Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Feststellung eines …
Leitsatz
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. August 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).
Die hier dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
1. Die Antragstellerin wendet zunächst ein, der angefochtene Beschluss verletze rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er stütze sich an drei tragenden Stellen auf die Antragserwiderung des Antragsgegners zu 2. vom 21.08.2026, die der Antragstellerin erst gemeinsam mit dem angefochtenen Beschluss übersandt worden sei. Rechtliches Gehör zu diesem Schriftsatz, auf den die Entscheidung gestützt werde, habe das Gericht damit zu keinem Zeitpunkt gewährt.
Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Grund dargelegt, aus dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern wäre. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, kann eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden (vgl. VGH Mannheim, B. v. 07.11.2024 – 9 S 1004/24 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Zu berücksichtigen sind daher lediglich Fehler, die zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis führen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 07.11.2024 – 9 S 1004/24 –, juris Rn. 3; OVG Münster, B. v. 05.06.2023 – 10 B 471/23 –, juris Rn. 6).
2. Das Verwaltungsgericht ist in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Ergebnis zutreffend von einem fehlenden Anordnungsanspruch für die begehrte vorläufige Aufnahme der Antragstellerin am E. zum Schuljahr 2026/2027 ausgegangen. Der Antragstellerin ist es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, einen entsprechenden Anspruch auf Aufnahme an der genannten Schule glaubhaft zu machen.
Voraussetzung hierfür wäre, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf der Antragstellerin für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als Hauptförderschwerpunkt festgestellt worden wäre. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis e) SchulG M-V oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) i. V. m. § 36 Abs. 1 SchulG M-V besucht, die in ihrer schulorganisatorischen Ausrichtung dem Förderschwerpunkt entspricht, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid. Grundlage hierfür ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erstellt wird, § 34 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V.
An der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als Hauptförderschwerpunkt fehlt es hier. In dem Bescheid zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers zu 2. vom 19.12.2025 mit Ergänzung vom 28.04.2026 (wohl fehlerhaft datiert, ausweislich des Verwaltungsvorgangs versandt am 12.05.2026) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2026 wurde für die Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache festgestellt und als Hauptförderschwerpunkt festgesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt im Bereich körperliche und motorische Entwicklung nicht besteht. Dies entspricht dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens, datiert auf den 23.01.2026, der Gutachterin, Diagnostikerin im Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie am F.. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Beschluss behandele die Chronologie rechtsfehlerhaft, da der Ausgangsbescheid vom 19.12.2025 vor der Fertigstellung des Gutachtens am 23.01.2026 und vor Abschluss des Auswertungsgespräches ergangen sei, widerspricht dies dem im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu 2. ersichtlichen Verfahrensablauf. Zwar datiert das sozialpädagogische Gutachten auf den 23.01.2026, gleichwohl weist die „Dokumentation des Verfahrens“ zur Feststellung eines (sonder-)pädagogischen Förderbedarfs, unterzeichnet von der das Gutachten verantwortenden Diagnostikerin, als Zeitraum der Diagnostik den 11.12.2025 aus und stellt unter „Ergebnis des Verfahrens“ einen sonderpädagogischen Förderbedarf in Bezug auf Sprache und einen pädagogischen Förderbedarf in Bezug auf körperliche und motorische Entwicklung fest. Der Vater der Antragstellerin hat eine Beratung zum Ergebnis des diagnostischen Verfahrens und zu den Maßnahmen der Förderung am 11.12.2025 bestätigt (Bl. 103 des Verwaltungsvorgangs).
Auch wenn die Antragstellerin das sonderpädagogische Gutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs der Gutachterin, Diagnostikerin im Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie am F., datiert auf den 23.01.2026, in Zweifel zieht, ist es ihr jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass in Abweichung von diesem Gutachten überhaupt ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung besteht, erst recht nicht als Hauptförderschwerpunkt.
Die Antragstellerin wendet mit der Beschwerde ein, die Tatsachengrundlage der Begutachtung, auf der alle behördlichen Entscheidungen aufbauten, stünde im Widerspruch zu den aktenkundigen Befunden der behandelnden Ärzte und Therapeuten. Die Begutachtung sei in einem einzigen Termin ohne Motorikverfahren und nach eigenem Bekunden ohne den Anspruch medizinischer Begutachtung erfolgt. Die konvergenten Stellungnahmen der behandelnden Disziplinen habe der Widerspruchsbescheid ausdrücklich nicht im Einzelnen gewürdigt. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V weise dem Zentralen Fachbereich die Diagnostik zu, er erlaube ihm nicht, die medizinisch-therapeutische Tatsachenbasis durch eine schulpsychologische Momentaufnahme zu ersetzen. Wollte die Behörde von der aktenkundigen Befundlage abweichen, bedürfe sie hierfür einer eigenen, mindestens gleichwertigen Tatsachengrundlage und einer substantiierten Begründung. Beides fehle.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin die Zuständigkeit und den Verfahrensablauf für die Einschätzung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Nach
§ 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V werden sonderpädagogische Förderbedarfe durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid festgestellt. Es obliegt der Antragstellerin, etwaige Zweifel an der gutachterlichen Feststellung im Nachgang substantiiert – etwa in Form einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Gutachten – zu belegen. Zwar ist die zuständige Schulbehörde nicht verpflichtet, dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Gutachtens zu folgen, sondern vielmehr gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn das Gutachten konkreten Anlass dazu gibt, da sie nur so über eine fachlich fundierte Einschätzung zum Vorliegen entsprechender Förderbedarfe verfügt (vgl. OVG Bremen, B. v. 20.08.2025 – 1 B 206/25 –, juris Rn. 19); für ein derartiges Vorgehen bestand vorliegend – auch in Anbetracht der seitens der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Befundberichte, ärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen – jedoch keine Veranlassung.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, die Beurteilungsermächtigung, mit der die Kammer ihre gerichtliche Kontrollbefugnis zurücknehme, sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, und dies im Weiteren ausführt, ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Entscheidung über das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat, sondern die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines sonderpädagogischen Förderbedarfes vielmehr gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 20.08.2025 – 1 B 206/25 –, juris Rn. 19). Gleichwohl verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten und bereits im Verwaltungsverfahren bei dem Antragsgegner zu 2. eingereichten Befundberichte, ärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sind nicht geeignet, einen derartigen sonderpädagogischen Förderbedarf positiv festzustellen.
Die „Ärztliche Stellungnahme und Empfehlung zur Beschulung“ der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 02.05.2026 stellt fest, dass sich im Rahmen der Erkrankung der Antragstellerin relevante motorische Beeinträchtigungen, eine verminderte körperliche Belastbarkeit sowie Einschränkungen in der altersgerechten Selbstständigkeit zeigten, welche im schulischen Alltag zu einem erhöhten Unterstützungsbedarf führten. Aus kinderärztlicher Sicht biete einzig eine Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung die geeigneten strukturellen und personellen Rahmenbedingungen, um eine angemessene schulische Teilhabe sowie eine bestmögliche individuelle Entwicklung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund werde ausdrücklich die Beschulung am E. empfohlen. Bei diesen Ausführungen handelt sich damit lediglich um eine allgemeine ärztliche Stellungnahme, die jedoch die sonderpädagogische Fragestellung unter Berücksichtigung auch psychologischer, fachmedizinischer und sozialpädagogischer Gesichtspunkte nicht umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere im Verhältnis zu möglichen Problematiken im Bereich Sprache, in dem erforderlichen Maße einbezieht und würdigt. Zudem setzt sie sich mit dem sonderpädagogischen Gutachten zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 23.01.2026 nicht ansatzweise inhaltlich auseinander. Es geht aus der ärztlichen Stellungnahme nicht einmal hervor, dass der Ärztin bei der Abfassung das sonderpädagogische Gutachten der Diagnostikerin des Antragsgegners nebst Ergänzung zum Bescheid, datiert auf den 28.04.2026, überhaupt bekannt gewesen ist. Gleiches gilt für den „Therapiebericht“ der Physiotherapie vom 13.04.2026 und den „Logopädischen Verlaufsbericht“ der Logopädie vom 03.06.2026
Der ergotherapeutische Befundbericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 14.04.2026 ist mangels entsprechender Erwähnung eines Förderbedarfs im Bereich körperliche und motorische Entwicklung ohne jede Aussagekraft.
Schließlich kommt auch der „Pädagogischen Einschätzung zur Entwicklung“ von FIB’s Familien in Begleitung Frühförder- und Beratungsstelle, vom 05.03.2025 keine Aussagekraft zu. Der Einschätzung zur Entwicklung aufgrund von Testdurchführungen am 18.09.2024 und am 17.02.2025 fehlt es bereits an hinreichender Aktualität. Aufgrund der Erstellung weit vor der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 23.01.2026 kann eine Auseinandersetzung mit diesem denklogisch auch nicht erfolgt sein.
Soweit die Antragstellerin ausführt, § 10 Abs. 1 FöSoVO M-V verlange eine Prognose, ob bei Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum hinreichend gefördert werden könne, eine solche Prognose habe hier jedoch nicht stattgefunden und sodann selbst die Prognose abgibt, allgemeine pädagogische und unterrichtsfachliche Unterstützung werde den Rückstand über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend auffangen, sodass der Förderbedarf trotz der Therapien unverändert fortbestehen werde, widerspricht dies schlicht dem sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt. Wenngleich der Bescheid vom 19.12.2025 keine Ausführungen zu einer getroffenen Prognose enthält, lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2026 sowohl die Darstellung des anzulegenden Maßstabes in § 10 Abs. 1 FöSoVO M-V als auch das Treffen einer entsprechenden Prognoseentscheidung („Die Einstufung in GMFCS-Level I steht für ein hohes Maß an grobmotorischer Selbstständigkeit. Die daneben bestehenden Schwierigkeiten in den Bereichen Gleichgewicht, Koordination und Graphomotorik können durch entsprechende pädagogische, unterrichtsfachliche und kompensatorische Maßnahmen aufgefangen werden und begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.“, S. 3) entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m.
§ 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind.
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.