LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten eines …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten eines 16 Jahre alten Schülers für eine Urlaubsreise mit seiner Familie umfassen, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben einer "Durchschnittsfamilie" für Urlaubsreisen angemessen sind. Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik, die Kosten von über 2.000 € pro mitreisendem Familienmitglied verursacht, stellte im Jahr 2017 im Regelfall keine angemessene Urlaubsreise in diesem Sinne dar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten dreier begleitender Assistenzkräfte im Zusammenhang mit einer Reise nach M. im Herbst 2017 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der im Juli 2001 geborene Kläger ist schwerstbehindert und leidet an einem Zustand nach Meningokokken-Meningitis mit dyskinetischer Zerebralparese, leichter Intelligenzminderung, Epilepsie und multiplen Kontrakturen mehrerer Gelenke. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt. Pflegegrad III ist anerkannt, die Pflegekasse DAK Gesundheit gewährt Pflegegeld. Ausweislich eines Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. N. vom 13. Februar 2012 bestand seinerzeit ein umfangreicher Bedarf als pädagogischer Förderung, therapeutischer Behandlungen sowie Betreuungsmaßnahmen, damit der Kläger am Leben in der Gemeinschaft teilhaben könne. Aufgrund der Komplexität der Behinderung benötige der Kläger nach Einschätzung Dr. O. beim Besuch der Tagesbildungsstätte durchgängig einen Integrationshelfer, auch bei den Mahlzeiten, sowie kontinuierlich therapeutische Maßnahmen z. B. beim Anlegen von Orthesen, Haltungswechseln, Fortbewegung. Im außerschulischen Bereich benötigte der Kläger danach aufgrund seiner Funktions- und Aktivitätseinschränkungen durchgängig eine Aufsichtsperson, die in der Lage sein müsse, konkrete Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen wahrzunehmen und Hilfestellungen zu bieten. In einer fachlichen Stellungnahme des Medizinisch-Psychosozialen Fachdienstes des Beigeladenen zu 2 (MPD) vom 26. April 2013 wird ein komplexer Betreuungs- und Pflegebedarf "rund-um-die-Uhr" als unstrittig dargestellt. Die behandelnde Kinderärztin P. attestierte im November 2013 die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung. Aus einem Pflegegutachten des MDK vom 25. Mai 2014 geht hervor, dass die Pflegesituation mit zunehmendem Alter schwieriger würde. Unter Ziffer 7 (Erläuterungen für die Pflegekasse) führte die Begutachtende aus, dass ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf vorliege und der Kläger rund um die Uhr Hilfe benötige, er müsse auch nachts von geschultem Fachpersonal versorgt werden. Die Verrichtungen würden jeweils den Einsatz zweier Pflegekräfte zeitgleich erfordern, mit einer pflegestufenrelevanten Reduzierung des ermittelten Hilfebedarfs sei nicht zu rechnen. In einem Pflegegutachten vom 12. November 2017 teilte die Gutachterin Prof. Dr. Q. u.a mit, der Kläger benötige eine pflegefachliche 24-Stunden-Betreuung einschließlich spezieller Krankenbeobachtung, wobei die examinierten Pflegefachkräfte nicht über eine intensivpflegerische Qualifikation verfügen müssten. Die Komplexität der Beeinträchtigungen sowie die Gefahr des Auftretens epileptischer Anfälle und die Erforderlichkeit, dass pflegerische Prophylaxen und behandlungspflegerische alltägliche Maßnahmen durchgeführt werden müssten, erfordere eine 24-Stunden-Betreuung.

Der Kläger lebte ursprünglich mit seiner Mutter, deren 1979 geborenen Lebensgefährten und einem 2009 geborenen Halbbruder Tim in R.. Nach dem plötzlichen Tod der Mutter Ende Dezember 2010 verblieb der Kläger im bisherigen Haushalt, der Lebensgefährte der Mutter wurde zum Vormund des Klägers bestellt. Ab Februar 2011 wohnten der Kläger, der Pflegevater und Vormund sowie der Halbbruder zusammen in S. im Landkreis T.. Der Pflegevater geht vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nach. Der Kläger erhält seit 2011 teilstationäre und ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für den Besuch einer Tagesbildungsstätte, für schulische und außerschulische Betreuung als Sachleistung und zeitweise auch in Form eines persönlichen Budgets (pB) sowie Pflegesachleistungen von der Beklagten als zweitangegangener Träger gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach Weiterleitung durch den Beigeladenen zu 1. Vorübergehend leistete von August 2011 bis November 2013 der Beigeladene zu 2, nachdem Leistungsanträge des Klägers an ihn weitergeleitet worden waren. Die aufgrund der Behinderung erforderliche pflegerische und unterstützende Betreuung erfolgte durch Kräfte des Pflegedienstes U. aus V. sowie durch Mitarbeiter des Vereins W. e. V., dessen Vorstandsvorsitzender der Pflegevater und Betreuer des Klägers war. Der Kläger erhält neben dem Pflegegeld der DAK mittlerweile laufend Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten, zuletzt - soweit aktenkundig - in Höhe von 740,87 € monatlich, aufstockend zu Einkommen aus Halbwaisenrente, einer Zusatzrente und Unterhalt (Bescheid vom 1. April 2023). Die Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB XII ist seit 2011 streitig. Die Beigeladenen führen vor dem Hintergrund der Frage, ob der Haushalt des Pflegevaters und Betreuers für den Kläger nach dem Tod der Mutter als Herkunftsfamilie oder als "andere Familie" im Sinne des § 107 SGB XII anzusehen ist - und der daran anknüpfenden Implikationen für die Zuständigkeit durch entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 SGB XII - einen langjährigen Zuständigkeitsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 SO 402/22, zuvor SG Köln Az. S 35 SO 368/13). Die Beklagte und der Kläger sind dort als Beigeladene beteiligt.

Vom 28. September 2013 bis 17. Oktober 2013 reiste der Kläger zusammen mit dem Pflegevater, dem Halbbruder und zwei Assistenzkräften (X., Y.) nach M. und nahm dort an einer Delphintherapie teil. Über die Übernahme der Transportkosten zum Flughafen sowie der Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Assistenzkräfte in Höhe von 3.420,28 € als Leistungen der Eingliederungshilfe haben der Kläger und der Beigeladene zu 2 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg zwei Rechtsstreite geführt (S 21 SO 88/17 und S 21 SO 108/18). Das Berufungsverfahren gegen den in diesem Rahmen ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2022 war für den Kläger erfolglos (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. August 2024 - L 15 SO 19/22 -).

Am 3. Dezember 2016 beantragte der Pflegevater für den Kläger die Übernahme der Reise- und Unterkunftskosten für zwei Pflegekräfte im Zusammenhang einer neuen Reise zu einer Delphintherapie des Klägers in M. als Leistung der Eingliederungshilfe. Den Antrag stellte er direkt bei der Beklagten, die den Antrag nicht gemäß § 14 SGB IX an einen anderen Leistungsträger weiterleitete. Im Antragsschreiben (Email) teilte der Pflegevater mit, es gehe um die Teilnahme des Klägers an der Delphintherapie, er, seine Lebensgefährtin und der Bruder des Klägers würden den Kläger begleiten. Er, der Pflegevater, opfere seinen Erholungsurlaub, um die Eingliederungshilfe zu übernehmen, er selbst sei nicht scharf darauf, dort Urlaub zu machen, weil es ihm dort nicht gefalle. Vorläufig bezifferte er die Flugkosten der beiden Pflegekräfte mit 1.198 € und die Unterkunftskosten mit 1.821 €. Nach Einholung einer kinder- und jugendärztlichen Stellungnahme ihres Fachbereichs Gesundheit vom 9. März 2017, wonach der Nutzen einer Delphintherapie aus medizinischer Sicht nicht anerkannt sei, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2017 ab. Der Kläger gehöre zwar zum Personenkreis des § 53 SGB XII. Die beantragte Delphintherapie sei jedoch als Heilmittel gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (a. F.) den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. Damit sei mit der DAK Hamburg ein vorrangiger Leistungsträger vorhanden. Die Therapie sei aber auch nicht verordnungsfähig im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Da Sozialhilfe nur in dem Umfang gewährt werden könne, in dem die gesetzlichen Kassen Leistungen zusprächen, sei der Antrag abzulehnen. Der Kläger legte durch den Prozessbevollmächtigten am 16. März 2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass es nicht um die Kosten der Delphintherapie selbst gehe, sondern um die Übernahme der Reise- und Unterkunftskosten für die Grundpflegekräfte, die die Teilnahme des Klägers an der Gemeinschaft und der Familie auf dieser Reise ermöglichen würden. Am 18. August 2017 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (Az. S 21 SO 100/17) und bekräftigte parallel dazu in einem Schreiben vom selben Tage an die Beklagte noch einmal, dass es ausschließlich um die Reise- und Unterkunftskosten für die Grundpflegekräfte gehe. Die Taxifahrt nach Z. zum Flughafen werde der Vormund verauslagen. Eine Bezifferung der Kosten erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die geltend gemachten Kosten als Annexkosten in direkter Kausalität zur geplanten Delphintherapie stünden, sei auch hier unter Verweis auf die Ausführungen im Bescheid vom 10. März 2017 eine Übernahme nicht möglich. Am 25. September 2017 hat der Kläger Klage vor dem SG Oldenburg erhoben (S 21 SO 120/17), ohne diese zu begründen.

Vom 29. September 2017 bis 14. Oktober 2017 fand die Reise nach M. tatsächlich statt. Der Kläger wurde auf der Reise begleitet von seinem Pflegevater, dem Halbbruder sowie den Assistenzkräften AA. und AB.. Hinsichtlich der Assistenzkraft AC. hat der Pflegevater des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt - nachdem zuvor im Verfahren das Gegenteil vorgetragen worden war -, dass diese zum Zeitpunkt der Reise bereits seine Partnerin gewesen ist.

Am 8. März 2021 hat das SG das Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen und mit der Ladung dem Kläger unter Fristsetzung bis 1. April 2021 gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgegeben, abschließend die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle, und eventuelle Beweismittel zu bezeichnen. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tage hat das SG beim Kläger angefragt, welche konkreten Leistungen derzeit noch offen seien. Mit Schriftsatz vom 16. März 2021 hat der Prozessbevollmächtigte daraufhin eine kurze Klagebegründung mit vorläufiger Antragstellung nachgeschoben. Eine Bezifferung des Klagebegehrens ist dabei weiterhin nicht erfolgt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Verhandlungstermin am 19. April 2021 ist dort festgestellt worden, dass der Antrag bezüglich der Delphintherapie im Jahr 2017 am 3. Dezember 2016 per Mail gestellt worden ist und in der Mail die voraussichtlichen Kosten der Reise einschließlich Nebenkosten enthalten gewesen sind. Konkrete Rechnungen hinsichtlich der mittlerweile durchgeführten Therapie in M. im Herbst 2017 lägen dem Gericht und der Beklagten nicht vor. Einen im Termin gestellten Verlegungsantrag des Klägers hat das SG abgelehnt, unter anderem unter Verweis auf die Verfügung gemäß § 106a SGG. Der Prozessbevollmächtigte hat abschließend einen Antrag auf Verpflichtung zur Übernahme der Kosten "in noch zu beziffernder Höhe" gestellt.

Mit Urteil vom 19. April 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger bis heute keine Rechnungen hinsichtlich der Reise vorgelegt habe. Es habe auch kein Anlass bestanden, den Kläger zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern, denn sowohl das Gericht als auch die Beklagte seien bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass entsprechend der Angaben des Klägers die (zweite) Reise nach M. nur geplant gewesen sei. Andernfalls wäre es Sache des Klägers gewesen, entsprechend vorzutragen. Im Übrigen scheitere eine Übernahme von Kosten für begleitende Pflegekräfte daran, dass es sich bei der Delphintherapie nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII handele.

Am 3. Mai 2021 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sich zur Begründung der Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Mai 2022 - B 8 SO 13/20 R - bezogen und trägt vor, das BSG habe klargestellt, dass ein allgemeines Urlaubsbedürfnis nicht behinderungsbedingt sei. Der Kläger dürfe ein legitimes Teilhabebedürfnis nach Freiheit und Freizeitgestaltung und damit auch nach Erholungsurlaub haben und verfolgen. Die Reise nach M. 2017 sei - trotz der durchgeführten Delphintherapie - auch eine Urlaubsreise und im Gesamtkontext auch angemessen gewesen. Der Kläger habe seinerzeit keine, jedenfalls aber nicht so viele Urlaube getätigt, dass die Reise nach M. als unangemessen angesehen werden könne. Für einen Mehrkostenvergleich bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger damals minderjährig gewesen sei und selbst im Falle einer reinen Urlaubsreise der Familie nicht hätte allein zu Hause gelassen werden können. Der Kläger habe in all den Jahren regelmäßig drei- oder vierwöchige Urlaubsreisen mit der Familie durchgeführt, davon ein-bis zweimal im Jahr ins Ausland. In der Vergangenheit hätten zwei bis drei Reisen nach AD. stattgefunden, 2010 zwei Wochen an die Ostsee (AE.), 2011 nach AF., 2012 in die AG. und 2013 nach M.. Weitere Reisen seien nach AF., AH., in die AI. und auf die AJ. erfolgt. Er habe im Jahr 2017 ansonsten nur kurze Reisen nach Mitteldeutschland ohne Übernachtungen unternommen. Insgesamt seien sechs oder sieben Reisen nach M. gemacht worden, die in der Regel 20.000 € bis 25.000 € gekosten hätten. Die Kosten der Delphintherapie von 6.000 € bis 7.000 € seien insbesondere durch Spenden gedeckt worden, nicht aber die Kosten der Assistenzkräfte, die der Pflegevater verauslagt habe. Eine Reise innerhalb Deutschlands oder Europas wäre nicht günstiger gewesen. Die drei Assistenzkräfte - deren Qualifikation durch die vorgelegten Nachweise belegt sei - seien aufgrund der 24h-Betreuung notwendig gewesen.

Der Kläger habe - u. a. begleitet von seinem gesetzlichen Betreuer - einen Urlaub gemacht. Er mache geltend, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er einen "normalen" Urlaub mit seiner Familie gemacht hätte. In Bezug auf die bisher nicht vorgelegten Belege sei er davon ausgegangen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren dem Grunde nach um den Leistungsanspruch gehe. Den gerichtlichen Verfügungen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass es auch um den Anspruch der Höhe nach gehe. Es sei die Begleitung durch die AA. und AB. als Assistenzkräfte erforderlich gewesen, auch weil er größer und schwerer und die Aufgaben komplexer geworden seien. Mittlerweile würden von den Leistungsträgern sogar die Kosten für vier Assistenzkräfte übernommen.

Im Hinblick auf die entstandenen und geltend gemachten Kosten hat der Kläger erstmals im Berufungsverfahren Angaben gemacht und einzelne Nachweise vorgelegt. Danach werden für die drei Assistenzkräfte Kosten in Höhe von insgesamt 6.343,43 € geltend gemacht, u. a. - soweit erkennbar - Flugkosten i. H. v. jeweils 705,52 €, Transportkosten i. H. v. insgesamt 375,82 €, Verpflegungspauschalen i. H. v. insgesamt 2.070 € und Unterkunftskosten i. H. v. insgesamt 1.781,05 €. Die eigenen Reisekosten hat der Kläger nicht konkret angeben können, diese sollen nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung mindestens 1.887,37 € zuzüglich Verpflegungskosten betragen haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die drei Pflegekräfte anlässlich der Reise nach M. vom 29. September 2017 bis 14. Oktober 2017 (Delphintherapie) i. H. v. 6.343,43 € zu übernehmen und den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. April 2021 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte trägt vor, bei den Begleitpersonen habe es sich ausschließlich um Pflegekräfte gehandelt, die ihren Dienst nicht als Leistung der Eingliederungshilfe verrichteten. Die mit der Pflege verbundenen Kosten seien von der Pflegekasse zu erbringen. Die Ermöglichung irgendeiner Reise, unabhängig von Anlass und Ziel, sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Kosten für Urlaubreisen seien nur berücksichtigungsfähig, wenn durch die Reise die Begegnung mit Nichtbehinderten erkennbar gefördert werde. Dies sei hier nicht zu erkennen, da die Reise als reine Familienreise und für Therapiezwecke konzipiert gewesen sei. Außerdem müsse eine Leistung geeignet und erforderlich sein. Da Familienurlaub und Delphintherapie keinen anerkannten Zweck der Eingliederungshilfe verfolgten, könnten auch die damit verbundenen Kosten nicht erforderlich sein. Selbst wenn unterstellt werde, die Kosten wären im Rahmen der Zwecke der Eingliederungshilfe anerkennungswürdig, wäre das Ziel günstiger zu erreichen gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich ein Großteil der Bevölkerung eines Urlaubs in einem luxuriösen Hotel in der AK. eher nicht leisten könne. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Klagevorbringen und der Berufungsantrag mit Blick auf die eingereichten Unterlagen unsubstantiiert und unzulässig seien, auch nach der Bezifferung auf eine Summe von 6.343,43 €. Kreditkartenabrechnungen seien kein geeigneter Nachweis. Die Buchungsbestätigungen ließen nicht erkennen, an wen sie gerichtet seien. Die Hotelreservierungen seien nicht nachvollziehbar. Eine Begründung für den Ansatz von Verpflegungspauschalen fehle. Die geltend gemachten Kosten seien mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG nicht angemessen. Hauptziel der Reise sei im Übrigen die Therapie und nicht der Urlaub gewesen.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2024 hat der Senat den Landkreis T. und den Landschaftsverband AL. gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige und insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in einen Rechten, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.

Gegenstand der Berufung ist neben dem Urteil des SG Oldenburg vom 19. April 2021 der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2017. In der Sache begehrt der Kläger die Übernahme entstandener Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für drei Assistenzkräfte im Zusammenhang mit einer Auslandsreise im Jahr 2017 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Statthafte Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG. Soweit die Klage ursprünglich mit dem Ziel einer Kostenübernahme dem Grunde nach für eine zum damaligen Zeitpunkt noch bevorstehende Reise erhoben wurde, stellt die spätere Umstellung in eine Zahlungsklage, gerichtet auf die Erstattung verauslagter Kosten, nach der zwischenzeitlichen Durchführung der Reise keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar, weil sich der Klagegrund, d. h. der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, nicht geändert hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise der drei Assistenzkräfte nach M. als Leistung der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 - im Folgenden alte Fassung [a. F.] i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a. F. und § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 - a. F.). Maßgeblich sind nach dem Geltungszeitraumprinzip die gesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2016 und der Durchführung der Reise im Herbst 2017 bestanden haben, weil es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt in der Vergangenheit handelt (vgl. zum Geltungszeitraumprinzip BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 12/18 R - juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2021 - L 20 SO 266/18 - juris Rn. 37; auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - L 8 SO 109/22 - juris Rn. 33). Die Beklagte ist für die begehrte Leistung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sachlich und örtlich zuständig, weil sie den bei ihr gestellten Antrag seinerzeit nicht weitergeleitet hat. § 14 SGB IX ist insoweit auch einschlägig, da Leistungen zur Teilhabe bereits nach altem Recht zu den Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX (Nr. 4) und Sozialhilfeträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zu den Rehabilitationsträgern zählen. Ob sie auch nach materiellem Recht sachlich und örtlich zuständig ist, kann hier offenbleiben und einer abschließenden Klärung im anhängigen Erstattungsstreitverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 20 SO 402/22) vorbehalten bleiben.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a. F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger erfüllt die personengebundenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a. F. ist besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach Satz 2 insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ziel der Teilhabe ist damit die Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden auf Grundlage von § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX a. F. die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und sichern. Nach § 60 SGB XII a. F. i. V. m. § 22 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung - a. F.) gehören zum Bedarf des behinderten Menschen bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe erforderlichenfalls die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen auch Leistungen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung zu Grunde liegt. Dazu zählt als soziales Teilhabebedürfnis grundsätzlich auch das Bedürfnis nach Urlaub, der Teilhabeanspruch lässt sich hingegen nicht einengen auf die Kommunikation mit anderen Menschen (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 - B 8 SO 13/20 R - juris Rn. 13 ff.). Allerdings gehören zum denkbaren Eingliederungshilfebedarf nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten (BSG a. a. O. Rn. 13). Der Begriff der Freizeit ist insoweit weit zu fassen, Freizeit ist die Zeit, über die frei verfügt und die selbstbestimmt gestaltet werden kann, da sie nicht durch fremdbestimmte Verpflichtungen oder zweckgebundene Tätigkeiten geprägt ist. Der behinderte Mensch kann grundsätzlich selbst bestimmen, wie er seine Freizeit gestaltet und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift. Dies gebietet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz; die Norm vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Alltagsleben inkl. Urlaub und Freizeit (BSG a. a. O. Rn. 15f.).

Der behinderte Mensch hat nach diesen Maßgaben einen Anspruch auf Übernahme erforderlicher behinderungsbedingter Mehrkosten seiner angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung, d. h. auf diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und die notwendig und geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen. Dabei scheidet die Übernahme der eigenen (Reise-)Kosten aus, denn die eigenen Reisekosten stellen keinen behinderungsbedingten Bedarf dar (BSG a. a. O. juris Rn. 17). Die erforderlichen behinderungsbedingten Mehrkosten bestimmen sich nach der Differenz zwischen den Kosten der selbstgewählten Freizeitgestaltung des behinderten Menschen und den Kosten eines nicht behinderten Menschen bei dieser Freizeitaktivität. Maßstab für die Frage, ob es sich im Einzelfall um berechtigte, d. h. um angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche oder aber um unverhältnismäßige Mehrkosten handelt, sind demnach die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen (vgl. BSG a. a. O. juris Rn. 18). Dabei gilt ein individueller personenzentrierter Maßstab, der eine pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Begrenzt wird das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen demnach durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, wonach der Träger der Sozialhilfe in der Regel Wünschen nicht entsprechen soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, hierin finde der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seinen Ausdruck (BSG a. a. O. juris Rn. 18). Wenn die Prüfung ergibt, dass ein von dem behinderten Menschen gewünschter Urlaub oder eine Freizeitaktivität - auch im Vergleich zu den Teilhabebedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen in vergleichbarer Lebenssituation - als angemessen und erforderlich zur Erreichung des Teilhabeziels angesehen werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die konkrete Urlaubsreise auch im Gesamtkontext des Urlaubsverhaltens des Leistungsberechtigten noch angemessen ist. Dies kann im Einzelfall zu verneinen sein, wenn der Leistungsberechtigte im laufenden Jahr bereits eine oder mehrere Urlaubsreisen unternommen hat, so dass die konkrete Urlaubsreise über die Bedürfnisse des nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen in vergleichbarer Lebenssituation hinausgeht (BSG a. a. O. juris Rn. 21). Stellt sich im Ergebnis heraus, dass die Reise für sich genommen und auch im Gesamtkontext als angemessene Freizeitgestaltung einzustufen ist, kann im Einzelfall die Durchführung eines Mehrkostenvergleichs sachgerecht sein. Es ist ggf. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Wünsche des Leistungsberechtigten diesem die Buchung einer im Wesentlichen gleichartigen, aber insgesamt kostengünstigeren Reise, z. B. bei einem anderen Anbieter, möglich gewesen wäre (BSG a. a. O. juris Rn. 22). Hierbei spielt auch die Frage der Erforderlichkeit der Mehrkosten hinein, d. h. im konkreten Fall einer Reise der Umfang der dafür in Anspruch genommenen Assistenzleistungen. Der erforderliche Umfang der Assistenz kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob Personen aus dem nahen, insbesondere familiären oder freundschaftlichen Umfeld im Urlaub zur Verfügung stehen oder standen, die Aufgaben als Begleitperson übernehmen können (BSG a. a. O. juris Rn. 19).

Grundsätzlich gilt - auch dies folgt aus der Rechtsprechung des BSG -, dass mangels entsprechender Rechtsgrundlage im Bereich der Eingliederungshilfe für die Urlaubs- und Freizeitgestaltung keine Pauschalbeträge im Sinne eines "Urlaubsgelds" für Leistungsberechtigte gewährt werden können, sondern in jedem Einzelfall immer die konkrete Reise auf ihre Angemessenheit hin geprüft und in den individuellen Kontext gestellt werden muss. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Begehren des Klägers, mit Blick auf die fortgesetzte familiäre Reisetätigkeit am liebsten einen pauschalen Jahresbetrag zur Abdeckung aller behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen seiner Urlaubsfahrten zu erhalten, vorzugsweise in Form eines Persönlichen Budgets, ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen.

Die Reise des Klägers nach M. im Jahr 2017 ist in diesem Sinne nicht angemessen, weil sie nicht den Teilhabebedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Jugendlichen in vergleichbarer Lebenssituation entspricht.

In Bezug auf die Reise nach M. im Herbst 2017 ist zunächst festzustellen, dass Art und Zweck der Reise - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem geltend gemachten Anspruch nicht von vornherein entgegenstehen. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Reise jedenfalls auch um eine Urlaubsreise und nicht ausschließlich oder vorrangig um eine Fahrt zur Heilbehandlung oder Rehabilitation handelte. Zwar stand im Verwaltungsverfahren die Delphintherapie im Vordergrund, erst im Berufungsverfahren wurde von Seiten des Klägers betont, dass der Kläger einen Urlaub gemacht habe. Auch die Beklagte stellte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid maßgeblich auf die Delphintherapie als Zweck der Reise ab, bei der es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handele, für die die DAK Hamburg vorrangiger Leistungsträger sei. Tatsächlich war die Reise aber unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten und der Art der Mitfahrer jedenfalls auch als familiäre Urlaubsfahrt angelegt und kann damit als Freizeitgestaltung eingestuft werden. Denn die Fahrt diente nicht ausschließlich der medizinischen Heilbehandlung oder Rehabilitation des Klägers, sondern hatte für alle Mitfahrenden in jedem Fall auch Urlaubscharakter. Die Reise nach M. ist damit insoweit als auch Urlaubszwecken dienende Reise grundsätzlich dem anzuerkennenden Teilhabebedürfnis des Klägers nach Freizeit und Erholung zuzuordnen und dem Grunde nach als zulässiges Teilhabeziel anzuerkennen.

Die im Herbst 2017 durchgeführte Reise nach M. geht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Jugendlichen hinaus. Der Kläger war im Herbst 2017 sechzehn Jahre alt. Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Urlaubsgestaltung sind daher die Urlaubsbedürfnisse eines nicht beeinträchtigten 16-jährigen, wobei Jugendliche in diesem Alter großenteils noch mit ihrer Familie verreisen und ihren Urlaub insoweit nicht selbst planen und bezahlen, oder an Jugendfreizeiten teilnehmen oder eventuell bereits individuell mit Freunden verreisen. Klarzustellen ist an dieser Stelle - auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorstellungen der Klägerseite -, dass es nicht auf das bisherige oder zukünftige Urlaubsverhalten des Leistungsberechtigten selbst und seiner Familie und auch nicht auf das Urlaubsverhalten des unmittelbaren Umfeldes des Leistungsberechtigten ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die Bedürfnisse - konkret auf das Urlaubsverhalten - eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Durchschnittsbürgers in vergleichbarer Lebenssituation. Vergleichsgruppe ist somit ein 16-jähriger durchschnittlicher Jugendlicher in diesem Sinne bzw. eine Familie mit Kindern in diesem Alter. Dass die Familie des Klägers offenbar wirtschaftlich in der Lage war und ist, sich ein- bis zweimal jährlich Urlaubsreisen zu Fernreisezielen wie die AG. und die AK. zu leisten, ist hingegen nicht relevant, kann insbesondere nicht den Maßstab für die gebotene Einzelfallbeurteilung der Angemessenheit im Sinne der Eingliederungshilfe bilden. Denn Ziel der Eingliederungshilfe ist die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht am Leben einer bestimmten sozialen (privilegierten oder im umgekehrten Fall unterprivilegierten) Gruppe. Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der Urlaubsgestaltung sind somit die durchschnittlichen Urlaube von Familien mit minderjährigen (nicht beeinträchtigten) Kindern. Dabei hängt die konkrete Art des Urlaubs notwendigerweise vom zur Verfügung stehenden Reisebudget der Eltern ab.

Die Auswertung von im Internet öffentlich zugänglichen Quellen über das Reiseverhalten der Deutschen (insbesondere www.de.statista.com, Teilhabeberichte der Bundesregierung auf den Seiten des BMAS, Statistisches Jahrbuch 2013 und weitere Dokumente auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes www-genesis.destatis.de und über www.destatis.de) hat ergeben, dass eine zwei- bis dreiwöchige Reise in die AK. über das durchschnittliche Urlaubsverhalten von Familien mit (nicht beeinträchtigten) älteren minderjährigen Kindern hinausgeht. Die im Internet abrufbaren Statistiken für verschiedene Jahre weisen aus, dass die Deutschen aktuell durchschnittlich 13 Tage verreisen und pro Person durchschnittlich 1.171 € dafür investieren, 2017 waren es durchschnittlich 1.193 €. Für 2019 ist erhoben worden, dass lediglich 15 % der deutschen Familien mehr als 2.000 € pro Haushaltsmitglied aufwenden. Nur etwa 16 % der Familien planen eine Fernreise, der überwiegende Teil macht Urlaub in Deutschland und Europa. Im Jahr 2013 planten 3,2 % der Familien mit Kindern eine Fahrt in die AG., 0,9 % planten Urlaub in der AK., wobei diese Angabe nicht nach Altersklassen der Kinder differenziert ist. 66,5 % der Deutschen verreisten für acht bis vierzehn Tage als Haupturlaub. Etwa ein Drittel der Deutschen fährt überhaupt nicht in den Urlaub. Das Urlaubsverhalten nicht beeinträchtigter Sechzehnjähriger, sofern sie nicht mit ihrer Familie verreisen, ist im Regelfall von finanziellen Limits geprägt und schon deshalb üblicherweise nicht auf Fernreiseziele gerichtet. Der Vergleich mit dem durchschnittlichen Reiseverhalten von Familien mit Kindern und Jugendlichen und von Jugendlichen außerhalb ihrer Familie zeigt mithin, dass der Wunsch, im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eine Flugreise in die AK. mit einem mehr als zweiwöchigen Aufenthalt in einem Luxusresort zu machen, im Sinne einer Herstellung von Chancengleichheit und zum Behinderungsausgleich nicht berechtigt und angemessen ist. Für die Unangemessenheit spricht nach Auswertung der Statistiken somit zum einen das Reiseziel (Fernreise), zum anderen die Dauer der Reise. Hinzu kommt insbesondere, dass der Gesamtpreis der Reise, die der Kläger selbst aufbringen musste, sich nicht im Rahmen der üblichen Ausgaben der Vergleichsgruppe (vgl. insoweit BSG a. a. O. juris Rn. 19) bewegt. Nachdem der Kläger auf Nachfrage hinsichtlich seiner eigenen Reisekosten für die Reise nach Curaçao 2017 keine konkreten Angaben - insbesondere hinsichtlich der Verpflegungskosten - machen konnte, geht der Senat von Reiskosten des Klägers im Bereich von deutlich über 2.000 € aus. Es handelt sich mithin nicht um eine Urlaubs- bzw. Freizeitgestaltung, die der Staat durch Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten ermöglichen muss, um die Folgen der Behinderung für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn die konkrete Reise in den Gesamtkontext eingeordnet wird. Durch die Berücksichtigung der weiteren Umstände beim Betroffenen kann im Einzelfall auch eine Reise, die für sich genommen sich als unangemessen darstellt, ausnahmsweise als angemessen angesehen werden, z. B. wenn es sich um eine einmalige Reise handelt, mit der ein besonderer langjähriger Lebenstraum erfüllt wird. Umgekehrt kann eine für sich genommen angemessene Reise im Gesamtkontext zu einer unangemessenen werden, z. B. wenn beim Leistungsberechtigten eine umfangreiche, über das durchschnittliche Verhalten weit hinausgehende Reisetätigkeit besteht und die Reise eine von mehreren im Jahr ist. Bei der hier streitgegenständlichen Reise nach M. im Herbst 2017 handelte es sich nicht um eine außergewöhnliche Reise für den Kläger etwa in dem Sinne, dass die Reise, wenn auch für sich genommen nicht angemessen, aufgrund der weiteren Umstände doch noch angemessen wäre, etwa weil es sich um einen langjährigen Lebenstraum des Klägers gehandelt hätte, einmal im Leben mit Delphinen zu schwimmen oder in die AK. zu reisen. Denn nach Angaben des Pflegevaters hat der Kläger regelmäßig drei- oder vierwöchige Urlaubsreisen mit der Familie durchgeführt, davon ein- bis zweimal im Jahr ins Ausland. In der Vergangenheit hätten bereits zwei bis drei Reisen nach Florida stattgefunden, 2010 umfasste der Urlaub zwei Wochen in AE. an der Ostsee, 2011 wurde Urlaub auf AF. gemacht, 2012 eine vierwöchige Wohnmobilreise in den AG. unternommen, im Jahr 2013 erfolgte eine Reise nach M. (siehe L 15 SO 19/22). Es seien insgesamt sechs bis sieben Reisen nach M. gemacht worden, die in der Regel 20.000 € bis 25.000 € gekostet hätten. Das Urlaubsverhalten des Klägers im Verbund mit seiner Pflegefamilie wich in den Jahren bis 2017 damit vom durchschnittlichen Reiseverhalten deutscher Familien ab. Allein der Wunsch des Klägers, erneut an einer Delphintherapie teilzunehmen, rechtfertigt kein Abweichen von dem Beurteilungsmaßstab. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vortrag des Klägers nicht feststellbar ist, dass allein Reisen, die mit einer Delphintherapie verbunden sind, seine Teilhabebedürfnisse erfüllen konnten bzw. können. Vielmehr machen die zahlreichen durchgeführten Reisen, die sich als vielfältig sowohl hinsichtlich der Ziele als auch der Art der Reisen darstellen, deutlich, dass der Kläger offenbar Gefallen an verschiedenen Reisearten zu finden in der Lage ist. Letztlich ist auch einzubeziehen, dass es offenbar keine ärztliche oder therapeutische Bestätigung für eine besondere Notwendigkeit der (erneuten) Durchführung der Delphintherapie im Jahr 2017 gegeben hat.

Soweit der Pflegevater durch den Prozessbevollmächtigten mitteilt, es habe sich um Familienurlaube gehandelt und man hätte den Kläger nicht alleine zu Hause lassen können, ergibt sich daraus ebenfalls keine andere Bewertung. Maßgebend ist aufgrund des personenzentrierten Maßstabs das individuelle Urlaubsbedürfnis des Klägers und nicht der Familie insgesamt. Aus der Urlaubsplanung der Familie kann sich keine Erforderlichkeit im Sinne einer Unvermeidbarkeit der behinderungsbedingt für den Kläger entstehenden Mehrkosten ergeben, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen wären. Dies ergibt sich schon aus dem vom BSG verlangten Mehrkostenvergleich im Einzelfall. Dem anzuerkennenden Bedürfnis des Klägers nach Urlaub und Freizeitgestaltung kann auch ohne Fernreise und ohne Teilnahme an einer Delphintherapie entsprochen werden. Solange der Kläger altersbedingt - unabhängig von der Behinderung - nicht alleine reisen kann, muss sich die Familie am durchschnittlichen angemessenen Reiseverhalten von Familien mit minderjährigen Kindern orientieren oder aber die behinderungsbedingten Mehrkosten für (Luxus-)Reisen selbst tragen.

Aufgrund der Unangemessenheit der konkreten Freizeitgestaltung kam es auf die übrigen Punkte nicht mehr an. Es konnte im Ergebnis dahinstehen, ob die konkret geltend gemachten, durch die Mitnahme dreier Assistenzkräfte trotz der Mitreise des Pflegevaters entstandenen Kosten für sich genommen der Höhe nach berechtigt und erforderlich waren. Auch kam es nicht auf einen Mehrkostenvergleich im Sinne einer eventuell möglichen günstigeren Buchung bei einem anderen Anbieter an. Dahinstehen konnte zuletzt auch der Nachweis des konkreten Kostenansatzes und die Berücksichtigung der erst im Berufungsverfahren eingereichten Belege vor dem Hintergrund, dass das SG mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Frist gemäß § 106a Abs. 3 SGG gesetzt hatte. Der Kläger hat den Anspruch erstmals im Berufungsverfahren konkret in Höhe von 6.343,43 € für Flug und Unterbringung der drei Assistenzkräfte AM. und AN. beziffert und Unterlagen dazu eingereicht. Die tatsächlichen Zahlungen sind durch die vorgelegten Kreditkartenabrechnungen, Reservierungsbestätigungen und Flugbuchungen im Übrigen allerdings nicht vollständig belegt. Ebenfalls brauchte der Senat nicht weiter aufzuklären, in welcher Höhe Spendenaufkommen für die Reise nach M. 2017 tatsächlich erzielt und für welche Zwecke dieses letztlich verwendet worden ist.

Eine Kostenübernahme auf anderer Grundlage, insbesondere als Annexkosten einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation, zur sozialen Rehabilitation, der Krankenhilfe oder der Eingliederungshilfe im Ausland, kommt nicht in Betracht. Hierzu wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.