Anspruch auf Befreiung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen für IT-Umstellung
Leitsatz
1. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG gehören auch zwingende Kontinuitätsmaßnahmen, die aufgrund des Dauerbetriebs nicht an Werktagen durchgeführt werden können. Werden bestehende Datensätze, etwa über kontinuierlich geführte Kundenkonten, in ein neues IT-System überführt, handelt es sich um die Fortsetzung von bestehenden Datennetzen und auch Rechnersystemen.2. Es können Fehler bei der Datenmigration mit erheblichen und unkalkulierbaren Folgen für Kunden der Antragstellerin und damit für die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin selbst eintreten. Dafür ist die Antragstellerin auch nicht verantwortlich. Es handelt sich um eine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Entscheidung, ein Geschäft dergestalt zu betreiben, das von Börsenzeiten abhängig ist, auf die sie keinen Einfluss hat. Dabei handelt es sich um außerbetriebliche Ursachen i. S. d. Arbeitszeitgesetzes.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für den 6. September 2026 die Beschäftigung von 15 Arbeitnehmern am Standort in der a von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern am Standort im b von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und die Beschäftigung von 7 Arbeitnehmern am Standort in c von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
Die Antragstellerin ist im physischen Edelmetallhandel in Deutschland tätig und betreut Kunden beim Vermögensaufbau und der Vermögenssicherung mittels Gold und anderer Edelmetalle. Sie ist bundesweit mit Verkaufsniederlassungen vertreten.
Sie plant die Umstellung eines IT-Systems für den Zeitraum von Freitag, 4. September 2026, bis Montag, 7. September 2026 zeitgleich in allen Standorten der Antragstellerin in Deutschland. Bei dieser Systemumstellung wird – laut eidesstattlicher Versicherung der Antragstellerin (Anlage AS5 = Bl. 87 f. Gerichtsakte - GA) – u.a. das bisherige Produktivsystem abgeschaltet, die finale Datenmigration durchgeführt, die übertragenen Datenbestände validiert, technisch die Systeme umgestellt und Schnittstellen aktiviert, Tests über Funktionsfähigkeit und Integrität der produktiven Umgebung durchgeführt und das System für den operativen Geschäftsbetrieb freigegeben. Konkret wird nach Angaben der Antragstellerin ab Samstag, den 5. September 2026 um 23:00 Uhr die Übertragung der Daten durchgeführt.
Die Antragstellerin stellte bei dem Antragsgegner am 16. Juli 2026 einen Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Darauf teilte der Antragsgegner lediglich mit einer E-Mail vom 20. August 2026 mit, dass keine außerbetrieblichen (externen) Ursachen zu erkennen seien. Weiter heißt es: „Unsere Verfassung bzw. das Arbeitszeitgesetz steht grundsätzlich über den Schließungszeiträumen von Börsen. Eine Bewilligung Ihres Antrags auf Sonn- und Feiertagsarbeit für den 30. August 2026 ist daher nicht möglich. […] Ich biete Ihnen an Ihren Antrag formlos als Antwort auf diese Mail und ohne Anfall von Verwaltungsgebühren zurückzuziehen.“ Die Antragstellerin bat dennoch um eine antragsgemäße Entscheidung mit Schreiben vom 21. August 2026. Darauf reagierte der Antragsgegner nicht mehr.
Die Behörden in d erlaubten der Antragstellerin die Arbeiten am Sonntag in den Filialen in e (Anlage AS 4).
Die Antragstellerin hat am 25. August 2026 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um Eilrechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin behauptet, dass während der Systemumstellung keine Geschäftsvorfälle erfasst werden könnten, sodass ein zusammenhängendes, arbeitsfreies Zeitfenster benötigt werde. Eine Durchführung an Werktagen würde den laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere Kasse, Warenwirtschaft, Bestellungen, Inventur und Finanzprozesse, erheblich einschränken. Ein Parallelbetrieb des bisherigen und des neuen Systems während eines Werktags würde zu Inkonsistenzen bei Finanz- und Bestandsdaten führen. Für den Edelmetallhandel sei die Durchführung der Umstellung außerhalb der Börsenzeiten erforderlich, damit Bestände, Preise und Risikopositionen übernommen werden könnten. Während geöffneter Märkte änderten sich die Kurse fortlaufend. Preisstellungen sowie Bewertungs- und Risikodaten seien unter diesen Bedingungen nicht zuverlässig abstimmbar. Deswegen müsse die eigentliche Umstellung des Systems am Samstag und am Sonntag durchgeführt werden. Im System der Antragstellerin würden mittels Kurslieferanten im Minutentakt die Kurse der globalen Goldbörsen geliefert werden. Das einzige Zeitfenster, in dem die Goldbörsen geschlossen seien, ist von Freitag um 23:00 Uhr bis Sonntag um 23:00 Uhr.
Eine Umstellung werktags hätte Auswirkungen auf Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Umsatzsteuer und Jahresabschluss. Betroffen seien zudem Kundenaufträge und Logistikprozesse sowie der Wertlager- und Schließfachbereich. Im Edelmetallhandel drohten bei einer inkonsistenten Übernahme von Preisen und Risikopositionen Bewertungsfehler, erhöhte Marktrisiken und finanzielle Verluste. Es könne bei einer fehlerhaften Übertragung zu falschen Preisen und falschen Rechnungen führen, da während der Börsenöffnungszeiten Übertragungsfehler bei den minütlich neuen Kurspreisen entstehen können. Die Antragstellerin habe sich gegenüber Kunden dazu verpflichtet, innerhalb der Börsenöffnungszeiten Transaktionen zu ermöglichen.
Zunächst hat Sie eine Befreiung vom Beschäftigungsverbot für den 30. August 2026 gebeten und diesen Antrag am 26. August 2026 geändert und beantragt nunmehr,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für den 6. September 2026 die Beschäftigung von 15 Arbeitnehmern am Standort in der a von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern am Standort b von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und die Beschäftigung von 7 Arbeitnehmern am Standort in c von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu bewilligen,
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner meint, dass der Antragstellerin weder nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG noch nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG einen Anspruch auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit hat. Erforderlich sei eine vorübergehende Sondersituation, die eine außerbetriebliche Ursache habe. Diese läge bei der Antragstellerin nicht vor. Die Entscheidung, das IT-System umzustellen, sei eine unternehmerische Entscheidung, welche die Antragstellerin selbst getroffen habe. Es sei nach Auffassung des Antragsgegners nicht ausgeschlossen, diese auch an Werktagen durchzuführen. Die Ausnahmen nach dem ArbZG seien eng auszulegen. Es müssten daher Situationen vorliegen, die vom üblichen Betriebsablauf oder Arbeitsablauf erheblich abweichen. Die Abhängigkeit von Börsenzeiten seien keine zwingenden Umstände, weil es sich weiterhin um eine alleinige unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin handele. Ferner habe die Antragstellerin ihren drohenden, unverhältnismäßigen Schaden nicht dargelegt. Sie hätte ihn plausibel in Euro beziffern müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Behördenakten des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag Erfolg (dazu unter A.). Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen (dazu unter B.) und der Streitwert ist der Auffangstreitwert (dazu unter C.).
A.
Zunächst ist die Antragsumstellung auf den neuen Termin, den 6. September 2026, für die Umstellung eines IT-Systems sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Danach ist der Antrag zulässig und begründet (dazu unter 1.). Ausnahmsweise kann hier die Hauptsache vorweggenommen werden (dazu unter 2.).
1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch, dass der Antragsgegner die Beschäftigung von 15 Arbeitnehmern am Standort in der a von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, die Beschäftigung von 4 Arbeitnehmern am Standort b von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und die Beschäftigung von 7 Arbeitnehmern am Standort in c am Sonntag, den 6. September 2026 von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr genehmigt.
Dieser Anspruch folgt aus § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG (dazu unter a.) und selbständig tragend aus § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG (dazu unter b.).
a. Nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG kann der Antragsgegner feststellen, dass die Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG abweichend von § 9 ArbZG an Sonn- und Feiertragen möglich ist, wenn die Beschäftigung „bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.“
Im Fall der Antragstellerin ist die letzte Variante einschlägig. Die am 6. September 2026 bezweckte Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen. Die von der Antragstellerin bezweckte Umstellung eines IT-Systems betrifft die Aufrechterhaltung der vorhandenen Datennetze und Rechnersystemen im Sinne der Vorschrift. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit gehören auch zwingende Kontinuitätsmaßnahmen, die aufgrund des Dauerbetriebs der Datennetze und Rechnersysteme nicht an Werktagen durchgeführt werden können. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach es „denknotwendig“ ausgeschlossen sei, dass der vollständige Austausch von Datennetzen und Rechnersystemen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieses Systems diene, trifft hier nicht zu. Zwingende Kontinuitätsmaßnahmen der IT-Infrastruktur, zu der sämtliche Datennetze und Rechnersysteme der Antragstellerin gehören, werden von der Ausnahmevorschrift erfasst. Wenn die Antragstellerin ein IT-System austauscht, dient dies der kontinuierlichen Nutzung der Datennetze und Rechnersysteme der Antragstellerin insgesamt. Zu den Datennetzen und Rechnersystemen der Antragstellerin gehört mehr als das neue Enterprise Resource Planning System, das eingeführt wird. Bestehende Datensätze, etwa über kontinuierlich geführte Kundenkonten werden etwa in das neue System überführt. Die Antragstellerin hat die sensible Datenmigration von Kundendaten beschrieben. Es geht um eine neue Software, damit auch vorhandene Daten mit einem neuen System verarbeitet werden können. Dabei handelt es sich um die Fortsetzung von bestehenden Datennetzen und auch Rechnersystemen. Der Austausch einer, wenn auch zentralen Software, führt nicht zu einem Bruch der Kontinuität in den bei der Antragstellerin geführten Datennetzen und auch Rechnersystemen. Es handelt such um eine zwingende Kontinuitätsmaßnahmen, die von § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG umfasst ist.
Ferner kommt das Gericht, anders als der Antragsgegner meint, zu dem Schluss, dass die Systemumstellung durch die Antragstellerin nicht werktags durchgeführt werden kann. Entscheidend für diese Bewertung ist nicht, ob die Systemumstellung technisch werktags möglich ist. Sie ist auch dann ausgeschlossen, wenn andernfalls gravierende Schäden entstünden (vgl. dazu Wall, in: Höpfner/Picker/Temming (Hrsg.), beck-online.Großkommentar, Arbeitszeitgesetz, Stand: 1. Juni 2026, § 10, Rn. 117).
Diese gravierenden Schäden für eine werktägliche Umstellung hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Anders als der Antragsgegner meint, ist dafür nicht eine Bezifferung des Schadens in Euro erforderlich. Im Gegensatz dazu hat die Antragstellerin plausibel dargelegt, dass die möglichen Konsequenzen einer werktäglichen Umstellung während der Öffnungszeiten der Goldbörse unkalkulierbare Folgen für Kunden und die Einhaltung von steuerrechtlichen und buchhalterischen Pflichten haben. Konkret verwaltet die Antragstellerin Gold für Kunden, kauft dieses an und verkauft dieses. Sie ist von den Kursen der Goldbörse fundamental abhängig. Eine Systemumstellung, bei der sämtliche Daten der Kunden migriert werden müssen, während der Goldpreis kontinuierlicher Schwankung unterliegt, kann nachvollziehbar zur Übertragung von falschen Preisen und falschen Rechnungen führen, da während der Börsenöffnungszeiten Übertragungsfehler bei den minütlich neuen Kurspreisen entstehen können. Eine Korrektur von möglichen Fehlern erscheint derart aufwendig, dass sie faktisch ausgeschlossen ist. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner in Kenntnis dieser technischen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Unwägbarkeiten, die erheblich sind, u.a. weil die Systemumstellung auch in allen Filialen gleichzeitig erfolgen muss und in allen anderen Bundesländern Genehmigung erteilt worden sind, davon ausgeht, dass die Maßnahmen werktags durchgeführt werden können. Insbesondere vor dem Hintergrund der Entstehung der gesetzlichen Ausnahme von § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG, die ein möglichst durchgehenden Betrieb von IT-Systems im bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen soll, ist es nicht mehr nachvollziehbar, wie der Antragsgegner bei einem Unternehmen, dass aufgrund seines Geschäftsfelds fundamental vom werktäglichen Börsenhandel abhängig ist, anderer Auffassung sein kann.
Anders als der Antragsgegner meint, besteht nicht die Gefahr, dass durch die Genehmigung im Fall der Antragstellerin der Ausnahmecharakter § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG unberücksichtigt bleibt. Die Antragstellerin bezweckt gerade nicht die Durchführung von alltäglicher Wartungsarbeiten ihrer IT-Infrastruktur. Vielmehr will sie eine komplette Systemumstellung durchführen, die besondere Maßnahmen erfordert und selten vorkommen dürfte. Die Antragstellerin hat den Schaden durch die Einschränkungen bei Vor- und Nachbereitung am Freitag und am Montag bereits auf einen zweistelligen Millionenbetrag veranschlagt. Dies zeigt eindrücklich, dass es sich um keine alltäglichen Maßnahmen handelt, die ständig durchgeführt würden. Eine Aushöhlung des verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes droht bei Beschäftigung von wenigen Mitarbeiten zu diesen Zwecken an einem einzigen Sonntag nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsgegner bei der Entscheidung grundsätzlich Ermessen zusteht. Dieses ist jedoch auf Null reduziert, weil keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei möglich wäre. Jede Verweigerung der Beschäftigung entsprechend des Antrags der Antragsstellerin für Sonn- und Feiertrage würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs.1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Es drohen bei Nichtdurchführung der IT-Umstellung der Antragstellerin an einem Sonn- oder Feiertag unkalkulierbare Risiken. Es können Fehler bei der Datenmigration mit erheblichen und unkalkulierbaren Folgen für Kunden der Antragstellerin und damit für die unternehmerische Tätigkeit der Antragsstellerin selbst eintreten. Dafür ist die Antragstellerin auch nicht verantwortlich. Es handelt sich um eine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Entscheidung, ein Geschäft dergestalt zu betreiben, das Börsenzeiten abhängig ist, auf die sie keinen Einfluss hat.
Die lakonische E-Mail des Antragsgegners, wonach die Verfassung über den Schließungszeiten von Börsen stehen, zeigt deutlich, dass der Antragsgegner die Grundrechte der Antragstellerin gänzlich missachtet hat. Der verfassungsrechtlich verankerte Sonn- und Feiertagsschutz ist stets mit den übrigen Verfassungsgütern abzuwägen. Dem scheint sich der Antragsgegner verweigert zu haben. Sämtliche vom Gesetzgeber beschlossenen Ausnahmen der § 13 Abs. 3 ArbZG und § 10 Abs. 1 ArbZG sind Abwägungsergebnisse unterschiedlicher Verfassungsgüter, deren Voraussetzungen der Antragsgegner ernsthaft zu prüfen hat. Aufgrund des erheblichen, langfristigen und nicht einmal für die Antragstellerin im Vorhinein kalkulierbaren Schäden, hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, ihre Mitarbeiter an einem einzigen Sonntag zu beschäftigen.
b. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG. Danach kann der Antragsgegner abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen Jahr bewilligen, „wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erdordern.“ Besondere Verhältnisse liegen bei Abweichungen von üblichen Betriebsabläufen vor. Nicht darunter zählen selbst geschaffener Organisations- und Lieferdruck (vgl. dazu Klocke, in: Höpfner/Picker/Temming (Hrsg.), beck-online.Großkommentar, Arbeitszeitgesetz, Stand: 1. Juni 2026, § 13, Rn. 78).
Entgegen der Auffassung liegt im Fall der Antragstellerin eine solche außerbetriebliche Ursache vor. Diese hat die Antragstellerin, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, auch erläutert. Zum einen ist das Geschäftsmodell der Antragstellerin, dessen Bestimmung verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, zentral von den Preisen der Goldbörse abhängig. Dabei handelt es sich sehr wohl um eine außerbetriebliche Ursache i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG. Dass die Antragstellerin ein solches Geschäftsmodell gewählt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, um ihre Verantwortlichkeit zu begründen, IT-Umstellungen am Wochenende durchführen zu müssen. Ferner übersieht der Antragsgegner, dass die Umstellung von IT-Systemen bei größeren Unternehmen mit vielen Kunden und einem rechtlich, wie wirtschaftliche komplexen Geschäftsmodell zwangsläufig einen langen Zeitraum benötigt, um etwa notwendige und rechtlich gewollte Sicherheitsstandards einhalten zu können. Diese technischen Erfordernisse für eine zeitlich aufwendige Umstellung sind ebenso als außerbetriebliche Ursache zu sehen, die nicht an Werktagen erfolgen kann. Anders als in der von dem Antragsgegner zitieren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht es im Fall der Antragstellerin gerade nicht darum, die eigentliche unternehmerische Tätigkeit, um Umsatz mit Kunden zu erzielen, aus Kapazitätsgründen auf Sonn- und Feiertage zu verschieben. Die Umstellung des IT-Systems weicht i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG vom üblichen Betriebsverlauf erheblich ab.
Wie zuvor bereits dargelegt hat die Antragstellerin auch einen drohenden unverhältnismäßigen Schaden dargelegt. Dieser Schaden ist unkalkulierbar und geht mit erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einher. Dieser unverhältnismäßige Schaden ist auch nicht anders abwendbar und ist von der Antragstellerin auch nicht willentlich herbeigeführt worden. Ihr konkretes Geschäftsmodell darf der Antragstellerin von Verfassung wegen nicht vorgeworfen werden. Folglich reduziert sich das Ermessen auch hinsichtlich § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbZG auf Null (so auch Klocke, in: Höpfner/Picker/Temming (Hrsg.), beck-online.Großkommentar, Arbeitszeitgesetz, Stand: 1. Juni 2026, § 13, Rn. 87).
2. Hier läuft die Regelung faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Dies ist nur möglich, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2024 – 2 B 54/24 –, juris Rn. 2).
Die Umstellung soll nach Angaben der Antragstellerin in allen Filialen am kommenden Sonntag, den 6. September 2026, erfolgen. Für die übrigen Filialen in anderen Bundesländern liegen entsprechende Genehmigungen für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertragen vor. Ein Abwarten in der Hauptsache hätte, wie oben dargelegt, unkalkulierbare Folgen. Die Antragstellerin kann aufgrund dieses erheblichen Schadenspotentials nicht auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Wie oben dargelegt, hat die Antragstellerin auch weit überwiegende Erfolgsaussichten für ein Hauptsacheverfahren. Daher ist die Regelung hier auch bei faktischer Vorwegnahme der Hauptsache zu erlassen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier der Antragsgegner – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
C.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert aus, der im Hinblick darauf, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 zu ermäßigen ist.
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