Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Stellungnahmen der Antragstellerin gegenüber dem …
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Stellungnahmen der Antragstellerin gegenüber dem Sozialgericht (SG) vom 07.06.2026, 13.06.2026 und 20.06.2026 sowie ihrer Beschwerdebegründung noch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme einer „Doppelmiete“ für ihre frühere Wohnung C.-straße sowie zur Übernahme von Renovierungskosten für die neue Wohnung N.-straße (jeweils in H.) im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die erstinstanzlich darüber hinaus ursprünglich geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II sowie zur Übernahme von Umzugskosten i.H.v. 2.677,50 € sind hingegen unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 07.06.2026 ausdrücklich nicht mehr streitgegenständlich.
2. Die so verstandene, nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Antragstellerin abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben ist der Antrag nicht begründet. Die Antragstellerin hat für die von ihr begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Dies gilt zunächst für die seitens der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme einer „Doppelmiete“ für die frühere Wohnung C.-straße für Zeiträume nach Begründung der Mietzinsverpflichtung für die nunmehr bewohnte Wohnung N.-straße. Ein diesbezüglicher Anordnungsgrund kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Umzug des Hilfebedürftigen in die neue Wohnung bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Die Übernahme der Kosten für eine „Doppelmiete“ für die bisherige Wohnung dient in einem solchen Fall nämlich nicht der Sicherung der aktuell genutzten Wohnung, sondern allein der Ansprüche des Vermieters, was keinen Anordnungsgrund auslösen kann (vgl. zur Rechtsfrage Beschlüsse des Senats vom 22.09.2025 - L 7 AS 1032/25 B ER -, 12.07.2021 - L 7 AS 640/21 B ER - juris, Rn. 13 und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER - juris, Rn. 15). Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust der aktuell bewohnten Wohnung bestehen indes nicht, denn gemäß der Stellungnahme der Antragstellerin vom 07.06.2026 liegen keine „kündigungsrelevanten Mietrückstände“ vor. Ein Anordnungsgrund scheidet insbesondere aber auch deshalb aus, weil die Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 07.06.2026 die Mieten für die Wohnung C.-straße bereits aus eigenen Mitteln beglichen hat. Zur Klärung eines möglichen diesbezüglichen Anspruchs gegen den Antragsgegner ist die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Da die Antragstellerin gemäß ihren schriftsätzlichen Ausführungen vom 20.06.2026 und in der Beschwerdebegründung auch die anvisierten Renovierungsarbeiten in der Wohnung N.-straße zwischenzeitlich hat durchführen lassen und aus eigenen Mitteln beglichen hat, scheidet auch ein diesbezüglicher Anordnungsgrund aus. Die Antragstellerin ist diesbezüglich auf das nach Aktenlage noch offene Verwaltungsverfahren zu verweisen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner bei Vorlage hinreichender Nachweise durch die Antragstellerin der Übernahme angemessener Renovierungskosten auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 SGB II verschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).