OLG Bremen Beschluss

Kostenfestsetzung bei steuerlicher Falschberatung KI-Titel

Kostenfestsetzung · außergerichtliche Kosten · Zinsen · Beschwerde · Falschberatung

Zivilrecht Abgeändert

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 W 24/23 // 1 W 25/23 // 1 W 26/23 = 4 O 2158/20 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

1. …,

2. …,

3. …,

Kläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3: …

gegen

…,

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Dr. Herzberg

am 23.11.2023 beschlossen:

Tenor

I.1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss 5 des Landgerichts vom 10.05.2023 in der Gestalt des Beschlusses 1 vom 13.07.2023 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 9.763,26 nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2022 festgesetzt werden.

2 I.2.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 5 trägt die Klägerin zu 1.

I.3.

Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 5 wird auf bis EUR 13.000,- festgesetzt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 6 des Landgerichts vom 10.05.2023 ist durch die Abhilfeentscheidung des Landgerichts im Beschluss 2 vom 13.07.2023 erledigt. Einer weiteren Entscheidung durch den Senat bedarf es nicht, Kosten sind im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aufgrund dieser sofortigen Beschwerde nicht angefallen.

III.1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss 7 des Landgerichts vom 10.05.2023 in der Gestalt des Beschlusses 3 vom 13.07.2023 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 5.246,18 nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2022 festgesetzt werden.

III.2.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 7 trägt der Kläger zu 3.

IIII.3. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 7 wird auf bis EUR 10.000,- festgesetzt.

I. Die Kläger haben mit ihrer am 10.12.2020 eingereichten Klage die Beklagte wegen behaupteter steuerlicher Falschberatung bei der Umstrukturierung ihrer Unternehmensgruppe im Jahr 2014 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Im Einzelnen haben die Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 5.750.866,27 zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020, 3

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. EUR 7.334.786,22 zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3. EUR 2.596.783,60 zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020,

4. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle weiteren Schäden aus der Falschberatung, insbesondere rechtskräftig festgesetzte Zinsen auf Steuerbeträge, zu erstatten hat,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 64.841,90 zu zahlen.

Mit ihrer mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erhobenen Widerklage hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu 1. zu verurteilen, an die Beklagte EUR 226.100,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfswiderklagend hat die Beklagte für den Fall der Stattgabe oder teilweisen Stattgabe der Klage die Kläger im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen auf Anrechnung von Vermögensvorteilen aus der Verwertung im Rahmen der Umstrukturierung angefallener Einbringungsbeträge.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2022 folgendem Urteil vom 14.09.2022 hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen aus einer bestimmten unterlassenen Aufklärung beruhenden Schaden zu ersetzen, und im Übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat befunden, dass es über die Hilfswiderklage mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden hatte, da diese lediglich als für den Fall der Stattgabe oder teilweisen Stattgabe hinsichtlich der Klaganträge zu 1. bis 3. gestellt anzusehen gewesen sei. Das Gericht hat bestimmt, dass von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1. 30 %, der Kläger zu 2. 40 % und der Kläger zu 3. 15 % sowie die Beklagte ebenfalls 15 % tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger sind der Beklagten jeweils 15 % auferlegt worden und im Übrigen hat das Landgericht bestimmt, 4 dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Den Streitwert hat das Landgericht insgesamt auf EUR 18.471.520,09 festgesetzt, wobei der Wert des Feststellungsantrags zu

4. auf EUR 2.562.984,- festgesetzt wurde.

Auf die wechselseitig eingelegten Berufungen ist der Rechtsstreit in 2. Instanz durch einen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss vom 21.12.2022 festgestellt hat. Danach verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung an den Kläger zu 2. von EUR 2.880.423,00 sowie an den Kläger zu 3. von EUR 1.019.577,00. Nach den Bestimmungen des Vergleichs soll von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten wegen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bremen die Klägerin zu 1. 30 % tragen, der Kläger zu 2. 40 %, der Kläger zu 3. 15 % und die Beklagte 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger wegen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bremen trägt die Beklagte 15 %. Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht wurden gegeneinander aufgehoben. Mit weiterem Beschluss vom 20.03.2023 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich auf EUR 18.471.520,10 festgesetzt.

Bereits mit Schriftsatz vom 25.10.2022 (Bl. 384) hatten die Kläger beantragt, auf einen Streitwert von EUR 18.471.520,10 außergerichtliche Kosten der Kläger i.H.v. EUR 211.217,98 (EUR 177.494,10 zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. EUR 33.723,88) sowie Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse auszugleichen und festzusetzen, insgesamt EUR 390.065,98. Dabei haben die Kläger einschließlich einer Erhöhung um 0,6 nach RVG VV Nr. 1008 eine 1,9 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, VV Nr. 3100 zugrunde gelegt (nach Berechnung der Kläger EUR 108.704,70) sowie eine 1,2 Terminsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3104 (nach Berechnung der Kläger EUR 68.655,60). Die Klägerin zu 1. sei vorsteuerabzugsberechtigt, die Kläger zu 2. und 3. dagegen nicht. Die Rechtspflegerin am Landgericht Bremen hat sodann mit sieben Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 10.05.2023 die wechselseitig zu erstattenden Kosten wie folgt festgesetzt:

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 1 (Bl. 494) wurden die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Gerichtskosten der I. Instanz auf EUR 4.227,20 nebst Zinsen festgesetzt.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 2 (Bl. 498) wurden die von der Klägerin zu 1. an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 47.257,76 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 30 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86.

5 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 3 (Bl. 502) wurden die von dem Kläger zu 2. an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 63.010,34 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 40 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 4 (Bl. 506) wurden die von dem Kläger zu 3. an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 23.628,88 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 5 (Bl. 510) wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 26.624,12 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 177.494,10.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 6 (Bl. 514) wurden die von der Beklagten an den Kläger zu 2. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 31.682,70 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 211.217,98.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 7 (Bl. 518) wurden die von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 31.682,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 211.217,98.

Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5, 6 und 7 hat die Beklagte am 30.05.2023 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Gesamtkosten der drei Kläger in diesen Beschlüssen jeweils in voller Höhe und nicht nur quotal anteilig der Kostenaufteilung zugrunde gelegt worden seien. Die Gesamtanwaltskosten der Kläger seien zuvor unter diesen quotal aufzuteilen entsprechend deren quotaler Beteiligung am Streitwert nach ihren Klageanträgen. Die Art der Berechnung durch das Landgericht hätte dagegen nur dann richtig sein können, wenn die Prozessbevollmächtigten der Kläger von jedem der drei Kläger den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 177.494,10 zzgl. Umsatzsteuer kumulativ voll zu fordern hätten. Im Einzelnen begehrt die Beklagte eine Festsetzung des Erstattungsanspruchs der jeweiligen Kläger gegenüber der Beklagten wie folgt:

Klägerin zu 1.: EUR 9.763,26 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 5 festgesetzter EUR 26.624,12.

6 Kläger zu 2.: EUR 14.818,23 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 6 festgesetzter EUR 31.682,70.

Kläger zu 3.: EUR 5.246,18 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 7 festgesetzter EUR 31.682,70.

Die Rechtspflegerin am Landgericht Bremen hat sodann mit drei Beschlüssen vom 13.07.2023 den sofortigen Beschwerden vom 30.05.2023 wie folgt teilweise abgeholfen und die angefochtenen Beschlüsse abgeändert und im Übrigen den weitergehenden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt:

Mit dem Beschluss 1 (Bl. 552) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 5 die von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 22.559,34 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 150.395,60. Mit dem Beschluss 2 (Bl. 556) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 6 die von der Beklagten an den Kläger zu 2. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 97.352,30.

Mit dem Beschluss 3 (Bl. 560) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 7 die von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 97.352,30.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 2 RVG jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten nur in Höhe des von ihm persönlich erteilten Auftrags schulde, soweit dieser sich mit dem Auftrag der übrigen Auftraggeber decke. Für die Berechnung der Gesamtvergütung erfolgte Erhöhungen nach RVG VV 1008 blieben für die Berechnung der von dem einzelnen Auftraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht. Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander ergebe sich aus § 426 BGB und sei für das Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich.

Mit als sofortige Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom 18.07.2023 ist die Beklagte den Beschlüssen vom 13.07.2023 entgegengetreten, da diese Beschlüsse weiterhin fehlerhaft seien. Die Summe der in diesen Beschlüssen angenommenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3., von denen gegen die Beklagte ein Anteil von 15 % 7 festgesetzt wurde, übersteige mit einem Betrag von EUR 345.100,20 weiterhin den von den Klägern zur Festsetzung beantragten Betrag von EUR 211.217,98 inkl. Umsatzsteuer. Die Beklagte meint, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 bis 7 seien weiterhin so abzuändern wie im Einzelnen in der sofortigen Beschwerde vom 30.05.2023 beantragt.

Mit Beschluss vom 20.07.2023 hat die Rechtspflegerin am Landgericht Bremen beschlossen, dem Vorbringen der Beklagten aus deren als sofortige Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom 18.07.2023 nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertige aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.

II. 1. Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaften und frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Beklagten vom 30.05.2023 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 des Landgerichts vom 10.05.2023, über die nach der Übertragung durch den nach § 568 S. 1 ZPO originär zuständigen Einzelrichter nach § 568 S. 2 ZPO durch den Senat zu entscheiden war, sind in der Sache begründet und führen wie tenoriert zur Abänderung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7. a. Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfe in den Beschlüssen vom 13.07.2023 verkannt, dass der Gesamtbetrag der gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten nicht den Gesamtbetrag der von den Klägern zur Festsetzung beantragten Kosten übersteigen kann und dass jeder einzelne der Streitgenossen auf Klägerseite hinsichtlich der Geltendmachung der auf Klägerseite angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist und daher von der Beklagten nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen kann, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen auf Klägerseite bestimmt. Zu den Einzelheiten der Berechnung der gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten siehe die Ausführungen unter 2. bis 5. b. Soweit die Beklagte auf die teilweise Nichtabhilfe in den Beschlüssen vom 13.07.2023 erneut eine sofortige Beschwerde eingelegt und das Landgericht diese durch einen weiteren Nichtabhilfebeschluss vom 20.07.2023 beschieden hat, verbleibt es dabei, dass durch den Senat über die sofortigen Beschwerden vom 30.05.2023 zu 8 entscheiden ist und die weitere Beschwerde vom 18.07.2023 und der Nichtabhilfebeschluss vom 20.07.2023 begründen keinen weiteren Beschwerdegegenstand. c. Soweit sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 6 des Landgerichts vom 10.05.2023 richtet, ist das Beschwerdeverfahren durch die teilweise Abhilfe im Beschluss 2 vom 13.07.2023 erledigt, in dem das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu 2. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt hat: Der Beklagten, die mit ihrer sofortigen Beschwerde eine Herabsetzung dieser zu erstattenden Kosten auf den Betrag von EUR 14.818,23 beantragt hat, verbleibt damit im Hinblick auf diese Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 6 keine Beschwer mehr. Die Einbeziehung der auf den Kläger zu 2. entfallenden und an ihn zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in der nachfolgenden Berechnung unter 2. bis

4. erfolgt daher lediglich zur Verdeutlichung der Berechnung der auf die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. entfallenden und diesen zu erstattenden Kosten.

2. Der Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten auf Klägerseite (zzgl. Umsatzsteuer nach RVG VV Nr. 7008) berechnet sich bei einem Gegenstandswert von insgesamt EUR 18.471.520,10 wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 auf EUR 18.471.520,10 = EUR 74.376,90; 0,6 Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 auf EUR 2.562.984,- = EUR 5.707,80; 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 auf EUR 18.471.520,10 = EUR 68.655,60; Fahrtkosten nach RVG VV Nr. 3104 = EUR 73,80;

Abwesenheitsgeld nach RVG VV Nr. 7005 Nr. 2 = EUR 40,00;

Post- und Telekommunikationspauschale RVG VV Nr. 7002 = EUR 20,00;

Ergibt insgesamt: EUR 148.874,10.

Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der zu ersetzenden Anwaltskosten war entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber auch die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) zu berücksichtigen. Der Grundsatz, dass Erhöhungen nach RVG VV 1008 außer Betracht bleiben, gilt lediglich für die Berechnung des Betrags der im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem einzelnen Mandanten geschuldeten Kosten nach § 7 Abs. 2 RVG (siehe hierzu Riedel/Sußbauer-Ahlmann, 10. Aufl., § 7 RVG Rn. 44), nicht dagegen für 9 die Kostenfestsetzung einzelner Streitgenossen im Verhältnis zur Gegenseite, da hier jeder einzelne der Streitgenossen den auf ihn entfallenden Anteil der insgesamt anfallenden Anwaltskosten geltend machen kann, für welche wegen der Vertretung mehrerer Mandanten die Erhöhung nach RVG VV 1008 zu berücksichtigen ist. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0,6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.

Aufgrund des § 60 Abs. 1 RVG war für die jeweiligen Gebührenbeträge das RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden, dies gilt auch für die erst nach dem 01.01.2021 angefallene Terminsgebühr sowie nach § 60 Abs. 2 RVG auch für den Mehrbetrag wegen der erst im Jahr 2021 anhängig gewordenen Widerklage.

3. Für die Festsetzung der den einzelnen Streitgenossen auf Klägerseite angefallenen außergerichtlichen Kosten bedarf es einer Verteilung dieses Gesamtbetrags der auf Klägerseite angefallenen außergerichtlichen Kosten auf die einzelnen Kläger. Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 – VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395). Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom 08.11.2022 – VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117). Das Eingreifen einer solchen Ausnahmekonstellation ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Auch wenn die Streitgenossen untereinander im Verhältnis zum Rechtsanwalt im Rahmen ihres jeweiligen Haftungsumfangs nach § 7 Abs. 2 RVG gesamtschuldnerisch haften, muss die Kostenfestsetzung gegen 10 den Prozessgegner grundsätzlich auf den jeweiligen nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen auf diesen entfallenden Kostenanteil begrenzt bleiben, da anderenfalls

– wie vorliegend mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts erfolgt – in der Summe der Betrag der den Kostenfestsetzungen zugrunde gelegten außergerichtlichen Kosten auf Klägerseite den von den Klägern insgesamt zur Festsetzung beantragten Kostenbetrag übersteigt, so dass im Ergebnis mit einem Gesamtbetrag der vom Landgericht gegen die Beklagte festgesetzten Kosten von EUR 51.765,02 ein von der Beklagten zu tragender Anteil von 15 % der insgesamt auf Klägerseite geltend gemachten außergerichtlichen Kosten von EUR 211.217,98 weit überstiegen wird.

Hinsichtlich des Nettobetrags der außergerichtlichen Kosten auf Klägerseite (bezüglich des Umsatzsteueranteils ist vorliegend wegen der unterschiedlichen Vorsteuerabzugsberechtigung der Kläger eine gesonderte Betrachtung erforderlich) ist daher der Kostenfestsetzung eine Berechnung der Kostenanteile der jeweiligen Kläger wie folgt zugrunde zu legen: a. An dem Streitgegenstand in Höhe von insgesamt EUR 18.471.520,09 entsprechend der Wertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil sind die Kläger hinsichtlich der einzelnen Klage- und Widerklageanträge jeweils wie folgt beteiligt:

Klagantrag zu 1.: Beteiligung der Klägerin zu 1. i.H.v. EUR 5.750.866,27. Klagantrag zu 2.: Beteiligung des Klägers zu 2. i.H.v. EUR 7.334.786,22.

Klagantrag zu 3.: Beteiligung des Klägers zu 3. i.H.v. EUR 2.596.783,60.

Klagantrag zu 4. (Feststellungsantrag): Beteiligung der Kläger zu 1 bis 3. jeweils in Höhe von 1/3 des hierauf entfallenden Gegenstandswerts von EUR 2.562.984,-. Widerklage: Beteiligung der Klägerin zu 1. i.H.v. EUR 226.100,00.

Abweichend von der Berechnung der Beklagten war ungeachtet der gleichrangigen Beteiligung der Kläger am Klagantrag zu 4. dieser für die Berechnung der Beteiligung insgesamt nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern anteilig einzustellen. Im Ergebnis errechnen sich hieraus anteilige Beteiligungen der Kläger wie folgt:

Klägerin zu 1: (EUR 5.750.866,27 + (EUR 2.562.984,00 / 3) + EUR 226.100,00) / EUR 18.471.520,09.

Kläger zu 2: (EUR 7.334.786,22 + (EUR 2.562.984,00 / 3)) / EUR 18.471.520,09. Kläger zu 3: (EUR 2.596.783,60 + (EUR 2.562.984,00 / 3)) / EUR 18.471.520,09.

11 b. Auf der Grundlage dieser Berechnungen der jeweiligen Anteile entfallen auf die einzelnen Kläger folgende Nettobeträge an außergerichtlichen Kosten (den jeweiligen Anteilen entsprechende Teilbeträge des Gesamtbetrags dieser Kosten i.H.v.

EUR 148.874,10):

Klägerin zu 1: EUR 55.057,88.

Kläger zu 2: EUR 67.823,73.

Kläger zu 3: EUR 27.814,77.

4. Bei der Berechnung der auf die jeweiligen Kläger entfallenden und gegen die Beklagte festzusetzenden Umsatzsteueranteile ist nicht von dem Betrag der auf Klägerseite insgesamt angefallenen Umsatzsteuer auszugehen und dieser auf die Kläger anteilsmäßig zu verteilen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310). Damit wirkt sich bei der Kostenfestsetzung mehrerer Streitgenossen gegen den Prozessgegner die Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO bei unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen dahingehend aus, dass der Prozessgegner jeweils nur den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Streitgenossen die auf deren Kostenanteile entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat. Demnach sind auf die einzelnen Kläger hier Umsatzsteuerbeträge wie folgt festzusetzen:

Klägerin zu 1: Keine Festsetzung von Umsatzsteuer.

Kläger zu 2: EUR 67.823,73 * 0,19 = EUR 12.886,51.

Kläger zu 3: EUR 27.814,77 * 0,19 = EUR 5.284,81.

5. Insgesamt waren daher auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 des Landgerichts vom 10.05.2023 wie folgt abzuändern:

Die von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz errechnen sich auf EUR 8.258,68 nebst Zinsen, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 55.057,88 netto. Da die Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1. lediglich eine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungsbeschluss 5 festgesetzten Betrags auf EUR 9.763,26 nebst Zinsen beantragt hat, verbleibt es wegen der Bindung des Beschwerdegerichts an die Beschwerdeanträge 12 (siehe § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO) bei einer Festsetzung auf diesen Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz.

Die von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz errechnen sich auf EUR 4.964,94 nebst Zinsen, entsprechend einem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 27.814,77 netto zzgl. EUR 5.284,81 Umsatzsteuer. Da die Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 3. lediglich eine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungsbeschluss 7 festgesetzten Betrags auf EUR 5.246,18 nebst Zinsen beantragt hat, verbleibt es ebenfalls wegen der Bindung des Beschwerdegerichts an die Beschwerdeanträge (siehe § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO) bei einer Festsetzung auf diesen Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der

I. Instanz.

Der Zinsanspruch in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang des Festsetzungsantrags am 25.10.2022 folgt aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

6. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 5 ist im vollen Umfang des Beschwerdeantrags begründet, so dass die Klägerin zu 1. die Kosten dieser Beschwerde allein zu tragen hat nach § 97 Abs. 1 ZPO; dasselbe gilt für die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 7, die Kosten dieser Beschwerde trägt der Kläger zu 3. alleine.

7. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 bestimmt sich jeweils nach dem Wert der verfolgten Herabsetzung der Kostenfestsetzung, wobei jeweils die verbleibende Beschwer nach der erfolgten teilweise Abhilfe durch das Landgericht zugrunde zu legen war (siehe KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 – 5 W 21/06, juris Rn. 7, MDR 2007, 235).

gez. Kelle

gez. Dr. Böger

gez. Dr. Herzberg