OVG Niedersachsen Urteil

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2021, mit dem sie ihren Bescheid vom …

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2021, mit dem sie ihren Bescheid vom 17. Dezember 2019 über die Bewilligung einer Zuwendung für die Teilnahme an den Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltmaßnahmen 2019 (NIB-AUM) für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 gegenüber ihm zurückgenommen hat und gegen die Ablehnung seiner diesbezüglichen Auszahlungsanträge vom 5. Mai 2020 und 10. Mai 2021.

Dem Kläger ist mindestens seit dem Jahr 1993 von der Beklagten die Registriernummer G. für die Beantragung von Agrarfördermaßnahmen zugeteilt (Bl. 65 EF-Akte VG).

Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung schloss er sich anlässlich einer Betriebsprüfung Anfang der 2000er-Jahre mit seiner Ehefrau durch einen auf den 15. Mai 1990 rückdatierten Gesellschaftsvertrag zu der M. und H. A. GbR zusammen, mit dem Betriebssitz unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt (Bl. 49 EF-Akte VG - 6 A 1554/21 -). Nach § 2 des Vertrags war Zweck der Gesellschaft "der gemeinsame Betrieb der Obstbaubetriebe K. und P. mit allen dabei vorkommenden Arbeiten." Ferner wird in den vertraglichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Gesellschaft berechtigt ist, "alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar dienen oder förderlich sind. Die Gesellschafter waren je zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt und grundsätzlich im Rahmen der laufenden Verwaltung und der Betriebsführung allein handlungs- und vertretungsberechtigt (§§ 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags). Die Betriebsleitung oblag dem Kläger als Gesellschafter zu 1) (§ 6 Ziff. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Gesellschaft hatte ferner nach § 8 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags eine ordnungsgemäße Buchführung im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätze und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Die Feststellungsbescheide des Finanzamts ergingen (weiterhin) gegenüber der Gesellschaft und teilten ihre Gewinne 50: 50 auf die beiden Gesellschafter auf. Wie der Kläger und seine informatorisch angehörte Ehefrau in der mündlichen Verhandlung weiter erklärten, bewirtschaftete der Kläger auch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Obstbaubetriebe - wie zuvor - allein. Soweit in dem späteren Gesellschaftsvertrag vom 1. April 2022 zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und ihrer Tochter I. zur Gründung der Bio Obsthof A. GbR (Bl. 68 EF-Akte VG) die Rede davon ist, dass die Ehefrau des Klägers "ihre Arbeitskraft wie bisher überwiegend in der Innenorganisation der Gesellschaft ein[bringe]" und sie in der Vergangenheit "diverse Pachtverträge geschlossen" habe, sind jedenfalls auch diese dortigen Angaben nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie den Erläuterungen seiner dort informatorisch angehörten Ehefrau und Tochter I. unzutreffend.

Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Agrarförderung stellte der Kläger unter Angabe des Antragstellers "M. A., ", A-Straße, A-Stadt, Registriernummer (des Betriebs) G. im Mai 2019 einen Antrag auf Agrarumweltmaßnahmen NiB-AUM 2019, konkret für die Fördermaßnahmen "BV 1 Ökologischer Landbau (Grundförderung)" und "BV 3 Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz" (Bl. 3, 8 EF-BA001 VG). Die Beklagte bewilligte ihm hierauf mit (dem später zurückgenommenen) Bescheid vom 17. Dezember 2019 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 12.051,22 EUR für die Teilnahme an der Maßnahme BV 3 für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 (Bl. 9 EF-BA001). Die Höhe der Zuwendung wurde bezogen auf die im Förderantrag angegebene Flächen von insgesamt 104,7932 ha berechnet (Bl. 13 - 15 EFBA001).

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 forderte die Beklagte vom Kläger für das Jahr 2020 eine Bestätigung durch die zuständige Kontrollstelle, die auch die ökologische Bewirtschaftung zertifiziere, an, dass die maximale Menge des jährlichen Gesamtstickstoffaufkommens (80 kg / ha LN), als eine Voraussetzung der Förderung (Ziff. 23.2 der Richtlinie NiB-AUM), eingehalten worden sei; für den Fall der Nichtvorlage kündigte die Beklagte den Widerruf der Bewilligung an (Bl. 16 EF-BA001 VG). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (Bl. 19 EF-BA001 VG) übersandte der Kläger die angeforderte Bescheinigung der ABCERT AG für das Kalenderjahr 2020 über die gesamtbetriebliche Einhaltung der Gesamtstickstoffmenge, welche als Antragsteller die " M. & H. A. GbR" unter der Anschrift A-Straße, J., Registriernummer (des Betriebs) G. ausweist (Bl. 21 EF-BA001 VG).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6. September 2021 (Bl. 25 EF-BA001 VG) mit, dass beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2019 über die Gewährung einer Zuwendung für die "Maßnahme BV1 - ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz" (gemeint sein dürfte BV 3) zurückzunehmen und seine diesbezüglichen Auszahlungsanträge vom 5. Mai 2020 und 10. Mai 2021 abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus, in einem weiteren Verfahren habe der Kläger eine schriftliche Stellungnahme vom 29. September 2020 unter dem Briefkopf der M. und H. A. GbR eingereicht (vgl. Bl. 34 EF-BA001 VG). Diese sei zwar nach den Informationen des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) an eine Öko-Kontrollstelle angeschlossen, nicht jedoch der im Förderantrag angegebene Einzelbetrieb. Zuwendungsvoraussetzung sei (zudem) nach Ziff. 4.1.2 der Richtlinie, dass der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet werde. Nach dem Gesellschaftsvertrag würden die Obstbaubetriebe in P. und K. jedoch von beiden Gesellschaftern gemeinsam betrieben.

Der Kläger ließ daraufhin vortragen, dass er den Betrieb allein in eigener Verantwortung bewirtschafte und er deshalb wie bisher davon ausgehen habe dürfen, dass er allein antragsberechtigt sei (Bl. 29 EF-BA001 VG).

Am 3. November 2021 setzte die Beklagte mit einem ersten Bescheid (Bl. 40 EF-BA001 VG) die Auszahlung der Förderung für die Maßnahme BV3 - Zusatzförderung Wasserschutz - auf 0,00 EUR fest und widerrief den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft gestützt auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG insoweit, "als der maximale Förderbetrag auf 11.898,41 EUR festgesetzt" (vgl. dazu Bl. 23 EFBA001 VG) werde, weil die mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, die bewilligte Flächengröße in dem bewilligten Umfang für die Dauer von fünf Jahren nach den Förderbedingungen zu bewirtschaften, nicht erfüllt worden sei. Mit einem zweiten Bescheid vom 3. November 2021 (Bl. 47 EF-BA001 VG) nahm die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2019 für die Maßnahme BV3 - Zusatzförderung Wasserschutz zurück und lehnte die Auszahlungsanträge vom 5. Mai 2020 und vom 10. Mai 2021 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 sei. Zuwendungsvoraussetzung sei nach Ziff 4.1.2 der Förderrichtlinie, dass der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet werde. Nach dem GbR-Vertrag würden die beiden Obstbaubetriebe gemeinsam durch beide Gesellschafter betrieben. Außerdem liege für den Einzelbetrieb kein Anschluss an eine Öko-Kontrollstelle vor (Bl. 50 EF-BA001 VG). Nach Ziff. 23.1 der Richtlinie sei im gesamten Betrieb ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entspreche. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. November 2021 wies die Beklagte am 23. März 2022 zurück (Bl. 58 EF-BA001 VG).

Gegen den Rücknahmebescheid vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2022, nach den Angaben des Klägers zugestellt am 28. März 2022, hat er am 27. April 2022 Klage erhoben. Er sei mit seinem Öko-Obstbaubetrieb bei der Beklagten als Einzelunternehmer registriert, weshalb ihm die Öko-Förderung aus den Agrarumweltmaßnahmen nicht verwehrt werden könne (Bl. 49 EF-Akte VG). Hinsichtlich der weiteren Begründung seiner Klage verwies er auf die Klagebegründung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stade mit dem Az. 6 A 1554/21 (Bl. 45 EF-Akte VG - 6 A 1554/21 -). In der dortigen Klagebegründung wird ausgeführt, die GbR habe lediglich den Zweck gehabt, das jeweilige Eigentum an den Obstbauflächen in P. und K., welche die Gesellschafter in die Ehe eingebracht hätten, zwecks gemeinsamer Verwaltung zusammenzuführen. Nach der Bescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 7. Januar 2021 habe es sich bei der GbR lediglich um eine gesellschaftsrechtliche Innengesellschaft zweier Eigentümer handeln sollen und eben nicht um eine Bewirtschaftungsgesellschaft, in welcher auch seine Ehefrau als Mitbewirtschafterin auftreten habe sollen. Da lediglich er - der Kläger - über eine obstbauliche Ausbildung verfüge und sich die formelle Mitbewirtschafterin H. A. ausschließlich um die Familie (Haushalt und Kinder) gekümmert habe, sei der Gesellschaftsvertrag fortan "in Vergessenheit" geraten und er sei aufgrund seiner alleinigen Bewirtschaftung durch konkludentes Handeln zur alleinigen Geschäftsführung und Bewirtschaftung berechtigt gewesen. Er sei faktisch von Anfang an als Einzelunternehmer Betriebsinhaber des Obstbaubetriebs gewesen und habe lediglich die "Eigentümergemeinschaft" zu Gunsten seiner Ehefrau in einem GbR-Vertrag absichern lassen. Im Übrigen habe er die Betriebsinhaberschaft durch Vorlage diverser auf ihn bezogener Pachtverträge sowie weiterer Unterlagen nachgewiesen. Durch die GbR habe lediglich die Eigentümergemeinschaft gefestigt werden sollen, obwohl dieses letztendlich nur grundbuchlich möglich sei. Der Obstbaubetrieb habe zudem unstreitig die mit der Agrarförderung bezweckten Ziele im Rahmen der Bewirtschaftung verwirklicht. Allein der formelle Aspekt des Vorliegens eines GbR-Vertrags könne nach alledem nicht maßgeblich und für die Ablehnung der Agrarförderung nicht entscheidungserheblich sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trug der Kläger vor, dass der GbR-Vertrag aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen worden sei, weil nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch unabhängig von einem schriftlichen Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehe, wenn landwirtschaftliche Flächen zusammengeführt würden und diese Gesellschaft sei dann auch steuerlich zu veranlagen (Bl. 2 d. A. VG). Das sei auch der Grund dafür, dass alle Steuerbescheide an die GbR gegangen seien. Eine Tochter habe eine betriebswirtschaftliche Ausbildung und sei dann in die Betriebsorganisation eingebunden worden. Nachdem sie die Steuerbescheide gesehen habe, habe sie eine Änderung vorgenommen und den Antrag für die Ökokontrolle auf die GbR umgestellt, weil sie eine optisch klare Linie gewünscht habe.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

"den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid [d]er Beklagten vom 3. November 2021 hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen für die niedersächsischen Bremer Agrarumweltumweltmaßnamen, Maßnahme BV 3 - ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten über die Auszahlungen für die Jahre 2020 und 2021 erneut zu entscheiden,

hilfsweise wird beantragt,

die Zeugenvernehmung der Ehefrau und der Tochter I. des Klägers, zu laden über den Kläger, über die Tatsache zu erheben, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt, insbesondere im Mai 1990, aber auch ab dem Jahr 2017, einen gemeinsamen Willen zur gemeinsamen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs, d. h. der Gründung einer GbR mit Rechten und Pflichten gegenüber Dritten, hatten und eine Begründung zu keinem Zeitpunkt abgestimmt worden war.

Beweis durch Zeugenvernehmung der Tochter des Klägers, Frau I. A., zu laden über A-Straße, A-Stadt, über die Tatsache zu erheben, dass der Vertragsschluss gegenüber der Biozertifizierungsstelle A... und die Meldung gegenüber dem ... für eine A. GbR für eine eigene ... Steuerbescheide der ... und keine Zustimmung der Ehefrau des Klägers erteilt wurde."

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, aus dem GbR-Vertrag gehe die gemeinsame Geschäftsführung hervor (Bl. 64 EF-Akte VG). Die vorgelegten Pachtverträge über lediglich 21 ha von insgesamt 106 ha angegebener Flächen und nicht zuordnungsbare Zahlungsbelege seien zum Beleg der Betriebsinhaberschaft des Einzelunternehmens nicht ausreichend. Der ihr vorliegende Festsetzungsbescheid des Finanzamts, die Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle und der Geschäftsbriefbogen der M. und H. A. GbR belegten, dass diese gerade nicht in Vergessenheit geraten, sondern nach außen gelebt worden sei. Aus dem neuen GbR-Vertrag vom 1. April 2022 (vgl. Bl. 68 EF-Akte VG) gehe zudem hervor, dass sich seine Ehefrau in der Vergangenheit um die Innenorganisation der Gesellschaft gekümmert und auch Pachtverträge abgeschlossen habe, sowie, dass gemeinschaftliches Anlagevermögen bestanden habe.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil vom 19. März 2024 den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid vom 3. November 2021 hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen für die niedersächsischen Bremer Agrarumweltmaßnahmen Maßnahme BV 3 - ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2022 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, über die Auszahlung der Förderung für die Maßnahme BV für die Jahre 2020 und 2021 erneut zu entscheiden.

Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen (Bl. 17 d. A. VG), weil die Bewilligung vom 17. Dezember 2019 nicht aus den von der Beklagten angenommenen Gründen rechtswidrig sei. Die Fördervoraussetzungen seien jedenfalls für den maßgeblichen Zeitraum von 2019 bis 2021 für den Kläger erfüllt. Maßgeblich für die Betriebsinhaberschaft sei insoweit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1307/2013, wer den Betrieb verwalte, denn ein "Betrieb" sei nach dieser Vorschrift die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befänden. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (- 3 C 11.19 -) aufgestellten Kriterien verwalte der Kläger den Betrieb Obsthof A. in A-Stadt und übe dort eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, so dass die Voraussetzungen für eine Betriebsinhaberschaft vorlägen. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung werde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Flächen zum Betrieb eines Landwirts gehörten, wenn er befugt sei, diese zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfüge. Maßgeblich komme es auf die tatsächliche Nutzung der Fläche an. Danach habe hier der Kläger den Betrieb Obsthof A. verwaltet und bewirtschaftet. Der Kläger sei nach dem Gesellschaftsvertrag Betriebsleiter, und habe als Einzelunternehmer selbst die Sammelanträge gestellt. Die Verwaltung oder Bewirtschaftung des Betriebs durch eine andere Person sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar könne allein aus der Eigenschaft als Betriebsleiter nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger auch Betriebsinhaber sei; die tatsächliche Verwaltung und Bewirtschaftung durch den Kläger sprächen aber dafür, ihn als Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 anzusehen. Nach dem GbR-Vertrag sei er als Gesellschafter dazu berechtigt, im Rahmen der laufenden Verwaltung und der Betriebsführung allein zu handeln und die Gesellschaft zu vertreten. Von dieser Berechtigung sei auch die Antragstellung bei der Beklagten umfasst. Soweit die Beklagte aus dem Briefkopf der GbR sowie deren Anmeldung bei der Öko-Kontrollstelle den Schluss ziehe, dass es sich um keine reine Innengesellschaft gehandelt habe und insoweit annehme, dass es sich entweder nur um den Betrieb einer einzelnen natürlichen Person oder der GbR handeln könne, werde sie den Besonderheiten der Gesamthand nicht vollständig gerecht (Bl. 22 f. d. A. VG). Bei dem Betrieb, für den der Kläger die Registriernummer erhalten habe, handele es sich um den Betrieb Obsthof A. in A-Straße, A-Stadt mit den immer wieder angegebenen rund 104 ha landwirtschaftlicher Gesamtfläche. Das sei der Gegenstand, der nach dem GbR-Vertrag gemeinsam betrieben werden solle. Dieser Betrieb sei daher das Gesamtgut, dessen Eigentümer der Kläger, gesamthänderisch gebunden, insgesamt sei. Einen weiteren Betrieb mit rund 104 ha landwirtschaftlicher Flächen in A-Straße, A-Stadt gebe es nicht. Zwar sei bei der Prüfung, ob ein Landwirt einen Betrieb oder eine Fläche verwalte, darauf abzustellen, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt ein Recht habe, den Betrieb oder die Fläche zu bewirtschaften. Das könne hier aber nicht in Frage stehen. Denn der Kläger sei als Gesellschafter der GbR selbst Gesamthandseigentümer des Betriebs und die GbR habe keine von ihm getrennte Rechtspersönlichkeit, weil es sich um das gesamthänderisch gebundene Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau handele. Zwar könne die GbR Träger eigener Rechte und insbesondere selbst Betriebsinhaber sein. Es überzeuge aber nicht, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass die GbR hinsichtlich der Betriebsinhaberschaft eigene Rechte und Pflichten haben könne, herleite, dass sie diese Rechte und Pflichten exklusiv anstelle der Gesamthänder habe und auch selbst wahrnehmen müsse, wenn sie diese Rechte und Pflichten gar nicht exklusiv anstelle der Gesamthänder haben oder gar nicht geltend machen wolle. Wie zu bewerten sei, dass bei der Öko-Kontrollstelle die GbR angemeldet sei, bleibe dahingestellt, denn es sei von der Beklagten nicht geltend gemacht, dass das nicht durch den Kläger geschehen sei und es sei im Übrigen nach Aktenlage nicht ersichtlich, wer die Anmeldung dort vorgenommen habe (Bl. 21 d. A. VG). Ein Missbrauch oder die Gefahr einer Doppelleistung drohe nicht, weil der Obsthof A. als Gesamtheit der Betriebsmittel nur für den Kläger angemeldet gewesen sei, auch nur er Anträge bei der Beklagten gestellt habe und das nach der Praxis seit mindestens 2009 offensichtlich im Einvernehmen der Gesellschafter der GbR so gehandhabt worden sei. Die Versagung der Auszahlungen für die Antragsjahre 2020 und 2021 sei danach rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Mit der Aufhebung der Rücknahme der Bewilligung sei dem Grunde nach wieder ein Anspruch auf Auszahlung gegeben. Über diesen sei von der Beklagten noch zu entscheiden.

Auf den hiergegen gerichteten Berufungszulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2026 (- 10 LA 143/24 -) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen, weil die Beklagte dargelegt hatte, dass der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei Inhaber des Betriebs betreffend die hier streitgegenständlichen Flächen, für die er die Förderung beantragt habe, nicht zu folgen sein könnte.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 (Bl. 12 d. A.) vor, dem Kläger habe für die Antragsjahre 2020 und 2021 die erforderliche Betriebsinhaberschaft im Sinne des Art. 4 VO (EU) Nr. 1307/2013 gefehlt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit und die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Obsthofs sei vielmehr durch die Gesellschaft erfolgt, die nach außen steuerlich und gegenüber der Öko-Kontrollstelle als eigene Rechtspersönlichkeit aufgetreten sei. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vom 15. Mai 1990 zur Vertretung sprächen gegen eine reine Innengesellschaft. Der Kläger habe auch keinen Anschluss des Einzelunternehmens A. an eine Öko-Kontrollstelle für die Jahre 2020 und 2021 nachweisen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. März 2024 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe Anfang der 80er-Jahre von seinem Onkel eine landwirtschaftliche Besitzung mit 1,3 ha Eigentumsflächen übertragen bekommen, die er durch die Übernahme von Pachtflächen zunächst auf 12 ha vergrößert habe. Seine spätere Ehefrau habe ihrerseits eine Besitzung mit einem Umfang von 16 ha als Hof übertragen bekommen. Er - der Kläger - habe die Bewirtschaftung auch dieser Fläche übernommen. Im Anschluss hätten sie geheiratet und seien sich einig gewesen, dass er den Obstbau fortführen solle und sie lediglich die Flächen zur Verfügung stelle. Aus steuerlichen Erwägungen sei ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden, in dem die beabsichtigte Gewinnverteilung festgelegt worden sei. Seine Ehefrau habe nie selbst im Rechtsverkehr als Obstbäuerin bzw. Ansprechpartnerin gegenüber Dritten auftreten wollen, auch wenn er bei seinem Agrarförderantrag im Jahr 2004 für den Obstbaubetrieb die Bezeichnung Obsthof M. und H. A. verwendet habe. Die Bewirtschaftung des Obsthofs sei daher allein durch ihn erfolgt. Er habe unter anderem Flächen erworben, Miet-, Pacht- und Arbeitsverträge geschlossen, Pflanzenschutzmittel und Saatgut erworben sowie Maschinen reparieren lassen. Der Betrieb habe sich in der Folgezeit auf 103 ha Obstanbauflächen im Jahr 2020 und 106 ha im Jahr 2021 erweitert. Die für die Bewirtschaftung notwendigen Aufwendungen seien jeweils von ihm persönlich über das Betriebskonto des Obsthofs ausgeglichen worden. Nach dem Abschluss ihres Studiums der Betriebswirtschaft habe seine Tochter I. eine Vollmacht zur Vertretung des Betriebs hinsichtlich der Agrarförderanträge erhalten. Sie sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die GbR für den landwirtschaftlichen Betrieb des Obsthofs gegenüber dem LAVES und der Bio-Zertifizierungsstelle ABCERT AG anzugeben sei (Bl. 60 d. A.). Im Jahr 2017 habe sie ohne Abstimmung mit ihm und seiner Ehefrau erstmals gegenüber der Zertifizierungsstelle die Anmeldung im Namen der M. und H. A. GbR vorgenommen. Auch habe seine Tochter ohne Rücksprache sodann den Briefkopf um den Zusatz "GbR" ergänzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Recht zur Bewirtschaftung bzw. zum Besitz für die Frage der Förderfähigkeit nicht erforderlich sei, es vielmehr allein auf den Nachweis einer tatsächlichen Nutzung und hierbei bestehenden hinreichenden Selbstständigkeit des Betriebsinhabers ankomme. Maßgeblich sei daher nicht, wer das Recht zur Bewirtschaftung gehabt habe, sondern wer die Bewirtschaftung im eigenen Namen übernommen habe. Dies sei vorliegend durch ihn im eigenen Namen als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung "Obsthof A." erfolgt und er habe auch den Erlös der Veräußerung der Ernte an die Bio Obst A. GmbH & Co. KG auf sein Geschäftskonto erhalten.

Der Gesellschaftsvertrag vom (bzw. mit dem Datum) 15. Mai 1990 stehe dem nicht entgegen, da es sich bei der Gesellschaft nicht um eine rechtsfähige Außengesellschaft, sondern nur um eine Ehegatteninnengesellschaft gehandelt habe (Bl. 62 d. A.). Insoweit trug er vor der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich vor, die Gesellschaft sei bei ihrer Gründung mit dem "am 5. Mai 1990 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossene Gesellschaftsvertrag" nicht nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter darauf angelegt gewesen, im Rechtsverkehr nach außen als solche und somit als eigenständiges Rechtssubjekt aufzutreten. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks sei auch im Nachgang nicht erfolgt. Auch im vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum habe es sich ausschließlich um eine Innengesellschaft gehandelt, weil sie nicht getragen von einem gemeinsamen Willen aller Gesellschafter als eigenständiges Rechtssubjekt im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Der wesentliche Grund für den Abschluss des Gesellschaftsvertrags sei gewesen, dass nach damaliger finanzrechtlicher Auffassung, hinsichtlich der der Kläger - trotz nach seinem späteren Vorbringen einer Vertragsunterzeichnung nach der Jahrtausendwende - auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs von Anfang der 80er-Jahre verweist, bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch einen nach außen auftretenden Einzelunternehmer eine Ehegatteninnengesellschaft und somit eine GbR vorgelegen habe, wenn die Flächen des Betriebs teils im Eigentum des einen und im Übrigen im Eigentum des anderen Ehegatten gestanden hätten (Bl. 63 d. A.). Durch den Gesellschaftsvertrag in Form einer Innengesellschaft habe bewertungsrechtlich günstig jedem Ehegatten ein angemessener Teil des landwirtschaftlichen Gewinns zugerechnet werden können, so dass sich eine anderenfalls vorzunehmende Schätzung des Finanzamts erübrigt habe. Weiter hat er vor der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich ausgeführt, dass insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass im Jahr 1990 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch nicht als teilrechtsfähiges eigenständiges Subjekt angesehen worden sei (Bl. 64 d. A.). Einer Vereinbarung für die Unterscheidung zwischen Ehegatten-Innengesellschaft und nicht rechtsfähiger Außen-GbR habe es daher damals nicht bedurft. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1990 sei unter der Prämisse der fehlenden Rechtsfähigkeit erstellt worden (Bl. 65 d. A.). Unter Berücksichtigung des Willens der Gesellschafter ergebe sich, dass eine Beteiligung seiner - des Klägers - Ehefrau allein aufgrund der Bereitstellung der Flächen beabsichtigt gewesen sei. Ihr Auftreten im Rechtsverkehr und ihre rechtliche Bindung sei von beiden Gesellschaftern nicht gewünscht gewesen. Dies lasse sich auch der über Jahrzehnte durch ihn geübten Geschäftspraxis entnehmen. Er habe den Obsthof wahlweise als "Obsthof A." sowie "Obsthof M. und H. A." im Geschäftsverkehr bezeichnet, ohne den Zusatz "GbR". Ein solcher Zusatz wäre aber für die Annahme einer Außen-GbR nach der damaligen Rechtsauffassung zwingend gewesen. Hätten sie die Änderung der Rechtsprechung (im Januar 2001) gekannt, so hätten sie allein eine solche Innengesellschaft ausdrücklich vereinbart. Auch die gegenüber der M. und H. A. GbR ergangenen Feststellungsbescheide des Finanzamts begründeten kein Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr nach außen (Bl. 65 d. A.). Durch die Bescheide werde lediglich gegenüber der Gesellschaft durch gesonderte und einheitliche Feststellung ihr zu versteuernder Gewinn oder Verlust ermittelt und sodann auf die Gesellschafter aufgeteilt. Seiner - des Klägers - Betriebsinhabereigenschaft stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die "M. und H. A. GbR" ab dem Jahr 2017 den Vertrag zum Anschluss an die Öko-Zertifizierungsstelle mit der ABCERT AG für den Betrieb des Obsthofs geschlossen habe (Bl. 66 d. A.). Eine rechtsirrige Erklärung seiner Tochter könne keine Außen-GbR begründen. Zwar habe er den von seiner Tochter geänderten Briefkopf gegenüber der Beklagten genutzt und die Änderung auch auf der Internetseite des Betriebs veröffentlicht, ein wie auch immer gearteter Willensentschluss seiner Ehefrau sei dem jedoch nicht zugrunde gelegen. Unabhängig davon, würde sich aufgrund des Auftretens bzw. der erstmaligen Angabe der Gesellschaft im Jahr 2017 und dadurch die Entstehung einer Außen-GbR an seiner Betriebsinhabereigenschaft auch nichts ändern. Eine ursprünglich beabsichtigte Außen-GbR einmal zu Grunde gelegt, wäre dieser Beschluss durch den tatsächlichen Geschehensablauf konkludent abgeändert worden. Bereits das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft über die Obstanbauflächen, welche über Jahre hinweg durch ihn hinzugekauft und -gepachtet worden seien, genüge für die Betriebsinhabereigenschaft.

Er habe seinen Betrieb des Obsthofs A. auch zur Kontrolle an die Öko-Zertifizierungsstelle der ABCERT AG angeschlossen. Zwar habe seine Tochter als Vertragspartner die "M. und H. A. GbR" benannt. Dieser sei jedoch für den nachzuweisenden Anschluss des Betriebs an eine Öko-Kontrollstelle nicht maßgeblich. Auch die Beklagte habe mehrfach eingeräumt, dass es nur einen Betrieb, nämlich den Obsthof A., gebe. Bei verständiger Würdigung der Bescheinigung der Kontrollstelle ergebe sich, dass dieser an die Zertifizierungsstelle angeschlossen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten, inklusive der Gerichtsakten des Verfahrens mit dem Az. 6 A 1554/21 sowie der dortigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 17. Dezember 2019 nicht vorliegen und der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2022 daher aufzuheben ist. Der Bewilligungsbescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG (dazu 1.). Da die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht vorliegen, konnte die Beklagte auch die Auszahlungen der Zuwendungen für die Jahre 2020 und 2021 nicht ablehnen und hat hierüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden; die Festsetzung der Verwaltungskosten war dementsprechend ebenfalls aufzuheben (dazu 2.).

Von ihrem Standpunkt aus ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Rücknahme des Bewilligungsbescheids § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG in Betracht kommt, weil das europäische Recht keine Regelung über die Aufhebung entsprechender Bewilligungsbescheide für die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der Fassung vom 25. Juni 2021 (vgl. auch Nr. 1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen - NiB-AUM - (Richtlinie NiB-AUM) in der vom 15.3.2019 bis 21.4.2020 gültigen Fassung) enthält und es sich bei der hier in Rede stehenden produktions- bzw. bewirtschaftungsverfahrensbezogenen Förderung (vgl. Nr. 19 ff. NiB-AUM, Art. 29 VO (EU) Nr. 1305/2013) nicht um eine solche handelt, auf die § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen - Marktorganisationsgesetz (MOG) Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 4.3.2026 - 10 LC 23/25 -, juris, und vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.8.2026 - 10 LC 123/23 -, n. V. S. 8 f., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.9.2023 - 21 A 1461/20 -, juris Rn. 49 - 53, jeweils mit Ausführung zu Art. 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 VO (EU) 640/2014).

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 mit dem dem Kläger, bezogen auf eine Fläche von insgesamt 104,7932 ha eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 12.051,22 EUR für die Teilnahme an der Maßnahme "BV 3 Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz" für den Verpflichtungszeitraum 2020 bis 2024 bewilligt wurde, war zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. dazu: Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 24; J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2025, § 48 Rn. 29, 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Mai 2025, § 48 Rn 88 f.) nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG. Der Kläger erfüllte die Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie NiB-AUM und die Entscheidung der Beklagten verstieß daher nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 31).

Nach Nr. 1.1 NiB-AUM gewähren die Länder Niedersachsen und Bremen unter finanzieller Beteiligung der EU und - bei bestimmten Maßnahmen - des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Union und der Grundsätze des Bundes für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zur

Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender oder besonders umweltverträglicher Anbauverfahren als zusätzlichem Anreiz zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,

Gewässer schonenden Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten zwecks Erreichung einer Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie dem Schutz der Ressource Trinkwasser sowie

naturschutzgerechten Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten, in denen der Arten- und Biotopschutz eine besondere Bedeutung hat (u. a. Europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000), zwecks Erhalt und der Wiederherstellung der Biodiversität.

Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht, die Entscheidung erfolgt im Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Nr. 1.2 NiB-AUM). Der Kläger hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung und entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 28, 30 zur sog. Dürrehilfe; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.7.2023 - 10 LA 38/23 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 30 zur Richtlinie NiB-AUM).

Nach Nr. 3.1 Satz 1 NiB-AUM sind Zuwendungsempfänger grundsätzlich Betriebsinhaber im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 [...] die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, [...] deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unter dem Begriff "Betrieb" ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1307/2013 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten [...] zu verstehen; nach Nr. 3.2 NiB-AUM gilt als Betrieb die Gesamtheit der vom Zuwendungsempfänger verwalteten Produktionseinheiten. Voraussetzung der Zuwendung ist unter anderem weiter, dass der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird (Nr. 4.1.2 NiB-AUM).

Gegenstand der Förderung der Maßnahme BV 1 Ökologischer Landbau - Grundförderung ist die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazu gehörigen EG-Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht (Nr. 10 Abs. 1 NiB-AUM). Bei der Maßnahme BV 3 Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz wird die Einführung oder Beibehaltung einer das Grundwasser schonenden Bewirtschaftung im ökologischen Landbau gefördert (Nr. 20 NiB-AUM). Hierfür ist im gesamten Betrieb ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, das den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung entspricht (Nr. 23.1 NiB-AUM). Nach Nr. 23.2 Satz 1 NiB-AUM ist das gesamtbetriebliche Aufkommen an tierischen Wirtschaftsdünger und Gärresten pflanzlicher und tierischer Herkunft unter Berücksichtigung von Exporten und Importen auf maximal 80 kg Gesamtstickstoff je ha landwirtschaftlicher Nutzfläche - LN - (bemessen als durchschnittliche tierartspezifische Nährstoffausscheidung) zu beschränken. Die Einhaltung des maximalen Gesamtstickstoffaufkommens ist jährlich durch die zuständige Kontrollstelle zu bestätigen, die auch die ökologische Bewirtschaftung zertifiziert; diese Bestätigung ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Dezember jeden Jahres vorzulegen (Nr. 23.2 Sätze 2 und 3 NiB-AUM).

1. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 war rechtmäßig. Entgegen ihrer Auffassung war der Kläger Inhaber des Betriebs im Sinne der Nr. 3.1 Satz 1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 in der vom 1. März 2019 bis 1. Februar 2020 gültigen Fassung, für dessen Flächen die Zuwendung beantragt und bewilligt wurde (dazu a)), und war der Betrieb auch an eine Öko-Zertifizierungs-/Kontrollstelle angeschlossen, die diesem die Einhaltung der Gesamtstickstoffmenge je ha bestätigen konnte (dazu b)).

a) Der Kläger war hinsichtlich der vom streitgegenständlichen Antrag umfassten Flächen Betriebsinhaber im Sinne der Nr. 3.1 Satz 1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013.

Ob, wie die Beklagte meint, im streitgegenständlichen Zeitraum die M. und H. A. GbR rechtlich zur Bewirtschaftung der Obstbaubetriebe befugt gewesen ist, ist aufgrund der dem Abschluss des auf den 15. Mai 1990 datierten Gesellschaftsvertrags zugrundeliegenden Umstände zweifelhaft (dazu aa)). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da für die Betriebsinhaberschaft vielmehr maßgeblich darauf abzustellen ist, wer die Produktionsmittel, einschließlich der Flächen (damit den "Betrieb") in dem förderrelevanten Zeitraum oder Zeitpunkt tatsächlich mit hinreichender Entscheidungsbefugnis genutzt hat; dies ist vorliegend durch den Kläger selbst erfolgt (dazu bb)).

aa) Bei den Flächen von insgesamt 104,7932 ha, die Gegenstand des streitgegenständlichen Antrags aus dem Jahr 2019 (Bl. 13 EF-BA001 VG) sind, handelt es sich um die Flächen der ursprünglichen Obstbaubetriebe K. und P., hinsichtlich derer der Kläger und seine Ehefrau einen auf den 15. Mai 1990 datierten Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die "M. und H. A. GbR", geschlossen hatten, mit dem Zweck des gemeinsamen Betriebs der beiden Obstbaubetriebe. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die M. und H. A. GbR rechtlich berechtigt, auf diesen über die GbR zusammengefassten Flächen - faktisch durch ihre Gesellschafter - eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und diese zu bewirtschaften. Dementsprechend werden bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts agrarrechtliche Förderanträge regelmäßig auch durch diese selbst in ihrem Namen gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 6.5.2025 - 10 LC 149/23 -, juris Rn. 2, 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2024 - 8 A 10277/23.OVG -, juris Rn. 1 f., 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.9.2023 - 21 A 1713/20 -, juris Rn. 1, 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.5.2020 - 6 ZB 19.1755 -, juris Rn. 3). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen; soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 15.4.2010 - 4 BN 41.09 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, juris Rn. 5; vgl. auch § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n. F.). Mit ihrem Bestehen geht die Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter einher (BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2010 - 4 BN 41.09 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 4.11.2020 - 10 LB 207/19 -, juris Rn. 51).

Unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der M. und H. A. GbR im Jahr 1990 oder Anfang der 2000er-Jahre mit entsprechender Rückdatierung geschlossen wurde, steht der Annahme einer Außen-GbR und der Berechtigung der Gesellschaft zur Bewirtschaftung des Betriebs nicht bereits entgegen, dass - worauf der Kläger hinweist - im Jahr 1990 die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einer "BGB-Gesellschaft" noch nicht anerkannt gewesen ist, zumal (auch) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits im Jahr 1991 eine Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Rechtsposition einnehmen konnte, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstanden (BGH, Beschluss vom 4.11.1991 - II ZB 10/91 -, juris Rn. 7). Auch vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit wurde durch eine BGB-Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern eine durch Bildung des Gesamthandsvermögens über den Rahmen des Schuldrechts hinausgehende Verbindung geschaffen, ohne die Gesellschafter zu einer rechtlich selbständigen Person zusammenzuschließen (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 705 Anm. 1 b). So führte etwa das Einbringen von Grundstücken zu dem Zweck der Gesellschaft in der Regel zu Gesamthandsvermögen der Gesellschafter im Sinne des § 718 BGB a. F., ohne dass die Gesellschaft ins Grundbuch eingetragen werden konnte (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 705 Anm. 5, vgl. auch § 718 Anm. 1). Einen solchen Normaltyp der BGB-Gesellschaft mit Gesamthandsvermögen und gemeinschaftlicher Vertretung wurde als GesamthandsAußengesellschaft bezeichnet (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 705 Anm. 5). Das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen stand den Gesellschaftern im Regelfall zur gesamten Hand zu; Träger der Gesamthandsrechte und der samtverbindlichen Pflichten waren unmittelbar die Gesellschafter (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 718 Anm. 1). Das Gesamthandsvermögen stellte ein dinglich gebundenes Sondervermögen dar, das vom sonstigen Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu unterscheiden war (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 718 Anm. 1). Der zur Vertretung berechtigte Gesellschafter einer Außengesellschaft vertrat die Gesamthand der Gesellschafter und berechtigte und verpflichtete die Gesamthänder im Zweifel gesamtschuldnerisch, wenn er erkennbar in ihrem Namen auftrat oder es sich um ein Geschäft "für wen es angeht" handelte; anderenfalls verpflichtete und berechtigte er sich selbst (Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 714 Rn. 1 und 3).

Eine Innengesellschaft war demgegenüber gegeben, wenn sich die Partner mit einem atypischen Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks verpflichteten, aber nur einer von ihnen im eigenen Namen und ohne Vertretungsmacht im Rechtsverkehr auftrat und somit eigene Rechte und Pflichten begründete (vgl. Stürner, in: Jauernig, BGB, 5. Auflage 1990, § 705 Anm. 5; Thomas, in: Palandt, BGB, 49. Auflage 1990, § 705 Anm. 8). Die Geschäfte gingen in diesem Fall nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander auf gemeinsame Rechnung (BGH, Urteil vom 14.10.1959 - IV ZR 140/59 -, juris Rn. 28). Das Fehlen eines Gesamthandsvermögens war gerade das Kennzeichen einer Innengesellschaft und unterschied sie von einer Außengesellschaft (BGH, Urteile vom 22.6.1981 - II ZR 94/80 -, NJW 1982, 99, 100, und vom 1.4.1965 - II ZR 182/62 -, FamRZ 1965, 368 = WM 1965, 793, abrufbar über https://www.familienrechtdeutschland.de/Bundesgerichtshof_1960_-_1969; vgl. auch BGH, Urteile vom 13.6.1994 - II ZR 38/93 -, juris Rn. 20, 22 - 25, vom 14.3.1990 - XII ZR 98/88 -, juris Rn. 9, vom 25.11.1976 - II ZR 187/75 -, juris Rn. 16, und vom 9.10.1974 - IV ZR 164/73 -, juris Rn. 29). Auch Eheleute konnten und können in der Rechtsform einer Innengesellschaft einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH, Urteil vom 14.3.1990 - XII ZR 98/88 -, juris Rn. 7, und Beschluss vom 6.3.2024 - XII ZB 159/23 -, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 3.2.2016 - XII ZR 29/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.: Jeder Ehegatte muss für die Gesellschaft zumindest einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leisten).

Soweit der Kläger als Hintergrund des Gesellschaftsvertrags steuerfinanzrechtliche Erwägungen anlässlich einer Betriebsprüfung anführt, war und ist als Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derjenige anzusehen, der sie betreibt, das heißt, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 12). Das ist derjenige, dem die Nutzungen dieses der Landwirtschaft dienenden Vermögens durch Verwertung der Früchte zusteht (BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 12, 20), damit in der Regel der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen überlassen oder mit einem anderen teilen muss (BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 12; vgl. auch BFH, Urteile vom 14.8.1986 - IV R 248/84 -, juris Rn. 16, und vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 12). Dabei sind Gesellschaftsverträge zwischen Ehegatten steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie ernsthaft und klar vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie auch unter Fremden mit ähnlichem Inhalt vorkommen können (BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 16, 20 f., und Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 18: Eine verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft unterliegt allerdings keinem Fremdvergleich). Besteht kein solches Vertragsverhältnis, nach dem ein anderer als der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs berechtigt oder mitberechtigt ist, die Nutzungen des der Landwirtschaft dienenden Grund und Bodens zu ziehen, so sind dem Eigentümer allein die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, auch wenn er den Betrieb nicht selbst führt, sondern durch einen anderen - z. B. als Verwalter - führen lässt (BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 11 f.). Mitunternehmerschaft liegt danach vor, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam gehört oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu Alleineigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten, auch wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt (BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 14; auch vgl. BFH, Urteile vom 14.8.1986 - IV R 248/84 -, juris Rn. 16, und vom 22.1.2004 - IV R 44/02 -, juris Rn. 12; vgl. auch Stephany, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand: Mai 2026, Kap.- 15 Rn. 37, 40 - 42a: beiderseitige Mitarbeit ist zwingende Voraussetzung; ein alleiniges Betreiben des Betriebs kann allerdings bei einer Gütergemeinschaft ausreichend sein: BFH, Urteil vom 18.11.2020 - VI R 39/18 -, juris Rn. 29). Die Mitunternehmerschaft ist in solchen Fällen in der wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft begründet, zu der sich die Eheleute durch den gemeinsamen Einsatz und die gemeinsame Bearbeitung ihres beiderseitigen landwirtschaftlichen Grundvermögens zum Zwecke der gemeinsamen Erzielung von Gewinn zusammengeschlossen haben (BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 14; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 15, 19, 24 f.). (Erst) die gemeinsame Fruchtziehung aus dem selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz vermittelt den Landwirtsehegatten die für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko (BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 20). In einem solchen Fall waren die in dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Grundstücke Betriebsvermögen dieses Betriebs (BFH, Urteil vom 14.8.1986 - IV R 248/84 -, juris Rn. 19), zugepachtete Grundstücke wurden dem Betrieb bzw. dessen Betriebsinhaber(n) zugerechnet (BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 19; vgl. auch BFH, Urteil vom 22.1.2004 - IV R 44/02 -, juris Rn. 13, 15). Bis zum Bekanntwerden der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es allgemein üblich, dass der Ehemann (steuerlich) als Alleininhaber des landwirtschaftlichen Betriebs aufgetreten ist, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (BFH, Urteil vom 25.4.1985 - IV R 92/82 -, juris Rn. 13). Als Mitunternehmer waren die Ehegatten nunmehr gemeinsam an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft beteiligt und diese Einkünfte waren daher im gesonderten Feststellungsverfahren festzustellen und ihnen entsprechend ihren Anteilen am landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (BFH, Urteil vom 25.4.1985 - IV R 92/82 -, juris Rn. 14; vgl. auch BFH, Beschluss vom 7.10.1982 - IV R 186/79 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 14.8.1986 - IV R 248/84 -, juris Rn. 17). Eine Schätzung der Höhe der den einheitlichen und gesonderten Feststellungen zugrunde zu legenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die der Kläger nach seinem Vortrag durch den Gesellschaftsvertrag vermeiden habe wollen, war etwa durchzuführen, wenn buchführungspflichtige Landwirte, deren Gewinne nicht mehr nach Durchschnittssätzen ermittelt werden konnten, (trotz Aufforderung) keine Bücher führten (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.1985 - IV R 92/82 -, juris Rn. 3, 16, 19). Durch die Annahme einer (konkludenten) Ehegatteninnengesellschaft werden Eheleute mit anderen Personen gleichbehandelt, die sich (stillschweigend) zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - insbesondere zu einer gemeinsamen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit - zusammengeschlossen haben (BFH, Urteil vom 16.5.2018 - VI R 45/16 -, juris Rn. 22).

Danach haben der Kläger und seine Ehefrau - ihr schriftsätzliches Vorbringen (Bl. 54 d. A.) sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als zutreffend unterstellt - den auf den 15. Mai 1990 datierten Gesellschaftsvertrag wohl geschlossen, um die Einkünfte aus der allein vom Kläger - auf seinen Flächen sowie auf den Flächen im Eigentum seiner Ehefrau - betriebenen Landwirtschaft steuerlich auf beide 50: 50 zu verteilen und diese Aufteilung im gesonderten Feststellungsverfahren feststellen zu lassen. Der Vertrag dürfte insoweit erforderlich gewesen sein, da die steuerfinanzrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht vorlagen, weil die Ehefrau des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mit bewirtschaftet, sondern sich stattdessen um die Betreuung der Kinder sowie den Haushalt gekümmert hat und nach ihren Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch nicht an den Einnahmen des Obsthofs beteiligt war und ist, sondern vom Kläger seit jeher lediglich ein "Haushaltsgeld" erhält. Mangels gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der Grundstücke des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne einer gemeinsamen Fruchtziehung aus dem landwirtschaftlichen Grund und Boden hätte daher eine (konkludente) Ehegatteninnengesellschaft wohl nicht angenommen werden können. Allein dem anderen Ehegatten "Flächen zur Verfügung stellen" (Bl. 54 d. A.) dürfte insoweit nicht für die Annahme einer gemeinsamen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinne einer wirtschaftlichen Zweckgemeinschaft mit jeweiliger Mitunternehmerinitiative und jeweiligem Mitunternehmerrisiko genügen. Wohl um dennoch die nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Fall mangels Mitunternehmerschaft nicht mögliche steuerliche Behandlung durch Aufteilung der Gewinne auf beide Ehegatten zu erfahren, dürften der Kläger und seine Ehefrau in dem Gesellschaftsvertrag als Zweck der Gesellschaft den gemeinsamen Betrieb und eine hälftige Gewinnverteilung formuliert und somit eine - nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie denen seiner Ehefrau - nicht durch die tatsächlichen Verhältnisse gestützte Mitunternehmerschaft vorgegeben haben.

Der - nach dem Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau - tatsächlich so nicht durchgeführte, auf den 15. Mai 1990 datierte Gesellschaftsvertrag bezog sich nicht, wie der Kläger jedenfalls noch schriftsätzlich meinte, lediglich auf die Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft, sondern vielmehr einer Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft sollte bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags nach dem in dessen Regelungen zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter offensichtlich auf eine Teilnahme am Rechtsverkehr angelegt sein. Nicht der Kläger sollte danach - wie bei einer Innengesellschaft - im eigenen Namen und ohne Vertretungsmacht im Rechtsverkehr auftreten und somit eigene Rechte und Pflichten begründen, sondern vielmehr die Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft. So ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags "die Gesellschaft [...] berechtigt [ist], alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen [...]". Nach § 5 sind die Gesellschafter zu je 50 % "an der Gesellschaft beteiligt". Die Begründung einer Außengesellschaft ist darüber hinaus auch § 6, in dem die "Vertretung der Gesellschaft" geregelt ist, zu entnehmen sowie den Regelungen, die ein Gesellschaftsvermögen und damit ein Gesamthandsvermögen voraussetzen, wie etwa § 7, der Entnahmen zulässt, § 10, nach dem die Gesellschaft sämtliche Kosten für unter anderem die von den Gesellschaftern überlassenen Grundstücke zu tragen hat und § 11, der die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters bestimmt und nach dem der verbleibende Gesellschafter berechtigt ist, "das Unternehmen mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen". Bei einer Innengesellschaft hätte kein (gemeinsames) Vermögen übernommen werden können, weil es allein dem im eigenen Namen tätigen Gesellschafter zuzuordnen wäre und lediglich eine Endabrechnung nach den für die Liquidation geltenden Grundsätzen mit der Maßgabe durchzuführen gewesen wäre, dass dem ausscheidenden Gesellschafter nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den anderen Gesellschafter zugestanden hätten, dem das (betriebliche) Vermögen gehört hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.10.1990 - II ZR 25/90 -, juris Rn. 9). Des Ausschlusses der Liquidation hätte es auch nicht bedurft, da ohne gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen eine Liquidation nicht in Betracht gekommen wäre (BGH, Urteil vom 22.6.1981 - II ZR 94/80 -, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.10.1990 - II ZR 247/89 -, juris Rn. 8). Insoweit erschließt sich auch nicht vollständig, weshalb der Ehefrau des Klägers "die Benennung der vermeintlichen GbR bis zur eingehenden Thematisierung durch die Beklagte gänzlich unbekannt" (Bl. 60 d. A.) gewesen sein sollte, wenngleich sich seine Ehefrau nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Senats keine rechten Gedanken über die sich hieraus ergebenden Folgen gemacht haben dürfte. Sie hat allerdings den Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den entsprechenden Bestimmungen unterzeichnet, gegenüber der Gesellschaft ist jedes Jahr ein Feststellungsbescheid ergangen, in dem die Ehefrau des Klägers als 50 %-ige "Mitunternehmerin" der "M. und H. A. GbR" bezeichnet wurde und die dort festgestellten Einkünfte wurden alljährlich in ihrem Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt (Bl. 422 EF-BA001 VG - 6 A 1554/21 -). Das Vorhandensein der GbR infolge des auf das Jahr 1990 datierten Gesellschaftsvertrags, mit den dortigen Regelungen, wurde sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau damit jedes Jahr erneut vor Augen geführt und damit in Erinnerung gerufen.

Auch der Gesellschaftsvertrag vom 1. April 2022, den neben I. A. auch wieder der Kläger und seine Ehefrau unterzeichnet haben, über dessen Inhalt sich aber nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung keiner der Beteiligten so richtig Gedanken gemacht haben will, geht von einer zuvor bestehenden Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, wenn in den vertraglichen Regelungen ein "Sonderbetriebsvermögen der M. und H. A. GbR" bezeichnet wird, das "als gemeinschaftliches weiteres Anlagevermögen" der Gesellschafter M. und H. A. der (neuen) Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde (Bl. 68 EF-Akte VG) und dort darüber hinaus festgelegt wird, dass die Gesellschafter H. A. und M. A. vorab einen Gewinnanteil in Höhe der in dem Sonderbetriebsvermögen der M. und H. A. GbR anfallenden steuerwirksamen Abschreibungen erhalten (Bl. 69 EF-Akte VG).

Die in dem Schreiben vom 7. Januar 2021 zum Ausdruck gebrachte Meinung der Steuerberaterin des Klägers und seiner Ehefrau ohne nähere Angaben von Gründen, dass es sich bei der Gesellschaft "bewertungsrechtlich" um eine Innengesellschaft handeln würde (Bl. 311 EF-BA001), vermag angesichts der unzweideutigen vertraglichen Bestimmungen des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags demgegenüber nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Danach stand zum Zeitpunkt des Eingangs seines Förderantrags bei der Beklagten am 13. Mai 2019 (Bl. 3, 8 EF-BA001 VG) das Recht zur Bewirtschaftung der Obstbaubetriebe K. und P. grundsätzlich der M. und H. A. GbR zu (§ 2 des Gesellschaftsvertrags), sofern der Gesellschaftsvertrag nicht nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig ist (vgl. zu einem Darlehensvertrag etwa: BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15 -, juris Rn. 55 f.). Allerdings ist der Kläger - anders als er es nunmehr darzustellen versucht - bei der Bewirtschaftung des Obstbaubetriebs nicht nur im eigenen Namen im Rechtsverkehr aufgetreten, sondern auch im Namen der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Gesamthänder. So verwendete er, wie er selbst einräumt (Bl. 54 d. A.), jedenfalls bereits ab dem Jahr 2004 und später auch seine bevollmächtigte Tochter I. (auch) den Briefkopf "Obsthof M. und H. A." (Bl. 30, 177, 554 EF-BA002 VG - 6 A 1554/21 -, Bl. 110 EF-BA001 VG - 6 A 1554/21 -), wenngleich der Zusatz "GbR" zunächst nicht geführt wurde. Auch wurden Rechnungen auf die Gesellschaft bzw. beide Gesellschafter ausgestellt, insbesondere auch durch die N. eG (Bl. 279, 281, 283 - 301 EF-BA002 VG - 6 A 1554/21 -). Spätestens ab dem 29. September 2020 zeichnete der Kläger auch unter dem Briefkopf "M. und H. A. GbR" (Bl. 300 EF-BA001 VG - 6 A 1554/21 -), wenngleich nach seinen Angaben ohne Kenntnis und Zustimmung seiner Ehefrau. Jedenfalls im Jahr 2021 war im Impressum der Internetseite des Obstbaubetriebs "Bio Obsthof M. und H. A. GbR" genannt, neben der A. GmbH & Co. KG (Bl. 462 EF-BA001 VG - 6 A 1554/21 -). In den dortigen Ausführungen zur Geschichte des Obstbaubetriebs ist auch durchgängig von einer gemeinschaftlichen Bewirtschaftung die Rede. Ab dem Jahr 2016 lief die Öko-Zertifizierung, nach seinen Angaben ohne seine Kenntnis und Zustimmung bzw. die seiner Ehefrau auf "M. & H. A. GbR" (Bl. 463 EF-BA001 VG - 6 A 1554/21 -). Auch ist seine Ehefrau jedenfalls insoweit im Zusammenhang mit den Obstbaubetrieben tätig geworden, als sie mit seiner Kenntnis Grundstücke hinzugekauft hat (Bl. 178 - 180 EF-BA002 VG - 6 A 1554/21 -). Ob die M. und H. A. GbR rechtlich zur Bewirtschaftung des Obstbaubetriebs befugt war oder der auf den 15. Mai 1990 datierte Gesellschaftsvertrag angesichts dieses geschäftlichen Auftretens nichtig ist, ist allerdings nicht entscheidungserheblich.

bb) Maßgeblich für die agrarförderrechtliche Betriebsinhaberschaft im Sinne von Nr. 3.1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 ist in der hier gegebenen Konstellation, wer die Obstbaubetriebe tatsächlich hinreichend selbständig bewirtschaftet hat und nicht, wer rechtlich zu ihrer Bewirtschaftung befugt gewesen ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet "vom Betriebsinhaber verwaltet" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1307/2023 nicht, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die betreffenden Flächen (Einheiten) in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss; vielmehr genügt, dass er hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit oder eine gewisse Entscheidungsbefugnis bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 13.6.2024 - C-731/22 -, juris Rn. 28; vgl. auch EuGH, Urteile vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 49 f., und vom 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 61 f.). Gleichsam hat der Betriebsinhaber eine solche hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf solchen Flächen nachzuweisen (EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-434/24 -, juris Rn. 39), hinsichtlich derer die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die einheitliche Flächenzahlung voraussetzt, dass einem Betriebsinhaber die Flächen "zur Verfügung stehen" müssen (zur Vergleichbarkeit der Anforderung insoweit, vgl. EuGH, Urteil vom 13.6.2024 - C-731/22 -, juris Rn. 38; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.2329 -, juris Rn. 16). Eine Verwaltung der Flächen bzw. hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist daher beispielsweise nicht gegeben, wenn der Betriebsinhaber in jeder Hinsicht den Weisungen des eigentlich Berechtigten unterliegt (EuGH, Urteil vom 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 58, 61) oder ausschließlich auf Anforderung des eigentlich Nutzungsberechtigten tätig wird (EuGH, Urteil vom 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 62). Daneben bedarf es für ein "Verwalten" bzw. ein "Zur-Verfügung-Stehen" noch eines Nachweises der tatsächlichen Nutzung dieser Fläche; die Vorlage eines formellen Rechtstitels durch den Betriebsinhaber über sein Nutzungsrecht an der betreffenden Fläche ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 26.3.2026 - C-434/24 -, juris Rn. 39; zur Verwaltung von Produktionseinheiten im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 48 f., 53; BVerwG, Urteil vom 5.12.2019 - 3 C 22.17 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.2329 -, juris Rn. 18; vgl. insoweit bereits: EuGH, Urteil vom 24.6.2010 - C-375/08 -, juris Rn. 62 f., 70, 90 zur Nutzung von Futterflächen). Danach ist für die Annahme, dass eine Person oder Vereinigung den Betrieb - im Sinne der Gesamtheit der Flächen (und sonstigen Produktionsmittel) - verwaltet und als Betriebsinhaber anzusehen ist, ausreichend, dass er bzw. sie die Fläche im maßgeblichen Zeitraum bzw. Zeitpunkt tatsächlich landwirtschaftlich nutzte und bei der Ausübung seiner diesbezüglichen Tätigkeit hinreichend selbständig war im obigen Sinne (EuGH, Urteil vom 26.3.2026 - C-434/24 -, juris Rn. 43). Ein Pachtvertrag oder ein ähnlicher Vertrag als Grundlage für die Flächennutzung ist nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen (Förder)Vorschriften das Rechtsverhältnis nicht näher bestimmen, auf dessen Grundlage die landwirtschaftlichen Flächen von dem Landwirt genutzt werden (EuGH, Urteil vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 54 in Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit auf sein Urteil vom 14. Oktober 2010 (- C-61/09 -) verwiesen, in dem er daraus geschlussfolgert hat, dass nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis frei gestalten können und es ihnen mangels einer gegenteiligen Bestimmung (im dortigen Fall im Hinblick auf 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003) auch frei steht, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren (juris Rn 54 f.). Damit hat er - für die Annahme vom Betriebsinhaber verwalteter Produktionseinheiten - eine der tatsächlichen Verfügungsgewalt zugrunde liegende rechtliche Nutzungsbefugnis gegenüber dem Eigentümer der Flächen aus einen Pacht- oder ähnlichem Rechtsverhältnis nicht gefordert (BVerwG, Urteil vom 5.12.2019 - 3 C 22.17 -, juris Rn. 13 - 16 zu einer Betriebsprämie für Flächen nach Ablauf des Pachtvertrags bei dennoch weiterer landwirtschaftlicher Nutzung). Dieser Rechtsprechung liegt auch die Überlegung zugrunde, dass die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine entkoppelte, damit eine von der landwirtschaftlichen Erzeugung unabhängige Beihilferegelung ist, die eine direkte Einkommensstützung mit dem Ziel gewährt, Betriebsinhabern, die tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, das heißt de facto über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, auf der diese Tätigkeit ausgeübt wird, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.3.2026 - C-434/24 -, juris Rn. 35, 53 zu Art. 36 VO (EU) Nr. 1307/2013; EuGH, Urteil vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 52 zu Art. 35 VO (EU) Nr. 73/2009). Die Nichterforderlichkeit des Nachweises eines Nutzungsrechts gilt jedenfalls, wenn mit der Nutzung nicht versucht wird, Flächen anderer Personen zu missbrauchen, um die Unionsbestimmungen über die Regelung für die Förderung zu umgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.3.2026 - C-434/24 -, juris Rn. 44, 54 zur einheitlichen Flächenzahlung, und EuGH, Urteil vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 65).

Zwar geht es vorliegend - anders als in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2026 (- C-434/24 -, juris) und 7. April 2022 (- C-116/20 -, juris) nicht um eine Beihilfe in der Form der einheitlichen Flächenzahlung, deren Ziel es ist, "Betriebsinhabern, die tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d. h. de facto über landwirtschaftliche Flächen verfügen, auf der diese Tätigkeit ausgeübt wird, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten" (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 26.3.2026 - C-434/24 -, juris Rn. 53, 75, und vom 7.4.2022 - C-116/20 -, juris Rn. 51 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.2329 -, juris Rn. 19). Streitgegenständlich ist vielmehr eine Förderung der freiwilligen Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen, hier an der Maßnahme "BV 3 Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz". Solche Förderungen dienen grundsätzlich der Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der freiwillig eingegangenen Verpflichtungen (EuGH, Urteil vom 16.2.2023 - C-343/21 -, juris Rn. 41). Aber auch in Hinblick auf diese Zielsetzung erscheint es nicht erforderlich, die Förderung von einem (ausdrücklich) vereinbarten bestimmten Nutzungsrecht (zwischen dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten und der die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Person) abhängig zu machen, wenn der Förderantragsteller die Flächen mit hinreichender Selbständigkeit unter Einhaltung der eingegangenen Förderverpflichtungen bewirtschaftet und so unter Inkaufnahme von Mindereinnahmen die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums und den Umweltschutz fördert (vgl. dazu: Erwägungsgrund Nr. 22 und Art. 38 Abs. 6 Unterabs. 6 VO (EU) Nr. 1305/2013; EuGH, Urteil vom 16.2.2023 - C-343/21 -, juris Rn. 41, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.22329 -, juris Rn. 19). Die Nichterforderlichkeit eines Nachweises der Nutzungsberechtigung gilt jedenfalls, sofern die Fläche nicht ohne Recht zur Bewirtschaftung entgegen dem (ausdrücklichen) Willen des Berechtigten tatsächlich genutzt wird oder mehrere Landwirte bzw. Betriebe eine Nutzung und damit verbundene Förderansprüche geltend machen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-216/19 -, juris Rn. 40 f., 45, und Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 5.12.2019 - 3 C 22.17 -, juris Rn. 18). Bei einer - wie hier - flächenbezogenen Beihilfe erscheint es durchaus sachgerecht, vorrangig an tatsächliche Umstände anzuknüpfen, insbesondere weil Art und Umfang der tatsächlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung regelmäßig bestimmen, ob bzw. inwieweit die Förderkriterien erfüllt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.22329 -, juris Rn. 19).

Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsinhaberschaft des Klägers im Sinne von Nr. 3.1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 hier vor. Der Begriff des "Betriebs" ist hinsichtlich der Förderung der Agrarumweltmaßnahmen nicht als Rechtssubjekt (Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu verstehen, sondern - entsprechend Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1307/2013 als eine Gesamtheit der Flächen. Ihr (Betriebs-)Inhaber ist - unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 derjenige, der die Flächen hinreichend selbständig tatsächlich landwirtschaftlich nutzt. Der Kläger hat die landwirtschaftlichen Flächen in dem hier maßgeblichen Förderzeitraum bewirtschaftet und ihm kam hierbei sowohl faktisch als auch nach der Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag ein hinreichender Entscheidungsspielraum zu. Seine Ehefrau hatte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, alle betrieblichen Entscheidungen dem Kläger überlassen zu haben.

Mit dem Abstellen in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse für die Beantwortung der Frage nach der Betriebsinhaberschaft erübrigt sich auch eine im vorliegenden Fall gegebenenfalls zunächst von der Beklagten vorzunehmende komplexe Beurteilung, inwieweit der Gesellschaftsvertrag mit dem Datum 15. Mai 1990 wirksam ist, ob der Kläger bei Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den streitgegenständlichen, teils im Eigentum des Klägers, teils im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Flächen des Obstbaubetriebs, die teilweise auch noch hinzugepachtet worden sind, in den vergangenen Jahrzehnten für sich selbst bzw. für die Gesellschaft bzw. für seine Ehefrau rechtlich wirksam gehandelt hat und wie sich dies jeweils auf die agrarrechtliche Förderfähigkeit der jeweiligen Fläche auswirkt. Im Hinblick auf die mit der Förderung verfolgten Ziele erscheint eine Beurteilung des - nach derzeitigem Erkenntnisstand - weder tatsächlich noch rechtlich vollständig nachvollziehbaren Vorgehens des Klägers und seiner Ehefrau in der Vergangenheit, jedenfalls zunächst wohl um die von ihnen als erstrebenswert erachtete steuerliche Behandlung zu erfahren, insoweit auch nicht als Aufgabe der Beklagten bzw. als erforderlich im Rahmen der Agrarförderung, wenn die Erreichung der mit der Förderung verbundenen Ziele nicht in Frage steht (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.22329 -, juris Rn. 20). Damit wird auch einem der wichtigsten Vorgaben der durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durchgeführten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, der Verringerung des Verwaltungsaufwands (Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), Rechnung getragen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-216/19 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 ZB 23.2329 -, juris Rn. 20).

Die Gefahr eines Missbrauchs oder einer gleichzeitigen Beantragung der Förderung durch verschiedene Landwirte bzw. Betriebe (etwa durch die GbR) ist hier ebenso wenig erkennbar, wie, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele nicht erfüllt würden, zumal der Kläger sowohl für sich als auch für die Gesellschaft die identische Registriernummer G. verwendete. Soweit allein der Kläger, und nicht auch seine Ehefrau als Mitgesellschafterin der GbR, mit seinem Förderantrag unter anderem erklärte, dass ihm die Verpflichtungen der gewählten Förderung bekannt seien und dass er die betreffenden Auflagen sowie Bewirtschaftungsmethoden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einhalte, und er mit seiner alleinigen Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben versicherte (Bl. 6 f. EFBA001), was wesentlicher Bestandteil der Antragstellung und Voraussetzung für die Bewilligung der Zuwendung ist (vgl. Nr. 7 Abs. 1 NiB-AUM i. V. m. Ziff. 3.5.4 VV zu § 44 LHO; Senatsbeschluss vom 28.5.2025 - 10 LB 44/25 -, juris Rn. 21), müsste er sich Verstöße anderer Personen, die den Obstbaubetreib mitbewirtschaften, zurechnen lassen. Daher stünde der Betriebsinhaberschaft des Klägers hier auch nicht entgegen, wenn er die landwirtschaftlichen Flächen, auf die sich der Förderantrag bezieht, nicht vollständig allein bewirtschaftet hat.

Die vom Gerichtshof der Europäischen Union in früherer Rechtsprechung noch formulierte weitere Voraussetzung für die Annahme einer hinreichenden Selbständigkeit, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den betreffenden Flächen - wie der Kläger selbst anführt (Bl. 61 d. A.) - im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss (EuGH, Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 69 zu Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 17.6.2015 - 10 LC 26/13 -, BeckRS 2016, 42019 Rn. 52), hat der Gerichtshof im Ergebnis nur für die Fälle aufrechterhalten, in denen die Gefahr besteht, dass (auch) andere Betriebsinhaber Förderungen - in dem dortigen Fall Direktzahlungen - für die in Rede stehende Fläche beantragen (EuGH, Urteil vom 13.6.2024 - C-731/22 -, juris Rn. 37 zu Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013; vgl. dazu auch: EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-216/19 -, juris 43 - 45). Insoweit hat der Gerichtshof hinsichtlich der einem Betriebsinhaber gehörenden Flächen für die Annahme eines diesbezüglichen von ihm "verwalteten Betriebs" als ausreichend erachtet, dass die Flächen gegen ein fixes Entgelt an ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden, während der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt (EuGH, Urteil vom 13.6.2024 - C-731/22 -, juris Rn. 38). Damit steht einer Betriebsinhaberschaft des Klägers im Sinne von Nr. 3.1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 auch nicht entgegen, dass die mit den Obstbaubetrieben erwirtschafteten Gewinne seit dem Jahr 1990 jedenfalls steuerrechtlich der Gesellschaft bzw. ihren Gesellschaftern zugerechnet wurden, wie exemplarisch aus dem vorliegenden Feststellungsbescheid vom 20. Januar 2021 für das Jahr 2018, der jeweils den Veranlagungen des Klägers und seiner Ehefrau zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt wurde, hervorgeht. Unabhängig davon hat er aber auch schriftsätzlich erklärt, dass sich der Erfolg der Bewirtschaftung der Flächen unmittelbar bei ihm niedergeschlagen habe, da der Erlös aus der Veräußerung der Ernte an die A. GmbH & Co. KG seinem Geschäftskonto gutgeschrieben worden sei (Bl. 62 d. A.). Dies wurde durch seine Ehefrau insoweit bestätigt, als sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, an den Einnahmen des Obsthofs nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern vom Kläger lediglich ein Haushaltsgeld erhalten zu haben.

b) Dieser Betrieb im agrarförderrechtlichen Sinne, als Gesamtheit der Produktionsmittel, als dessen Inhaber nach Nr. 3.1 NiB-AUM i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1307/2013 der Kläger anzusehen ist, war auch an eine Öko-Zertifizierungsstelle (vgl. dazu Art. 2 Buchstabe p), 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007) angeschlossen, die diesem die Einhaltung der Gesamtstickstoffmenge je ha bestätigen konnte, wie es Nr. 23.2 Sätze 1 bis 2 NiB-AUM für die Maßnahme BV 3 voraussetzt.

Der Anschluss in den Jahren 2016 bis 31. Januar 2023 ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheinigung der ABCERT AG (Bl. 463 EF-BA002 VG - 6 A 1554/21 -), die am 17. Dezember für das Jahr 2020 bescheinigt hat, dass das gesamtbetriebliche Aufkommen an tierischen Wirtschaftsdüngern [...] und Gärresten pflanzlicher und tierischer Herkunft unter Berücksichtigung von Exporten und Importen aus anderen Betrieben 80 kg Gesamtstickstoff je ha landwirtschaftlicher Fläche und Jahr nicht überschreitet (Bl. 21 EF-BA001 VG).

Zwar wurden die Bescheinigungen seit dem Jahr 2016 gegenüber der M. und H. A. GbR, als diesbezüglicher Antragstellerin, erteilt (Bl. 463 EF-BA002 VG - 6 A 1554/21 -, Bl. 21 EF-BA001 VG). Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese jeweils für die - hier für die Jahre 2020 und 2021 streitgegenständlichen - landwirtschaftlichen Flächen der Obstbaubetriebe K. und P. (damit hier für den agrarförderrechtlichen Betrieb) bescheinigen, dass auf diesen das betriebliche Aufkommen an bestimmten Wirtschaftsdüngern und Gärresten 80 kg Gesamtstickstoff je ha landwirtschaftlicher Fläche und Jahr nicht überschritten wurde. Die Vorgaben in Nr. 23.1 und 23.2 NiB-AUM und der mit der Fördermaßnahme verfolgte Zweck wurde daher für die Flächen der Obstbaubetriebe K. und P, zu deren Bewirtschaftung möglicherweise die M. und H. A. GbR zwar rechtlich befugt war, diese jedoch tatsächlich durch den Kläger ausgeübt worden war, erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bescheinigung durch den Kläger oder die Gesellschaft beantragt und wem von beiden sie erteilt worden ist. Die Fördermaßnahme BV 3 Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz bezieht sich in erster Linie auf bestimmte Flächen und dort einzuhaltende Kriterien, nicht auf an eine Person gebundene Umstände, wie etwa bei der Junglandwirteprämie. Gegenstand und Zweck dieser Förderung in Höhe von 115 EUR je ha ist die Einführung oder Beibehaltung einer das Grundwasser besonders schonenden Bewirtschaftung auf der Basis ökologischer Anbauverfahren (Nr. 19 bis 21 NiB-AUM). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung ist die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes, die für bestimmte Kulturen verwendet wird (Nr. 22 NiB-AUM). Soweit nach Nr. 23.1 NiB-AUM im gesamten Betrieb ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten ist, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung entspricht, bezieht sich diese Zuwendungsbestimmung ebenfalls auf die Flächen und das dortige Anbauverfahren. Insgesamt richtet sich der Zuwendungszweck der Richtlinie NiB-AUM in der Fassung vom 15. März 2019 (Nds. MBl. 2015, S. 909, 2019 Nr. 14, S. 620) auf die Art und Weise der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung natürlicher und wirtschaftlicher Produktionsbedingungen, zum Schutz des Wassers oder zur Förderung der Biodiversität (Nr. 1.1 NiB-AUM). Auch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bezieht sich insoweit auf Anforderungen an eine ökologische bzw. biologische Produktion, die auf den landwirtschaftlichen Flächen zu beachten sind.

Insoweit kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, aufgrund des fehlenden Kontrollstellenanschlusses könne der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden (vgl. etwa S. 16 EF-Akte VG). Dies könnte bei der hier gegebenen flächenbezogenen Fördermaßnahme lediglich etwa dann angenommen werden, wenn sich die Bescheinigungen über die Einhaltung der Vorgabe unter Nr. 23.2 NiB-AUM auf andere Flächen, als diejenigen beziehen würden, für die der Förderantrag gestellt worden war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die landwirtschaftlichen Flächen, auf die sich der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag bezieht und die tatsächlich durch den Kläger bewirtschaftet wurden, sind identisch. Wurde auf diesen Flächen, für die die Förderung beantragt worden war, die als maximal vorgegebene Gesamtstickstoffmenge nicht überschritten, so wurde der mit der Fördermaßnahme verbundene Zuwendungszweck tatsächlich auch erreicht. Dies gilt gleichsam für das auf diesen Flächen einzuführende bzw. beizubehaltende ökologische Anbauverfahren, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen muss (Nr. 23.1 NiB-AUM). Wurden auf den landwirtschaftlichen Flächen, für die der Förderantrag gestellt worden war, die Vorgaben für das ökologische Anbauverfahren eingehalten, so wurde auch insoweit der Zuwendungszweck erfüllt.

Ohne, dass es danach noch darauf ankommen würde, ist hinsichtlich der von der Beklagten bei ihrer Rücknahmeentscheidung angestellten Ermessenserwägungen darauf hinzuweisen, dass aus den Regelungen in Art. 7 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 809/2014 und Art. 54 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013, die die Rückzahlung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt wurden, vorsehen, folgt, dass das Ermessen der Behörde hin zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides intendiert ist (Senatsbeschluss vom 5.12.2023 - 10 LC 13/23 -, juris Rn. 55, und Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 36; zwingende Rücknahme: Senatsurteil vom 6.2.2019 - 10 LB 43/15 -, S. 19 der Entscheidungsgründe zu Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, n. v.; VG Lüneburg, Urteil vom 29.3.2023 - 1 A 289/20 -, juris Rn. 73; vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21.9.1983 - 205/82, u. a. -, juris Rn. 22; Senatsurteil vom 21.4.2015 - 10 LB 37/13 -, juris Rn. 82 ff. zu Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004: zwingend; vgl. zu Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 auch EuGH, Urteil vom 24.5.2012 - C-188/11 -, juris Rn. 36). Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; liegen solche Gegebenheiten nicht vor, erübrigen sich gesonderte Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 53; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.3.2014 - 10 LB 94/12 -, juris Rn. 50). Solche Umstände können sich ausnahmsweise bei länger zurückliegenden Zeiträumen und entsprechend hohen Rückzahlungspflichten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts zu vermeiden - ergeben, die im Einzelfall eine Beschränkung etwa auf bestimmte Zeiträume rechtfertigen können (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 54).

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 17. Dezember 2019 und ihrer darauf gestützten Ablehnung der Auszahlungsanträge des Klägers hinsichtlich der Fördermaßnahme BV 3 ist der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid vom 3. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2022 aufzuheben. Der Kläger hat damit - wie vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen (Bl. 25 d. A. VG) - einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Auszahlungsanträge hinsichtlich der Fördermaßnahme BV 3 für die Jahre 2020 und 2021 durch die Beklagte.

Die in dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2022 enthaltene Entscheidung, (nach §§ 1, 3, 5 und 12 NVwKostG, § 1 Abs. 1 und 4 Sätze 2 bis 5 AllGO, Nr. 1.9.1.2 des Kostentarifs, Anlage zu § 1 Abs. 1) Verwaltungskosten in Höhe von 190,50 EUR in Ansatz zu bringen, ist daher ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.