Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat am Standort S-L für den …
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.07.2004 – Aktenzeichen 30 BV 181/03 – wird mit der Maßgabe, dass das Beschlussverfahren hinsichtlich der Arbeitnehmerin G. H. eingestellt ist, zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
| I.
Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat am Standort S-L für den Gemeinschaftsbetrieb der Unternehmen T-S. International GmbH, T-S. G. GmbH und D. T. T. GmbH (fortan: Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen M. S., K. Z., R. H., A. F., S. B., K. H. und M. R..
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um die ehemalige d. S. GmbH, die am 28.11.2001 (Handelsregistereintragung) in die T-S. ITS GmbH umfirmierte, am 11.12.2002 (Handelsregistereintragung) im Wege der Verschmelzung die damalige T-S. International GmbH (fortan: TSI alt) aufnahm und datumsgleich (Handelsregistereintragung) in die antragstellende Arbeitgeberin umfirmierte (Firmierung entspricht TSI alt).
Am 20.03.2002 hatte die TSI alt mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ein Tarifwerk für die bei der TSI alt beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossen. Das Tarifwerk umfasst einen Manteltarifvertrag (MTV TSI), einen Entgelttarifvertrag (ETV TSI), einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV TSI), einen Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen (TV SR TSI) sowie weitere Tarifverträge. § 54 Abs. 1 TV SR TSI bestimmt, dass die Arbeitnehmer mit ihrem bisherigen individuellen Jahreszielgehalt in den ERTV TSI überführt werden. Vor der Verschmelzung am 11.12.2002 änderten die Tarifvertragsparteien am 11.10.2002 den Geltungsbereich des Tarifwerks dahingehend, dass Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Altersteilzeittarifvertrag nicht für die Arbeitnehmer gelten, die organisatorisch den Buchungskreisen 08 und 10 zugeordnet sind. Insoweit wurde bestimmt, dass der Ergänzungstarifvertrag zu den Flächentarifverträgen der Metallindustrie fortgelte. In S.-L. waren und sind im Buchungskreis 08 ca. 1.200 Arbeitnehmer und im Buchungskreis 10 ca. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der ERTV TSI vom 04.11.2004, in Kraft getreten am 01.09.2004, sieht in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 und 2 in Ziff. 1 vor, dass "in der Zeit bis zum 31.12.2004 der Entgeltrahmentarifvertrag der T-S. International GmbH keine Anwendung findet auf a) Arbeitnehmer, die organisatorisch den Buchungskreisen (BK) 08 oder 10 zugeordnet sind. ...".
Bei der T-S. ITS GmbH fanden kraft Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg die Flächentarifverträge Metall sowie – speziell – der Ergänzungstarifvertrag für Beschäftigte von d.-Unternehmen vom 03.09./10.09.1998 zwischen der "Tarifgemeinschaft von Dienstleistungsunternehmen, die Mitglieder im Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V. sind" und der Industriegewerkschaft Metall (fortan: DLTV) Anwendung. Dieser Ergänzungstarifvertrag sieht die räumliche und fachliche Geltung für die in einer Anlage 2 aufgeführten Betriebsstätten der Unternehmen der Tarifgemeinschaft vor. In dieser Anlage 2 sind die Betriebsstätten der Firma d. AG, d. S. GmbH sowie 10 weitere Unternehmen aufgeführt. Die Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin der T-S. ITS GmbH ist am 30.06.2003 als Mitglied aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ausgetreten.
Im Verschmelzungsvertrag (im Sinne des § 2 Nr. 1 UmwG) zwischen der TSI alt und der T-S. ITS GmbH vom 25.10.2002 heißt es in § 5 Abs. 3:
"Soweit die Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer der T-S. (gemeint ist TSI alt) durch Rechtsnormen von mit ver.di abgeschlossenen Haustarifverträgen (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen; alle vom 20.03.2002) geregelt sind, gelten diese kollektivrechtlich weiter, weil die ITS (gemeint ist T-S. ITS GmbH) im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge Partei dieser Tarifverträge wird. Daneben bleibt auch die Mitgliedschaft der ITS in den Metall-Arbeitgeberverbänden bestehen. Es entsteht Tarifpluralität, in deren Folge es für diejenigen Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreisen 49 und 59 zugeordnet sind, kraft Spezialität der Haustarifverträge mit ver.di zu einer Verdrängung der mit der IGM bestehenden tarifvertraglichen Regelung kommt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer der ITS, die organisatorisch den Buchungskreisen 08 und 10 zugeordnet sind, findet sich in den mit ver.di geschlossenen Haustarifverträgen eine Bereichsausnahme, mit der Folge, dass insoweit die Rechte und Pflichten aus den mit der IGM geschlossenen tarifvertraglichen Regelungen fortbestehen.
T-S. verhandelt gegenwärtig mit ver.di über den Abschluss eines Haustarifvertrages betreffend Sonderregelungen für Arbeitnehmer der Buchungskreise 49 und 59 der ITS (TV SR). Mit Abschluss des TV SR würden die dortigen Tarifnormen in ihrem Anwendungsbereich die Rechte und Pflichten aus den mit ver.di unter den am 20.03.2002 geschlossenen Tarifverträgen modifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der TV SR vor oder nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung abgeschlossen wird."
Die mit der Firma d. S. GmbH (Ursprungsarbeitgeberin) abgeschlossenen Arbeitsverträge der oben genannten Arbeitnehmer/innen (vergleiche LAG-ABl. 94 bis 110; 121 bis 126, 130 bis 133), die allesamt dem Buchungskreis 49 angehören, enthielten zunächst in Ziffer 12 oder 13 folgende Tarifbezugnahmeklausel:
"Im Übrigen finden die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Betriebsvereinbarungen sowie die Anweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung Anwendung."
Die zwischen der Arbeitnehmerin S. und der Beteiligten Ziffer 1 am 28.04./11.05.2004 vereinbarte Ergänzung zum Arbeitsvertrag (LAG-ABl. 113/114) enthält demgegenüber folgende Bezugnahmeklausel:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die für die Gesellschaft geltenden, betrieblich-fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zur Zeit sind dies die mit der ver.di abgeschlossenen Tarifverträge."
Mit dem Betriebsrat am 27.02.2003 vorgelegten Listen (ABl. 12 ff. der Vorakte) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat – das Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG nahm geschäftsordnungsgemäß der Personalausschuss des Betriebsrats wahr – um Zustimmung zur Umgruppierung u. a. auch der eingangs genannten Arbeitnehmer/innen. Es wurden dem Betriebsrat jeweils der Name, die Kostenstelle, der Geschäftsbereich, die Personalnummer, die bisherige Vergütungsgruppe nach dem DLTV und die vorgesehene Vergütungsgruppe nach dem ERTV TSI mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19.03.2003 verweigerte der Betriebsrat innerhalb der zwischen den Betriebsparteien auf 3 Wochen verlängerten Frist die Zustimmung zur Umgruppierung des dem Buchungskreis 49 zuzurechnenden Arbeitnehmer/innen in den ERTV TSI mit folgender Begründung:
"Bei der dem Betriebsrat von Ihnen vorgelegten Eingruppierung beziehen Sie sich auf den falschen Tarifvertrag. Der gültige Tarifvertrag für o.g. Mitarbeiter des Buchungskreises 49 ist der DLTV.
Des weiteren stützt der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung auch auf § 99 (2) Punkt 4 BetrVG, weil der neuen Eingruppierung eine geringere tarifliche Bezahlung als die bisherige entspricht."
Mit ihrem am 25.06.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte die Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der in einer Anlage 1 aufgeführten Arbeitnehmer in die jeweilige Vergütungsgruppe des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV TSI) vom 20.03.2002 zu ersetzen. Der Antrag bezog sich ursprünglich auf rund 230 Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 24.10.2003 teilte das Arbeitsgericht das Ausgangsverfahren in 14 einzelne Verfahren auf, wobei es eine Aufgliederung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2003 in die Rubriken A bis O zugrunde legte. Das vorliegende Beschlussverfahren betrifft die Arbeitnehmer/innen der Rubrik J.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, dem Betriebsrat stehe kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien die Fälle von Tarifpluralität nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung komme. Im Verhältnis zu einem Verbandstarifvertrag stelle ein Haustarifvertrag stets die speziellere Regelung dar. Damit seien seit dem Zeitpunkt der Verschmelzung die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Haustarifverträge anzuwenden. Soweit die hier betroffenen Arbeitnehmer/innen nicht gewerkschaftlich organisiert seien, finde der Haustarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Tarifbezugnahmeklausel Anwendung.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
S., M., Personalnummer: in die Vergütungsgruppe 9,
Z., K., Personalnummer: in die Vergütungsgruppe 8,
H., R., Personalnummer: in die Vergütungsgruppe 9,
F., A., Personalnummer: in die Vergütungsgruppe 4,
H., G., Personalnummer: in Vergütungsgruppe 4,
B., S., Personalnummer: in Vergütungsgruppe 3,
H., K., Personalnummer: in Vergütungsgruppe 8 und
R., M., Personalnummer: in die Vergütungsgruppe 7
des zwischen der Antragstellerin und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages vom 20.03.2002 wird ersetzt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Antrag der Antragstellerin scheitere schon an der nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsinformation. Da die Mitbeurteilung des Betriebsrats bei der Ein- bzw. Umgruppierung eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenannten Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung biete, ergebe sich zwingend, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Tatsachen mitzuteilen habe, aufgrund derer er zur konkreten Eingruppierung gelange. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Neben der vom Arbeitnehmer konkret ausgeübten Tätigkeit und den sonstigen Faktoren der maßgeblichen Vergütungsgruppe habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Übrigen die mögliche Gewerkschaftszugehörigkeit mitzuteilen. Folge der unzureichenden Unterrichtung des Betriebsrats sei, dass die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG noch nicht zu laufen begonnen habe mit der Folge, dass die Zustimmung im vorliegenden Fall auch nicht ersetzt werden könne. Unabhängig davon habe der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung der eingangs genannten Arbeitnehmer/innen zu Recht verweigert. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin seien sowohl für IG-Metall-Mitglieder als auch für Unorganisierte nach der Verschmelzung der TSI alt auf die T-S.ITS GmbH weiterhin die Metalltarifverträge, konkret der DLTV, für die Eingruppierung einschlägig. Richtig sei zwar, dass im Unternehmen der Antragstellerin mehrere Tarifverträge gälten. Auch sei zutreffend, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung Fälle der Tarifpluralität nach den Grundsätzen der Spezialität löse. Unrichtig sei es, dass die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen "Haustarifverträge" gegenüber dem Tarifwerk der Metallindustrie spezieller seien. Es treffe nicht zu, dass der Ergänzungstarifvertrag ein Flächentarifvertrag sei. Er sei mit zu vernachlässigenden Ausnahmen für Firmen der damaligen debis-Gruppe abgeschlossen worden. Die Arbeitgeberin versuche bewusst, sich von den für sie ungünstigen tariflichen Regelungen zu befreien.
Mit Beschluss vom 26.07.2004 hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen S., Z., H., F., H., B., H. und R. ersetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei kraft Tarifbindung sowohl an die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft geschlossenen Tarifverträge als auch an das Tarifwerk der Metallindustrie, insbesondere an den Ergänzungstarifvertrag gebunden. Damit sei ein Fall der so genannten Tarifpluralität gegeben. In diesem Fall gehe das mit ver.di geschlossene Tarifwerk als speziellere Regelung dem Tarifwerk der Metallindustrie vor. Denn unabhängig von seinem Inhalt stelle ein Firmentarifvertrag stets die speziellere Regelung dar. Bei dem Tarifwerk der Metallindustrie handele es sich um Verbandstarifverträge. Dies gelte auch für den Ergänzungstarifvertrag, ungeachtet dessen, dass sich dieser auf einzelne Unternehmen der tarifschließenden Tarifgemeinschaft beziehe. Denn der Ergänzungstarifvertrag erhebe den Anspruch, auf weitere Unternehmen erstreckt zu werden. Ein Fall der "gewillkürten Tarifpluralität" liege nicht vor, weil die Haustarifverträge mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft bereits vor der Verschmelzung geschlossen worden seien. Die Frage der Gewerkschaftszugehörigkeit sei für die Anwendung der Haustarifverträge nicht entscheidend. Denn im vorliegenden Fall hätten die Vertragsparteien eine Gleichstellungsabrede vereinbart. Diese sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird unter II der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.
Gegen den ihm am 25.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Betriebsrat am 30.08.2004 Beschwerde ein und führte diese mit beim Beschwerdegericht am 22.10.2004 eingegangenem Schriftsatz aus. Er ist der Ansicht, für den vorliegenden Fall der Verschmelzung durch Aufnahme könne der mit ver.di geschlossene Firmentarifvertrag keine kollektivrechtliche Fortgeltung beanspruchen. Anders als bei dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Verschmelzung durch Neugründung hätten im vorliegenden Fall außerdem sowohl Mutter- wie Tochtergesellschaft eigene Arbeitnehmer gehabt und Betriebe gebildet. Die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer sei in diesem Fall nur dadurch zu wahren, dass der Grundsatz der Tarifeinheit keine Anwendung finde. Auch bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB werde der Arbeitnehmer nicht zwangsweise einem anderen Tarifvertrag unterworfen, weil die Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB die kongruente Tarifbindung des neuen Betriebsinhabers des Arbeitnehmers voraussetze. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts enthielten die Arbeitsverträge der hier betroffenen Arbeitnehmer/innen gerade keine Gleichstellungsabrede. Durch die Klausel im Arbeitsvertrag würden ausschließlich die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifverträge in Bezug genommen. Im Übrigen gebe es auch keinen Grund, die Antragstellerin durch das Prinzip der Tarifeinheit zu schützen. In dem Gemeinschaftsbetrieb in S.-L. gebe es ohnehin keine Tarifeinheit. Insoweit sei unstreitig, dass auf die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer der Antragstellerin (ca. 2.200) bis 31.12.2004 die Metalltarifverträge weiterhin Anwendung gefunden hätten; die ca. 300 Arbeitnehmer der T-S. GEI GmbH hätten Arbeitsverträge ohne Verweis auf Tarifverträge und die ca. 120 Mitarbeiter der D. T. T. GmbH würden in Anlehnung an die Telekomtarife bezahlt.
Der Betriebsrat beantragt dementsprechend:
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Firmentarifvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verbindlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und gelte deshalb auch im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme kollektivrechtlich fort. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung, um eine praktikable und überschaubare Regelung der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dabei sei ungeachtet des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebs auf den jeweiligen Vertragsarbeitgeber abzustellen. Für die Arbeitnehmer der Buchungskreise 08 und 10 sei eine Tarifpluralität gar nicht erst aufgetreten, weil für diese mit ver.di der DLTV als fortgeltend vereinbart worden sei. Im Übrigen sei diese Bereichsausnahme zum 31.12.2004 entfallen. Die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge seien als Firmentarifverträge gegenüber dem Flächen-/Verbandstarifvertrag die spezielleren Tarifverträge und würden den DLTV verdrängen. Deshalb komme für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Betrieb, mit Ausnahme derjenigen, die bis Ende 2004 der Bereichsausnahme unterfielen, der ERTV TSI zur Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Anhörungstermine verwiesen.
Im Termin vom 15.09.2005 nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. wieder zurück. Insoweit wurde das Beschlussverfahren eingestellt.
Auf die Aufforderung der Kammer an den Betriebsrat, vorsorglich offenzulegen, ob die betroffenen Arbeitnehmer/innen tarifgebunden waren oder sind, und gegebenenfalls mitzuteilen, welcher Gewerkschaft sie angehören, hat dieser ausgeführt, es sei nicht seine Sache, die einzugruppierenden Mitarbeiter nach ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit zu befragen, vielmehr müsse sich der Arbeitgeber vergewissern, welche Vergütungsordnung anzuwenden sei, und deshalb den betroffenen Arbeitnehmer um Auskunft bitten.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen S., Z., H., F., B., H. und R. zu Recht ersetzt. Denn auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin mit diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen findet das Vergütungssystem des gegenüber dem DLTV spezielleren, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV TSI) vom 20.03.2002 Anwendung. Für die bei der IG Metall organisierten Arbeitnehmer/innen ergibt sich diese Rechtsfolge aus dem auch bei Tarifpluralität geltenden Grundsatz der Tarifeinheit in Verbindung mit der Tarifbezugnahmeklausel des jeweiligen zwischen den betroffenen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und der Beteiligten Ziff. 1 geschlossenen Arbeitsvertrages. Sofern die Arbeitnehmer/innen nicht organisiert sind, ergibt sich nichts Anderes.
Für den Fall der Verschmelzung im Wege der Neugründung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.06.1998 – 4 AZR 208/97 – AP Nr. 1 zu § 20 UmwG, zu II a der Gründe) entschieden, dass ein Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt auf den neu gegründeten Rechtsträger übergeht. Der Firmentarifvertrag wirkt kollektiv fort; § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet daneben keine Anwendung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung bislang lediglich für den Fall der Verschmelzung im Wege der Neugründung vertreten (BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 4 AZR 208/97 – a.a.O., zu II a der Gründe). Es gibt jedoch keinen sachlichen Grund, den hier vorliegenden Fall der Verschmelzung durch Aufnahme anders zu behandeln. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gilt für beide Arten der Verschmelzung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwG (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Geltung des Firmentarifvertrages beschränkt sich zwar zunächst auf diejenigen Arbeitnehmer, die zuvor ein Arbeitsverhältnis mit dem übernommenen Rechtsträger hatten (Wiedemann-Oetker, TVG, 6. Auflage, § 3 Rn 154; Willemsen/Hohenstatt/Schweibert, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, Teil E, Rn. 74). Findet jedoch beim übernehmenden Rechtsträger ein Verbandstarifvertrag Anwendung, so stellt sich die Frage, ob im übernehmenden Rechtsträger künftig zwei Tarifwerke gelten oder nur eines. Dies ist keine Frage des Umwandlungsrechts, sondern eine solche des Tarifrechts. So sieht dies offenkundig auch der Betriebsrat, wenn er ausführt, im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme könnten die bisherigen Grundsätze zur Auflösung einer Tarifpluralität keine Anwendung finden.
Ein materieller Günstigkeitsvergleich zwischen den Tarifwerken scheidet aus (z.B. Däubler-Zwanziger, a.a.O., § 4 Rn 927), zumal es im vorliegenden Fall vom Einzelfall abhängt, ob der Firmentarifvertrag ungünstigere Regelungen enthält als das Tarifwerk der Metallindustrie. Dieses Tarifwerk ist auch unter Berücksichtigung des Ergänzungstarifvertrages vom 03.09./10.09.1998 (DLTV) ein Branchentarifwerk. Der Ergänzungstarifvertrag galt nach seiner Anlage 2 nicht nur für die d. S. GmbH, sondern auch für weitere Unternehmen. Darüber hinaus war der Ergänzungstarifvertrag nach den Nummern 2 und 3 der Anlage 2 darauf angelegt, dass weitere vergleichbare Unternehmen in den Geltungsbereich einbezogen werden.
Nach allem war die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe, dass das Beschlussverfahren hinsichtlich der Arbeitnehmerin G. H. eingestellt ist, ohne weitere tatsächliche Feststellungen zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und gebührenfrei.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.