Rückforderung von Ausbildungsförderung - Jahresfrist
Rückforderung von Ausbildungsförderung - Jahresfrist; Verletzung der Mitteilungspflicht
Tatbestand
Der Kläger studierte vom Sommersemester 1973 an an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main Russistik und Sozialkunde mit dem Ziel, die Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abzulegen. Seinem Antrag entsprechend wurden ihm von dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ab April 1973 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -- BAföG -- für sein Studium gewährt.
Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 30. September 1977 Förderungsleistungen für die Zeit von April 1977 bis zum Ende der Förderungshöchstdauer im März 1978. Der ab Oktober 1977 zu zahlende monatliche Förderungsbetrag wurde auf 389,-- DM festgesetzt.
Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, daß der Auszubildende verpflichtet sei, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich alle Änderungen der für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände anzuzeigen, insbesondere einen voraussichtlichen oder tatsächlichen Termin der Abschlußprüfung.
Am 24. November 1977 bestand der Kläger die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien.
Er teilte dies dem Beklagten nicht mit.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1982 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Fotokopie seines Examenszeugnisses vorzulegen, nachdem bekanntgeworden sei, daß der letzte Prüfungsteil im Wintersemester 1977/78 stattgefunden habe.
Nachdem der Kläger am 29. Juli 1982 das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vorgelegt und nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, daß der Kläger die Erste Staatsprüfung bereits am 24. November 1977 bestanden hatte, setzte er mit Bescheid vom 2. September 1983 die Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum von April 1977 bis März 1978 neu fest und forderte den für die Zeit von Dezember 1977 bis März 1978 gezahlten Förderungsbetrag von 1.556,-- DM zurück.
Den am 7. September 1983 eingegangenen Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, daß er ab Dezember 1977 keine Förderungsleistungen mehr erhalten habe, wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 21. November 1985 -- dem Kläger zugestellt am 23. Dezember 1985 -- zurück.
Am 13. Januar 1986 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.
Er hat vorgetragen, nachdem der Beklagte ihm die Fotokopien von Auszügen des Postgiroamtes Frankfurt am Main vorgelegt habe, bestreite er den Empfang der Förderungsleistungen für die Zeit von Dezember 1977 bis März 1978 nicht mehr.
Jedoch könne der Beklagte diese aus Rechtsgründen nicht zurückfordern.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X finde die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nur unter zwei Bedingungen statt, die beide nicht erfüllt seien: Zum einen müßten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben sein; zum anderen dürfe die Rücknahme nur innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgen. Er -- der Kläger -- habe sich nicht in einer Weise verhalten, die unter § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 -- 3 SGB X zu subsumieren sei.
Im übrigen habe der Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X versäumt. Dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 16. Juli 1982 sei zu entnehmen, daß bereits damals der Prüfungstermin vom 24. November 1977 bekannt gewesen sei. Aus einem auf Blatt 123 der Behördenakte befindlichen Vermerk gehe hervor, daß der Beklagte spätestens am 6. August 1982 den genauen Termin seiner Ersten Staatsprüfung gekannt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1985 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, der Termin der Ersten Staatsprüfung des Klägers sei erst durch seine -- des Beklagten -- Anfrage bei dem zuständigen Prüfungsamt im Juni 1983 bekanntgeworden, so daß die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. April 1988 -- II/2 E 82/86 -- abgewiesen.
In den Gründen seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nach den §§ 48, 50 SGB X berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 30. September 1977 teilweise aufzuheben und die zu Unrecht ab Dezember 1977 gezahlten Förderungsleistungen zurückzufordern. Der Kläger erfülle die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X, weil er der Verpflichtung zur Mitteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) nicht nachgekommen sei. Der Beklagte habe auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten. Er habe erst am 16. Juni 1983 Kenntnis von dem Termin der Ersten Staatsprüfung des Klägers erlangt.
Gegen diesen dem Kläger am 25. April 1988 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Mai 1988 eingegangene Berufung des Klägers.
Mit ihr macht der Kläger erneut geltend, der Rückforderungsbescheid des Beklagten sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X ergangen.
Ausweislich seines Schreibens vom 16. Juli 1982 habe der Beklagte seinerzeit Kenntnis davon gehabt, daß er -- der Kläger -- die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Wintersemester 1977/78 abgelegt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1988 -- II/2 E 82/86 -- und den Bescheid des Beklagten vom 2. September 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Behauptung, bereits am 16. Juli 1982 sei ihm der Termin der Ersten Staatsprüfung des Klägers bekannt gewesen, entgegen.
Er trägt vor, sein Schreiben vom 16. Juli 1982 an den Kläger sei darauf zurückzuführen gewesen, daß er von dem zuständigen Prüfungsamt eine Liste der Kandidaten erhalten habe, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Verlauf des Wintersemesters 1977/78 bestanden hätten. Diese Aufstellung enthalte weder Geburtsdaten der jeweiligen Kandidaten noch sei der genaue Examenstermin vermerkt, so daß eine förderungsrechtliche Bearbeitung der Liste nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Er habe die Liste lediglich zum Anlaß genommen, die auf ihr angeführten Geförderten anzuschreiben und zur pflichtgemäßen Vorlage des Examenszeugnisses aufzufordern. Der Kläger habe daraufhin nicht das angeforderte Zeugnis über den Abschluß seines Hochschulstudiums, sondern -- wahrscheinlich zu Verschleierungszwecken -- das förderungsrechtlich belanglose Zeugnis über das Zweite Staatsexamen vorgelegt. Daraufhin habe er -- der Beklagte -- das zuständige Prüfungsamt am 18. Mai 1983 unmittelbar angeschrieben und erst so den genauen Termin des Ersten Staatsexamens erfahren, und zwar am 13. Juni 1983.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Förderungsakten des Beklagten, den Kläger betreffend, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Neufeststellungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 2. September 1983 und der hierauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 21. November 1985 sind nämlich nicht fehlerhaft.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X berechtigt war, die dem Kläger durch Bescheid vom 30. September 1977 zuerkannten Förderungsleistungen neu festzustellen und die für die Zeit von Dezember 1977 bis März 1988 bewilligten Förderungsleistungen zurückzufordern.
Der Förderungsanspruch des Klägers endete nach § 15 a Abs. 3 BAföG i.V.m. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG (Fassung 1976) mit dem Ablauf des Monats November 1977.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bestimmt, daß ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soll, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X findet hier Anwendung, weil in § 40 Abs. 2 der Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (Artikel II des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469) bestimmt ist, daß § 48 SGB X auch dann gilt, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. September 1987 (NVwZ 1988, 829 ) ergibt sich aus § 53 BAföG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides (21. November 1985) geltenden Fassung nichts anderes. Die Reichweite des § 53 BAföG war vor dem Inkrafttreten des 10. BAföG-Änderungsgesetzes nach der vorgenannten Rechtsprechung auf die Fälle beschränkt, in denen es nicht um die Erstattung von Förderungsleistungen, sondern um deren Neufestsetzung für die Zukunft wegen einer im Bewilligungszeitraum eingetretenen Änderung der Verhältnisse ging.
Der Kläger hat eine gesetzlich bestimmte Pflicht zur Mitteilung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig verletzt. Er war nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) verpflichtet, dem Beklagten den Termin seines Ersten Staatsexamens unverzüglich mitzuteilen. Er war auf diese Pflicht in den Bewilligungsbescheiden des Beklagten auch ausdrücklich hingewiesen worden. Wenn der Kläger es unter den gegebenen Umständen unterlassen hat, dem Beklagten den Termin der Abschlußprüfung für das Erste Staatsexamen bekanntzugeben, so hat er die ihm zumutbare Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und sich grob fahrlässig verhalten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, daß das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X verwendete Wort "soll" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 1987 -- NVwZ 1988, 829 --), der der Senat folgt, im Regelfall dahin auszulegen ist, daß der infolge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abzuändernde frühere Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden muß, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X näher geregelten Voraussetzungen gegeben sind. Nur bei einer atypischen Fallgestaltung, für die hier keine Anhaltspunkte gegeben sind, ist die Förderungsbehörde zur Ausübung eines Ermessens berechtigt und verpflichtet.
Auch folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, daß hier die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei der Erteilung des Neufeststellungs- und Rückforderungsbescheides vom 2. September 1983 noch nicht abgelaufen war. Die Jahresfrist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die die Aufhebung oder Abänderung des früheren begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rechtfertigen.
Aus der zunächst von dem Prüfungsamt für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an den Beklagten übersandten Liste der Examenskandidaten, die im Wintersemester 1977/78 das Examen bestanden hatten, konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der dort genannte ... G. mit dem Kläger identisch war, da die Liste weder Anschriften noch Geburtsdaten der Examenskandidaten enthielt. Überdies ließ sich aus dieser Liste der genaue Examenstermin nicht entnehmen. Nach der Liste war es durchaus möglich, daß der dort genannte ... G. die Prüfung erst im März 1978 bestanden hatte, so daß Förderungsleistungen bis März 1978 zu Recht gewährt worden wären.
Den genauen Examenstermin des Klägers hat der Beklagte nach dem Inhalt der Gerichts- und Behördenakten erst am 13. Juni 1983 erfahren. An diesem Tag ging nämlich bei dem Beklagten die Antwort des Prüfungsamtes auf die Anfrage des Beklagten nach den genauen Prüfungsterminen der in der Liste aufgeführten Prüfungskandidaten des Wintersemesters 1977/78 ein.
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann folglich nicht vor dem 13. Juni 1983 zu laufen. Der Neufeststellungsbescheid vom 2. September 1983, der dem Kläger am 3. September 1983 zuging, ist daher rechtzeitig erteilt worden.
Die Pflicht des Klägers zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
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