OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Beschluss

Zurruhesetzung wegen dienstunfähiger Beamter KI-Titel

Dienstunfähigkeit · Beamtenrecht · Zurruhesetzung · Verfahrensfehler · Schwerbehindertenrecht

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2023 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 52.465,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die schwerbehinderte, zuletzt im Amt einer Hauptsachbearbeiterin (BesGr A 11) tätige Klägerin wendet sich gegen ihre Zurruhesetzung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 OVG 10 N 68/20 juris Rn. 6 m.w.N.). Ist die Entscheidung der Vorinstanz dabei selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4.21 – juris Rn. 26 m.w.N.).

1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Zurruhesetzung formell rechtmäßig sei.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Verfahren habe der Vorgabe des § 47 Abs. 1 BBG entsprochen, wonach der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig halten müsse, die Klägerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, die Schwerbehindertenvertretung sei mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 an der Maßnahme beteiligt worden einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft, die Gleichstellungsbeauftragte habe zugestimmt und die Mitwirkung des Personalrates sei erfolgt.

Die Klägerin wendet sich allein dagegen, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt sei. Gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX sei die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Nach dem Rundschreiben des BMI zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit vom 16. Juli 2021 (GMBl 2021 Nr. 44/45, S. 962, dort unter Ziff. 6.2) bedürfe bereits die Anordnung, sich wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, der vorherigen Beteiligung, da es sich um eine „Entscheidung“ im Sinne von § 178 Absatz 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX handele. Vorliegend sei die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vom 17. Dezember 2018 indes erst 1 1/ 2 Jahre nach der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2017 erfolgt, mithin weder unverzüglich noch vorab, was auch nicht nachgeholt werden könne.

Dieses Vorbringen übersieht, dass die Beklagte hier mit der Untersuchungsanordnung einerseits und der Zurruhesetzungsverfügung andererseits zwei verschiedene Entscheidungen im Sinne von § 178 Absatz 2 Satz 1 Hs.1 SGB IX getroffen hat, deren jeweilige Rechtmäßigkeit unabhängig voneinander zu bestimmen und für jede von ihnen eine isolierte Rechtschutzmöglichkeit eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 16, 32). Eine im Vorfeld der Untersuchungsanordnung unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat die formelle Rechtswidrigkeit allein dieser Anordnung zur Folge. Kommt der Beamte der Untersuchungsanordnung – wie hier – nach, so ist das Gutachten dessen ungeachtet verwertbar (VGH München, Beschluss vom 26. September 2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 13) und hängt die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Zurruhesetzungsverfügung in materieller Hinsicht nur noch davon ab, ob dieses in der Sache eine Dienstunfähigkeit belegt, wohingegen es in formeller Hinsicht allein darauf ankommt, ob der Zurruhesetzungsverfügung selbst eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorausgegangen ist. Letzteres war hier der Fall, da die diesbezügliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vom 17. Dezember 2018 ersichtlich noch vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheides vom 19. März 2019 erfolgt war.

2. Gleichfalls ohne Erfolg hält die Klägerin es für „in hohem Maße zweifelhaft“, dass das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzung als materiell rechtmäßig angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wonach in den Ruhestand zu versetzen sei, wer wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei; nach Satz 2 könne auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe, wenn keine Aussicht bestehe, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei; ferner sei in § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG als Ausnahme geregelt, dass eine Versetzung in den Ruhestand nicht erfolge, wenn die Beamtin anderweitig verwendbar sei (EA 7). Hier sei die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zum einen dienstunfähig i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gewesen, da sie nicht amtsangemessen auf irgendeinem ihrem Amt zuzuordnenden Dienstposten beschäftigt werden könne, denn nach dem Ergebnis einer hausweit durchgeführten Suche sei kein Dienstposten vorhanden, auf dem sich die gutachterliche Anforderung, ein Arbeiten unter Zeitdruck zu vermeiden, realisieren lasse (EA 8 ff.). Darüber hinaus könne die Klägerin auch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig angesehen werden, da sie im Zeitraum derletzten sechs Monate mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und die gutachterlich gestützte Prognose der Beklagten, dass die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht wieder voll hergestellt werden könne, plausibel sei (EA 12 f.). Dies gelte auch unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 BBG, da die Beklagte ihre hausweite Suche auch erfolglos auf geringere Besoldungsgruppen erstreckt habe (EA 13 f.). Schließlich stehe § 45 BBG der Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen, da die Klägerin im Bereich der Beklagten auf keinem Dienstposten, und somit auch nicht zur Hälfte, amtsangemessen beschäftigt werden könne (EA 14).

a. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin dienstunfähig sei, wird durch das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil sich die Klägerin allein gegen die Ausführungen zu einer Dienstunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG wendet, jedoch die selbständig entscheidungstragenden Ausführungen („darüber hinaus … auch“) des Verwaltungsgerichts zu einer Dienstunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht angegriffen werden.

b. Auch die erstinstanzliche Annahme, dass die Klägerin nicht i.S.d § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG anderweitig verwendbar sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg erschüttert.

Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 S 2612/20 – juris Rn. 8) die diesbezügliche Suchpflicht des Dienstherrn bei einem schwerbehinderten Beamten, der behinderungsbedingt die Anforderungen eines nach der Wertigkeit in Betracht kommenden Dienstpostens nicht erfüllen kann, regelmäßig über die bloße Suche nach freien oder in absehbarer Zeit besetzbaren Dienstposten hinausgehe und mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG insbesondere zu prüfen sei, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne.

Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht nicht gesondert in den Blick genommen hat, dass die Klägerin schwerbehindert ist und dass aus dem Benachteiligungsverbot Behinderter (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und den dieses konkretisierenden, auch für Beamte geltenden (BeckOGK/Greiner, Stand 15. Juni 2026, SGB IX § 164 Rn. 47) Regelungen des § 164 Abs. 4 SGB IX erhöhte Anforderungen an die Suchpflicht zu stellen sind. Danach haben schwerbehinderten Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (Satz 1 Nr. 1), sofern dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (Satz 3).

In ihrer Pauschalität unzutreffend ist deshalb zwar die – nicht entscheidungserhebliche („im Übrigen“) – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung keine Verpflichtung umfasse, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass eine organisatorische Umgestaltung, die der Klägerin eine leidensgerechte Tätigkeit mit der Anforderung des Vermeidens von Arbeiten unter Zeitdruck ermöglichen würde, von der Beklagten nicht verlangt werden kann.

Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Tätigkeit überhaupt noch als eine dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nutzende Beschäftigung und nicht lediglich als eine allein dem Ausübenden dienende Therapie- oder Teilhabemaßnahme anzusehen wäre, die der Arbeitgeber bzw. Dienstherr im Rahmen von § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nicht schuldet. Denn jedenfalls verpflichtet diese Regelung den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nicht dazu, aufgrund der Schwerbehinderung einen Arbeitsplatz bzw. Dienstposten zu schaffen, den er nach seinem Organisationskonzept nicht benötigt (BeckOGK/Greiner, Stand 15. Juni 2026, SGB IX § 164 Rn. 51 m.w.N.). Vermag er substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen eine – seitens des Beamten oder Gutachters geforderte – Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht bzw. ihm nicht zumutbar ist, so kann deren Bereitstellung von ihm nicht verlangt werden (BeckOGK/Greiner, Stand 15. Juni 2026, SGB IX § 164 Rn. 56).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – und durch das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht in Frage gestellt wird –, hatte die Beklagte die fehlende Möglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Beschäftigung ohne Zeitdruck nicht nur bezüglich einzelner als frei bzw. frei werdend gemeldeter Dienstposten in den Abteilungen 50 und 80, sondern im Rahmen ihres „generellen Vortrags zu den Arbeitsprozessen und zeitlichen Anforderungen im Bereich der Beklagten“ (EA 11) vielmehr für ihren gesamten Geschäftsbereich geprüft und verneint. Dies hatte sie im Schriftsatz vom 25. März 2021 plausibel damit erklärt, dass die hohe Ausdifferenzierung der in den unterschiedlichen Abteilungen wahrzunehmenden Aufgaben auf einzelne Stellen zu einer besonders hohen Abhängigkeit der einzelnen Prozessschritte untereinander führe, bei der aufgrund der Befristungs- und Tempoanforderungen des Gesamtprozesses kein Raum für den Ausgleich einer nicht vorhersehbar termingerechten Aufgabenbewältigung sei, welche deshalb zu Problemüberwälzungen auf andere Beteiligte und damit zu einer dem Organisationskonzept zuwiderlaufenden Entdifferenzierung führe.

c. Ist damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im Geschäftsbereich der Beklagten nicht leidensgerecht ohne Zeitdruck beschäftigt werden könne, nicht durchgreifend in Frage gestellt, so bleibt auch dem weiteren Zulassungsvorbringen zu einer Teildienstfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 45 BBG der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)