VG Bremen Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung des Aufenthaltstreits KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Aufenthaltsgesetz · Duldung · Verteilungsentscheidung · Prozesskosten

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 816/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik am 11. Mai 2023 beschlossen:

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. April 2017 – 1 C 9/16 –, juris Rn. 7). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache regelmäßig davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 1 C 19/10 – , juris Rn. 1 ff.). Hiervon ausgehend sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Antragsteller hatte weder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung noch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Ausstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Bremen und der Kammer, dass gegenüber den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen nicht über eine Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden werden darf, bevor eine Verteilungsentscheidung ergangen ist (vgl. nur OVG Bremen, Beschluss vom 22. März 2023 – 2 LA 10/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Da im Falle des Antragstellers das Verteilungsverfahren im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht abgeschlossen war, hatte er keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Erteilung einer Duldung. Der Antragsteller hatte auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer sonstigen „aufenthaltsrechtlichen Bescheinigung“. Ein dahingehender Anspruch kann dem AufenthG – insbesondere § 15a AufenthG – nicht entnommen werden. Einen Aufenthaltsstatus unterhalb der förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 – 2 B 148/20 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, juris Rn. 19 zu § 55 Abs. 2 AuslG 1990). Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, sein Interesse an einer schnellen Verteilungsentscheidung bei Bedarf mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu verfolgen, um so eine zügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 2 B 149/22 –, juris Rn. 12, juris; Beschluss vom 7. Juli 2022 – 2 B 104/22 –, juris). Erst im Anschluss daran darf über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung entschieden werden. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Erledigung der Hauptsache bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Im Übrigen ist dieser Beschluss gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Dr. Pawlik