Entziehung der Zulassung zu sicherheitsempfindlicher Tätigkeit wegen psychischer Erkrankung und … KI-Titel
Sicherheitsüberprüfung · Transsexualität · Psychische Erkrankung · Einstweiliger Rechtsschutz · Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin begann am 01.09.2023 mit dem dualen Studium im Fachbereich "Informatik". Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt an der {D.}, die berufspraktische Ausbildung absolvierte sie bei IT.Niedersachsen. Hierzu schlossen die Beteiligten am 30.07.2024 einen Ausbildungsvertrag. Die Antragstellerin erhielt während der Ausbildungszeit pro Monat 1.550,00 € brutto als Studienbeihilfe sowie 760 € für die Studiengebühren. Der IT.Niedersachsen wurde zu einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (im Folgenden: Nds. SÜG) erklärt, sodass eine Tätigkeit dort eine einfache Sicherheitsüberprüfung erfordert. Daher stand das Vertragsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass das Ergebnis dieser Überprüfung keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko enthält. Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde festgestellt, dass keine Bedenken für die Zulassung der Antragstellerin zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bestehen.
In den ersten Monaten nach Beginn der Ausbildung erreichte die Antragstellerin gute bis sehr gute Noten. Im Mai 2024 erkrankte sie an einer Depression. Daher befand sie sich in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2024 - mithin rund elf Wochen - in einer Behandlung in der Tagesklinik {E.} in B-Stadt. Während dieser Zeit stellte die Antragstellerin fest, dass sie transsexuell ist. Nach der Entlassung aus der Tagesklinik besuchte sie regelmäßig Sitzungen bei einer Therapeutin in A-Stadt. Die Therapie wurde am 22.07.2025 beendet.
Zudem fand im Januar 2025 eine Identitätsänderung statt, welche offiziell im Personalausweis vermerkt ist.
Nach der Entlassung aus der Tagesklinik nahm die Antragstellerin ihre Tätigkeit bei der Antragsgegnerin wieder auf. Es kam zu keinen relevanten Fehlzeiten.
Am 15.01.2025 erfuhr der Geheimschutz der Antragsgegnerin von der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression und trat am 20.01.2025 an die Antragstellerin mit der Bitte um ein Gespräch heran. Dieses erfolgte am 06.02.2025. Es wurde über die persönliche Situation der Antragstellerin gesprochen. Diese gab an, sich gefestigt zu fühlen und ihre Tätigkeit gut zu verkraften. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk vom 06.02.2025 (Bl. 88 f. d.A.) verwiesen. Danach hatte die zuständige Mitarbeiterin einen guten Eindruck und kam zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko bestehen würden.
Nach dem Gespräch wurde die Antragstellerin noch am 06.02.2025 dazu aufgefordert, eine ärztliche Bescheinigung über mögliche Sicherheitsrisiken oder alternativ darüber, dass eine Therapie nicht erforderlich ist, vorzulegen. Da keine Rückmeldung seitens der Antragstellerin auf die Aufforderung erfolgte, fragte die zuständige Mitarbeiterin des Geheimschutzes mit Schreiben vom 16.04.2025 und 04.07.2025 nach dem Stand der Dinge. Die Antragstellerin antwortete hierauf am 09.07.2025, bisher noch keine Zeit für die Beschaffung der Unterlagen gehabt zu haben, dies jedoch spätestens in der 31. Kalenderwoche zu erledigen. Mit Schreiben vom 01.08.2025 übersandte sie der Antragsgegnerin ein Attest ihres Hausarztes, welches bescheinigte, dass derzeit keine Therapie erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 13.08.2025 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass das eingereichte Attest nicht ausreichend sei. Erforderlich sei eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Therapeuten. Für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen wurde der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Am 21.08.2025 teilte die Antragstellerin mit, dass es sich bei dem Hausarzt nicht um den behandelnden Therapeuten handele, sie mit der Therapeutin jedoch nicht mehr in Kontakt stehe. Zudem besitze sie den Entlassungsbericht aus der Tagesklinik nicht und habe über mehrere Monate hinweg erfolglos versucht, diesen zu beschaffen.
Am 09.09.2025 kam es sodann zu einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern des Geheimschutzes. In diesem Rahmen wurde die Antragstellerin zu dem Verlauf ihrer Erkrankung und dem heutigen Stand sowie ihrer Mitwirkung zu der erforderlichen Feststellung bezüglich ihrer Sicherheitsüberprüfung befragt. Sie räumte dabei ein, dass sie etwas prokrastiniert und verstanden habe, dass sie ein Attest ihres Hausarztes vorlegen solle. Weitere Fragen zu dem Sachverhalt seien nach dem Gesprächsvermerk von ihr nur ausweichend oder gar nicht beantwortet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk vom 09.09.2025 (Bl. 114 ff. d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 17.09.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko bestünden, die der Erteilung eines Sicherheitsbescheides im Wege stünden. Sie wurde darum gebeten, sich bis zum 03.10.2025 wegen einer Terminvereinbarung zurückzumelden. Für den Fall, dass keine Rückmeldung erfolge, sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin nicht äußern möchte. Das Schreiben wurde an die Adresse versandt, welche die Antragstellerin bei der Sicherheitserklärung angegeben hatte; sie weicht von der (aktuellen) Wohnanschrift der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin erhielt das Schreiben eigenen Angaben zufolge erst am 23.09.2025. Die Antragstellerin meldete sich nicht zurück.
Am 07.10.2025 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin sodann die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Antragstellerin an dem Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht ausreichend mitgewirkt und mit der Zeit den Eindruck erweckt habe, keine oder nur unvollständige Angaben zu machen. Aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin sei nicht zu erwarten, dass sie sich in sicherheitsrelevanten Situationen korrekt verhalten werde, mithin bei der Aufklärung von Sicherheitsvorfällen die erforderliche Offenheit und Aufrichtigkeit zeigen werde, wenn hieraus ein persönlicher Nachteil entstehen könnte.
Am 15.10.2025 reichte der Vater der Antragstellerin, welcher ebenfalls bei der Antragsgegnerin arbeitet, zwei Schreiben der ehemaligen Therapeutin vom 14.10.2025 ein, welche bestätigen, dass keine Therapie notwendig sei, die Behandlung keinerlei Auswirkungen in Bezug auf eine Gefährdung der Geheimhaltung oder Erpressbarkeit habe und keine Auslöser für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten seien.
Am 20.10.2025 erfolgte die fristlose Kündigung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass für ihre Tätigkeit eine Sicherheitsfreigabe erforderlich sei, welche vorliegend nicht erteilt wurde.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 05.11.2025 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt, mit welchem sie sich gegen die Entziehung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wendet.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Entzug der Zulassung rechtswidrig sei. Sie bestreitet, ihre Einwilligung zur Erbringung eines ärztlichen Attests gegeben zu haben. Sie sei auch nicht über ihr Recht aus § 5 Abs. 3 Nds. SÜG belehrt worden, Angaben zu verweigern, wenn sie eine Kündigung begründen könnten. Die einmalige Zustimmung zu einer Sicherheitsüberprüfung gelte nicht für jede Mitwirkungshandlung. Ihr sei im Hinblick auf das Schreiben vom 17.09.2025 nicht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gegeben worden. Bei einer Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus Scham herausgezögert worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass der Entzug der Sicherheitszulassung eine fristlose Kündigung zur Folge habe. Zudem seien ihre guten Leistungen nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Ein Hauptsacheverfahren gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, da die Entscheidung erst nach der Beendigung des Studienvertrages erfolgen würde und daher unwiderrufliche Nachteile für sie entstünden.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass sie weiterhin zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß dem Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz zuzulassen ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin meint, dass die Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit rechtmäßig sei. Nach dem Gespräch mit der Antragstellerin im Februar sei eindeutig gewesen, dass eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vorgelegt werden müsse. Daher sei unverständlich, weshalb sie ein Attest ihres Hausarztes vorgelegt habe. Entgegen ihrer Behauptung sei die Antragstellerin im Gespräch am 09.09.2025 über die Freiwilligkeit der Angaben und die Wahrheitspflicht belehrt worden. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar und keine anständige Mitwirkung an dem Sicherheitsverfahren. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Vorlage der Bescheinigungen herausgezögert werden sollte. Die richtigen Bescheinigungen seien zu spät vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bereits abgeschlossen gewesen. Dass die Bescheinigungen von dem Vater vorgelegt wurden, zeige, dass die Antragstellerin weiterhin nicht aus eigenem Antrieb handele. Das Verhalten begründe insgesamt erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Zudem stelle das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz keine überspannten Anforderungen an die Feststellung eines Sicherheitsrisikos.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft.
Die Statthaftigkeit des Antrages im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach dem Antragsbegehren, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuzulassen ist. Grundsätzlich ist der Antrag nach § 123 VwGO von dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzugrenzen, was anhand der Klageart des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen ist, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Bei der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. der Sicherheitsüberprüfung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG, da es an der Außenwirkung fehlt. Die entsprechende Feststellung dient ausschließlich dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten und die negativen Auswirkungen eines ablehnenden Ergebnisses sind gerade nicht Gegenstand der Prüfung (VG Berlin, Urteil vom 31.05.2016 - 4 K 295.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Damit ist im Hauptsacheverfahren die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, sodass der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form einer Regelungsanordnung zulässig ist.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung - ist Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 123 Rn. 26). Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung allerdings die Hauptsache - wie hier - vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BayVGH, Beschluss vom 18.03.2016 - 12 CE 16.66 -, juris Rn. 4).
Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die begehrte Feststellung zu haben.
Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Antragstellerin grundsätzlich zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuzulassen ist. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG darf die betroffene Person nicht zugelassen werden, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können.
Die Antragsgegnerin durfte vorliegend rechtsfehlerfrei von einem Sicherheitsrisiko ausgehen.
Gem. § 4 Abs. 1 Nds. SÜG liegt ein solches vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Nach § 4 Abs. 2 Nds. SÜG liegen diese in der Regel vor, wenn das persönliche, dienstliche oder berufliche Verhalten der betroffenen Person die erforderliche Geheimhaltung gefährdet (Nr. 1), die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, insbesondere wegen der Besorgnis ihrer Erpressbarkeit, Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte (Nr. 2) oder in Frage steht, dass die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einstehen wird (Nr. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 09.11.2017 - 4 K 200.16 -, juris Rn. 37).
Der Umfang der Überprüfung der Feststellung des Sicherheitsrisikos durch die zuständige Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2024 (- 5 ME 104/23 -, juris Rn. 24) diesbezüglich ausgeführt:
"Allerdings ist der Umfang dieser gerichtlichen Kontrolle wegen des der für die Feststellungsentscheidung nach § 14 Abs. 3 SÜG zuständigen Stelle insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt. Für die Annahme eines derartigen Beurteilungsspielraums auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG sprechen sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch Inhalt und Charakter der Entscheidung. Das Gesetz weist der zuständigen Stelle die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§ 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SÜG). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, derzufolge im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der Zweifel eine fachliche Einschätzungsprärogative ein, welches Gewicht den staatlichen Sicherheitsinteressen - bezogen auf die jeweils in Rede stehende sicherheitsempfindliche Tätigkeit - im Verhältnis zu anderen Belangen beizumessen ist. Diese fachliche Einschätzungsprärogative ist vornehmlich geprägt durch Aspekte der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 2 SÜG), der Herstellung und Erhaltung ihrer Verteidigungsbereitschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 SÜG) und ihrer Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SÜG). Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von (sicherheits- und verteidigungs-)politischen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Das rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Die staatlichen Gerichte verfügen nicht über die Sachkompetenz, diese Frage anders oder besser als die Exekutive zu beurteilen.[...]Die Annahme eines dergestalt begründeten Beurteilungsspielraums bedeutet nicht, dass der Verwaltung insoweit Freiräume ohne gerichtliche Kontrolle zugebilligt würden. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei indes auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 17.9.2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). [...]"
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, wonach ein Sicherheitsrisiko bei der Antragstellerin vorliegt. Die Antragsgegnerin durfte eine erneute Sicherheitsprüfung veranlassen (1.), hat dabei das erforderliche Verfahren eingehalten (2.), ist bei ihrer Entscheidung von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat die allgemeingültigen Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt (3.).
1. Eine erneute Sicherheitsüberprüfung der Antragstellerin war rechtmäßig.
Zwar kam die Sicherheitsüberprüfung der Antragstellerin 2023 zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken hinsichtlich eines Sicherheitsrisikos bestehen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG kann die zuständige Stelle jedoch eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Gem. § 4 Abs. 4 Nds. SÜG liegen solche Erkenntnisse vor, wenn sich im Einzelfall ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Der Begriff wird in § 13 Abs. 2 Nds. SÜG weiter konkretisiert. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Nds. SÜG handelt es sich bei Anhaltspunkten für eine psychische Störung des Betroffenen um eine mitteilungsbedürftige, sicherheitserhebliche Erkenntnis. Der Antragsgegnerin wurde am 15.01.2024 mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen einer psychischen Erkrankung mehrere Wochen arbeitsunfähig war, sodass ausreichend Anhaltspunkte für eine erneute Überprüfung vorlagen.
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen wesentliche Verfahrensvorschriften ist vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt (a.), sie wurde auch über ihr Recht aus § 5 Abs. 3 Satz 1 Nds. SÜG belehrt (b.) und ihr wurde eine angemessene Zeit zur Stellungnahme gem. § 11 Abs. 3 Nds. SÜG gegeben (c.).
a. Eine Einwilligung der Antragstellerin in die Überprüfung liegt vor.
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nds. SÜG muss die betroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung einwilligen. Die Antragstellerin hat zwar im Jahr 2023 eine Sicherheitserklärung abgegeben und damit auch in eine Überprüfung eingewilligt, diese bezog sich aber auf die erstmalige Überprüfung durch den Geheimschutz. Der Inhalt der Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, wie ein objektiver Betrachter nach der Verkehrsanschauung diese verstehen musste. Dabei ist auf den Wortlaut der Erklärung, die Begleitumstände sowie die Interessenlage abzustellen. Bereits nach dem Wortlaut der Erklärung ist davon auszugehen, dass sich diese nur auf die Überprüfung zu Beginn der Tätigkeit bei der Antragsgegnerin bezog. So heißt es auf der letzten Seite der Erklärung (Bl. 122 d.A.): "In meine Sicherheitsüberprüfung willige ich ein." Bereits durch die Verwendung des Singulars ist deutlich gemacht, dass sich die Einwilligung auf eine einmalige Prüfung bezieht. Auch die Begleitumstände sprechen für diese Auslegung. Der Ausbildungsvertrag wurde unstreitig unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Sicherheitsprüfung vereinbart, sodass die Einwilligung der Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang erfolgt und die Sicherheitserklärung abgegeben worden ist. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sowie die Interessenlage der Antragstellerin sprechen für eine einmalige Einwilligung. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nds. SÜG ordnet eindeutig an, dass eine Überprüfung nur mit dem Willen des Betroffenen erfolgen darf und sogar deren Voraussetzung ist. Damit macht der Gesetzgeber die besondere Wichtigkeit der Einwilligung deutlich, sodass strenge Anforderungen an diese zu stellen sind. Auch aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG wird deutlich, dass wiederholende Prüfungen außerhalb der Fälle nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nds. SÜG grundsätzlich nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden dürfen. Im Übrigen ist es auch im Interesse der Erklärenden, die Einwilligung nur auf die konkrete Sicherheitsüberprüfung zu beschränken, um vor willkürlichen oder verdeckten Überprüfungen ausreichend geschützt zu sein.
Jedoch ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in dem Gespräch am 06.02.2025 in die erneute Überprüfung eingewilligt hat. Aus dem Gesprächsvermerk vom 06.02.2025 (Bl. 88 f. d.A.) ergibt sich, dass sie sich dazu bereit erklärt hat, eine ärztliche Bescheinigung anzufordern, die bei der Einschätzung bezüglich des Sicherheitsrisikos helfen könne. Dies wird auch durch den Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und der zuständigen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin deutlich. So übersandte diese in ihrer E-Mail vom 06.02.2025 das Muster für den Bericht des behandelnden Arztes mit dem Zusatz "wie besprochen". Daraufhin erfolgte auch kein Widerspruch durch die Antragstellerin, vielmehr erwiderte diese am 09.07.2025, dass sie bislang noch keine Zeit gehabt habe, um die Erklärung einzuholen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass in dem Gespräch am 06.02.2025 über die Überprüfung und die Einholung der erforderlichen Unterlagen gesprochen und sich die Antragstellerin hiermit einverstanden erklärt hat.
b. Aus dem Gesprächsvermerk vom 09.09.2025 ergibt sich zudem, dass die Antragstellerin über ihre Mitwirkungspflicht, die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Wahrheitspflicht hingewiesen worden ist.
c. Die Antragstellerin hatte auch ausreichend Zeit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Gem. § 11 Abs. 3 Nds. SÜG muss der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und hierzu einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Mit Schreiben vom 17.09.2025 (Anlage A10, Bl. 124 d.A.) wurde die Antragstellerin über die beabsichtigte Ablehnung informiert und ihr wurde eine Frist bis zum 03.10.2025 gesetzt, innerhalb derer sie sich für eine Terminvereinbarung zurückmelden sollte. Aus dem Schreiben wird deutlich, dass innerhalb der Frist noch keine Stellungnahme erfolgen musste. Auch wenn die Antragstellerin das Schreiben - wie sie vorträgt - erst am 23.09.2025 erhalten haben sollte, hatte sie ausreichend Zeit, um sich zurückzumelden und einen Termin für eine Stellungnahme zu vereinbaren oder um eine Fristverlängerung zu bitten.
3. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat weder allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt. Hinweise darauf, dass sie den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen verkannt hat, bestehen ebenfalls nicht.
Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 WB 28.11 -, juris Rn. 35 m.w.N). Solche Anhaltspunkte können sich ferner aus Äußerungen in Anhörungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 21.12 -, juris Rn. 57 ff.). Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 1 WB 3.03 -, juris Rn. 18). Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Somit hat der Betroffene während des gesamten Überprüfungsverfahrens an diesem mitzuwirken, was insbesondere die Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben beinhaltet.
Zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht auf die psychische Erkrankung oder die Transsexualität der Antragstellerin gestützt hat, sondern vielmehr ihr Verhalten die Ursache für die maßgebliche Einschätzung des Geheimschutzes war. Nachdem die Antragstellerin darin eingewilligt hat, eine entsprechende Auskunft über ihren Gesundheitszustand vorzulegen, hat sich ihre Mitwirkungspflicht dahingehend konkretisiert, dass diese vollständig abgegeben wird. Aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Antragstellerin ist der Schluss zu ziehen, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - die vollständigen Unterlagen nicht überreichen wollte und somit unvollständige Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gemacht hat. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zuständige Mitarbeiterin nach dem Gespräch vom 06.02.2025 davon ausging, dass kein Sicherheitsrisiko besteht.
Die Antragstellerin hatte bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung keine ordnungsgemäße ärztliche Auskunft über ihren Gesundheitszustand oder ihren Therapiebedarf vorgelegt und damit unvollständige Angaben im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemacht. Das Attest ihres Hausarztes, welches die Antragstellerin am 01.08.2025 überreichte, genügt den Anforderungen vorliegend nicht. Aus nachvollziehbaren Gründen besteht ein Interesse der Antragsgegnerin, eine Auskunft von dem behandelnden Therapeuten zu erhalten. Da es hier um eine sicherheitsrelevante Tätigkeit geht, muss sie einschätzen können, ob auf Seiten der Antragstellerin ein Sicherheitsrisiko besteht. Für diese Einschätzung ist erforderlich, dass sie einen entsprechenden Bericht von der behandelnden Person erhält, die die Therapie durchführt. Diese ist nah an der Antragstellerin und hat ausreichend Informationen, um eine entsprechende Einschätzung abgegeben zu können. Diese Voraussetzungen erfüllt der Hausarzt vorliegend nicht. Die Antragstellerin hat selbst bekannt gegeben, dass dieser die psychotherapeutische Betreuung nicht vorgenommen hat. Aus dem zeitlichen Ablauf geht auch hervor, dass die Antragstellerin für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht bei ihrem Hausarzt gewesen ist. Anders als bei ihrer Therapeutin, bei der sie wöchentliche Termine wahrgenommen hat, fehlte diesem mithin die ausreichende Grundlage, um eine für die Antragsgegnerin brauchbare Einschätzung abgeben zu können.
Der Einwand der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass ein Attest ihres Hausarztes vorzulegen sei, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Zwar enthält das Schreiben vom 06.02.2025 (Anlage AS5, Bl. 33 d.A.) lediglich den Hinweis, dass eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen sei. Aus dem Gesprächsvermerk vom 06.02.2025 (Anlage A1, Bl. 88 d.A.) geht jedoch hervor, dass die Bescheinigung bei dem behandelnden Psychotherapeuten anzufordern war. Dies wird auch durch den E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten bestätigt (Anlagenkonvolut AS6, Bl. 35 ff. d.A.). Noch in der E-Mail vom 06.02.2025, mit welcher das Schreiben vom 06.02.2025 übersandt wurde, machte die Mitarbeiterin deutlich, dass die ärztliche Auskunft von dem behandelnden Arzt kommen müsse. Spätestens im August 2025, nachdem die Antragsgegnerin auf die Unbrauchbarkeit des übersendeten Attests hingewiesen hat, war der Antragstellerin positiv bekannt, von wem die Auskunft ausgestellt werden musste. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin weiterhin keinen entsprechenden Bericht vorlegte.
Ihr wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die geforderten Auskünfte einzuholen. Die Antragstellerin nahm unstreitig bis zum 22.07.2025 einmal die Woche Therapiestunden bei ihrer behandelnden Therapeutin in A-Stadt wahr, im Rahmen derer sie die Auskunft hätte in Auftrag geben können. Vor dem Hintergrund, dass sie inzwischen im Oktober 2025 die erforderlichen Berichte überreicht hat, wird deutlich, dass dies erst recht während der Behandlung möglich gewesen wäre. Eine nachvollziehbare Erklärung für den Grund der Verzögerung konnte die Antragstellerin weder in dem Gespräch vom 09.09.2025 noch im vorliegenden Verfahren geben. Insgesamt durfte die Antragsgegnerin daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Antragstellerin keine vollständigen Angaben gemacht hat bzw. machen wollte.
Die daraus resultierende Prognose eines Sicherheitsrisikos ist nach alldem nicht zu beanstanden. Durch das Verhalten der Antragstellerin bestehen im Moment erhebliche Zweifel daran, dass sie bei einer möglichen Aufklärung von Sicherheitsvorfällen die erforderliche Offenheit und Aufrichtigkeit zeigen würde, insbesondere dann, wenn sie dadurch selbst einen Nachteil erleiden würde. Auch die guten Leistungen der Antragstellerin können an dieser Beurteilung nichts ändern. Vielmehr verdeutlichen sie, dass sie kognitiv in der Lage gewesen wäre, die Wichtigkeit und die Bedeutung des Sicherheitsverfahrens einzuordnen und entsprechend zu handeln. Ebenso greift der Einwand, sie hätte nicht gewusst, dass die Kündigung eine mögliche Folge ihres Verhaltens darstellen könne, nicht durch. Gerade bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann von den Mitarbeitenden erwartet werden, dass sie auch ohne Kenntnis der tatsächlichen Folgen richtige und vollständige Angaben machen.
Dass die Antragstellerin inzwischen die erforderlichen Unterlagen durch ihren Vater bei der Antragsgegnerin eingereicht hat und diese grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko nicht bestätigen können, ist schon deshalb ohne Belang, da der maßgebliche Zeitpunkt die letzte behördliche Entscheidung ist (VG Berlin, Urteil vom 09.11.2017 - 4 K 200.16 -, juris Rn. 37).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts erfolgt nicht, da der Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hat.