind jedoch nach dem Dafürhalten der Kammer dennoch nicht als individuell ausgehandelt zu bewerten, was ihre rechtliche Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB somit ermöglicht.

59

Denn „vorformuliert“ können Vertragsbedingungen ebenfalls dann sein, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt, sondern zum Zweck künftiger Verwendung „im Kopf“ des AGB-Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen „gespeichert“ sind (vgl. Fornasier in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 305 BGB, Rn. 14, m.w.N.).

60

Ohne Weiteres ist aus der u.a. in dem bestätigenden Schreiben der Beklagten vom 29.10.2021 enthaltenen Regelungen jedoch nicht die Vermutung abzuleiten, diese seien „vorformuliert“ worden. Beweispflichtig für das Vorliegen von AGB ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf den Schutz der §§ 307 ff. BGB beruft, vorliegend mithin die Klägerin. Allerdings kann sich aus dem Inhalt und der Gestaltung von Vertragsbedingungen ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind. Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003, Az. VII ZR 53/03, m.w.N., NJW 2004, 502, zitiert nach beck-online).

61

Solche formelhaften, nicht auf die individuelle Vertragssituation der Parteien zugeschnittenen Regelungen sind zwar nicht in den Regelungen zur Höhe des Verwahrentgelts zu sehen, da sich diese in den Schreiben jeweils unterscheidet. Zwar wurde hinsichtlich des Verwahrentgelts einmal ein Zinssatz von „-0,450000“ und einmal von „-0,440000“ verwendet, darin aber die vorbeschriebene Planmäßigkeit zu sehen, ist noch nicht zwingend. Denn es dürfte ersichtlich sein, dass die Beklagte die Höhe des vereinbarten Entgelts an der Höhe des Zinses der Europäischen Zentralbank ausgerichtet und eben nicht von vornherein die Absicht verfolgt hat, exakt diese Prozentzahl - hiervon losgelöst - wiederholt zu verwenden. Weitere in den Schreiben enthaltene, insbesondere Höflichkeitsfloskeln, sind ebenfalls - isoliert betrachtet - ungeeignet, eine Vermutungswirkung zu begründen, da es insoweit an (inhaltlichen) vertraglicher Regelungswirkung mangelt. Denn der Begriff der „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB setzt eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 61/23, m.w.N., zitiert nach juris). Eine Vertragsbedingung liegt danach nur vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Daran fehlt es insbesondere bei bloßen Höflichkeitsbekundungen.

62

Eine Vermutung für eine Vorformulierung zum Zweck der Mehrfachverwendung folgt jedoch vorliegend aus dem Umstand, dass die Klausel tatsächlich vielfach und wiederholt Verwendung gefunden hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. 07.2012, Az. I-24 U 41/12, m.w.N., NJW 2013, 392, zitiert nach juris). Selbst wenn es noch nicht zu einer mehrfachen Verwendung gekommen ist, sind alle Begleitumstände zu würdigen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Zu den zu würdigenden Begleitumständen gehören eine gewisse Planmäßigkeit im Vorgehen des Verwenders in dem Sinne, dass er seine Geschäftspraxis erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausrichtet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Wird die Klausel hingegen für einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert, kann von Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst bei späterer nochmaliger Verwendung nicht gesprochen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

63

Vorliegend gilt es zu beachten, dass die Klausel zweifach wortlautgleich verwendet wurde. Überdies ist der Kammer aus weiteren gegen die Beklagte angestrengten (Parallel-)Verfahren bekannt, dass diese wortlautidentische Klauseln gegenüber weiteren Rentenversicherungsträgern verwandt hat. Die Beklagte trägt überdies selbst vor, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse bei sämtlichen Geldinstituten keine anders lautenden Vertragsbedingungen hätten ausgehandelt werden können. Dies alles rechtfertigt die Annahme einer Vermutung zugunsten der Klägerin, in deren Folge es grundsätzlich der Beklagten obliegt, eben diese Vermutung zu widerlegen, mithin darzulegen und zu beweisen, dass keine vorformulierten Vertragsbedingungen verwandt worden seien.

64

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Die Kammer hat die Beklagte, diese vertreten durch den in sämtlichen Fällen zuständigen Mitarbeiter L., persönlich gemäß § 141 ZPO gehört. Auch nach Anhörung der Beklagten verbleibt es dabei, dass die Beklagte die streitgegenständliche Klausel, die, wie der Kammer aus weiteren Verfahren bekannt ist, wiederholt wortlautgleich und im vorliegenden Verfahren zweifach Verwendung fand, zum Zweck der Mehrfachverwendung „im Kopf“ vorformuliert hat und die Klausel von Vornherein zum Gegenstand eines etwaigen Vertragsschlusses mit der Klägerin gemacht werden sollte. Herr L. gab hierzu im Weiteren an, dass für die Beklagte nicht das Ob, sondern allein die Höhe des Verwahrentgeltes in Rede gestanden habe. Insoweit sei allein das von der Europäischen Zentralbank vorgegebene Zinsniveau von entscheidender Bedeutung gewesen. Hieran habe die Beklagte ihre sog. „negativen Zins“ angepasst. Die Nachfrage des Vorsitzenden, ob es möglich gewesen wäre, Konditionen auszuhandeln, die gar kein Verwahrentgelt oder ein erheblich geringeres Verwahrentgelt beinhaltet hätten, verneinte Herr L..

65

bb.

66

Die streitgegenständlichen Bestimmungen über die Vereinbarung eines Verwahrentgelts wurden nach Auffassung der Kammer zudem von der Beklagten „gestellt“.

67

Vertragsbedingungen sind von einer Partei gestellt, wenn diese die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 183/23, m.w.N., NJW-RR 2025, 687, zitiert nach beck-online). Hierbei ist der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, grundsätzlich ausreichend (vgl. BGH, a.a.O.).

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Von einem Aushandeln kann hingegen nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der effektiven Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH, .a.a.O.). Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Das Merkmal des Stellens von Vertragsbedingungen entfällt erst dann, wenn der Verbraucher Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Nicht ausreichend ist daher, dass die Beklagte lediglich die Höhe des Verwahrentgelts, nicht aber die Regelung über die Erhebung des Guthabenentgelts als solche zur Disposition gestellt hat (vgl. BGH, a.a.O.).

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Die Kammer hat die Beklagte, diese vertreten durch den in sämtlichen Fällen zuständigen Mitarbeiter L., gemäß § 141 ZPO zu der Frage angehört, in welchem Umfang vertragliche Vereinbarungen zur Disposition gestellt wurden. Der Mitarbeiter der Beklagten hat hierbei mitgeteilt, dass die Erhebung eines Verwahrentgeltes dem Grunde nach nicht verhandelbar gewesen sei. Die Beklagte trägt überdies bereits schriftsätzlich vor, die Klägerin habe ohnehin keine andere Wahl gehabt, als der Vereinbarung eines Verwahrentgeltes zuzustimmen, da seinerzeit jedes am Geldmarkt tätige Geldinstitut solche Verwahrentgelte vereinnahmt habe.

70

b.

71

Bei den von der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2021, 28.01.2021, 25.02.2021, 26.02.2021 und 24.06.2021 bestätigten Regelung unter anderem über die Erhebung eines Verwahrentgelts handelt es sich zudem um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, durch die die Klägerin gemäß § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurde, sodass die betreffende Regelung unwirksam ist.

72

aa.

73

Mit Urteilen vom 04.02.2025 zu Girokonten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 65/23, NJW 2025, 1743, zitiert nach beck-online) und Tagesgeldkonten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 161/23, NJW 2025, 1738, zitiert nach beck-online) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein für die Verwahrung von Geldern durch die Bank formularmäßig vereinbartes Entgelt als solches nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterliege.

74

Denn § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränke die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Hierunter fielen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Der Klauselverwender sei in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Eine Preisvereinbarung unterliege demnach weder der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regele, noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung. Dies folge daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer Handlungsfreiheiten gehöre und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliege. Selbst wenn Preisbestimmungen nicht individuell ausgehandelt würden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten seien, komme eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drs. 7/3919, 22). Die Vertragsparteien seien vielmehr nach dem Grundsatz der Privatautonomie berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 65/23, NJW 2025, 1743, zitiert nach beck-online). Sowohl beim Girovertrag als auch beim Tagesgeldkonto bepreise das Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Vertragsverhältnis. Tagesgeldkonten dienten, weil sie nicht mit einer girovertraglichen Abrede verknüpft seien, nicht der Teilnahme am Zahlungsverkehr, sondern Anlagezwecken. Sie unterlägen dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB. Die Verwahrung der Kundengelder durch die Bank stelle die prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Vertrag dar (vgl. BGH, a.a.O.). Eine sich hierauf beziehende Entgeltklausel unterliege danach nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, nur weil sie sie in Abhängigkeit von der Höhe des Guthabens ein Entgelt für die Verwahrung bestimme.

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Nichts anderes gilt nach dem Dafürhalten der Kammer für die vorliegend streitgegenständlichen Termineinlagen. Termineinlagen sind befristete Einlagen, die erst zu einem bestimmten, vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in der Zukunft fällig werden (Festgeld) oder bei denen die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs von der Kündigung des Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängt (Kündigungsgeld) (vgl. Vogel in: BeckOGK, Stand: 01.ß1.2026, § 808 BGB, Rn. 57, m.w.N.). Typischerweise sind die längeren Lauf- bzw. Kündigungszeiten mit einem höheren Zinssatz verbunden, sodass neben dem gesteigerten Hinterlegungs- bzw. Verwahrbedürfnis des Kunden ebenfalls dessen Geldanlageinteresse zum Vorschein kommt (vgl. Langner in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 7, 8, m.w.N.; Fest in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2024, Teil 2. N. Rn. 201, m.w.N.). Die sichere Verwahrung ist - im Gegensatz zu Sichteinlagen - daher nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. Fest, a.a.O.). Nach Ablauf der Anlagezeit werden die Festgelder von selbst fällig und regelmäßig dem Girokonto gutgeschrieben, es sei denn, Kreditinstitut und Einleger vereinbaren etwa eine Prolongation (vgl. Langner, a.a.O.). Zivilrechtlich wird die hinter der Einlage stehende Vereinbarung entweder als Darlehensvertrag im Sinne von § 488 BGB oder aber als unregelmäßige Verwahrung nach § 700 BGB angesehen, wobei überwiegend Termineinlagen aufgrund der nicht bestehenden Einzahlungspflicht des Kunden als Vertrag über eine unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 BGB angesehen werden (vgl. Langner in: Ellenberger/Bunte BankR-HdB, 6. Auflage 2022, § 45. Rn. 88, m.w.N.).

76

bb.

77

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.02.2025 zu Tagesgeldkonten (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 161/23, NJW 2025, 1738, zitiert nach beck-online) weiter entschieden, dass Vereinbarungen ausnahmsweise der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn sie die Hauptleistung (der Bank) abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern und die Verbraucher insofern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen.

78

Aus Sicht der Kunden, die ihre Gelder auf Tagesgeldkonten übertragen, steht zwar die sichere Verwahrung der Gelder und die Möglichkeit, über die Gelder jederzeit zu verfügen, im Vordergrund. Tagesgeldkonten dienen aber darüber hinaus, wenn sie keine Zahlungsverkehrsfunktion haben, ebenfalls Anlage- und Sparzwecken. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts verlieren die Tagesgeldkonten somit gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn hierdurch reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital. Hierdurch wird aber wiederum der Charakter des Vertrags über die Sichteinlagen auf den Tagesgeldkonten verändert. Denn Kunden, die Gelder auf Tagesgeldkonten einzahlen, haben die berechtigte Erwartung, dass ihr Kapital jedenfalls nominal erhalten bleibt und sich nicht fortlaufend bis zu einem in der Klausel genannten Freibetrag reduziert. Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher wird durch diese Abweichung indiziert.

79

Mit den im Wesentlichen selben Erwägungen entschied der Bundesgerichtshof nahezu gleichlautend im Rahmen des Urteils vom 04.02.2025 zum Aktenzeichen XI ZR 183/23 (NJW-RR 2025, 687, zitiert nach beck-online) für sog. Spareinlagen.

80

Diese Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer auf die vorliegend streitgegenständlichen Termineinlagen ebenfalls anzuwenden. Denn diese sind hinsichtlich ihres Spar- und Anlagezwecks - wie vorstehend dargestellt - zwischen Tagesgeldkonten und Spareinlagen anzusiedeln.

81

Zwar mag die Indikation einer unangemessenen Benachteiligung nach den weiteren Erwägungen des Bundesgerichtshofs als widerlegt anzusehen sein, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2025, Az. XI ZR 161/23, NJW 2025, 1738, zitiert nach beck-online). Die mit dem damaligen Marktzinsniveau verbundenen Umstände rechtfertigten es allerdings für sich betrachtet nicht, die vertraglich berechtigte Erwartungen, das in Sichteinlagen auf Tagesgeldkonten gehaltene Kapital mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahrentgelts, das bis zu einem Freibetrag fortlaufend zu einer Reduktion der Einlage führt, zu enttäuschen (vgl. BGH, a.a.O.).

82

Diese zunächst allein auf Verbraucher zugeschnittene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach dem Dafürhalten der Kammer auf den - vorliegenden - unternehmerischen Rechtsverkehr in der hier gegebenen Konstellation übertragbar. Die Kammer hat im Rahmen der hierfür anzustellenden Interessenabwägung auf die Anschauungen der Verkehrskreise abgestellt, die regelmäßig an dem Abschluss von Verträgen des streitigen Typs beteiligt sind. In diesem Kontext ist regelmäßig u.a. maßgeblich, ob es sich bei den beteiligten Personen um solche handelt, die geschäftsunerfahren und geschäftsungewandt sind. Eine Risikoverteilung, die als Bestandteil eines Vertrags mit einem Endverbraucher unangemessen wäre, kann daher im kaufmännischen Verkehr wirksam sein, weil sie dort im Zusammenhang mit einer Vielzahl vergleichbarer Geschäfte zwischen den an solchen Verträgen typischerweise Beteiligten zu sehen ist und durch Vorteile anderer Art ausgeglichen werden kann, die dem Konsumenten bei einmaligem Vertragsschluss nicht zuteilwerden (vgl. Wurmnest in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 307 BGB, Rn. 43, m.w.N.).

83

In den vorstehend dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat dieser jedoch weder auf die Geschäftsunerfahrenheit der Verbraucher abgestellt, noch liegt es nahe, dass Verbraucher nicht eine andere Anlageentscheidung hätten treffen können, als ihr Geld auf einem Tagesgeldkonto anzulegen. Da Verbraucher und Unternehmer aus Sicht der Kammer insoweit denselben Vertragszweck verfolgen, werden Unternehmer durch die Erhebung von Verwahrentgelten nach Auffassung der Kammer ebenso unangemessen benachteiligt wie Verbraucher (vgl. Grünwald/von Rechteren, jM 2025, 155, 157; Rodi, ZBB/JBB 3/2025, 290: Kropf, WM 2025, 1267, 1274; Linardatos, ZIP 2025, 1004, 1005; Jahn, BBP 2025, 104-110; Haug, BB 2025, 1539, 1545).

84

Gleichwohl ist die Argumentation der Beklagten, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr angesichts der Marktzinslage bei Vertragsschluss kaum die berechtigte Erwartung bestanden haben kann, das in die Termineinlage investierte Geld zu erhalten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Aus Sicht der Kammer führt dies jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Bundesgerichtshof hat die ebenfalls berechtigte Erwartung, dass das Kapital jedenfalls nominal erhalten bleibt und sich nicht fortlaufend bis zu einem in der Klausel genannten Freibetrag reduziert, zum Anlass genommen, Verwahrentgeltklauseln für Tagesgeldkonten als unangemessene Benachteiligung einzuordnen.

85

Die im Weiteren von der Beklagten angestrengte, individualisierende Betrachtungsweise der konkret am Vertragsschluss beteiligten Personen darf bei Beurteilung der Angemessenheit von AGB-Klauseln nicht angewandt werden (vgl. Wurmnest in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 307 BGB Rn. 44, m.w.N.). Denn auf deren Erfahren- oder Unerfahrenheit kommt es eben nicht an.

86

2.

87

Die Klägerin hat daneben Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen die Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, jedoch nicht ab dem 05.02.2025, sondern erst ab dem 22.11.2025 gemäß §§ 280 Abse. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

88

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2025 zur Rückzahlung der von ihr erhobenen Verwahrentgelte in Höhe eines Betrages von insgesamt EUR 79.159,44 aufgefordert.

89

Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften, mithin ebenfalls für Zinsen nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Voraussetzung der Haftungsverschärfung in § 819 Abs. 1 BGB ist jedoch die Erlangung positiver Kenntnis von dem Fehlen des rechtlichen Grundes sowie der Rechtsfolgen, wobei keine juristisch korrekte Qualifizierung, sondern nur eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erforderlich ist. Dafür reicht es zwar aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte. Dabei hat derjenige Kenntnis, der sich der Einsicht, das Erlangte nicht behalten zu dürfen, bewusst verschließt (vgl. Schwab in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 819 BGB, Rn. 2, m.w.N.). Die Kammer nimmt eine solche positive Kenntnis aufseiten der Beklagten aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht an.

90

3.

91

Die Klägerin hat zudem Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von ihr verauslagten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages.

92

III.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

94

IV.

95

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

96

V.

97

Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf EUR 79.159,44.

98

Rechtsbehelfsbelehrung:

99

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

100

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

101

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

102

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.