Die Beklagte wird verurteilt, die beiden an den Kläger gerichteten Briefe der Frau M vom 16.Juli 1965 und der …
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die beiden an den Kläger gerichteten Briefe der Frau M vom 16.Juli 1965 und der Frau B vom 5.Oktober 1966 an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 600 DM vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Az.: 9 O 175/67
Verkündet am: 16.10.1967
Landgericht Bonn
URTEIL
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper:
9. Zivilkammer des Landgerichts
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die beiden an den Kläger gerichteten Briefe der Frau M vom 16.Juli 1965 und der Frau B vom 5.Oktober 1966 an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 600 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute. Während eines vor der Kammer anhängig gewesenen Eheverfahrens - die Scheidungsklage des Klägers ist durch (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 2. August 1967 (Bl. 142 - 146 d. A. 9 R 104/65) abgewiesen worden - hatte die Beklagte zwei an den Kläger gerichtete Briefe an sich genommen.
Die Beklagte hat beide Briefe - der eine datiert vom 16. Juli 1965 und ist von einer Frau M, der andere, vom 5. Oktober 1966, ist von einer Frau B geschrieben - mit Schriftsatz vom 4. Juli 1967, der am 8. Juli 1967 bei Gericht eingereicht worden ist, als zusätzliches Beweismittel für das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen dem Kläger und den Zeuginnen vorgelegt (Bl. 136-137, Hülle Bl. 138 d. A. 9 R 104/65). In diesem Schriftsatz heisst es u.a.:
„ …..
Es dürfte in diesem Verfahren ohne Interesse sein, wie die Beklagte in den Besitz der Briefe gekommen ist, sie dürfte jedenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen gehandelt haben.
…..
Die Originalschreiben …. können von der Kammer dem Kläger auf dessen Verlagen hin ausgehändigt werden, wenn die Kammer diese Unterlagen nicht weiter als Beweismittel benötigt.“
Der Kläger beantragt mit der am 4. Juli 1967 erhobenen Klage,
die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen und an den Kläger als Adressat gerichteten Briefe der Frau M und der Frau B, herauszugeben,
hilfsweise, Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
notfalls, Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Die Beklagte vertritt unter Hinweis darauf, dass sie mit einer Herausgabe der Briefe an den Kläger einverstanden ist, die Auffassung, dass sie an den Briefen keinen, auch keinen mittelbaren Besitz habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.) Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage kann nicht verneint werden. Der Kläger kann insbesondere nicht in einem einfacheren und billigeren Verfahren den Besitz an den bei den Scheidungsakten befindlichen Briefen, die, wie noch auszuführen sein wird, in seinem Eigentum stehen, erlangen. Diese Briefe, Urkunden i. S. der §§ 134, 142, 415 ff. ZPO, sind nicht Bestandteil der Gerichtsakten geworden (Stein - Jonas - Schönke - Pohle, ZPO, Anm. III zu § 142).
Die Partei kann die Urkunden jederzeit zurückfordern, wobei über das Rückgabegesuch der Vorsitzende des Prozessgerichts, arg. § 272 b ZPO, nach Beendigung des Prozesses die Justizverwaltung enscheidet (RG in JW 1905, 438 Nr. 20; Stein - Jonas - Schönke - Pohle, aaO). Der Vorsitzende des Prozessgerichts ist in der Regel jedoch zur Rückgabe der Urkunden nur an die Prozesspartei befugt, welche die Urkunden in dem Rechtsstreit vorgelegt hat. Beansprucht die gegnerische Partei die Herausgabe der Urkunden an sich, so muss der Anspruchsteller auf das ordentliche Klageverfahren verwiesen werden, denn zur Entscheidung eines Streites um die materiellrechtliche Berechtigung an den Urkunden ist das formlose Rückgabeverfahren nicht geeignet. Zwar wird man dem Vorsitzenden die Befugnis einräumen müssen, auf Anweisung der Partei, die die Urkunden vorgelegt hat, dieselben auch der Gegenpartei auszuhändigen. Aber auch mit dieser Erwägung ist im vorliegenden Falle das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Herausgabeklage nicht in Zweifel zu ziehen. Einmal lag das Einverständnis der Beklagten mit einer Herausgabe der Briefe durch das Gericht an den Kläger bei Rechtshängigkeit noch nicht vor, zum anderen hat der Kläger keine Gewähr, dass dieses Einverständnis nicht von der Beklagten jederzeit widerrufen wird.
Schliesslich will die Beklagte auch gar nicht uneingeschränkt und bedingungslos dem Herausgabeverlangen des Klägers entsprechen, sondern nur, „wenn die Kammer diese Unterlagen nicht weiter als Beweismittel benötigt.“
2.) Die Klage ist begründet aus § 985 BGB, wonach der Eigentümer von dem besitzrechtslosen Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann.
Der Kläger ist gemäss § 929 BGB Eigentümer der beiden Briefe geworden. Dafür ist ohne Bedeutung, ob der Postzusteller die Briefe in den Briefkasten an der ehelichen Wohnung der Parteien geworfen hat oder ob er sie der Beklagten ausgehändigt hat.
Im ersteren Falle wäre die zum Eigentumsübergang erforderliche dingliche Einigung unmittelbar vom Kläger erklärt worden, den unmittelbaren Besitz hätte er ohne das Dazutun eines Besitzhelfers erworben, da der Briefkasten aus seinen generellen Besitzwillen verkörpert. Im letzteren Falle hätte die Beklagte auf Grund stillschweigender Bevollmächtigung die Einigungserklärung für den Kläger abgegeben und den unmittelbaren Besitz als Besitzdienerin (§ 855 BGB) für ihn erworben. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, in Angelegenheiten, die nicht das gemeinsame Leben der Eheleute betreffen, ein Besitzdienerverhältnis anzunehmen (Staudinger - Seufert, BGB, RdNr. 6 b zu § 855).
Die Beklagte hat spätestens in dem Zeitpunkt ihre Stellung als Besitzdiener aufgegeben und sich unmittelbaren Besitz an den Briefen verschafft, als sie sich entschloss, sie zu öffnen und zur Verteidigung gegen die Scheidungsklage des Klägers zu benutzen. Ein rechtfertigender Grund zum Besitzerwerb und zur Innehabung des Besitzes (§ 986 BGB) steht der Beklagten nicht zur Seite. Auch ein Ehegatte hat nicht das Recht, die an seinen Ehepartner gerichteten persönlichen Briefschaften an sich zu bringen und zu eröffnen, insbesondere auch dann nicht, wenn zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren anhängig ist und wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, die Briefschaften könnten brauchbares Beweismaterial für das Scheidungsverfahren beinhalten. Ein Rechtfertigungsgrund ist ferner auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Notwehr (§ 227 BGB, § 53 StGB) herzuleiten. Eine Person, die Briefe an einen verheirateten Partner des anderen Geschlechts sendet, richtet damit noch nicht einen rechtswidrigen Angriff auf das durch Art. 6 I GG geschützte Rechtsgut der Ehe, selbst dann nicht, wenn diese Briefe nach der Lebenserfahrung auf einen vertraulichen Umgang der Briefpartner Rückschlüsse erlauben. Die Anerkennung einer Notwehrlage für den anderen Ehegatten würde in schlechthin unerträglicher Weise gerade das Verhältnis der Eheleute untereinander belasten, ein Verhältnis, das auf Freiwilligkeit und das Fehlen von Zwang und auf Achtung vor dem Partner als Individuum gegründet ist. Dass der Gesetzgeber diese Grundentscheidung getroffen hat, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Unbezweifelbar wird der Ehegatte, der den Briefwechsel seines Ehepartners als Verletzung seines Anspruchs auf Liebe und Achtung zu empfinden Veranlassung hat, sich hiergegen mit der Klage auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens, § 1353 BGB, §§ 606 ff. ZPO, zur Wehr setzen können. Gleichwohl versagt ihm die Rechtsordnung, sich hierbei staatlicher Zwangsmittel zu bedienen und aus einem obsiegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 888 II ZPO).
3.) Dem Erfolg der Herausgabeklage steht schliesslich auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte den unmittelbaren Besitz an den Briefen nach Eintritt der Rechtshängigkeit dadurch verloren hat, dass sie sie am 8.Juli 1967 zu den Scheidungsakten vorgelegt hat.
Dafür ist allerdings nicht die Überlegung massgebend dass durch die Niederlegung der Urkunden zu den Akten des Scheidungsverfahrens ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, aaO; Gundlach in JW 1926, 2423), ein Verhältnis also i.S. des § 868 BGB, dass der Beklagten mittelbaren Besitz an den Briefen belassen hat. Denn wenn auch heute allgemein anerkannt ist, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sich in gleicher Weise gegen den mittelbaren wie gegen den unmittelbaren Besitzer richtet (BGHZ 2, 164, 166; BGHZ 12, 380, 397; Staudinger-Berg, BGB, RdNr. 12 zu § 985), so könnte der Erfolg der Klage doch immerhin zweifelhaft erscheinen, da die Beklagte ihre „Herausgabe“-Verpflichtung als mittelbare Besitzerin auch durch Anweisung an den Besitzmittler, das Prozessgericht des Ehescheidungsverfahrens, die Briefe an den Eigentümer herauszugeben, hätte erfüllen können (vgl. OLG München in Recht 1917 Nr. 2009). Darauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.
Gemäss § 265 II ZPO hat die „Veräusserung“ der im Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss. „Veräusserung“ i. S. dieser Vorschrift hat nicht den Sinn wie im BGB, sondern umfasst jede Art von Rechtsübergang, auch die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB (Baumbach - Lauterbach, ZPO, Anm. 2 E zu § 265).
Das Urteil war demgemäss gegen die Beklagte als den bisherigen unmittelbaren Besitzer zu richten und wirkt gemäss § 325 I ZPO Rechtskraft auch gegen den „Erwerber“, den im Gericht des Scheidungsverfahrens repräsentierten Staat. Nunmehr und erst jetzt ist der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, berechtigt und verpflichtet - auch ohne, dass es einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäss § 727 ZPO bedürfte -, die streitigen Briefe an den Kläger herauszugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Da die Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache einen nich- vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, fällt das Urteil nicht unter die §§ 708, 709 ZPO und ist gemäss § 710 Satz I ZPO nur gegen die Sicherheitsleistung in Höhe von 600 DM vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 713 II ZPO ist dadurch gegenstandslos.
Streitwert: 500 DM (§ 14 GKG).
Beschluss
Wird das am 16. Oktober 1967 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn von Amts wegen dahin berichtigt, dass im Rubrum als Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht die Rechtsanwälte Dr. A und R in T, sondern die Rechtsanwälte O und V in T aufzuführen sind.
Gründe
Die Bezeichnung der Rechtsanwälte Dr. A und R in T anstelle der Rechtsanwälte O und V in T als der Prozessbevollmächtigten der Beklagten stellt sich als eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des am 16. Oktober 1967 verkündeten Urteils der Kammer dar.
Diese Unrichtigkeit kann gemäss § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.
Bonn, den 16. November 1967.
Landgericht, 9. Zivilkammer