EuG Vierte Kammer Beschluss zitiert von 1

Klagefrist – Beginn

Lothar Brunke gegen Europäische Kommission

Untätigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden – Zweite Aufforderung zum Tätigwerden – Offensichtliche Unzulässigkeit – Feststellungsantrag – Auf die Erteilung von Anordnungen gerichteter Antrag – Offensichtliche Unzuständigkeit

Europarecht Untätigkeitsklage

Tenor

1. Die Klage wird teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts und teils als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Anträge des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3. Herr Lothar Brunke trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4. Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

5. Das Parlament trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Gründe

Verfahren und Anträge des Klägers

1

Mit Klageschrift, die am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Herr Lothar Brunke, die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt,

– „die diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in Bezug auf die Berufsausübungsmöglichkeiten als Arzt ohne Fachanerkennung „festzustellen“;

– hilfsweise, die Europäische Kommission zu verpflichten, seine Zulassung als Facharzt für Naturheilverfahren in angemessener Zeit zu ermöglichen;

– ebenfalls hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission ihren aus dem AEU-Vertrag erwachsenden Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie keine Entscheidung aufgrund seiner „Beschwerden“ vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 erlassen hat.

2

Am 12. Oktober 2018 hat die Kommission die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Sie beantragt,

– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3

Mit am 20. und am 26. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

4

Mit Schriftsatz, der am 5. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Einwände gegen die Anträge des Rates und des Parlaments erhoben.

Rechtliche Würdigung

5

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

6

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zum ersten Klageantrag

7

Als Erstes beantragt der Kläger, „die diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36 in Bezug auf die Berufsausübungsmöglichkeiten als Arzt ohne Fachanerkennung „festzustellen“.

8

Die Kommission beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

9

Nach ständiger Rechtsprechung gibt es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf, der es dem Gericht ermöglichen würde, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005, Infront WM/Kommission, T-33/01, EU:T:2005:461, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2012, Fulmen/Rat, T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10

Mit dem Antrag, die „diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36 in Bezug auf die Möglichkeit der Berufsausübung als Arzt ohne Facharztanerkennung verlangt der Kläger vom Gericht jedoch gerade eine solche Entscheidung im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung.

11

Daraus folgt, dass das Gericht für die Entscheidung über den ersten Klageantrag offensichtlich unzuständig ist.

Zum zweiten Klageantrag

12

Mit dem zweiten Klageantrag bittet der Kläger das Gericht, die Kommission dazu zu verpflichten, seine Zulassung als Facharzt für Naturheilverfahren in angemessener Zeit zu ermöglichen.

13

Die Kommission beantragt, diesen zweiten Klageantrag zurückzuweisen.

14

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht befugt ist, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission, T-575/93, EU:T:1996:1‚ Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013, Kyriakidis u. a./Griechenland und Perifereiaki Enotita Serron, T-432/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:577‚ Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Mit dem Antrag, das Gericht möge die Kommission verpflichten, seine Zulassung als Facharzt für Naturheilverfahren zu ermöglichen, ersucht der Kläger aber gerade um eine solche Anordnung gegenüber einem Unionsorgan.

16

Somit ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über den zweiten Klageantrag ebenfalls offensichtlich unzuständig ist.

Zum dritten Klageantrag

17

Mit dem dritten Klageantrag möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht die Untätigkeit der Kommission feststellt, weil diese es rechtswidrig unterlassen habe, aufgrund seiner Schreiben vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 eine Entscheidung zu erlassen.

18

Die Kommission habe zwar das Schreiben des Klägers vom 6. Juni 2017 mit Schreiben vom 18. August 2017 beantwortet. Allerdings habe sie sich darin darauf beschränkt, den Inhalt der Richtlinie 2005/36 ausführlich darzustellen, ohne auf den konkreten Sachverhalt oder das Hauptargument des Klägers einzugehen, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 17 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, im Folgenden: Einigungsvertrag) rüge. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass die Kommission „in materiell-rechtlicher Hinsicht [entschieden]“ habe. Darum habe der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Kommission um eine „konkrete Bescheidung“ gebeten. Er habe jedoch keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten.

19

Ohne ausdrücklich auf sein Schreiben vom 27. Dezember 2017 Bezug zu nehmen, trägt der Kläger vor, sein anschließender Schriftwechsel mit der Kommission habe nicht zur Klärung der Lage beigetragen. Denn darin werde die „diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36 in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit begründungslos verkannt. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 13. März 2018 Bezug, mit dem die Kommission sein Anliegen nochmals „abschlägig beschieden“ habe.

20

Die Kommission beantragt, diesen dritten Klageantrag zurückzuweisen.

21

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die in Art. 265 AEUV vorgesehene Klagemöglichkeit auf der Vorstellung beruht, dass die rechtswidrige Untätigkeit eines Organs den Betroffenen die Befassung des Unionsrichters ermöglichen soll, um von diesem feststellen zu lassen, dass die Untätigkeit gegen den AEU-Vertrag verstößt. Diese Bestimmung betrifft die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlass eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22).

22

Gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das betreffende Organ zuvor zum Tätigwerden aufgefordert wurde. Diese Aufforderung an das Organ ist eine wesentliche Förmlichkeit, durch die zum einen die Frist von zwei Monaten in Lauf gesetzt wird, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und zum anderen der Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt (Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T-17/96, EU:T:1999:119‚ Rn. 41, und Beschluss vom 27. November 2012, H-Holding/Parlament, T-672/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:628‚ Rn. 12).

23

Gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV muss die Nichtigkeitsklage, wenn das Organ nicht binnen der oben in Rn. 22 genannten Frist von zwei Monaten Stellung genommen hat, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zuzüglich einer pauschalen Entfernungsfrist gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung erhoben werden, sonst ist sie unzulässig. Da diese Klagefrist zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, kann es nicht zulässig sein, dass ein Kläger eine neue Klagefrist in Anspruch nehmen kann, weil eine zweite Aufforderung zum Tätigwerden versandt wurde, deren Gegenstand mit dem der ersten übereinstimmt und die auf denselben Sachverhalt oder Tatbestand wie die erste abstellt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juni 2018, Autoridad Portuaria de Vigo/Kommission, T-41/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:398, Rn. 11 und 12 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall rügt der Kläger, die Kommission habe aufgrund seiner Schreiben vom 6. Juni und 27. Dezember 2017, die er beide als „Beschwerden“ bezeichnet, keine Entscheidung erlassen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit dieses Klageantrags als Erstes in Bezug auf das Schreiben vom 6. Juni 2017 und als Zweites in Bezug auf das Schreiben vom 27. Dezember 2017 zu prüfen.

25

Als Erstes macht der Kläger in Bezug auf das Schreiben vom 6. Juni 2017 geltend, die Kommission am 10. Oktober 2017 zum Tätigwerden aufgefordert zu haben. Gemäß der oben in Rn. 22 dargelegten Regelung war die Kommission verpflichtet, hierzu binnen einer Frist von zwei Monaten ab diesem Datum, also spätestens am 10. Dezember 2017, Stellung zu nehmen. Nach den oben in Rn. 23 angeführten Bestimmungen lief die Frist zur Erhebung einer Klage wegen der von der Kommission insoweit angeblich unterlassenen Stellungnahme zwei Monate und zehn Tage später, also am 20. Februar 2018, ab. Die vorliegende Klage wurde aber erst am 23. April 2018 erhoben und der Kläger hat weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

26

Folglich wurde die Klage verspätet erhoben, soweit die Feststellung beantragt wird, dass die Kommission ihren Pflichten aus dem AEU-Vertrag nicht nachgekommen sei, weil sie über das Schreiben vom 6. Juni 2017 keine Entscheidung erlassen habe.

27

Was als Zweites das Schreiben vom 27. Dezember 2017 betrifft, sind zwei mögliche Fallgestaltungen zu unterscheiden. Die erste beruht auf der Annahme, dass es sich bei diesem Schreiben, wie die Klageschrift nahelegt, um eine neue Beschwerde handelt, die sich von der Beschwerde vom 6. Juni 2017 unterscheidet. Wäre dies der Fall, genügte die Feststellung, dass der Kläger weder nachgewiesen noch auch nur behauptet hat, er habe das wesentliche Formerfordernis der Aufforderung der Kommission zum Tätigwerden fristgerecht erfüllt.

28

Die zweite Fallgestaltung beruht auf der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben vom 27. Dezember 2017 nicht um eine neue Beschwerde handelt, da es kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen enthält, das nicht bereits im Schreiben vom 6. Juni 2017 zu finden wäre, sondern sich darauf beschränkt, erstens das Vorbringen aus jenem Schreiben zu wiederholen, zweitens der Kommission vorzuwerfen, sie habe weder dieses Vorbringen geprüft noch zu den darin gestellten Anträgen Stellung genommen, und drittens darauf hinzuweisen, dass bei einer weiteren Untätigkeit der Kommission Klage beim Gericht erhoben werde.

29

Dann wäre das Schreiben vom 27. Dezember 2017 allenfalls eine zweite Aufforderung, in Bezug auf das Schreiben vom 6. Juni 2017 tätig zu werden, nachdem der Kläger insoweit am 10. Oktober 2017 erstmals zum Tätigwerden aufgefordert hatte (siehe oben, Rn. 25). Gemäß der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung können durch eine solche Aufforderung zum Tätigwerden die geltenden Fristen nicht erneut in Lauf gesetzt werden. Die angebliche Untätigkeit der Kommission in Bezug auf ein solches Schreiben kann im vorliegenden Fall auch nicht als erneutes Unterlassen angesehen werden, dessen Feststellung der Kläger im Rahmen einer Klage nach Art. 265 AEUV beantragen könnte.

30

Folglich hat der Kläger jedenfalls die in Art. 265 Abs. 2 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen insoweit falsch verstanden, als er beim Gericht die Feststellung beantragt, dass die Kommission ihren Pflichten aus dem AEU-Vertrag nicht nachgekommen sei, weil sie über den Gegenstand weder des Schreibens vom 6. Juni 2017 noch des Schreibens vom 27. Dezember 2017 eine Entscheidung erlassen habe.

31

Der Kläger kann jedenfalls nicht mit Erfolg behaupten, die Kommission habe zu den Schreiben vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 nicht Stellung genommen.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 265 Abs. 2 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn das beklagte Organ, das zum Tätigwerden aufgefordert wurde, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72‚ Rn. 15 und 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Dezember 2017, Techniplan/Kommission, T-853/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:928‚ Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

In seinem Schreiben vom 6. Juni 2017 rügte der Kläger einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV und eine Verletzung des Einigungsvertrags. Gemäß Art. 17 des Einigungsvertrags sei die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet gewesen, den Zugang zur Fachärzteschaft für solche Personen zu erleichtern, die wie er in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch verfolgt worden seien. Insbesondere seien die deutschen Behörden verpflichtet gewesen, diese Personen von bestimmten Ausbildungspflichten zu befreien, ihrer Verpflichtung aber nicht nachgekommen. Die Ärztekammer Berlin (Deutschland) habe es daher abgelehnt, den Kläger aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Facharzt zuzulassen, während bei in der Schweiz und in Liechtenstein niedergelassenen Ärzten eine solche Zulassung erfolgt sei. Die Gerichte in der Schweiz und in Liechtenstein hätten seine Zulassungsanträge mit Hinweis auf die Richtlinie 2005/36 abgelehnt, da diese die Niederlassungsfreiheit den Fachärzten vorbehalte. Unter diesen Umständen wandte sich der Kläger an die Kommission und bat darum, erstens die Vereinbarkeit der Richtlinie 2005/36 mit dem „EU-Vertrag“ zu prüfen, zweitens seiner Beschwerde stattzugeben, drittens festzustellen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, in Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden Maßnahmen zu ergreifen, die den in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik politisch Verfolgten einen nahtlosen Übergang zum Arztberuf ermöglichten, viertens Voraussetzungen zu schaffen, unter denen er in der Lage sei „[s]einen Arztberuf diskriminierungsfrei in ganz Europa auszuüben“, und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, „diese Voraussetzungen zu ermöglichen“, sowie fünftens eine „förmliche Entscheidung“ zu treffen.

34

In seinem Schreiben vom 27. Dezember 2017 wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe in ihrer Beantwortung seines Schreibens vom 6. Juni 2017 nicht angegeben, ob sie seinem Antrag, sie möge die Diskriminierung durch die deutschen Behörden beseitigen, stattgebe oder diesen zurückweise.

35

Zwar geht, wie vom Kläger ausgeführt, aus dem Schreiben der Kommission vom 18. August 2017 nicht eindeutig hervor, welche Haltung sie in Bezug auf die Maßnahmen vertritt, um deren Erlass sie der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Juni 2017 aufgefordert hatte. So hat sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. August 2017 darauf beschränkt, zum einen abstrakt und allgemein die Anwendungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36, auf deren Grundlage eine Anerkennung in der Schweiz beantragt werden könnte, und die Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu bestimmten fachärztlichen Kategorien zu beschreiben, und zum anderen den Kläger an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen.

36

Allerdings hatte die Kommission vor Klageerhebung in ihrem Schreiben vom 13. März 2018 zum einen ausdrücklich festgestellt, dass sie im Fall des Klägers keine Verletzung des Unionsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweizerische Eidgenossenschaft erkennen könne. Die Kommission führte aus, dass die Organisation der nationalen Gesundheitssysteme und der damit verbundenen Ausbildungsgänge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Sie betonte insbesondere, dass durch die Richtlinie 2005/36 nur die Mindestdauer der Ausbildungen harmonisiert würden, für die Regelung des Ausbildungsinhalts jedoch die Mitgliedstaaten zuständig blieben. Da der Kläger nicht über eine fachärztliche Qualifikation im Sinne von Anhang V der Richtlinie 2005/36 verfüge, könne er seine Qualifikationen nur im Rahmen des allgemeinen Systems der Anerkennung von Berufsabschlüssen anerkennen lassen. Zum anderen wies die Kommission den Kläger darauf hin, dass sie seinem Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht stattgeben werde.

37

Somit hat die Kommission eindeutig, abschließend und fristgerecht zu den Schreiben des Klägers vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 Stellung genommen und ihm mitgeteilt, dass sie keinem seiner Anträge stattgeben werde. Dies räumt der Kläger auch ein, wenn er das Schreiben der Kommission vom 13. März 2018 ausdrücklich als „abschlägigen Bescheid“ bezeichnet.

38

Dieses Ergebnis wird durch keines der in der Klageschrift vorgebrachten Argumente in Frage gestellt. Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen, die Kommission sei zum Erlass einer „förmlichen“ oder „konkreten Entscheidung“ verpflichtet gewesen, auf die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass die Stellungnahme der Kommission dem Begehren des Klägers nicht stattgibt oder nicht mit den Bedingungen übereinstimmt, die dieser an eine Abhilfe der angeblichen Untätigkeit stellt, im Hinblick auf die in Art. 265 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen irrelevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 1993, ENU/Kommission, C-107/91, EU:C:1993:56, Rn. 10, sowie Beschluss vom 8. Februar 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, C-508/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:72, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zweitens beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, die Kommission sei nicht spezifisch auf die Frage eingegangen, ob eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen Art. 17 des Einigungsvertrags vorlägen, im Kern auf eine Verletzung der Begründungspflicht. Insoweit ist zu beachten, dass die unzureichende Begründung einer Handlung, in der das betreffende Organ eindeutig und abschließend zu den Maßnahmen Stellung nimmt, deren Erlass beantragt wurde, sich nicht auf die Qualifikation dieser Handlung als Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 32 und 33).

40

Die Kommission hat, wie oben in Rn. 37 festgestellt, in ihrem Schreiben vom 13. März 2018 eindeutig und abschließend zu den Schreiben des Klägers vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 Stellung genommen. Selbst wenn man annähme, das Schreiben der Kommission vom 13. März 2018 sei unzureichend begründet, wäre dies also für die Qualifikation desselben als Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV unerheblich.

41

Nach alledem ist der dritte Klageantrag also offensichtlich unzulässig.

42

Daraus folgt, dass die vorliegende Klage teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, teils wegen offensichtlicher Unzulässigkeit in vollem Umfang abzuweisen ist.

43

Unter diesen Umständen haben sich nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Anträge des Rates und des Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe erledigt.

Kosten

44

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45

Nach Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung tragen der Rat und das Parlament jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-258/18

Lothar Brunke, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schniebel,

Kläger,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Braun und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine darauf gerichtete Klage, „die diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) „festzustellen“, hilfsweise, zum einen der Kommission eine Anordnung zu erteilen und zum anderen nach Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 eine Entscheidung zu erlassen,

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

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