Psychiatrische Einweisung und wiederholte Drohungen über WhatsApp und E-Mail KI-Titel
Bedrohung · Beleidigung · Störung des öffentlichen Friedens · psychiatrische Einweisung · Ermittlungsverfahren
Orientierungssatz
1. Allein das Verfassen einer Vielzahl von E-Mails mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt, die überwiegend nicht an die von den Äußerungen Betroffenen selbst, sondern an staatliche Stellen und medizinische Einrichtungen gerichtet sind, rechtfertigt bei einem bislang lediglich wegen Beleidigung strafrechtlich in Erscheinung getretenen und an Schizophrenie erkrankten Beschuldigten im Regelfall keine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO.
2. Die für eine Strafbarkeit wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB erforderliche Eignung zur Friedensstörung fehlt regelmäßig, wenn die Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen oder medizinischen Einrichtungen erfolgen, von denen zu erwarten ist, dass sie hierauf zwar Präventivmaßnahmen einleiten, dabei jedoch diskret vorgehen, sodass eine über den unmittelbaren Adressatenkreis hinausgehende Beunruhigung der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 28.05.2026 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Gera führt gegen den Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Bedrohung und Beleidigung.
Diesen Ermittlungsverfahren liegt Folgendes zugrunde:
Der Beschuldigte war im Juli 2025 Umschüler am Bildungszentrum in S/Saale. Dort zeigte er bereits seit Mai 2025 Auffälligkeiten und wurde am 02.07.2025 durch Mitarbeiter des Bildungszentrums in Zusammenarbeit mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst wegen des Verdachts der Schizophrenie in die Psychiatrie der Thüringen Kliniken S. eingewiesen. Während des Klinikaufenthalts und nachdem er am 09.07.2025 aus der Klinik entlassen worden war, sendete er mehrere Sprachnachrichten über WhatsApp an einen Mitschüler des Bildungszentrums, den Zeugen K, teilweise zum Zwecke der Weiterleitung an den Mitarbeiter des Bildungszentrums, den Zeugen S. In diesen Nachrichten äußerte sich der Beschuldigte beleidigend gegenüber einer Mitschülerin, die er für seine Einweisung in die Psychiatrie verantwortlich machte, und drohte dem Bildungszentrum (384 Js 402025/26, Fall 1, Hauptakte).
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 09.09.2025 bei der Landespolizeiinspektion S. eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt. Seitdem zeigt der Beschuldigte wiederholt und teilweise mehrmals täglich bei der Dienststelle verschiedenste Personen aus seinem persönlichen Umfeld per E-Mail mit teilweise beleidigendem und bedrohendem Inhalt an (u.a. Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Thüringen Kliniken S. und des Bildungszentrums S. sowie Polizisten und Familienangehörige, siehe Beiakten).
Der Beschuldigte befand sich im Zeitraum vom 14.11. bis 19.11.2025 erneut in den Thüringen Klinken S. in stationärer psychiatrischer Behandlung, nachdem er seinem Vater per Sprachnachricht über WhatsApp angekündigt hatte, sich mit zwei Messern zu bewaffnen und den Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, den Zeugen D, „abzustechen“. Zudem sendete er seinem Vater ein Video, in dem er ein Springmesser aufklappte und eine Stichbewegung ausführte. Darüber hinaus verfasste er mehrere E-Mails an den Inspektionsdienst S., in denen er Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Zeugen D aussprach. Die sofort einschreitenden Polizeibeamten trafen den Beschuldigten am 14.11.2025 an seiner Wohnanschrift an und brachten ihn in die Psychiatrie der Thüringen Kliniken S.. Ein Strafantrag wurde durch den Zeugen D nicht gestellt (384 Js 410936/26, Fall 3, Fallakte 2, Bl. 37). Im Rahmen des Klinikaufenthalts tätigte der Beschuldigte in einer privaten WhatsApp-Gruppe mehrere Äußerungen mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt gegenüber zwei Chatpartnern (384 Js 402093/26, Fall 2, Fallakte 1).
Auf Antrag des Landratsamts S.-Rudolstadt ordnete das Amtsgericht Rudolstadt durch Beschluss vom 20.03.2026 gemäß § 331 FamFG i.V.m. §§ 7f. ThürPsychKG die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis spätestens 16.04.2026 an (2 XIV 15/26 L, Fallakte 3, Bl. 36ff.). Hintergrund der Unterbringung waren zahlreiche vom Beschuldigten im Zeitraum vom 27.02. bis 14.03.2026 verfasste E-Mails an die Thüringen Kliniken S., in denen Beleidigungen sowie Drohungen mit Gewalt- und Tötungsankündigungen, insbesondere gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Zeugen R., geäußert wurden (384 Js 408610/26, Fall 4, Fallakte 3). Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf das dem Antrag auf Unterbringung beigefügte Gutachten des Dr. med. S und Dr. D vom 20.03.2026. Danach leide der Beschuldigte an einer chronifizierten und aktuell schwer exazerbierten paranoiden Schizophrenie sowie einer begleitenden Cannabisabhängigkeit. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige eine hochgradig besorgniserregende, progrediente Eskalationsdynamik hinsichtlich wahnbedingter Aggressivität. Seine Wahnvorstellungen manifestieren sich nicht in diffusen Ängsten, sondern in hochgradig sadistischen, detailliert ausformulierten Gewalt- und Tötungsfantasien. Der Beschuldigte beziehe gezielt potenziell letale Tatmittel (Messer) in seine Wahnwelt mit ein, weswegen von ihm eine hochgradige, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20.03.2026 Bezug genommen (Fallakte 3, Bl. 31ff.). Die vom Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Gera mit Beschluss vom 09.04.2026 zurückgewiesen (2 T 88/26). Am 14.04.2026 verfasste der Beschuldigte in Reimform eine E-Mail mit beleidigendem und bedrohendem Inhalt an das Landgericht Gera, unter dem Betreff „2 T 26/88 an die zuständigen Richter“, die sich an die im Beschwerdeverfahren zuständige Richterin D richtete (384 Js 411021/26, Fall 5, Fallakte 4).
Mit Verfügung vom 07.05.2026 holte die Staatsanwaltschaft Gera ein „Kurzgutachten“ des Dr. med. S zur Frage der Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 126a StPO ein, das dieser am 13.05.2026 erstattete und eine Unterbringung des Beschuldigten empfahl (Hauptakte, Bl. 93ff.).
Die Staatsanwaltschaft Gera hat am 15.05.2025 einen Unterbringungsbefehl zur einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO beantragt. Sie ist der Auffassung, der Beschuldigte sei in den dargestellten Fällen dringend verdächtig, im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), zumindest im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), in fünf Fällen rechtswidrig den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Bedrohung, davon in zwei Fällen (im Fall 3 und 5) in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 126 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 7, 241 Abs. 2, 185, 194, 52, 53 StGB verwirklicht zu haben. Der Krankheitsverlauf des Beschuldigten weise eine progrediente, hochgradig besorgniserregende Eskalationsdynamik auf. Der Beschuldigte habe in den vergangenen Monaten wiederholt Drohungen sowohl gegenüber Personen aus dem Helfersystem als auch aus seinem Umfeld ausgesprochen. Die Umsetzung der Drohungen mittels Messern habe er zum Teil audiovisuell dokumentiert und verbreitet. In seinen jüngsten E-Mails äußere er nunmehr ausdrücklich die Absicht, Personen töten zu wollen und beschreibe daneben detaillierte und massiv gewaltgeprägte Handlungsfantasien. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe beim Beschuldigten nicht, sodass die öffentliche Sicherheit seine einstweilige Unterbringung gebiete. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere den konkreten Äußerungen des Beschuldigten, wird auf den Unterbringungsantrag vom 15.05.2026 verwiesen (Hauptakte, Bl. 107ff.).
Mit Beschluss vom 28.05.2026 hat das Amtsgericht Gera den Erlass des Unterbringungsbefehls abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die dem – erst einmal strafrechtlich in Erscheinung getretenen – Beschuldigten vorgeworfenen Taten sämtlich Vergehenstatbestände betreffen, die auch nicht von einer derartigen Gewichtigkeit seien, dass der Schutz der Allgemeinheit allein durch eine einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gesichert werden könne. Hinzu komme, dass die Tathandlungen durch den Einsatz von Kommunikationsmitteln begangen worden seien und in keinem Fall ein persönliches Aufeinandertreffen oder eine körperliche Aggressivität stattgefunden habe.
Dagegen richtet sich das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Gera vom 31.05.2026.
Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Gera als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 02.06.2026 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 126a StPO kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und seine Unterbringung in einer dieser Anstalten angeordnet werden wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Unterbringungsbefehls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Der Beschuldigte ist schon in rechtlicher Hinsicht nicht dringend verdächtig, sämtliche im beantragten Unterbringungsbefehl zur Last gelegten Taten begangen zu haben:
a) Keine Bedenken bestehen zunächst, soweit der Beschuldigte im Fall 1 (zum Nachteil der Mitschülerin), im Fall 2 (zum Nachteil der beiden Chatpartner), im Fall 3 (zum Nachteil des Zeugen D.), im Fall 4 (zum Nachteil des Zeugen R) und im Fall 5 (zum Nachteil der Richterin D) ehrverletzende Äußerungen getätigt haben soll. Hier bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass er rechtswidrig den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt hat. In den Fällen 1., 3. bis 5. steht dem nicht entgegen, dass die Kundgabe der Missachtung nicht unmittelbar gegenüber den Geschädigten, sondern gegenüber Dritten in Bezug auf die Geschädigten erfolgte. Denn der Vorsatz des Täters muss sich nur darauf richten, dass ein anderer Kenntnis von der Ehrverletzung erlangt und sie in ihrem ehrenrührigen Sinne versteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.03.2023 - 203 StRR 38/23, BeckRS 2023, 13711; BeckOK StGB, Stand 01.05.2026, § 185 Rn. 19), wovon hier aufgrund des Versendens der Äußerungen mittels Sprachnachrichten und E-Mails auszugehen ist.
b) Weiterhin besteht in den Fällen 2, 4 und 5 – jedoch nicht in den Fällen 1 und 3 – der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB rechtswidrig erfüllt hat.
Wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB macht sich derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat i.S.d. Absatzes 1 oder eines hinreichend bestimmten rechtswidrigen Verbrechens i.S.d. Absatzes 2 in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2026 - 2 ORs 13/26, BeckRS 2026, 8148).
aa) Danach ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Nachrichten des Beschuldigten gegenüber den beiden Chatpartnern im Fall 2, in denen er schrieb, er sei dabei sich „eine Knarre zu holen“, er habe sich „eine 70cm lange machete bestellt“, es werde „höchstwahrscheinlich am Montag 8 tote geben“ und „ihr werdet eh sterben und ich weiß wann und wie“ das Inaussichtstellen eines gegen sie gerichteten hinreichend bestimmten Verbrechens gemäß § 241 Abs. 2 StGB. Gleiches gilt im Fall 4, wo er in einer an eine Mitarbeiterin der Thüringen Kliniken S. gerichteten E-Mail schrieb, „den R umzubringen“, „ihn auszuweiden“ und „ihm am hellichten Tag in der Öffentlichkeit vor allen Menschen auf Video zu verbrennen“. Der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Bedrohung nach dem Maßstab des dringenden Tatverdachts steht im Fall 4 nicht entgegen, dass die Ankündigung der Tat nicht gegenüber dem Bedrohungsadressat erfolgte. Angesichts der an eine Kollegin des Zeugen R gerichteten E-Mail und der Mitteilung seiner Personalien an die Polizei durch sie ist von der vom Vorsatz des Beschuldigten umfassten Weitergabe der Drohung an den Zeugen auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13). Im Fall 5 hat der Beschuldigte durch die an das Landgericht Gera unter dem Betreff „2 T 26/88 an die zuständigen Richter“ gerichtete E-Mail, in der er unter anderem schrieb, „Schlampe ich würge dich“, „drücke meinen schwanz in dein Rachen“ die Richterin D. mit einer gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit gerichteten Tat bedroht (§ 241 Abs. 1 StGB).
bb) Hingegen besteht in den Fällen 1 und 2 kein dringender Tatverdacht einer Bedrohung durch den Beschuldigten. Im Fall 1 fehlt es an dem Inaussichtstellen einer hinreichend bestimmten und damit konkretisierten Tat. In der Aussage des Beschuldigten „[...] Nächste Woche haben sie Zeit eine Entscheidung zu treffen ansonsten brennts, dann herrscht Sodom und Gomorra, Hölle auf Erden, ich Ein Mann Armee, ich mache alles nieder, ich bin unantastbar“ ergibt sich nicht, welche konkrete rechtswidrige Tat er damit in Aussicht stellt. Im Fall 2 fehlt es tauglichen Anhaltspunkten dafür, dass die – im Übrigen nur durch die Polizei erfolgte – Weiterleitung der Drohung an den Zeugen D vom Vorsatz des Beschuldigten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13). Dagegen spricht, dass er im Rahmen seiner vorläufigen Festnahme am 14.11.2025 angab, die Nachrichten an den Inspektionsdienst S. nur gesendet zu haben, um die Aufmerksamkeit seines Vaters zu bekommen. Er habe erreichen wollen, dass sein Vater ihn wieder besuche, weil er sich allein gelassen fühle. Er habe nicht vorgehabt, jemanden zu verletzen (vgl. Aktenvermerk PMin K vom 26.11.2025, Fallakte 2, Bl.8f.). Ein Vorsatz lässt auch die konkrete Ausgestaltung der Bedrohungshandlung nicht erkennen. Die Ankündigung, den Zeugen D. „abzustechen“, äußerte er gegenüber seinem Vater, der – anders als im Fall 4 der Zeuge R zu seiner Kollegin – in keinem erkennbaren Verhältnis zum Zeugen D. steht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnete, die Bedrohung werde den Zeugen D. über seinen Vater erreichen.
cc) In allen fünf Fällen ist aber kein dringender Tatverdacht der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 StGB gegeben. Denn es fehlt bei den Äußerungen des Beschuldigten an der erforderlichen Eignung zur Friedensstörung. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt (vgl. MüKo StGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 31), woran es vorliegend allerdings in allen Fällen fehlt. Eine Ankündigung gegenüber Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10; BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10). Solches hat die Staatsanwaltschaft bei den vom Beschuldigten gegenüber Einzelnen getätigten Äußerungen nicht festgestellt und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Akteninhalt.
Soweit die Äußerungen des Beschuldigten an staatliche Stellen weitergeleitet worden sind oder diese selbst Adressaten der Drohungen waren, war zwar - so auch hier - zu erwarten, dass diese Maßnahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten ergreifen oder veranlassen, jedoch regelmäßig im Übrigen mit Diskretion vorgehen, einerseits um die Präventivmaßnahmen nicht zu gefährden, andererseits um auch die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zu beunruhigen. In solchen Fällen fehlt es daher an der Eignung der Äußerung zur Friedensstörung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10). Jedenfalls ist hier nichts Gegenteiliges durch die Staatsanwaltschaft ermittelt worden. Selbiges gilt im Hinblick auf die Äußerungen gegenüber Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen, jedenfalls dann, wenn diesen – wie hier – seit längerem das Krankheitsbild des Beschuldigten bekannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10). So verhält es sich im Fall 4. Der Beschuldigte war sowohl im Juli als auch November 2025 bereits in psychiatrischer Behandlung in den Thüringen Kliniken S. und damit dem Zeugen R. als seinen behandelnden Arzt bekannt. Im Übrigen ist auch nichts dazu ermittelt worden, dass die Mitarbeiter der Thüringen Kliniken S. ihre grundsätzlich vermutete Diskretion über die Äußerungen des Beschuldigten nicht gewahrt hätten.
2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist aufgrund der Anlasstaten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dabei besteht zwar aufgrund der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten zur Unterbringung des Beschuldigten nach § 8 ThürPsychKG vom 20.03.2026 sowie dem im Ermittlungsverfahren eingeholten „Kurzgutachten“ vom 13.05.2026 zur Frage der Notwendigkeit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) von überdauerndem Charakter erkrankt ist.
Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB handelt es sich aber um eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 StR 453/21; BGH, Urteil vom 24.11.2021 - 5 StR 211/21; BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - 1 StR 275/21).
a) Vorliegend überschreiten die Anlasstaten in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht die Schwelle zur Erheblichkeit i.S.d. § 63 Satz 1 StGB.
Äußerungsdelikte wie Beleidigungen stellen keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12). Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen mit den Äußerungen weitere Rechtsgutsverletzungen einhergehen, kann die Erheblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1991 - 5 StR 547/91). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
Bedrohungen scheiden nicht von vornherein als unerhebliche Taten aus. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können den Rechtsfrieden schwerwiegend stören. Im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aber erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 2 StR 219/25). Eine solche naheliegende Gefahr bestand aus der maßgeblichen Sicht der Geschädigten nach den konkreten Umstände der Einzelfälle nicht. So hat der Zeuge B. (Fall 2) in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.11.2025 bekundet, nicht zu wissen, wie ernst die Äußerungen des Beschuldigten zu nehmen seien (Fallakte 1, Bl. 10ff.). Es ist weder erkennbar, dass sich der Zeuge in seinem Sicherheitsempfinden erheblich beeinträchtigt gefühlt hat noch mit der ernsthaften Möglichkeit rechnete, der Beschuldigte werde seine Worte in die Tat umsetzen. Gleiches gilt für die weiteren, von der Kammer als tatbestandsmäßig erachteten Bedrohungshandlungen des Beschuldigten. Wie sich die Drohungen im Fall 4 auf den Zeugen R. und im Fall 5 auf die Richterin D. konkret ausgewirkt haben, ist nicht ermittelt worden. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie sich durch die Aussagen in ihrem elementaren Sicherheitsempfinden nachhaltig beeinträchtigt fühlen. Beide Geschädigte, der Zeuge R. als behandelnder Arzt und die Richterin D als Mitglied der Beschwerdekammer für Unterbringungen nach dem ThürPsychKG, sind im Umgang mit derartigen Konfliktsituationen geschult und hatten Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Im Übrigen hat der Zeuge R. wie im Übrigen auch der Zeuge D. im Fall 2 keinen Strafantrag gestellt, was gegen eine massive und nachhaltige Beeinträchtigung ihres Sicherheitsempfinden spricht. Es bestand in keinem der Fälle die konkretisierte Gefahr der Verwirklichung der Drohungen. Sämtliche Äußerungen wurden über Fernkommunikationsmittel getätigt und in keinem Fall bestanden Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufeinandertreffen mit den Geschädigten unmittelbar bevorstand. Im Fall 2 wurde der Beschuldigte in seiner Wohnung angetroffen und aus dem Aktenvermerk der PMin K lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass der Beschuldigte sich gerade auf den Weg zum Zeugen D. machen wollte.
b) Erreichen die Anlasstaten - wie vorliegend - den erforderlichen Schweregrad nicht, so gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge anders gelagerter Anlassdelikte ausgleichen und den Schluss tragen, dass zukünftig andere, gewichtigere Taten zu erwarten sind. Hierzu ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten vorzunehmen. Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - 4 StR 80/23; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 StR 436/19).
Daran gemessen ergibt die Gesamtwürdigung der relevanten – bislang bekannten – Umstände vorliegend keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon länger an einer psychiatrischen Erkrankung in Form einer Schizophrenie leidet, nachdem er bereits im Mai 2025 erste Auffälligkeiten gezeigt hatte und im Juli 2025 ein erstes Mal in die Psychiatrie der Thüringen Kliniken S. eingewiesen wurde. Zudem hat er laut den Gutachten keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und ist damit weiterhin unbehandelt. Gerade bei Personen, die – wie der Beschuldigte – unter einer Wahnerkrankung leiden, ist die Tendenz zu Gewalt- und sogar Tötungsdelikten überdurchschnittlich (vgl. BGH, Urteil vom 02.08.2016 - 2 StR 195/16), wobei vorliegend das Deliktsrisiko durch den – nicht näher konkretisiertes – Cannabiskonsum noch erhöht sein könnte. Die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter stellt jedoch nur einen in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstand dar und rechtfertigt für sich genommen nicht die Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2020 – 2 StR 436/19; BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 2 StR 545/15; OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2023 - III-5 Ws 28/23).
In der erforderlichen Gesamtschau sind weiterhin von besonderer Bedeutung die Vortaten des Beschuldigten. Hierbei ist es als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu werten, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - 1 StR 151/20; BGH, Urteil vom 05.06.2019 - 2 StR 42/19). Zwar steht vorliegend nicht fest, seit wann der Beschuldigte psychiatrisch erkrankt ist. Jedoch spricht sein bisheriges strafrechtliches Vorleben gegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Begehung erheblicher Straftaten. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.01.2026 ist der Beschuldigte erst einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihn wurde lediglich wegen Beleidigung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rudolstadt vom 28.08.2024 eine Geldstrafe verhängt (1 Cs 230 Js 13968/24).
Ferner ergibt sich auch im zeitlichen Verlauf der Geschehensabläufe keine derartige Eskalationsdynamik, die nunmehr ein Eingreifen im Wege der einstweiligen Unterbringung erforderlich macht. Die von der Staatsanwaltschaft zum Anlass für die beantragte einstweiligen Unterbringung herangezogenen fünf Taten erstrecken sich zwar über einen Zeitraum von einem Dreivierteljahr, doch liegen zwischen den einzelnen Taten teilweise erhebliche Zeiträume, in denen der Beschuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass sich die Beleidigungen und Bedrohungen des Beschuldigten nicht gegen völlig unbeteiligte Dritte richten, sondern vor allem gegen Personen im Kontext der ihm attestierten, jedoch aus seiner Sicht nicht bestehenden psychiatrischen Diagnose sowie der – ebenfalls aus seiner Sicht – nicht gerechtfertigten psychiatrischen Unterbringungen. Die Einbeziehung potenziell letaler Tatmittel (Messer) durch den Beschuldigten in seine „Wahnwelt“ kommt hier vor dem Hintergrund, dass sich dieser Sachverhalt bereits im November 2025 zugetragen und sich zwischenzeitlich so nicht wiederholt hat, gleichfalls kein die vorläufige Unterbringung nach § 63 Satz 2 StGB tragendes Gewicht zu. Letztlich rechtfertigt allein die zunehmende verbale Eskalation des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die schwerwiegende Maßnahme der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es nicht mehr nur bei verbalen Entgleisungen des Beschuldigten in Form von Beleidigungen und Bedrohungen verbleibt, sondern es nunmehr zeitnah auch zu körperlichen Übergriffen kommen wird, lassen sich aus den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht ableiten.
Auch die weiteren anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten führen weder für sich genommen noch in der Gesamtbetrachtung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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